TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/24 W603 2296173-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.07.2024
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Entscheidungsdatum

24.07.2024

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FeZG §2
FeZG §3
FeZG §4
FeZG §9
FMGebO §47
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50
FMGebO §51
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FeZG § 2 heute
  2. FeZG § 2 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2015
  3. FeZG § 2 gültig ab 01.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2016
  4. FeZG § 2 gültig von 31.12.2010 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 3 heute
  2. FeZG § 3 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 3 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. FeZG § 3 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 4 heute
  2. FeZG § 4 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 4 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. FeZG § 4 gültig von 31.12.2010 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 9 heute
  2. FeZG § 9 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  4. FeZG § 9 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003

Spruch


W603 2296173-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX .1987, wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX .2024 (datiert mit XXXX .2024), GZ: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 .1987, wohnhaft in römisch 40 , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom römisch 40 .2024 (datiert mit römisch 40 .2024), GZ: römisch 40 , zu Recht:

A)

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Mit E-Mail vom XXXX .2023 übermittelte die beschwerdeführende Partei der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr ORF Beitrags Service GmbH, in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag vom selben Tag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen und Fernsehempfangseinrichtungen und auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten.Mit E-Mail vom römisch 40 .2023 übermittelte die beschwerdeführende Partei der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr ORF Beitrags Service GmbH, in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag vom selben Tag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen und Fernsehempfangseinrichtungen und auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten.

Mit einem weiteren E-Mail vom XXXX .2023 übermittelte die beschwerdeführende Partei der belangten Behörde neuerlich das unterschriebene Antragsformular und weitere Unterlagen.Mit einem weiteren E-Mail vom römisch 40 .2023 übermittelte die beschwerdeführende Partei der belangten Behörde neuerlich das unterschriebene Antragsformular und weitere Unterlagen.

Mit am XXXX .2024 signiertem Bescheid, datiert mit XXXX 2024, wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei (offenbar irrtümlich als „Antrag vom XXXX .2023“ bezeichnet) gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück und führte aus, die Rundfunkgebühren seien fristgerecht zu bezahlen. Mit am römisch 40 .2024 signiertem Bescheid, datiert mit römisch 40 2024, wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei (offenbar irrtümlich als „Antrag vom römisch 40 .2023“ bezeichnet) gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück und führte aus, die Rundfunkgebühren seien fristgerecht zu bezahlen.

Am XXXX .2024 übermittelte die beschwerdeführende Partei ein weiteres E-Mail an die belangte Behörde mit dem Betreff „Bescheidbeschwerde TNZ: XXXX “, in dem sie darauf hinwies, sie habe „letzte Woche einen Bescheid von Ihnen bekommen.“. Diesem E-Mail lagen erneut mehrere Beilagen bei.Am römisch 40 .2024 übermittelte die beschwerdeführende Partei ein weiteres E-Mail an die belangte Behörde mit dem Betreff „Bescheidbeschwerde TNZ: römisch 40 “, in dem sie darauf hinwies, sie habe „letzte Woche einen Bescheid von Ihnen bekommen.“. Diesem E-Mail lagen erneut mehrere Beilagen bei.

Am XXXX .2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.Am römisch 40 .2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Mit E-Mail vom XXXX .2023 übermittelte die beschwerdeführende Partei der belangten Behörde einen Antrag vom XXXX .2023 auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen und Fernsehempfangseinrichtungen und auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten. Das im verwendeten Antragsformular enthaltene „Markierfeld“ betreffend einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags war in dem übermittelten Antrag nicht angekreuzt. Dem E-Mail lag eine Gehaltsabrechnung des Ehemannes der beschwerdeführenden Partei für Oktober 2023 bei.Mit E-Mail vom römisch 40 .2023 übermittelte die beschwerdeführende Partei der belangten Behörde einen Antrag vom römisch 40 .2023 auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen und Fernsehempfangseinrichtungen und auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten. Das im verwendeten Antragsformular enthaltene „Markierfeld“ betreffend einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags war in dem übermittelten Antrag nicht angekreuzt. Dem E-Mail lag eine Gehaltsabrechnung des Ehemannes der beschwerdeführenden Partei für Oktober 2023 bei.

Die belangte Behörde versandte in der Folge ein mit XXXX .2023 datiertes Schreiben mit dem Betreff „Nachreichung von Unterlagen“ an die beschwerdeführende Partei. In diesem Schreiben wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens verschiedene Unterlagen nachzureichen. Sollten bis zum Stichtag die benötigten Unterlagen und Informationen nicht vorliegen, müsse die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei „ihren Antrag leider zurückweisen“. Als Rechtsgrundlage wurde in diesem Schreiben unter anderem auf § 13 Abs. 3 AVG hingewiesen. Das aktenkundige Schreiben trägt eine Amtssignatur vom XXXX .2023 und wurde nach den Angaben der belangten Behörde postalisch ohne Zustellnachweis versendet.Die belangte Behörde versandte in der Folge ein mit römisch 40 .2023 datiertes Schreiben mit dem Betreff „Nachreichung von Unterlagen“ an die beschwerdeführende Partei. In diesem Schreiben wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens verschiedene Unterlagen nachzureichen. Sollten bis zum Stichtag die benötigten Unterlagen und Informationen nicht vorliegen, müsse die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei „ihren Antrag leider zurückweisen“. Als Rechtsgrundlage wurde in diesem Schreiben unter anderem auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG hingewiesen. Das aktenkundige Schreiben trägt eine Amtssignatur vom römisch 40 .2023 und wurde nach den Angaben der belangten Behörde postalisch ohne Zustellnachweis versendet.

Es kann nicht festgestellt werden, dass das mit XXXX .2023 datierte, am XXXX .2023 signierte Schreiben der belangten Behörde betreffend die „Nachreichung von Unterlagen“ bei der beschwerdeführenden Partei eingelangt ist.Es kann nicht festgestellt werden, dass das mit römisch 40 .2023 datierte, am römisch 40 .2023 signierte Schreiben der belangten Behörde betreffend die „Nachreichung von Unterlagen“ bei der beschwerdeführenden Partei eingelangt ist.

Mit einem weiteren E-Mail vom XXXX .2023 übermittelte die beschwerdeführende Partei der belangten Behörde erneut das unterschriebene Antragsformular, Meldezettel aller im Haushalt lebender Personen, eine Mitteilung des AMS vom XXXX .2021 über den Leistungsanspruch (bis XXXX .2021) und eine Mitteilung der Gesundheitskasse vom XXXX .2023 über den Anspruch auf Leitungen nach dem Kinderbetreuungsgeld (bis XXXX 2023) und teilte mit, sie habe zu dieser Zeit kein Einkommen.Mit einem weiteren E-Mail vom römisch 40 .2023 übermittelte die beschwerdeführende Partei der belangten Behörde erneut das unterschriebene Antragsformular, Meldezettel aller im Haushalt lebender Personen, eine Mitteilung des AMS vom römisch 40 .2021 über den Leistungsanspruch (bis römisch 40 .2021) und eine Mitteilung der Gesundheitskasse vom römisch 40 .2023 über den Anspruch auf Leitungen nach dem Kinderbetreuungsgeld (bis römisch 40 2023) und teilte mit, sie habe zu dieser Zeit kein Einkommen.

Mit am XXXX .2024 signiertem Bescheid, datiert mit XXXX .2024, wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei (offenbar irrtümlich als „Antrag vom XXXX .2023“ bezeichnet) zurück und führte aus, die Rundfunkgebühren seien fristgerecht zu bezahlen. Begründend führte die belangte Behörde aus, sie habe mit ihrem „letzten Schreiben“ die beschwerdeführende Partei aufgefordert, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen und dabei darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde den Antrag zurückweisen müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden. Die beschwerdeführende Partei habe insbesondere den „aktuellen gesetzlichen Anspruch und Einkommen“ nicht nachgereicht. Die belangte Behörde stützte sich bei der Angabe der Rechtsgrundlage im Bescheid explizit auch auf § 13 Abs. 3 AVG.Mit am römisch 40 .2024 signiertem Bescheid, datiert mit römisch 40 .2024, wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei (offenbar irrtümlich als „Antrag vom römisch 40 .2023“ bezeichnet) zurück und führte aus, die Rundfunkgebühren seien fristgerecht zu bezahlen. Begründend führte die belangte Behörde aus, sie habe mit ihrem „letzten Schreiben“ die beschwerdeführende Partei aufgefordert, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen und dabei darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde den Antrag zurückweisen müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden. Die beschwerdeführende Partei habe insbesondere den „aktuellen gesetzlichen Anspruch und Einkommen“ nicht nachgereicht. Die belangte Behörde stützte sich bei der Angabe der Rechtsgrundlage im Bescheid explizit auch auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG.

Laut Angabe der belangten Behörde, wurde der Bescheid postalisch ohne Zustellnachweis versendet.

Am XXXX .2024 übermittelte die beschwerdeführende Partei ein weiteres E-Mail an die belangte Behörde mit dem nachfolgend dargestellten Inhalt:Am römisch 40 .2024 übermittelte die beschwerdeführende Partei ein weiteres E-Mail an die belangte Behörde mit dem nachfolgend dargestellten Inhalt:

Diesem E-Mail waren erneut mehrere Beilagen angeschlossen.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen gründen sich auf die Inhalte des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakts, samt Angaben der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage.

Nicht festgestellt werden konnte, dass das Schreiben der belangten Behörde betreffend die „Nachreichung von Unterlagen“ bei der beschwerdeführenden Partei eingelangt ist. Dies beruht darauf, dass die belangte Behörde dieses Schreiben ohne Zustellnachweis versendete und daher weder die Tatsache eines Eingangs bei der beschwerdeführenden Partei, noch umso weniger ein Zeitpunkt eines allfälligen Einlangens objektiviert werden können. Im E-Mail vom XXXX .2024 (der Beschwerde) führte die beschwerdeführende Partei zudem aus, „nachdem ich meinen Antrag eingereicht hatte, habe ich kein Schreiben von ihnen erhalten, dass ich zusätzliche Unterlagen einreichen muss. Daher war ich verwirrt, als ich jetzt ihren Bescheid erhielt“. Für den erkennenden Richter ist kein Grund ersichtlich, an dieser Aussage der beschwerdeführenden Partei zu zweifeln, dies zumal sie im selben E-Mail etwa auch ausdrücklich bestätigte, den (von der belangten Behörde ebenfalls ohne Zustellnachweis versendeten) Bescheid „letzte Woche“ bekommen zu haben. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die beschwerdeführende Partei in diesem E-Mail auch wiederum verschiedene Unterlagen und Bestätigungen vorlegte und die Vorlage von Informationen oder Dokumenten auch in ihrem eigenen Interesse an einer raschen Entscheidung liegt. Auch die festgestellte Tatsache, dass die beschwerdeführende Partei mit einem weiteren E-Mail vom XXXX .2023 verschiedene Unterlagen an die belangte Behörde übermittelte, bedeutet nicht notwendig, dass dieses E-Mail eine Reaktion auf den Erhalt des Schreibens der belangten Behörde war. Einerseits nahm die beschwerdeführende Partei in diesem E-Mail – anders als etwa im E-Mail vom XXXX .2023 hinsichtlich des erhaltenen Bescheides – nicht darauf Bezug, ein Schreiben der belangten Behörde erhalten zu haben. Andererseits spricht aber auch die Tatsache, dass die beschwerdeführende Partei der belangten Behörde neuerlich den unterschriebenen Antrag übermittelte, was im Schreiben der Behörde gar nicht gefordert war, dagegen, dass dieses E-Mail vom 18.12.2023 tatsächlich eine Reaktion auf das Schreiben der belangten Behörde gewesen wäre. Es ist für den erkennenden Richter daher insgesamt kein Grund ersichtlich, anzunehmen, die beschwerdeführende Partei habe das Schreiben der belangten Behörde vom Dezember 2023 tatsächlich erhalten. Im Ergebnis konnte daher nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei das Schreiben der belangten Behörde, mit dem diese verschiedene Unterlagen mit dem Hinweis auf die Rechtsfolge des § 13 Abs. 3 AVG nachforderte, erhalten hat.Nicht festgestellt werden konnte, dass das Schreiben der belangten Behörde betreffend die „Nachreichung von Unterlagen“ bei der beschwerdeführenden Partei eingelangt ist. Dies beruht darauf, dass die belangte Behörde dieses Schreiben ohne Zustellnachweis versendete und daher weder die Tatsache eines Eingangs bei der beschwerdeführenden Partei, noch umso weniger ein Zeitpunkt eines allfälligen Einlangens objektiviert werden können. Im E-Mail vom römisch 40 .2024 (der Beschwerde) führte die beschwerdeführende Partei zudem aus, „nachdem ich meinen Antrag eingereicht hatte, habe ich kein Schreiben von ihnen erhalten, dass ich zusätzliche Unterlagen einreichen muss. Daher war ich verwirrt, als ich jetzt ihren Bescheid erhielt“. Für den erkennenden Richter ist kein Grund ersichtlich, an dieser Aussage der beschwerdeführenden Partei zu zweifeln, dies zumal sie im selben E-Mail etwa auch ausdrücklich bestätigte, den (von der belangten Behörde ebenfalls ohne Zustellnachweis versendeten) Bescheid „letzte Woche“ bekommen zu haben. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die beschwerdeführende Partei in diesem E-Mail auch wiederum verschiedene Unterlagen und Bestätigungen vorlegte und die Vorlage von Informationen oder Dokumenten auch in ihrem eigenen Interesse an einer raschen Entscheidung liegt. Auch die festgestellte Tatsache, dass die beschwerdeführende Partei mit einem weiteren E-Mail vom römisch 40 .2023 verschiedene Unterlagen an die belangte Behörde übermittelte, bedeutet nicht notwendig, dass dieses E-Mail eine Reaktion auf den Erhalt des Schreibens der belangten Behörde war. Einerseits nahm die beschwerdeführende Partei in diesem E-Mail – anders als etwa im E-Mail vom römisch 40 .2023 hinsichtlich des erhaltenen Bescheides – nicht darauf Bezug, ein Schreiben der belangten Behörde erhalten zu haben. Andererseits spricht aber auch die Tatsache, dass die beschwerdeführende Partei der belangten Behörde neuerlich den unterschriebenen Antrag übermittelte, was im Schreiben der Behörde gar nicht gefordert war, dagegen, dass dieses E-Mail vom 18.12.2023 tatsächlich eine Reaktion auf das Schreiben der belangten Behörde gewesen wäre. Es ist für den erkennenden Richter daher insgesamt kein Grund ersichtlich, anzunehmen, die beschwerdeführende Partei habe das Schreiben der belangten Behörde vom Dezember 2023 tatsächlich erhalten. Im Ergebnis konnte daher nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei das Schreiben der belangten Behörde, mit dem diese verschiedene Unterlagen mit dem Hinweis auf die Rechtsfolge des Paragraph 13, Absatz 3, AVG nachforderte, erhalten hat.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1.    Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Durch BGBl. I 112/2023 wurden die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen per 01.01.2024 durch den ORF-Beitrag iSd ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ersetzt. Durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2023, wurden die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen per 01.01.2024 durch den ORF-Beitrag iSd ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ersetzt.

Nach § 21 Abs. 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren (wie dem gegenständlichen) bis zu deren rechtskräftigem Abschluss weiterhin das Rundfunkgebührengesetz (RGG) anzuwenden. Nach § 6 Abs. 1 RGG war bzw. ist gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr gemäß § 21 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die belangte Behörde) erlassene Bescheide Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Nach Paragraph 21, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren (wie dem gegenständlichen) bis zu deren rechtskräftigem Abschluss weiterhin das Rundfunkgebührengesetz (RGG) anzuwenden. Nach Paragraph 6, Absatz eins, RGG war bzw. ist gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr gemäß Paragraph 21, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die belangte Behörde) erlassene Bescheide Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

Zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung im Materiengesetz liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.Zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung im Materiengesetz liegt

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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