Entscheidungsdatum
24.07.2024Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W139 2293177-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , wohnhaft in 741 Pulkau, Rafing 72, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH (vormals GIS Gebühren Info Service GmbH) vom 20.02.2024, GZ. XXXX , Beitragsnummer XXXX , mit welchem der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen, auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags zurückgewiesen wurden, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , wohnhaft in 741 Pulkau, Rafing 72, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH (vormals GIS Gebühren Info Service GmbH) vom 20.02.2024, GZ. römisch 40 , Beitragsnummer römisch 40 , mit welchem der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen, auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags zurückgewiesen wurden, zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 20.02.2024 wies die ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) die Anträge des XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen (seit 01.01.2024: Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages) sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbetrages und des Grüngas-Förderbetrages vom jeweils 13.11.2023 (gemeint wohl: 08.11.2023 und 30.11.2023) zurück.1. Mit Bescheid vom 20.02.2024 wies die ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) die Anträge des römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen (seit 01.01.2024: Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages) sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbetrages und des Grüngas-Förderbetrages vom jeweils 13.11.2023 (gemeint wohl: 08.11.2023 und 30.11.2023) zurück.
2. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde vom 07.03.2024.
3. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 07.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die belangte Behörde erstattete weder eine Gegenschrift noch stellte sie Anträge.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer brachte am 08.11.2023 einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen/des ORF-Beitrages sowie am 30.11.2023 einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbetrages und des Grüngas-Förderbetrages bei der belangten Behörde ein.
1.2. Dazu forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit den Schreiben vom 29.11.2023 und 01.12.2023 jeweils auf, fehlenden Unterlagen nachzureichen.
1.3. Der Beschwerdeführer übersandte daraufhin keine weiteren Dokumente.
1.4. Mit dem bekämpften Bescheid vom 20.02.2024, GZ. XXXX , wies die belangte Behörde die verfahrenseinleitenden Anträge (für sämtliche Befreiungszeiträume) zurück; die Zurückweisung wurde mit der Nichterfüllung der Mängelbehebungsaufträge im Hinblick auf die nachgeforderten Unterlagen zum Nachweis einer im Gesetz genannten Anspruchsgrundlage und zur Einkommensberechnung begründet.1.4. Mit dem bekämpften Bescheid vom 20.02.2024, GZ. römisch 40 , wies die belangte Behörde die verfahrenseinleitenden Anträge (für sämtliche Befreiungszeiträume) zurück; die Zurückweisung wurde mit der Nichterfüllung der Mängelbehebungsaufträge im Hinblick auf die nachgeforderten Unterlagen zum Nachweis einer im Gesetz genannten Anspruchsgrundlage und zur Einkommensberechnung begründet.
1.5. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen beruhen auf dem vorgelegten Verwaltungsakt, in dem die verfahrenseinleitenden Anträge, die Aufforderungsschreiben und der Bescheid enthalten sind. Die Zustellung der angefochtenen Bescheide ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage, den Ausführungen der belangten Behörde und dem hg Amtswissen.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Maßgebliche Rechtsvorschriften
3.1.1. ORF-Beitrags-Gesetz 2024
Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), BGBl. I Nr. 112/2023, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024:
„Beitragspflicht im privaten Bereich
§ 3. (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.Paragraph 3, (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (Paragraph 2, Ziffer eins,) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
[…]“
§ 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024:
„Befreiung von der Beitragspflicht
§ 4a. Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.“Paragraph 4 a, Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.“
§ 10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 10, ORF-Beitrags-Gesetz 2024:
„ORF-Beitrags Service GmbH
§ 10. (1) Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der ‚ORF-Beitrags Service GmbH‘ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.Paragraph 10, (1) Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der ‚ORF-Beitrags Service GmbH‘ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.
[…]“
§ 14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 14 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024:
„Verfahren über Befreiungsanträge
§ 14a. Im Verfahren über Befreiungen nach § 4a sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.“Paragraph 14 a, Im Verfahren über Befreiungen nach Paragraph 4 a, sind die Paragraphen 50,, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.“
§ 21 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 21, ORF-Beitrags-Gesetz 2024:
„Übergangsbestimmungen
§ 21. (1) Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.Paragraph 21, (1) Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.