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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §4 Abs6 Z2 lita idF 1990/450;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde der M-Gesellschaft m. b.H. in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Wien vom 20. Jänner 1995, Zl. IIc/6702 B/17413, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin stellte am 6. Juli 1994 beim Arbeitsamt Handel-Transport-Verkehr-Landwirtschaft in Wien den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den Staatsbürger von Zaire, T.N., als Taxilenker mit einer monatlichen Bruttoentlohnung von S 8.050,--.
Diesen Antrag wies das Arbeitsamt (AA) mit Bescheid vom 27. September 1994 gemäß § 4 Abs. 6 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AuslBG mit der Begründung ab, nach den Ergebnissen des "Ermittlungsverfahrens" sei davon auszugehen, daß auf dem relevanten Teilarbeitsmarkt der Taxichauffeure Arbeitssuchende vorgemerkt seien und für eine Vermittlung in Betracht kämen. Es spreche daher die Lage auf dem Arbeitsmarkt gegen die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung. Der Regionalbeirat habe die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet. Darüber hinaus habe das "Ermittlungsverfahren" ergeben, daß keine der im § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen vorliege.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, allenfalls arbeitslos gemeldete Taxichauffeure seien nicht vermittelbar, trotz ständigen Auftrages beim AA habe der Beschwerdeführerin bisher niemand vermittelt werden können.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20. Jänner 1995 hat die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 6, § 4 Abs. 1, § 13a sowie § 4 Abs. 7 und § 12a AuslBG keine Folge gegeben. Die belangte Behörde verwies begründend darauf, daß die Landeshöchstzahl für das Jahr 1994 seit Beginn dieses Kalenderjahres bei weitem überschritten gewesen sei (Ausschöpfungsgrad für Wien Ende Dezember 1994 131 %). Dasselbe treffe für die für 1995 festgesetzte Landeshöchstzahl von 81.000 zu, auch diese sei "derzeit" mit 147,1 % ausgeschöpft. Mangels einhelliger Zustimmung des Regionalbeirates seien somit die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung nach § 4 Abs. 6 AuslBG zu prüfen. Unabhängig davon, ob der Arbeitskräftebedarf der Beschwerdeführerin durch das AA abgedeckt werden könne, habe die Beschwerdeführerin weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in ihrer Berufung wichtige Gründe im Sinne dieser Gesetzesstelle vorgebracht, die zur Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung führen können. Überdies dürften gemäß § 4 Abs. 7 AuslBG Beschäftigungsbewilligungen, soweit eine Höchstzahl für das gesamte Bundesgebiet festgesetzt sei, nur unter der zusätzlichen Voraussetzung erteilt werden, daß diese Höchstzahl nicht überschritten werde, wobei gemäß § 12a AuslBG die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer den Anteil von 8 % am österreichischen Arbeitskräftepotential nicht übersteigen dürfe (Bundeshöchstzahl). Diese Bundeshöchstzahl sei für 1995 mit 262.000 festgesetzt (Verordnung BGBl. Nr. 944/1994), sie sei ebenfalls seit Beginn des Kalenderjahres 1995 bei weitem überschritten. Ab Erreichen der Bundeshöchstzahl dürfe eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag bereits der Anrechnung der Bundeshöchstzahl unterliege, was bei T.N. nicht der Fall sei. Derzeit seien auf die Bundeshöchstzahl
281.947 Ausländer anzurechnen, weshalb eine Überschreitung von 7,6 % vorliege. Es stehe daher auch § 4 Abs. 7 AuslBG der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung zwingend entgegen. Die Berufungsausführungen der Beschwerdeführerin seien bei diesem Sachverhalt nicht geeignet, eine Beschäftigungsbewilligung für T.N. herbeizuführen.
Dagegen richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Gewährung einer Beschäftigungsbewilligung für T.N. verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf § 4 Abs. 1, Abs. 6 und Abs. 7 AuslBG gestützt. Schon die Berechtigung auch nur eines dieser Versagungsgründe rechtfertigt die Abweisung der Beschwerde.
§ 4 Abs. 6 AuslBG hat folgenden Wortlaut:
"Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und
1.
bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Regionalbeirat einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder
2.
die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere
a)
als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer, oder
b)
in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder
c)
als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder
d)
im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder
3.
öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder
4.
die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 gegeben sind."
Die Beschwerdeführerin hat die Anwendungsvoraussetzungen für das nach dieser Gesetzesstelle erschwerte Verfahren in ihrer Berufung nicht in Zweifel gezogen, obwohl bereits der erstinstanzliche Bescheid auf § 4 Abs. 6 AuslBG Bezug genommen hat. Auch in der Beschwerde wird ein in diese Richtung gehendes Vorbringen nicht erstattet. Die belangte Behörde konnte also davon ausgehen, daß der Regionalbeirat die beantragte Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet hat und daß die maßgebende Landeshöchstzahl bei weitem überschritten war. Zum Vorliegen besonders wichtiger Gründe im Sinne der Abs. 2 und 3 des § 4 Abs. 6 AuslBG bringt die Beschwerdeführerin erstmalig in ihrer Beschwerde - und damit als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung - vor, die Beschäftigung des T.N. diene auch der Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer sowie öffentlichen bzw. gesamtwirtschaftlichen Interessen. Branchenspezifisch könnten die Arbeiten ohne den Einsatz von Ausländern nicht bewältigt werden. Abgesehen von seiner Unzulässigkeit als Neuerung läßt dieses ganz allgemein gehaltene Vorbringen nicht erkennen, welche inländischen Arbeitsplätze als Folge der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung erhalten werden könnten oder anderenfalls gefährdet wären; ebensowenig wird damit nachvollziehbar dargestellt, welche öffentlichen bzw. gesamtwirtschaftlichen Interessen die Beschäftigung des T.N. erfordern würden.
Damit konnte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Abweisung ihres Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung schon zu § 4 Abs. 6 AuslBG keine relevante Rechtswidrigkeit aufzeigen, weshalb sich ein Eingehen auf die auf § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 7 AuslBG gestützten weiteren Abweisungsgründe erübrige.
Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995090065.X00Im RIS seit
20.11.2000