Entscheidungsdatum
30.07.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W138 2281801-1/4E
W138 2281949-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde des XXXX und der XXXX , beide vertreten durch die Sacha Katzensteiner Blauensteiner Marko Rechtsanwälte GmbH, Gartenaugasse 3, 3500 Krems an der Donau, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Krems an der Donau, Rechte Kremszeile 60, 3500 Krems an der Donau vom 20.07.2023, Geschäftsfallnummer XXXX zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde des römisch 40 und der römisch 40 , beide vertreten durch die Sacha Katzensteiner Blauensteiner Marko Rechtsanwälte GmbH, Gartenaugasse 3, 3500 Krems an der Donau, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Krems an der Donau, Rechte Kremszeile 60, 3500 Krems an der Donau vom 20.07.2023, Geschäftsfallnummer römisch 40 zu Recht:
A)
Der Beschwerde gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Krems an der Donau vom 20.07.2023, GFN XXXX wird stattgegeben und der Bescheid behoben. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Krems an der Donau vom 20.07.2023, GFN römisch 40 wird stattgegeben und der Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Vermessungsamtes Krems an der Donau vom 20.07.2023, GFN XXXX wurde auf Antrag der XXXX vom 15.06.2023 das Grundstück XXXX , KG XXXX gem. § 17 Z 1 iVm § 18 VermG vom Grundsteuer- in den Grenzkataster umgewandelt. Grundlage für die Umwandlung bildete der Plan vom 30.05.2023 mit der GZ XXXX , PlanverfasserIn XXXX GmbH. Mit Bescheid des Vermessungsamtes Krems an der Donau vom 20.07.2023, GFN römisch 40 wurde auf Antrag der römisch 40 vom 15.06.2023 das Grundstück römisch 40 , KG römisch 40 gem. Paragraph 17, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 18, VermG vom Grundsteuer- in den Grenzkataster umgewandelt. Grundlage für die Umwandlung bildete der Plan vom 30.05.2023 mit der GZ römisch 40 , PlanverfasserIn römisch 40 GmbH.
Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Beschwerdeführer vom 22.08.2023. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine Zustimmung der Beschwerdeführer zum planmäßig ausgewiesenen Grenzverlauf vorliege. Die Grenze verlaufe zwischen den beiden Grundstücken entlang der Außenstiege des Wohnhauses der Beschwerdeführer. Diesem Grenzverlauf hätten die Beschwerdeführer zugestimmt, nicht aber in den im Plan vom 30.05.2023 mit der GZ XXXX , PlanverfasserIn XXXX GmbH, dargestelltem Grenzverlauf. Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Beschwerdeführer vom 22.08.2023. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine Zustimmung der Beschwerdeführer zum planmäßig ausgewiesenen Grenzverlauf vorliege. Die Grenze verlaufe zwischen den beiden Grundstücken entlang der Außenstiege des Wohnhauses der Beschwerdeführer. Diesem Grenzverlauf hätten die Beschwerdeführer zugestimmt, nicht aber in den im Plan vom 30.05.2023 mit der GZ römisch 40 , PlanverfasserIn römisch 40 GmbH, dargestelltem Grenzverlauf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Im Verfahren zur Umwandlung gemäß § 17 Z 1 VermG auf Antrag von XXXX vom 15.06.2023, wurde im Grenzverhandlungsprotokolle der XXXX GmbH vom 30.01.2020, GZ XXXX unter Punkt 3. „Beschreibung des Grenzverlaufs“ eine Skizze hinzugefügt. Der darin zwischen den Grundstücken der Beschwerdeführer XXXX und . XXXX , KG XXXX und dem Grundstück XXXX , KG XXXX , der Antragstellerin dargestellte Grenzverlauf, verläuft von der im Plan nördlich eingezeichneten Metallmarke zu der südlichen Metallmarke mit einem Abstand parallel zu dem Gebäude . XXXX , KG XXXX der Beschwerdeführer. Dabei verläuft die Grenze nicht durch die untere rechte Ecke des Gebäudes . XXXX , KG XXXX der Beschwerdeführer. Diesem Grenzverlauf haben die Beschwerdeführer im Grenzverhandlungsprotokoll vom 30.01.2020 zugestimmt.Im Verfahren zur Umwandlung gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, VermG auf Antrag von römisch 40 vom 15.06.2023, wurde im Grenzverhandlungsprotokolle der römisch 40 GmbH vom 30.01.2020, GZ römisch 40 unter Punkt 3. „Beschreibung des Grenzverlaufs“ eine Skizze hinzugefügt. Der darin zwischen den Grundstücken der Beschwerdeführer römisch 40 und . römisch 40 , KG römisch 40 und dem Grundstück römisch 40 , KG römisch 40 , der Antragstellerin dargestellte Grenzverlauf, verläuft von der im Plan nördlich eingezeichneten Metallmarke zu der südlichen Metallmarke mit einem Abstand parallel zu dem Gebäude . römisch 40 , KG römisch 40 der Beschwerdeführer. Dabei verläuft die Grenze nicht durch die untere rechte Ecke des Gebäudes . römisch 40 , KG römisch 40 der Beschwerdeführer. Diesem Grenzverlauf haben die Beschwerdeführer im Grenzverhandlungsprotokoll vom 30.01.2020 zugestimmt.
In dem Plan vom 30.05.2023 (laut Deckblatt: Vermessung zur Verfassung des Planes vom 07.06.2023, an diesem Tag abgeschlossen) mit der GZ XXXX , PlanverfasserIn XXXX GmbH verläuft die Grenze von der im Plan nördlich eingezeichneten Metallmarke (GP 7089) zu der südlichen Metallmarke (GP 7093) nicht parallel zu dem Gebäude . XXXX , KG XXXX der Beschwerdeführer, sondern leicht schräg und berührt dabei die untere rechte Ecke des Gebäudes . XXXX der Beschwerdeführer. In dem Plan vom 30.05.2023 (laut Deckblatt: Vermessung zur Verfassung des Planes vom 07.06.2023, an diesem Tag abgeschlossen) mit der GZ römisch 40 , PlanverfasserIn römisch 40 GmbH verläuft die Grenze von der im Plan nördlich eingezeichneten Metallmarke Gesetzgebungsperiode 7089) zu der südlichen Metallmarke Gesetzgebungsperiode 7093) nicht parallel zu dem Gebäude . römisch 40 , KG römisch 40 der Beschwerdeführer, sondern leicht schräg und berührt dabei die untere rechte Ecke des Gebäudes . römisch 40 der Beschwerdeführer.
Der in der Skizze des Grenzverhandlungsprotokolle vom 30.01.2020, GZ XXXX dargestellte Grenzverlauf, entspricht nicht dem im Plan vom 30.05.2023 mit der GZ XXXX , PlanverfasserIn XXXX GmbH dargestelltem Grenzverlauf.Der in der Skizze des Grenzverhandlungsprotokolle vom 30.01.2020, GZ römisch 40 dargestellte Grenzverlauf, entspricht nicht dem im Plan vom 30.05.2023 mit der GZ römisch 40 , PlanverfasserIn römisch 40 GmbH dargestelltem Grenzverlauf.
Skizze Grenzverhandlungsprotokolle vom 30.01.2020, GZ XXXX :Skizze Grenzverhandlungsprotokolle vom 30.01.2020, GZ römisch 40 :
Plan vom 30.05.2023 mit der GZ XXXX , PlanverfasserIn XXXX GmbH:Plan vom 30.05.2023 mit der GZ römisch 40 , PlanverfasserIn römisch 40 GmbH:
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem eindeutigen Akteninhalt, den Angaben des öffentlichen Grundbuches und der digitalen Katastralmappe.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Das Vermessungsgesetz ist auf den gegenständlichen Sachverhalt idF vor BGBl I 2016/51 anzuwenden und lautet in dieser Fassung in den hier interessierenden Teilen wie folgt: 3.1. Das Vermessungsgesetz ist auf den gegenständlichen Sachverhalt in der Fassung vor BGBl römisch eins 2016/51 anzuwenden und lautet in dieser Fassung in den hier interessierenden Teilen wie folgt:
§ 17. Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgt
1. auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,Paragraph 17, Die Umwandlung (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,) erfolgt
1. auf Antrag des Eigentümers gemäß Paragraph 18,,
[…]
§ 18a. (1) Sind bei Anträgen gemäß § 17 Z 1 nicht alle Zustimmungserklärungen im Protokoll gemäß § 43 Abs. 6 beigebracht worden, so hat das zuständige Vermessungsamt ein Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Erlangung fehlender Zustimmungen zum Grenzverlauf einzuleiten.Paragraph 18 a, (1) Sind bei Anträgen gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, nicht alle Zustimmungserklärungen im Protokoll gemäß Paragraph 43, Absatz 6, beigebracht worden, so hat das zuständige Vermessungsamt ein Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Erlangung fehlender Zustimmungen zum Grenzverlauf einzuleiten.
(2) Können im Zuge des Ermittlungsverfahrens die fehlenden Zustimmungserklärungen nicht erlangt werden, so sind mit Einverständnis des Antragstellers zur Fortführung des Verfahrens jene Eigentümer, die für die Grenzfestlegung erforderlich sind, zu einer Grenzverhandlung zu laden. Die Bestimmungen der §§ 24 bis 28 Abs. 1 sind anzuwenden.(2) Können im Zuge des Ermittlungsverfahrens die fehlenden Zustimmungserklärungen nicht erlangt werden, so sind mit Einverständnis des Antragstellers zur Fortführung des Verfahrens jene Eigentümer, die für die Grenzfestlegung erforderlich sind, zu einer Grenzverhandlung zu laden. Die Bestimmungen der Paragraphen 24 bis 28 Absatz eins, sind anzuwenden.
(3) Das Vermessungsamt hat die Niederschrift mit dem Ergebnis der Grenzverhandlung zusammen mit einer planlichen Darstellung und den Koordinaten der vermessenen Grenzpunkte dem Antragsteller zur Überarbeitung durch den Planverfasser zuzustellen. In der Folge hat der Antragsteller dem Vermessungsamt den überarbeiteten Plan zu übergeben, der das Ergebnis der Grenzverhandlung oder eines rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahrens zu enthalten hat.
(4) Das Vermessungsamt hat die Grenzverhandlungen gemäß Abs. 2 innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung durchzuführen.(4) Das Vermessungsamt hat die Grenzverhandlungen gemäß Absatz 2, innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung durchzuführen.
(5) Sofern der Antragsteller sein Einverständnis zur Fortführung des Verfahrens gemäß Abs. 2 nicht erteilt, ist der Antrag auf Umwandlung zurückzuweisen.(5) Sofern der Antragsteller sein Einverständnis zur Fortführung des Verfahrens gemäß Absatz 2, nicht erteilt, ist der Antrag auf Umwandlung zurückzuweisen.
§ 25. (1) In der Grenzverhandlung ist von den erschienenen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen. Paragraph 25, (1) In der Grenzverhandlung ist von den erschienenen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie Paragraph 845, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.
(2) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, daß die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Läßt sich auf diese Weise der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln, so ist derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt.
(3) Wird eine von einem Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Abs. 2 eingebrachte Klage rechtskräftig abgewiesen, so gilt im Verhältnis zu ihm der von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebene Grenzverlauf als richtig. (3) Wird eine von einem Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Absatz 2, eingebrachte Klage rechtskräftig abgewiesen, so gilt im Verhältnis zu ihm der von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebene Grenzverlauf als richtig.
(4) Bringt ein Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Abs. 2 einen Antrag auf Berichtigung der Grenze nach den §§ 850 ff. des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein, so steht den Parteien die Möglichkeit, ihr besseres Recht im Prozeßweg geltend zu machen (§ 851 Abs. 2 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), nur innerhalb von sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des außerstreitigen Verfahrens offen. (4) Bringt ein Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Absatz 2, einen Antrag auf Berichtigung der Grenze nach den Paragraphen 850, ff. des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein, so steht den Parteien die Möglichkeit, ihr besseres Recht im Prozeßweg geltend zu machen (Paragraph 851, Absatz 2, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), nur innerhalb von sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des außerstreitigen Verfahrens offen.
(5) Kommt der Eigentümer der Aufforderung nach Abs. 2 nicht fristgerecht nach oder setzt er ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fort, so ist er als dem von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebenen Grenzverlauf oder, wenn eine den Grenzverlauf festsetzende außerstreitige gerichtliche Entscheidung vorliegt, als dem Inhalt dieser Entscheidung zustimmend anzusehen. (5) Kommt der Eigentümer der Aufforderung nach Absatz 2, nicht fristgerecht nach oder setzt er ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fort, so ist er als dem von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebenen Grenzverlauf oder, wenn eine den Grenzverlauf festsetzende außerstreitige gerichtliche Entscheidung vorliegt, als dem Inhalt dieser Entscheidung zustimmend anzusehen.
(6) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, so sind hierauf die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden. (6) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, so sind hierauf die Bestimmungen der Absatz 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
Zu A)
Mit Bescheid des Vermessungsamtes Krems an der Donau vom 20.07.2023, GFN XXXX wurde auf Antrag der XXXX vom 15.06.2023 das Grundstück XXXX , KG XXXX gem. § 17 Z 1 iVm § 18 VermG vom Grundsteuer- in den Grenzkataster umgewandelt. Grundlage für die Umwandlung bildete der Plan vom 30.05.2023 mit der GZ XXXX , PlanverfasserIn XXXX GmbH. Diese Umwandlung ist aufgrund der gegenständlichen Beschwerde noch nicht rechtskräftig.Mit Bescheid des Vermessungsamtes Krems an der Donau vom 20.07.2023, GFN römisch 40 wurde auf Antrag der römisch 40 vom 15.06.2023 das Grundstück römisch 40 , KG römisch 40 gem. Paragraph 17, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 18, VermG vom Grundsteuer- in den Grenzkataster umgewandelt. Grundlage für die Umwandlung bildete der Plan vom 30.05.2023 mit der GZ römisch 40 , PlanverfasserIn römisch 40 GmbH. Diese Umwandlung ist aufgrund der gegenständlichen Beschwerde noch nicht rechtskräftig.
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Umwandlung ist gem. § 17 Z 1 iVm § 18a VermG insbesondere eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze. Unzweifelhaft grenzen die Grundstücke XXXX und . XXXX , KG XXXX der Beschwerdeführer an das umzuwandelnde Grundstück an, sodass eine Zustimmungserklärung der Beschwerdeführer für die Umwandlung nötig ist.Voraussetzung für die Zulässigkeit der Umwandlung ist gem. Paragraph 17, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 18 a, VermG insbesondere eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze. Unzweifelhaft grenzen die Grundstücke römisch 40 und . römisch 40 , KG römisch 40 der Beschwerdeführer an das umzuwandelnde Grundstück an, sodass eine Zustimmungserklärung der Beschwerdeführer für die Umwandlung nötig ist.
Anmerkung 5 zu § 17 VermG in Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht, 3. Auflage verweist zutreffender Weise betreff näherer Ausführungen zu den Zustimmungserklärungen auf die Kommentierung des § 43 Abs. 6 VermG.Anmerkung 5 zu Paragraph 17, VermG in Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht, 3. Auflage verweist zutreffender Weise betreff näherer Ausführungen zu den Zustimmungserklärungen auf die Kommentierung des Paragraph 43, Absatz 6, VermG.
Dort wird in Anmerkung 25 zu § 43 VermG festgehalten: "Das Gesetz enthält keine Vorschriften über Form und Inhalt der Zustimmungserklärung. Das Vermessungsamt hat in jedem Fall zu prüfen, ob dem im Plan dargestellten Grenzverlauf zweifelsfrei zugestimmt wurde." Dort wird in Anmerkung 25 zu Paragraph 43, VermG festgehalten: "Das Gesetz enthält keine Vorschriften über Form und Inhalt der Zustimmungserklärung. Das Vermessungsamt hat in jedem Fall zu prüfen, ob dem im Plan dargestellten Grenzverlauf zweifelsfrei zugestimmt wurde."
Am 30.01.2020 fand eine Grenzzusammenkunft durch die XXXX GmbH statt und es wurde ein Protokoll mit der GZ XXXX angefertigt. Die Beschwerdeführer haben, dem in der Grenzverhandlungsskizze (Punkt 3. Beschreibung des Grenzverlaufs), des Grenzprotokolls, dargestellten Grenzverlauf zugestimmt. Der in der Skizze des Grenzverhandlungsprotokolle vom 30.01.2020, GZ XXXX dargestellte Grenzverlauf, entspricht jedoch, wie beweiswürdigend ausgeführt, nicht dem im Plan vom 30.05.2023 mit der GZ XXXX , PlanverfasserIn XXXX GmbH dargestelltem Grenzverlauf, welcher der Umwandlung zugrunde lag.Am 30.01.2020 fand eine Grenzzusammenkunft durch die römisch 40 GmbH statt und es wurde ein Protokoll mit der GZ römisch 40 angefertigt. Die Beschwerdeführer haben, dem in der Grenzverhandlungsskizze (Punkt 3. Beschreibung des Grenzverlaufs), des Grenzprotokolls, dargestellten Grenzverlauf zugestimmt. Der in der Skizze des Grenzverhandlungsprotokolle vom 30.01.2020, GZ römisch 40 dargestellte Grenzverlauf, entspricht jedoch, wie beweiswürdigend ausgeführt, nicht dem im Plan vom 30.05.2023 mit der GZ römisch 40 , PlanverfasserIn römisch 40 GmbH dargestelltem Grenzverlauf, welcher der Umwandlung zugrunde lag.
Die Beschwerdeführer haben dem im Plan vom 30.05.2023 mit der GZ XXXX , PlanverfasserIn XXXX GmbH dargestelltem Grenzverlauf somit nicht zweifelsfrei zugestimmt. Eine Zustimmungserklärung der Beschwerdeführer konnte daher nicht zweifelsfrei erlangt werden. Das Vermessungsamt Krems an der Donau hat daher fälschlicherweise festgestellt, dass alle Zustimmungserklärungen zum Grenzverlauf vorliegen. Die Beschwerdeführer haben dem im Plan vom 30.05.2023 mit der GZ römisch 40 , PlanverfasserIn römisch 40 GmbH dargestelltem Grenzverlauf somit nicht zweifelsfrei zugestimmt. Eine Zustimmungserklärung der Beschwerdeführer konnte daher nicht zweifelsfrei erlangt werden. Das Vermessungsamt Krems an der Donau hat daher fälschlicherweise festgestellt, dass alle Zustimmungserklärungen zum Grenzverlauf vorliegen.
Mangels rechtskonformer Zustimmungserklärung der Beschwerdeführer hätte das Vermessungsamt Krems an der Donau das Verfahren gem. § 18a VermG weiterzuführen gehabt. Falls keine Eignung über den Grenzverlauf zwischen den Eigentümern erzielt werden kann, wäre nach § 25 Abs 2 VermG vorzugehen gewesen. Mangels rechtskonformer Zustimmungserklärung der Beschwerdeführer hätte das Vermessungsamt Krems an der Donau das Verfahren gem. Paragraph 18 a, VermG weiterzuführen gehabt. Falls keine Eignung über den Grenzverlauf zwischen den Eigentümern erzielt werden kann, wäre nach Paragraph 25, Absatz 2, VermG vorzugehen gewesen.
Da die Zustimmungserklärung der Beschwerdeführer nicht zweifelsfrei vorlag, konnte das Grundstück XXXX , KG XXXX , nicht in den Grenzkataster umgewandelt werden. Da die Zustimmungserklärung der Beschwerdeführer nicht zweifelsfrei vorlag, konnte das Grundstück römisch 40 , KG römisch 40 , nicht in den Grenzkataster umgewandelt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, Sitzung 389 entgegenstehen.
Der VwGH hat in Bezug auf § 24 Abs 4 VwGVG bereits wiederholt festgehalten, dass als Zweck der mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem VwG vor Augen stand. Eine mündliche Verhandlung hat der VwGH unter Bedachtnahme auf Rsp des EGMR dann nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rsp beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. (vgl VwGH 19.10.2022, Ra 2022/04/0080)Der VwGH hat in Bezug auf Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG bereits wiederholt festgehalten, dass als Zweck der mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem VwG vor Augen stand. Eine mündliche Verhandlung hat der VwGH unter Bedachtnahme auf Rsp des EGMR dann nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rsp beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. vergleiche VwGH 19.10.2022, Ra 2022/04/0080)
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig, es wurden durch das Vorbringen der Beschwerdeführer keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig, es wurden durch das Vorbringen der Beschwerdeführer keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).
Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung gemäß § 25 Abs. 2 VermG beruht zudem im Wesentlichen auf nicht revisiblen Tatsachenfragen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VermG beruht zudem im Wesentlichen auf nicht revisiblen Tatsachenfragen.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Grenzkataster Grenzverhandlung Grenzverlauf Grenzvermessung Grundsteuerkataster Kassation Umwandlung Umwandlungsbescheid Umwandlungsbeschluss Vermessung Zustimmungserfordernis Zustimmungserklärung ZustimmungsfiktionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W138.2281801.1.00Im RIS seit
02.09.2024Zuletzt aktualisiert am
02.09.2024