Entscheidungsdatum
30.07.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W138 2278508-1/13E
W138 2279771-1/12E
W138 2279773-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von XXXX (Erstbeschwerdeführer zu W138 2279773-1/9E), XXXX gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Spittal an der Drau vom XXXX und die Beschwerde von XXXX (Zweitbeschwerdeführer zu W138 2279771-1/10E und W138 2278508-1/10E), XXXX gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Spittal an der Drau vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.05.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 (Erstbeschwerdeführer zu W138 2279773-1/9E), römisch 40 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Spittal an der Drau vom römisch 40 und die Beschwerde von römisch 40 (Zweitbeschwerdeführer zu W138 2279771-1/10E und W138 2278508-1/10E), römisch 40 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Spittal an der Drau vom römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.05.2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Mit Bescheid des Vermessungsamtes Spittal an der Drau vom XXXX wurden die Zweitbeschwerdeführer, als Miteigentümer der Grundstücke XXXX , und der Erstbeschwerdeführer, als Eigentümer der Grundstücke XXXX aufgefordert, binnen 6 Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Mit Bescheid des Vermessungsamtes Spittal an der Drau vom römisch 40 wurden die Zweitbeschwerdeführer, als Miteigentümer der Grundstücke römisch 40 , und der Erstbeschwerdeführer, als Eigentümer der Grundstücke römisch 40 aufgefordert, binnen 6 Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen.
Der Gerichtsverweis beziehe sich bezüglich des Erstbeschwerdeführers auf den Grenzverlauf seines Grundstück XXXX zum umzuwandelnden Grundstück XXXX im Bereich der Grenzpunkte XXXX und die Grenze zwischen dem Grundstück XXXX des Erstbeschwerdeführers und den Grundstücken XXXX im Bereich des Grenzpunktes XXXX . Der Gerichtsverweis beziehe sich bezüglich des Erstbeschwerdeführers auf den Grenzverlauf seines Grundstück römisch 40 zum umzuwandelnden Grundstück römisch 40 im Bereich der Grenzpunkte römisch 40 und die Grenze zwischen dem Grundstück römisch 40 des Erstbeschwerdeführers und den Grundstücken römisch 40 im Bereich des Grenzpunktes römisch 40 .
Der Gerichtsverweis beziehe sich bezüglich der Grundstücke der Zweitbeschwerdeführer auf den Grenzverlauf zum Grundstück XXXX vom bereits einvernehmlich festgelegten Grenzpunkt XXXX über die Grenzpunkte XXXX bis zum Grenzpunkt XXXX .Der Gerichtsverweis beziehe sich bezüglich der Grundstücke der Zweitbeschwerdeführer auf den Grenzverlauf zum Grundstück römisch 40 vom bereits einvernehmlich festgelegten Grenzpunkt römisch 40 über die Grenzpunkte römisch 40 bis zum Grenzpunkt römisch 40 .
Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass sich die beteiligten Eigentümer bei der Grenzverhandlung am 14.06.2023 nicht auf einen Grenzverlauf einigen haben können. Ein gerichtliches Verfahren zur Klärung des Grenzstreites sei derzeit nicht anhängig. Die Eigentümerin des Grundstückes XXXX , vertreten durch XXXX („mitbeteiligte Partei“) behaupte, dass die Grenze gemäß dem aktuellen Katasterstand, beruhend auf den Urkunden des XXXX vom 14.09.2001 und des XXXX vom 24.03.1986 verlaufe. Laut der mitbeteiligten Partei verlaufe die Grenze geradlinig von Grenzpunkt XXXX zu XXXX zu XXXX zu XXXX zu XXXX . Die Beschwerdeführer würden einen Grenzverlauf gemäß dem Stand vor der Mappenberichtigung des XXXX wie in der Niederschrift zur Grenzverhandlung am 14.06.2023 beschrieben, behaupten. Gemäß der Grenzverhandlungsskizze vom 14.06.2023 verlaufe die Grenze geradlinig von 1 (Pflock) zu 2 (Wasserschieber) zu 3 (Pflock) zu Grenzpunkt XXXX . Nachdem der aktuelle Katasterstand mit den Urkunden des XXXX und des XXXX , sowie mit den Grenzzeichen in der Natur übereinstimmt, sei derjenige zu Gericht zu verweisen, dessen Angaben davon abweichen.Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass sich die beteiligten Eigentümer bei der Grenzverhandlung am 14.06.2023 nicht auf einen Grenzverlauf einigen haben können. Ein gerichtliches Verfahren zur Klärung des Grenzstreites sei derzeit nicht anhängig. Die Eigentümerin des Grundstückes römisch 40 , vertreten durch römisch 40 („mitbeteiligte Partei“) behaupte, dass die Grenze gemäß dem aktuellen Katasterstand, beruhend auf den Urkunden des römisch 40 vom 14.09.2001 und des römisch 40 vom 24.03.1986 verlaufe. Laut der mitbeteiligten Partei verlaufe die Grenze geradlinig von Grenzpunkt römisch 40 zu römisch 40 zu römisch 40 zu römisch 40 zu römisch 40 . Die Beschwerdeführer würden einen Grenzverlauf gemäß dem Stand vor der Mappenberichtigung des römisch 40 wie in der Niederschrift zur Grenzverhandlung am 14.06.2023 beschrieben, behaupten. Gemäß der Grenzverhandlungsskizze vom 14.06.2023 verlaufe die Grenze geradlinig von 1 (Pflock) zu 2 (Wasserschieber) zu 3 (Pflock) zu Grenzpunkt römisch 40 . Nachdem der aktuelle Katasterstand mit den Urkunden des römisch 40 und des römisch 40 , sowie mit den Grenzzeichen in der Natur übereinstimmt, sei derjenige zu Gericht zu verweisen, dessen Angaben davon abweichen.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führten im Wesentlichen aus, dass der Mappenberichtigung aus dem Jahr 1986 nicht zugestimmt worden sei und diese daher im Kataster zurückgesetzt werden hätte müssen.
Am 16.05.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Grundlage für die Gerichtsverweisungsbescheide des Vermessungsamtes Spittal an der Drau, beide vom XXXX ist der Grenzverlauf laut Katastralmappe zwischen dem Grundstück XXXX und den Grundstücken XXXX und dem Grundstück XXXX und den Grundstücken XXXX , geradlinig von Grenzpunkt XXXX zu XXXX zu XXXX zu XXXX und zu XXXX .Grundlage für die Gerichtsverweisungsbescheide des Vermessungsamtes Spittal an der Drau, beide vom römisch 40 ist der Grenzverlauf laut Katastralmappe zwischen dem Grundstück römisch 40 und den Grundstücken römisch 40 und dem Grundstück römisch 40 und den Grundstücken römisch 40 , geradlinig von Grenzpunkt römisch 40 zu römisch 40 zu römisch 40 zu römisch 40 und zu römisch 40 .
Die mitbeteiligte Partei hat sich auf diesen Grenzverlauf gemäß der digitalen Katastralmappe berufen, wohingegen die Beschwerdeführer einen vom Grenzverlauf der digitalen Katastralmappe (DKM) abweichenden Grenzverlauf geradlinig von 1 (Pflock) zu 2 (Wasserschieber) zu 3 (Pflock) zu Grenzpunkt XXXX behaupten.Die mitbeteiligte Partei hat sich auf diesen Grenzverlauf gemäß der digitalen Katastralmappe berufen, wohingegen die Beschwerdeführer einen vom Grenzverlauf der digitalen Katastralmappe (DKM) abweichenden Grenzverlauf geradlinig von 1 (Pflock) zu 2 (Wasserschieber) zu 3 (Pflock) zu Grenzpunkt römisch 40 behaupten.
Mangels Vorliegens der erforderlichen Zustimmungserklärung wurde die Umwandlung der Grundstücke XXXX und XXXX mit Bescheid des Vermessungsamtes Spittal an der Drau, GZ XXXX vom XXXX , aufgehoben. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Die der seinerzeitigen Umwandlung zugrunde liegende Mappenberichtigung des XXXX , GZ XXXX vom 24.03.1986, XXXX , wurde trotz fehlender Zustimmungserklärung vom Vermessungsamt nicht rückgeführt. Die Mappenberichtigung gibt die Anpassung des Grenzverlaufes an den damaligen Naturstand wieder. Mangels Vorliegens der erforderlichen Zustimmungserklärung wurde die Umwandlung der Grundstücke römisch 40 und römisch 40 mit Bescheid des Vermessungsamtes Spittal an der Drau, GZ römisch 40 vom römisch 40 , aufgehoben. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Die der seinerzeitigen Umwandlung zugrunde liegende Mappenberichtigung des römisch 40 , GZ römisch 40 vom 24.03.1986, römisch 40 , wurde trotz fehlender Zustimmungserklärung vom Vermessungsamt nicht rückgeführt. Die Mappenberichtigung gibt die Anpassung des Grenzverlaufes an den damaligen Naturstand wieder.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Akt des Vermessungsamtes Spittal an der Drau, den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 16.05.2024. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Verfahrens vor der Vermessungsbehörde, soweit sie sich in den Feststellungen finden, keine Bedenken ergeben.
Die Amtsleiterin der belangten Behörde gab in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig, nachvollziehbar und fachlich kompetent an, dass sie die gegenständliche Mappenberichtigung des XXXX , auch ohne die Mitteilung einer Mappenberichtigung durch einen IKV durchgeführt hätte, da der Stand der Mappe vom Naturstand abgewichen ist. Aus den glaubhaften Angaben der Amtsleiterin ergibt sich, dass die Mappenberichtigung, auch wenn damals nicht alle Zustimmungserklärungen vorlagen, vermessungstechnisch richtig, dem Naturstand entsprechend durchgeführt wurde. Die mitbeteiligte Partei behauptet einen Grenzverlauf entsprechend dem Katasterstand nach der Mappenberichtigung. Die Amtsleiterin der belangten Behörde gab in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig, nachvollziehbar und fachlich kompetent an, dass sie die gegenständliche Mappenberichtigung des römisch 40 , auch ohne die Mitteilung einer Mappenberichtigung durch einen IKV durchgeführt hätte, da der Stand der Mappe vom Naturstand abgewichen ist. Aus den glaubhaften Angaben der Amtsleiterin ergibt sich, dass die Mappenberichtigung, auch wenn damals nicht alle Zustimmungserklärungen vorlagen, vermessungstechnisch richtig, dem Naturstand entsprechend durchgeführt wurde. Die mitbeteiligte Partei behauptet einen Grenzverlauf entsprechend dem Katasterstand nach der Mappenberichtigung.
Die Beschwerdeführer hingegen berufen sich auf den Naturstand vor der Mappenberichtigung im Jahr 1986. Dieser kann nach den glaubhaften Angaben der Amtsleiterin in der mündlichen Verhandlung, aufgrund der schlechten Qualität der Mappe im gegenständlichen Bereich nicht mehr überprüft werden. Die Amtsleiterin konnte jedoch in der mündlichen Verhandlung ein Luftbild aus dem Jahre 1953 vorlegen, aus dem sich eine sehr gute Übereinstimmung des Naturstandes mit der gegenständlichen Mappenberichtigung ergibt. Ein weiteres Luftbild aus dem Jahr 1958, ergibt ebenfalls eine Übereinstimmung des Naturstandes mit der Mappenberichtigung. Die Beschwerdeführer haben keine weiteren Behelfe vorgelegt, die ihre Grenzbehauptung stützen würde. Die bestehenden Grenzpunkte, welche durch Grenzsteine markiert wurden, wurden seit dem Jahr 1986 bis zum gegenständlichen Umwandlungsverfahren von den Beschwerdeführern, auch im Zuge des Planes des XXXX vom 14.09.2001, nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung, nicht beanstandet. Aufgrund der nachvollziehbaren Aussagen der Amtsleiterin und der vorgelegten Unterlagen, ist davon auszugehen, dass der Grenzverlauf durch die Mappenberichtigung dem damaligen Naturstand angepasst wurde. Andere Behelfe, welche Aufschluss über den Grenzverlauf vor der Mappenberichtigung liefern würden, liegen nicht vor. Die Beschwerdeführer hingegen berufen sich auf den Naturstand vor der Mappenberichtigung im Jahr 1986. Dieser kann nach den glaubhaften Angaben der Amtsleiterin in der mündlichen Verhandlung, aufgrund der schlechten Qualität der Mappe im gegenständlichen Bereich nicht mehr überprüft werden. Die Amtsleiterin konnte jedoch in der mündlichen Verhandlung ein Luftbild aus dem Jahre 1953 vorlegen, aus dem sich eine sehr gute Übereinstimmung des Naturstandes mit der gegenständlichen Mappenberichtigung ergibt. Ein weiteres Luftbild aus dem Jahr 1958, ergibt ebenfalls eine Übereinstimmung des Naturstandes mit der Mappenberichtigung. Die Beschwerdeführer haben keine weiteren Behelfe vorgelegt, die ihre Grenzbehauptung stützen würde. Die bestehenden Grenzpunkte, welche durch Grenzsteine markiert wurden, wurden seit dem Jahr 1986 bis zum gegenständlichen Umwandlungsverfahren von den Beschwerdeführern, auch im Zuge des Planes des römisch 40 vom 14.09.2001, nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung, nicht beanstandet. Aufgrund der nachvollziehbaren Aussagen der Amtsleiterin und der vorgelegten Unterlagen, ist davon auszugehen, dass der Grenzverlauf durch die Mappenberichtigung dem damaligen Naturstand angepasst wurde. Andere Behelfe, welche Aufschluss über den Grenzverlauf vor der Mappenberichtigung liefern würden, liegen nicht vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
Die §§ 17, 25 VermG lauten:Die Paragraphen 17,, 25 VermG lauten:
§ 17. Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgt
1. auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,
[…]Paragraph 17, Die Umwandlung (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,) erfolgt
1. auf Antrag des Eigentümers gemäß Paragraph 18,,
[…]
§ 25. (1) In der Grenzverhandlung ist von den erschienen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.Paragraph 25, (1) In der Grenzverhandlung ist von den erschienen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie Paragraph 845, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.
(2) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, daß die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Läßt sich auf diese Weise der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln, so ist derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt.
[…]
§ 1 Z 3 Vermessungsverordnung 2016 –VermV 2016 lautet:Paragraph eins, Ziffer 3, Vermessungsverordnung 2016 –VermV 2016 lautet:
Behelfe: Behelfe sind Unterlagen, die die Grundlage für die Eintragungen in den Kataster bilden. Dazu zählen insbesondere die verschiedenen Auflagen der Katastralmappe, Pläne von Vermessungsbefugten, Feldskizzen, Handrisse, gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche.
Rechtlich ist zum Gerichtsverweis nach § 25 Abs. 2 VermG auszuführen wie folgt:Rechtlich ist zum Gerichtsverweis nach Paragraph 25, Absatz 2, VermG auszuführen wie folgt:
Im Falle einer Grenzverhandlung durch das Vermessungsamt kommt es nicht immer zu einer Einigung auf den Grenzverlauf im Sinne des § 25 Abs. 1 VermG. Für Fälle einer Uneinigkeit über den gemeinsamen Grenzverlauf trifft § 25 Abs. 2 VermG nähere Regelungen, welche Person auf den Gerichtsweg zu verweisen ist.Im Falle einer Grenzverhandlung durch das Vermessungsamt kommt es nicht immer zu einer Einigung auf den Grenzverlauf im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, VermG. Für Fälle einer Uneinigkeit über den gemeinsamen Grenzverlauf trifft Paragraph 25, Absatz 2, VermG nähere Regelungen, welche Person auf den Gerichtsweg zu verweisen ist.
Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden:
Der erste Fall ist jener, dass sich ein Eigentümer auf jenen Grenzverlauf beruft, der sich aus den Behelfen ergibt, der andere einen abweichenden Grenzverlauf behauptet. In diesem Fall ist zwingend jener Eigentümer auf den Gerichtsweg zu verweisen, der einen von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf behauptet (§25 Abs. 2 erster Satz VermG).Der erste Fall ist jener, dass sich ein Eigentümer auf jenen Grenzverlauf beruft, der sich aus den Behelfen ergibt, der andere einen abweichenden Grenzverlauf behauptet. In diesem Fall ist zwingend jener Eigentümer auf den Gerichtsweg zu verweisen, der einen von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf behauptet (§25 Absatz 2, erster Satz VermG).
Der zweite Fall ist, wenn beide Grundeigentümer einen von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf behaupten. Dann ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Behauptung maßgebend (§ 25 Abs. 2 zweiter Satz VermG).Der zweite Fall ist, wenn beide Grundeigentümer einen von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf behaupten. Dann ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Behauptung maßgebend (Paragraph 25, Absatz 2, zweiter Satz VermG).
In der gegenständlichen Konstellation handelt es sich um den vorher beschriebenen ersten Fall.
Aus den im Akt des Vermessungsamtes Spittal an der Drau inneliegenden Unterlagen, insbesondere dem Auszug der digitalen Katastralmappe ist ein Grenzverlauf zwischen dem Grundstück XXXX und den Grundstücken XXXX und dem Grundstück XXXX und den Grundstücken XXXX , geradlinig von Grenzpunkt XXXX zu XXXX zu XXXX zu XXXX zu XXXX zu entnehmen. Dieser Grenzverlauf wird auch von der mitbeteiligten Partei behauptet. Die Beschwerdeführer behaupten, einen davon abweichenden Grenzverlauf geradlinig von 1 (Pflock) zu 2 (Wasserschieber) zu 3 (Pflock) zu Grenzpunkt XXXX und berufen sich dabei auf den Stand vor der Mappenberichtigung des XXXX , zu welcher die erforderlichen Zustimmungserklärungen nicht vorgelegen seien. Dazu ist auszuführen, dass obwohl die Mappenberichtigung, aufgrund fehlender Zustimmungserklärungen durchgeführt wurde, der Grenzverlauf, nach glaubhaften Angaben der Amtsleiterin, dem damaligen Naturstand entsprechend angepasst wurde. Aus den im Akt des Vermessungsamtes Spittal an der Drau inneliegenden Unterlagen, insbesondere dem Auszug der digitalen Katastralmappe ist ein Grenzverlauf zwischen dem Grundstück römisch 40 und den Grundstücken römisch 40 und dem Grundstück römisch 40 und den Grundstücken römisch 40 , geradlinig von Grenzpunkt römisch 40 zu römisch 40 zu römisch 40 zu römisch 40 zu römisch 40 zu entnehmen. Dieser Grenzverlauf wird auch von der mitbeteiligten Partei behauptet. Die Beschwerdeführer behaupten, einen davon abweichenden Grenzverlauf geradlinig von 1 (Pflock) zu 2 (Wasserschieber) zu 3 (Pflock) zu Grenzpunkt römisch 40 und berufen sich dabei auf den Stand vor der Mappenberichtigung des römisch 40 , zu welcher die erforderlichen Zustimmungserklärungen nicht vorgelegen seien. Dazu ist auszuführen, dass obwohl die Mappenberichtigung, aufgrund fehlender Zustimmungserklärungen durchgeführt wurde, der Grenzverlauf, nach glaubhaften Angaben der Amtsleiterin, dem damaligen Naturstand entsprechend angepasst wurde.
Mangels sonstiger eindeutiger Darstellungen und Vermessungen des streitgegenständlichen Grenzbereiches in anderen Unterlagen oder gerichtlichen Entscheidungen ist der sich konkret aus den Behelfen ergebende Grenzverlauf jener der digitalen Katastralmappe. Wie an obiger Stelle ausgeführt, ist jener Eigentümer, der einen von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf behauptet, zwingend auf den Gerichtsweg zu verweisen. Dies sind bei rechtlich richtiger Beurteilung die Beschwerdeführer, zumal diese keine Behelfe vorlegen konnten, aus welchen sich der von ihnen behauptet Grenzverlauf konkret ergeben würde, wohingegen sich die mitbeteiligte Partei auf jenen Grenzverlauf beruft, welcher sich aus den Behelfen im Sinne des VermG und der VermV ergibt. Der Grad der Wahrscheinlichkeit bzw der Naturstand wäre lediglich dann beachtlich gewesen, wenn beide angrenzenden Grundeigentümer einen von den Behelfen jeweils abweichenden Grenzverlauf behaupten würden (§ 25 Abs. 2 zweiter Satz VermG). Dies war gegenständlich nicht der Fall. Die Beschwerdeführer sind daher zurecht auf den Gerichtsweg verwiesen worden.Mangels sonstiger eindeutiger Darstellungen und Vermessungen des streitgegenständlichen Grenzbereiches in anderen Unterlagen oder gerichtlichen Entscheidungen ist der sich konkret aus den Behelfen ergebende Grenzverlauf jener der digitalen Katastralmappe. Wie an obiger Stelle ausgeführt, ist jener Eigentümer, der einen von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf behauptet, zwingend auf den Gerichtsweg zu verweisen. Dies sind bei rechtlich richtiger Beurteilung die Beschwerdeführer, zumal diese keine Behelfe vorlegen konnten, aus welchen sich der von ihnen behauptet Grenzverlauf konkret ergeben würde, wohingegen sich die mitbeteiligte Partei auf jenen Grenzverlauf beruft, welcher sich aus den Behelfen im Sinne des VermG und der VermV ergibt. Der Grad der Wahrscheinlichkeit bzw der Naturstand wäre lediglich dann beachtlich gewesen, wenn beide angrenzenden Grundeigentümer einen von den Behelfen jeweils abweichenden Grenzverlauf behaupten würden (Paragraph 25, Absatz 2, zweiter Satz VermG). Dies war gegenständlich nicht der Fall. Die Beschwerdeführer sind daher zurecht auf den Gerichtsweg verwiesen worden.
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut der Bestimmung des § 25 Abs. 2 VermG ist eindeutig und ist die Frage, welcher Eigentümer auf den Gerichtsweg zu verweisen ist jeweils einer Einzelfallbetrachtung zu unterwerfen. Es liegen sohin keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, VermG ist eindeutig und ist die Frage, welcher Eigentümer auf den Gerichtsweg zu verweisen ist jeweils einer Einzelfallbetrachtung zu unterwerfen. Es liegen sohin keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bindungswirkung Gerichtsbarkeit Grenzkataster Grenzpunkt Grenzverhandlung Grenzverlauf Grundsteuerkataster Grundstück mündliche Verhandlung Umwandlung Umwandlungsbescheid Umwandlungsbeschluss Vermessung Verweis WahrscheinlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W138.2279771.1.00Im RIS seit
02.09.2024Zuletzt aktualisiert am
02.09.2024