Entscheidungsdatum
30.07.2024Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W131 2282150-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK im Beschwerdeverfahren des XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH (vormals GIS Gebühren Info Service GmbH) vom 19.10.2023, GZ: XXXX , Teilnehmernummer: XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK im Beschwerdeverfahren des römisch 40 gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH (vormals GIS Gebühren Info Service GmbH) vom 19.10.2023, GZ: römisch 40 , Teilnehmernummer: römisch 40 :
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der XXXX (=Beschwerdeführer) erhob am 10.11.2023 Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2023, GZ: XXXX , Teilnehmernummer: XXXX , mit welchen ihm die mit Bescheid ab 01.04.2021 zuerkannte Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) sowie die Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Grüngas-Förderbeitrag) zum 30.09.2023 entzogen wurde.1. Der römisch 40 (=Beschwerdeführer) erhob am 10.11.2023 Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2023, GZ: römisch 40 , Teilnehmernummer: römisch 40 , mit welchen ihm die mit Bescheid ab 01.04.2021 zuerkannte Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) sowie die Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Grüngas-Förderbeitrag) zum 30.09.2023 entzogen wurde.
2. Mit dem am 30.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht formgültig eingelangten Schriftsatz zog der Beschwerdeführer nach zuvor erfolgter Verhandlungsan- und Abberaumung die Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Über den Verfahrensgang hinaus wird ausdrücklich festgestellt:
Der Beschwerdeführer erklärte gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht aktuell zweifelsfrei die Zurückziehung seiner Beschwerde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung der Beschwerdezurückziehung beruht auf der diesbezüglichen, unzweifelhaften Erklärung des Beschwerdeführers, welche am 25.07.2024 formungültig per mail und nach dem Nachreichungsersuchen des BVwG am 30.07.2024 per ERV beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (VwSlg 19116 A/2015). Ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Zurückziehung der Beschwerde kommt eine materiell- oder verfahrensrechtliche Absprache über die Beschwerde(n) nicht mehr in Betracht (vgl VwGH 10.10.1997, 96/02/0144; 25.07.2013, 2013/07/0106; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047 und 26.02.2021, Ra 2019/19/0233).Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (VwSlg 19116 A/2015). Ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Zurückziehung der Beschwerde kommt eine materiell- oder verfahrensrechtliche Absprache über die Beschwerde(n) nicht mehr in Betracht vergleiche VwGH 10.10.1997, 96/02/0144; 25.07.2013, 2013/07/0106; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047 und 26.02.2021, Ra 2019/19/0233).
An der Rechtswirksamkeit der Zurückziehung bestehen aktuell auf Tatsachenebene keine Zweifel. Insoweit war mit Beschluss einzustellen.
Zur Unzulässigkeit von mail - Eingaben beim BVwG wird idZ ergänzend Folgendes festgehalten:
Ein E-Mail ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nach § 1 Abs 1 letzter Satz der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV), BGBl II Nr 515/2013 idF BGBl II Nr 87/2021, keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinn dieser Verordnung darstellt; ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten. Ein E-Mail ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nach Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 515 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 87 aus 2021,, keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinn dieser Verordnung darstellt; ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten.
(Vgl dazu VwGH 25.05.2022, Ra 2021/19/0484; 26.07.2021, Ra 2018/04/0147; 26.3.2019, Ra 2019/19/0014; 02.07.2018, Ra 2018/12/0019; 15.3.2018, Ra 2017/21/0155; 15.12.2015, Ra 2015/01/0061.)
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die zu Spruchpunkt A zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die zu Spruchpunkt A zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Verfahrenseinstellung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W131.2282150.1.00Im RIS seit
02.09.2024Zuletzt aktualisiert am
02.09.2024