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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AuslBG §13 idF 1990/450;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde der
J Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 20. Dezember 1993, Zl. IIc/6702 B, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei stellte am 11. Mai 1993 den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den türkischen Staatsangehörigen D für die berufliche Tätigkeit als Regalbetreuer (keine speziellen Kenntnisse oder Ausbildung erforderlich).
Diesen Antrag wies das zuständige Arbeitsamt mit Bescheid vom 28. Mai 1993 gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG ab. In der Begründung wurde nach Zitierung des § 4 Abs. 6 AuslBG festgestellt, der Vermittlungsausschuß habe im Verfahren die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet. Darüber hinaus habe das Ermittlungsverfahren ergeben, daß keine der im § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen vorliege.
In ihrer Berufung machte die beschwerdeführende Partei geltend, sie habe bisher keine geeignete Person für die Position eines Regalbetreuers finden können. Der beantragte Ausländer würde sich laut den vorgenommenen Tests sehr gut dafür eignen. Der mit der Arbeit eines Regalbetreuers verbundene Nachteil der Außendiensttätigkeit wäre für den beantragten Ausländer kein Problem. Es werde ersucht, die beantragte Beschäftigungsbewilligung zu erteilen.
Nach Durchführung eines Ersatzkräfte-Stellungsverfahrens gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20. Dezember 1993 der Berufung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 6 und § 4 Abs. 1 sowie § 13a AuslBG keine Folge. In der Begründung stellte die belangte Behörde die Rechtslage dar und traf die Feststellung, daß die mit Verordnung für das Kalenderjahr 1993 (BGBl. Nr. 738/1992) festgesetzte Landeshöchstzahl für das Bundesland Wien (97.000) laut der offiziellen Statistik des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales seit Beginn des Kalenderjahres 1993 weit überschritten sei. Somit seien bei Anträgen auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung in jedem Fall sowohl die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 als auch nach § 4 Abs. 6 AuslBG zu prüfen. Eine Überprüfung der Lage auf dem verfahrensgegenständlichen Arbeitsmarkt (für die Beschäftigung als Regalbetreuer) habe ergeben, daß derzeit für die konkret beantragte Beschäftigung geeignete Ersatzkräfte zur Verfügung stünden. Die beantragte ausländische Arbeitskraft erfülle nicht die Voraussetzung, durch die sie dem vorrangig zu vermittelnden Personenkreis des § 4b AuslBG zugeordnet werden könne. Die Berufungsausführungen seien daher nach § 4 Abs. 1 AuslBG nicht geeignet, die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den beantragten Ausländer zu begründen. Außerdem seien weder im Ermittlungsverfahren Gründe festgestellt noch in der Berufung vorgebracht worden, durch die ein Tatbestand des § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. a bis d und Z. 3 AuslBG erfüllt werde.
In der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf § 4 Abs. 1 und Abs. 6 AuslBG gestützt. Schon die Berechtigung auch nur eines dieser Versagungsgründe rechtfertigt die Abweisung der Beschwerde.
§ 4 Abs. 6 AuslBG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung (Z. 1 i.d.F. der Novelle BGBl. Nr. 684/1991, die übrigen Bestimmungen i.d.F. der Novelle BGBl. Nr. 450/1990) lautet:
"Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und
1. bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß gemäß § 44a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder
2. die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere
a) als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer,
b) in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder
c) als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder
d) im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder
3. öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder
4. die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 gegeben sind."
Bereits das Arbeitsamt ist bei Erlassung des abweisenden Bescheides von der Notwendigkeit der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 6 AuslBG (und damit auch von der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestehenden Überschreitung der Landeshöchstzahl) ausgegangen. Auch im angefochtenen Bescheid wird zur Überschreitung der Landeshöchstzahl zugrundegelegt, daß die für das Jahr 1993 festgesetzte Landeshöchstzahl SEIT Jahresbeginn weit überschritten ist. Im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Ansicht wurde mit der Formulierung "seit Beginn des Kalenderjahres 1993" auch eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß damit diese Überschreitung eben auch zum Zeitpunkt der im selben Jahr erfolgten Erlassung des angefochtenen Bescheides gegeben war (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes jeweils vom 21. März 1995, 93/09/0476 und 93/09/0477, sowie vom 20. April 1995, 93/09/0494).
Soweit der Beschwerdeführer (erstmals) rügt, der Bezug auf die offizielle Statistik bei der Landeshöchstzahlenüberschreitung lasse jeden Hinweis darauf vermissen, welche Grundsätze für die Erstellung dieser Statistik herangezogen worden seien, liegt in dieser damit verbundenen Bestreitung der Anwendungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 6 AuslBG eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung (§ 41 VwGG) vor (zu gleichgelagertem Beschwerdevorbringen siehe z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 1994, 93/09/0428, und 93/09/0429). Dasselbe gilt für das Beschwerdevorbringen, womit die Befassung des Vermittlungsausschusses und sein Abstimmungsverhalten (ob "Einhelligkeit" - gleich in welche Richtung auch immer - bestanden habe) in Zweifel gezogen werden. Schon das Arbeitsamt ist in seinem Bescheid vom 28. Mai 1993 davon ausgegangen, daß der Vermittlungsausschuß die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet hat. Dieser ihr somit bekannten Feststellung ist die beschwerdeführende Partei in der Berufung nicht entgegengetreten; eines weiteren diesbezüglichen Vorhaltes im Berufungsverfahren bedurfte es nicht mehr (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1993, 93/09/0180).
Konnte die belangte Behörde damit zu Recht von den Anwendungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 6 AuslBG ausgehen, dann wäre es an der beschwerdeführenden Partei gelegen gewesen, Gründe vorzubringen, die für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung in dem erschwerten Verfahren hätten maßgebend sein können. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn diese im Ergebnis im angefochtenen Bescheid davon ausgeht, daß die beschwerdeführende Partei kein Vorbringen erstattet hat, durch das ein Tatbestand des § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. a bis d und Z. 3 AuslBG erfüllt wird. Ein dringender Arbeitskräftebedarf ist hiezu nach ständiger Rechtsprechung für sich allein nicht ausreichend (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1994, 93/09/0318, m. w.N.). Daß mangels entsprechender Behauptungen die belangte Behörde keine Feststellungen zum "Schlüsselkrafttatbestand" oder "dringenden Ersatzbedarf" getroffen hat, kann ihr in der Beschwerde nicht zum Vorwurf gemacht werden (vgl. dazu wiederum die bereits zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 1995). In der Beschwerde wird auch nicht ausgeführt, was die beschwerdeführende Partei bei dem laut Beschwerde vermißten Parteiengehör "in Wahrung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen" vorgebracht hätte.
Die von der belangten Behörde bestätigte Ablehnung des Antrages der beschwerdeführenden Partei erweist sich daher gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG als gesetzmäßig.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der Abhaltung der von der beschwerdeführenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden konnte.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994090021.X00Im RIS seit
11.07.2001