TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/2 W263 2295282-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.08.2024
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Entscheidungsdatum

02.08.2024

Norm

AVG §34 Abs3
B-VG Art133 Abs4
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W263 2295282-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. NORTH MBA als Beisitzer sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a DE BUCK-LAINER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 16.02.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. NORTH MBA als Beisitzer sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a DE BUCK-LAINER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des AMS römisch 40 vom 16.02.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des AMS XXXX (in der Folge grundsätzlich: AMS oder belangte Behörde) vom 02.11.2023, VN: XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 20.09.2023 bis 31.10.2023 gemäß §§ 10 iVm 38 AlVG verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine sich bietende, zumutbare Beschäftigung bei XXXX nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde vom 30.11.2023. 1. Mit Bescheid des AMS römisch 40 (in der Folge grundsätzlich: AMS oder belangte Behörde) vom 02.11.2023, VN: römisch 40 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 20.09.2023 bis 31.10.2023 gemäß Paragraphen 10, in Verbindung mit 38 AlVG verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine sich bietende, zumutbare Beschäftigung bei römisch 40 nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde vom 30.11.2023.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.12.2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 02.11.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, GZ XXXX , gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen nicht näher begründeten Vorlageantrag vom 18.01.2024.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.12.2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 02.11.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, GZ römisch 40 , gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen nicht näher begründeten Vorlageantrag vom 18.01.2024.

3. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 19.01.2024 vorgelegt.

4. Der BF schickte dann postalisch ans AMS eine ergänzende Stellungnahme, datiert mit 06.02.2024. Die ergänzende Stellungnahme langte am 12.02.2024 beim AMS ein und wurde dort am 15.02.2024 gemäß § 6 Abs. 1 AVG zuständigkeitshalber die Weiterleitung ans Bundesverwaltungsgericht veranlasst. Beim Bundesverwaltungsgericht wurde die ergänzende Stellungnahme am 16.02.2024 zum Akt protokolliert. 4. Der BF schickte dann postalisch ans AMS eine ergänzende Stellungnahme, datiert mit 06.02.2024. Die ergänzende Stellungnahme langte am 12.02.2024 beim AMS ein und wurde dort am 15.02.2024 gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG zuständigkeitshalber die Weiterleitung ans Bundesverwaltungsgericht veranlasst. Beim Bundesverwaltungsgericht wurde die ergänzende Stellungnahme am 16.02.2024 zum Akt protokolliert.

5. Mit gegenständlich bekämpften Bescheid des AMS vom 16.02.2024 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 AVG eine Ordnungsstrafe in Höhe von 250,00 Euro verhängt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich in seiner ergänzenden Stellungnahme zum Verfahren GZ: XXXX vom 12.02.2024 einer beleidigenden Schreibweise bedient habe. 5. Mit gegenständlich bekämpften Bescheid des AMS vom 16.02.2024 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AVG eine Ordnungsstrafe in Höhe von 250,00 Euro verhängt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich in seiner ergänzenden Stellungnahme zum Verfahren GZ: römisch 40 vom 12.02.2024 einer beleidigenden Schreibweise bedient habe.

6. Am 19.03.2024 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde ein.

7. Am 10.07.2024 wurde die Beschwerde samt bezughabenden Akteninhalten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des AMS vom 02.11.2023, VN: XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 20.09.2023 bis 31.10.2023 gemäß §§ 10 iVm 38 AlVG verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine sich bietende, zumutbare Beschäftigung bei XXXX nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer (fristgerecht) Beschwerde vom 30.11.2023. Mit Bescheid des AMS vom 02.11.2023, VN: römisch 40 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 20.09.2023 bis 31.10.2023 gemäß Paragraphen 10, in Verbindung mit 38 AlVG verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine sich bietende, zumutbare Beschäftigung bei römisch 40 nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer (fristgerecht) Beschwerde vom 30.11.2023.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.12.2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 02.11.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, GZ: XXXX , gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte (fristgerecht) einen nicht näher begründeten Vorlageantrag vom 18.01.2024.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.12.2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 02.11.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, GZ: römisch 40 , gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte (fristgerecht) einen nicht näher begründeten Vorlageantrag vom 18.01.2024.

Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 19.01.2024 vorgelegt.

Der BF übermittelte dann eine ergänzende Stellungnahme ans AMS, datiert mit 06.02.2024, in welcher er seine SVNR und die GZ der Beschwerdevorentscheidung anführte, das AMS XXXX als belangte Behörde anführte und einleitend ausführte: „Hiermit möchte ich den Vorlagentrag vom 18.1.2024 um Folgendes ergänzen: […]“. Außerdem verwies er auf den beiliegenden Schriftsatz, welcher mit „Ergänzende Stellungnahme gegen Bescheid GZ: ID XXXX v. 18.1.24“ tituliert ist. Darin bezog sich der Beschwerdeführer auf die Beschwerdevorentscheidung und führte unter anderem aus: „Wenn man bei JEDEM Beschäftigungslosen etc. so restriktiv vorgehen würde wie bei mir jetzt (eine ordentliche Beschäftigungspolitik ab 19..) gebe es in ganz Österreich keinen einzigen Arbeitslosen.“Der BF übermittelte dann eine ergänzende Stellungnahme ans AMS, datiert mit 06.02.2024, in welcher er seine SVNR und die GZ der Beschwerdevorentscheidung anführte, das AMS römisch 40 als belangte Behörde anführte und einleitend ausführte: „Hiermit möchte ich den Vorlagentrag vom 18.1.2024 um Folgendes ergänzen: […]“. Außerdem verwies er auf den beiliegenden Schriftsatz, welcher mit „Ergänzende Stellungnahme gegen Bescheid GZ: ID römisch 40 v. 18.1.24“ tituliert ist. Darin bezog sich der Beschwerdeführer auf die Beschwerdevorentscheidung und führte unter anderem aus: „Wenn man bei JEDEM Beschäftigungslosen etc. so restriktiv vorgehen würde wie bei mir jetzt (eine ordentliche Beschäftigungspolitik ab 19..) gebe es in ganz Österreich keinen einzigen Arbeitslosen.“

Die ergänzende Stellungnahme langte am 12.02.2024 beim AMS ein und veranlasste das AMS am 15.02.2024 die Weiterleitung der ergänzenden Stellungnahme ans Bundesverwaltungsgericht, wo sie am 16.02.2024 zum Akt protokolliert wurde ( XXXX ). Die ergänzende Stellungnahme langte am 12.02.2024 beim AMS ein und veranlasste das AMS am 15.02.2024 die Weiterleitung der ergänzenden Stellungnahme ans Bundesverwaltungsgericht, wo sie am 16.02.2024 zum Akt protokolliert wurde ( römisch 40 ).

Mit Bescheid des AMS XXXX vom 16.02.2024 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 AVG eine Ordnungsstrafe in Höhe von 250,00 Euro verhängt. Mit Bescheid des AMS römisch 40 vom 16.02.2024 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AVG eine Ordnungsstrafe in Höhe von 250,00 Euro verhängt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom XXXX , über das Verfahren, in welchem die verfahrensgegenständliche ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers erhoben wurde, bereits entschieden.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom römisch 40 , über das Verfahren, in welchem die verfahrensgegenständliche ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers erhoben wurde, bereits entschieden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der soweit unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und der vorliegenden Gerichtsakte in spezifischer Zusammenschau mit dem Erkenntnis XXXX vom XXXX . Insbesondere liegen im Akt der Bescheid des AMS vom 02.11.2023, die Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom 29.12.2023 und der Vorlageantrag ein.Die Feststellungen ergeben sich aus der soweit unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und der vorliegenden Gerichtsakte in spezifischer Zusammenschau mit dem Erkenntnis römisch 40 vom römisch 40 . Insbesondere liegen im Akt der Bescheid des AMS vom 02.11.2023, die Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom 29.12.2023 und der Vorlageantrag ein.

Unzweifelhaft wurden die Beschwerde und der Vorlageantrag unter Anschluss des verwaltungsbehördlichen Aktes dem Bundesverwaltungsgericht bereits am 19.01.2024 vorgelegt (s. auch die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheides, S. 1).Unzweifelhaft wurden die Beschwerde und der Vorlageantrag unter Anschluss des verwaltungsbehördlichen Aktes dem Bundesverwaltungsgericht bereits am 19.01.2024 vorgelegt (s. auch die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheides, Sitzung 1).

Die ergänzende Stellungnahme, datiert mit 06.02.2024, sowie der beiliegende Schriftsatz liegen ebenso in den Akten ein und ist darauf eingangs gut lesbar mit Stempel vermerkt, dass sie am „12. Feb. 2024“ beim AMS einlangten. Ebenso ergibt sich aus dem EDV-Post-Vermerk vom 14.02.2024, dass die ergänzende Stellungnahme zum Vorlageantrag am 12.02.2024 einlangte. Das AMS führt im bekämpften Bescheid selbst aus, dass die Stellungnahme zuständigkeitshalber bereits am 15.02.2024 gemäß § 6 Abs. 1 AVG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde und deckt sich dies mit der Aktenlage des Bundesverwaltungsgerichtes. Die ergänzende Stellungnahme, datiert mit 06.02.2024, sowie der beiliegende Schriftsatz liegen ebenso in den Akten ein und ist darauf eingangs gut lesbar mit Stempel vermerkt, dass sie am „12. Feb. 2024“ beim AMS einlangten. Ebenso ergibt sich aus dem EDV-Post-Vermerk vom 14.02.2024, dass die ergänzende Stellungnahme zum Vorlageantrag am 12.02.2024 einlangte. Das AMS führt im bekämpften Bescheid selbst aus, dass die Stellungnahme zuständigkeitshalber bereits am 15.02.2024 gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde und deckt sich dies mit der Aktenlage des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd. Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss. § 9 Abs. 1 BVwGG betrifft hingegen nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0065; 25.04.2019, Ro 2018/09/0010). Gegenständlich ist (Haupt)Sache die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des AMS XXXX als bescheiderlassende Behörde, woraus sich die Senatszuständigkeit ergibt. Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd. Artikel 18, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss. Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG betrifft hingegen nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0065; 25.04.2019, Ro 2018/09/0010). Gegenständlich ist (Haupt)Sache die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des AMS römisch 40 als bescheiderlassende Behörde, woraus sich die Senatszuständigkeit ergibt.

Zu A) Ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides:

3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG lauten:

„§ 34. (1) Das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.

(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.

(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

(4) – (5) […].“

3.3. Gemäß § 34 Abs. 2 AVG sind Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden. Gemäß § 34 Abs. 3 AVG können die gleichen Ordnungsstrafen von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.3.3. Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AVG sind Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AVG können die gleichen Ordnungsstrafen von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur ist zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen einer beleidigenden Schreibweise in schriftlichen Eingaben gemäß § 34 Abs. 3 AVG jene Behörde [bzw. jener Spruchkörper] zuständig, die [bzw. der] die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat: Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur ist zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen einer beleidigenden Schreibweise in schriftlichen Eingaben gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AVG jene Behörde [bzw. jener Spruchkörper] zuständig, die [bzw. der] die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat:

Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen einer beleidigenden Schreibweise in schriftlichen Eingaben ist gemäß § 34 Abs. 3 AVG jene Behörde zuständig, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat. Zur Ahndung von in Eingaben enthaltenen Ordnungswidrigkeiten besteht somit die Zuständigkeit jener Behörde, die über diese Eingabe „zu verhandeln“ hat (vgl. VwGH 16.10.2014, Ra 2014/06/0004). Zur Behandlung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist etwa nicht das Verwaltungsgericht, sondern gemäß § 61 Abs. 3 VwGG der Verwaltungsgerichtshof zuständig (vgl. VwGH 25.09.2019, Ra 2018/09/0142).Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen einer beleidigenden Schreibweise in schriftlichen Eingaben ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AVG jene Behörde zuständig, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat. Zur Ahndung von in Eingaben enthaltenen Ordnungswidrigkeiten besteht somit die Zuständigkeit jener Behörde, die über diese Eingabe „zu verhandeln“ hat vergleiche VwGH 16.10.2014, Ra 2014/06/0004). Zur Behandlung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist etwa nicht das Verwaltungsgericht, sondern gemäß Paragraph 61, Absatz 3, VwGG der Verwaltungsgerichtshof zuständig vergleiche VwGH 25.09.2019, Ra 2018/09/0142).

Das AMS ahndet mit der vorliegenden Ordnungsstrafe die beleidigende Schreibweise (ausschließlich) in der ergänzenden Stellungnahme, welche beim AMS am 12.02.2024 einlangte. Die ergänzende Stellungnahme wurde im Verfahren gegen den Bescheid vom 02.11.2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.12.2023, XXXX , eingebracht und ist als Ergänzung zum Vorlageantrag zu verstehen. Die Beschwerde und der Vorlageantrag vom 18.01.2024 wurden dem Bundesverwaltungsgericht aber bereits am 19.01.2024 vorgelegt, womit die Zuständigkeit zur Entscheidung jedenfalls auf das Bundesverwaltungsgericht überging (vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 34 [Stand 01.01.2014, rdb.at] Rz 28 f). Da das Bundesverwaltungsgericht somit zur Entscheidung in der Sache, in welcher die Eingabe eingebracht wurde, zuständig war, wäre auch nur dieses zur Verhängung einer Ordnungsstrafe berechtigt gewesen.Das AMS ahndet mit der vorliegenden Ordnungsstrafe die beleidigende Schreibweise (ausschließlich) in der ergänzenden Stellungnahme, welche beim AMS am 12.02.2024 einlangte. Die ergänzende Stellungnahme wurde im Verfahren gegen den Bescheid vom 02.11.2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.12.2023, römisch 40 , eingebracht und ist als Ergänzung zum Vorlageantrag zu verstehen. Die Beschwerde und der Vorlageantrag vom 18.01.2024 wurden dem Bundesverwaltungsgericht aber bereits am 19.01.2024 vorgelegt, womit die Zuständigkeit zur Entscheidung jedenfalls auf das Bundesverwaltungsgericht überging vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 34, [Stand 01.01.2014, rdb.at] Rz 28 f). Da das Bundesverwaltungsgericht somit zur Entscheidung in der Sache, in welcher die Eingabe eingebracht wurde, zuständig war, wäre auch nur dieses zur Verhängung einer Ordnungsstrafe berechtigt gewesen.

Das AMS war daher hinsichtlich der Erlassung einer Ordnungsstrafe unzuständig, weshalb der Bescheid ersatzlos zu beheben ist.

3.4. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt bereits eindeutig und zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist auch nicht in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig und der belangten Behörde bekannt. Zur Rechtsfrage wird insbesondere auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Das Gericht geht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133). Im gegenständlichen Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt bereits eindeutig und zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist auch nicht in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig und der belangten Behörde bekannt. Zur Rechtsfrage wird insbesondere auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Das Gericht geht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen vergleiche VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es gegenständlich an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf den konkret vorliegenden Fall auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es gegenständlich an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf den konkret vorliegenden Fall auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Beleidigung ersatzlose Behebung Ordnungsstrafe Stellungnahme unzuständige Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W263.2295282.1.00

Im RIS seit

02.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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