Entscheidungsdatum
05.08.2024Norm
BFA-VG §9Spruch
L521 2292261-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch MMag. Enes Göksel, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Hamburgerstraße 11, gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2024, Zl. 1313138504-222016172, in einer Angelegenheit nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch MMag. Enes Göksel, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Hamburgerstraße 11, gegen die Spruchpunkte römisch IV., römisch fünf. und römisch VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2024, Zl. 1313138504-222016172, in einer Angelegenheit nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die wider die beschwerdeführende Partei erlassene Rückehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005 gestützt wird.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die wider die beschwerdeführende Partei erlassene Rückehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 gestützt wird.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird teilweise Folge gegeben und die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 bis zum 31.08.2024 erstreckt. römisch III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides wird teilweise Folge gegeben und die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 3, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 bis zum 31.08.2024 erstreckt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 27.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 11.05.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Er brachte dabei im Wesentlichen vor, sein Bruder sei in der Türkei von „Männern der Mafia“ erschossen worden. Da er gegen die Täter Anzeige erstattet habe, werde er nunmehr von diesen bedroht. Die Täter hätten verlangt, dass er seine Anzeige zurücknehme und ihm dafür sogar Geld angeboten, was er jedoch abgelehnt habe.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2024, Zl. 1313138504-222016172, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2024, Zl. 1313138504-222016172, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch VI.).
4. Gegen den dem Beschwerdeführer am 07.03.2024 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Die Beschwerdevorlage langte am 22.05.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in der Folge der Gerichtsabteilung L521 des Bundesverwaltungsgerichtes zur Erledigung zugewiesen.
6. Mit am 29.05.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachtem Schriftsatz erklärte der Beschwerdeführer, die gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde zurückzuziehen und hinsichtlich der Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise im Umfang von zwei Monaten festzusetzen. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, derzeit in einer eingetragenen Partnerschaft zu leben und für die Organisation der Rückkehr und die damit zusammenhängenden Verrichtungen eine angemessene Zeit zu benötigen. Eine wohlvorbereitete Rückkehr erhöhe außerdem die Chancen einer Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. 6. Mit am 29.05.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachtem Schriftsatz erklärte der Beschwerdeführer, die gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch II. und römisch III. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde zurückzuziehen und hinsichtlich der Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise im Umfang von zwei Monaten festzusetzen. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, derzeit in einer eingetragenen Partnerschaft zu leben und für die Organisation der Rückkehr und die damit zusammenhängenden Verrichtungen eine angemessene Zeit zu benötigen. Eine wohlvorbereitete Rückkehr erhöhe außerdem die Chancen einer Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
7. Das Bundesverwaltungsgericht stellte das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides mit Beschluss vom 04.06.2024, L521 2292261-1/5Z, infolge Zurückziehung der Beschwerde teilweise ein.7. Das Bundesverwaltungsgericht stellte das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch II. und römisch III. des angefochtenen Bescheides mit Beschluss vom 04.06.2024, L521 2292261-1/5Z, infolge Zurückziehung der Beschwerde teilweise ein.
8. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Wahrung des Gehörs übermittelt. Von der Möglichkeit einer Äußerung machte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Gebrauch.
9. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.07.2024 wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung seines Antrages gemäß § 55 Abs. 3 FPG 2005 durch Angabe eines Termins für die Ausreise aufgefordert. Er kam dem Auftrag Am 22.07.2024 nach und bezeichnete den 31.08.2024 als Termin der geplanten Ausreise.9. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.07.2024 wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung seines Antrages gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG 2005 durch Angabe eines Termins für die Ausreise aufgefordert. Er kam dem Auftrag Am 22.07.2024 nach und bezeichnete den 31.08.2024 als Termin der geplanten Ausreise.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in der Stadtgemeinde XXXX in der türkischen Provinz XXXX geboren und lebte zuletzt in der Stadt XXXX bis zur Ausreise im Mai 2022.1.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in der Stadtgemeinde römisch 40 in der türkischen Provinz römisch 40 geboren und lebte zuletzt in der Stadt römisch 40 bis zur Ausreise im Mai 2022.
Der Beschwerdeführer besuchte im Herkunftsstaat die Grund- und Hauptschule sowie in der Folge das Gymnasium. Nach dem Schulbesuch trat er in das Berufsleben ein und arbeitete zunächst in einer Fertigungsstätte für Teppiche und dann in einem Unternehmen in der Qualitätskontrolle.
Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. Seine Mutter sowie ein Bruder und eine Schwester leben weiterhin in der Türkei und dort in der Stadt XXXX . Der Beschwerdeführer steht mit seinen Verwandten in Kontakt. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers wurde im Jahr 2018 in der Türkei Opfer eines Gewaltverbrechens. Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. Seine Mutter sowie ein Bruder und eine Schwester leben weiterhin in der Türkei und dort in der Stadt römisch 40 . Der Beschwerdeführer steht mit seinen Verwandten in Kontakt. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers wurde im Jahr 2018 in der Türkei Opfer eines Gewaltverbrechens.
1.2. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 27.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit – nach Zurückziehung der dagegen erhobenen Beschwerde – in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2024, Zl. 1313138504-222016172, in vollem Umfang abgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde ferner rechtskräftig kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. 1.2. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 27.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit – nach Zurückziehung der dagegen erhobenen Beschwerde – in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2024, Zl. 1313138504-222016172, in vollem Umfang abgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde ferner rechtskräftig kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt.
1.3. Der Beschwerdeführer gehörte in seinem Herkunftsstaat keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Ihm droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder terroristische Anschläge in der Türkei.
Die Stadt XXXX Luftweg mit Linienflügen über den Flughafen Istanbul direkt und sicher erreichbar.Die Stadt römisch 40 Luftweg mit Linienflügen über den Flughafen Istanbul direkt und sicher erreichbar.
1.4. Die Der Beschwerdeführer ist ein gesunder und arbeitsfähiger Mensch mit grundlegender Schulbildung und Berufserfahrung in der Industrie. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gesicherte Existenzgrundlage sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Herkunftsregion in Gestalt seiner dort lebenden Mutter und seiner Geschwister sowie über eine unentgeltliche Wohnmöglichkeit bei diesen. Dem Beschwerdeführer ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens nach seiner Rückkehr möglich und zumutbar.
1.5. Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen türkischen Personalausweis und ein gültiges türkisches Reisedokument im Original.
1.6. Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 27.06.2022 durchgängig in Österreich auf. Er reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und war bis zur teilweisen Zurückziehung seiner gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2024, Zl. 1313138504-222016172, erhobenen Beschwerde als Asylwerber rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Er verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel, ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot Karte plus wurde am 19.06.2024 zurückgezogen. 1.6. Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 27.06.2022 durchgängig in Österreich auf. Er reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und war bis zur teilweisen Zurückziehung seiner gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch II. und römisch III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2024, Zl. 1313138504-222016172, erhobenen Beschwerde als Asylwerber rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Er verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel, ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot Karte plus wurde am 19.06.2024 zurückgezogen.
Der Beschwerdeführer bezog von der Antragstellung an bis zum 11.03.2024 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er bewohnte zunächst im Rahmen der Grundversorgung zur Verfügung gestellte Unterkünfte für Asylwerber, zuletzt in der Stadtgemeinde XXXX . Am 11.03.2024 begründete der Beschwerdeführer einen Wohnsitz in der Bundeshauptstadt Wien. Mit seinem Unterkunftgeber, einem in Österreich aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, ging er am 16.04.2024 vor dem Standesamt Ottakring eine eingetragene Partnerschaft ein. Der Beschwerdeführer bezog von der Antragstellung an bis zum 11.03.2024 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er bewohnte zunächst im Rahmen der Grundversorgung zur Verfügung gestellte Unterkünfte für Asylwerber, zuletzt in der Stadtgemeinde römisch 40 . Am 11.03.2024 begründete der Beschwerdeführer einen Wohnsitz in der Bundeshauptstadt Wien. Mit seinem Unterkunftgeber, einem in Österreich aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, ging er am 16.04.2024 vor dem Standesamt Ottakring eine eingetragene Partnerschaft ein.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine weiteren Angehörigen oder Verwandten. Er pflegt soziale Kontakte an seinem Wohnort, brachte im Verfahren allerdings keine Unterstützungserklärungen von Freunden in Vorlage. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied eines Vereins oder einer gemeinnützigen Organisation. Er ist strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer hat bislang keine Deutschprüfungen abgelegt, jedoch einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht. Er verfügt über rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache aufgrund seines mehrjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer geht keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 24.11.2022 wurde der Antrag der XXXX auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG abgewiesen. Der Beschwerdeführer geht keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 24.11.2022 wurde der Antrag der römisch 40 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG abgewiesen.
1.7. Der Beschwerdeführer ist rückkehrwillig und hat am 22.07.2024 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr gestellt. Er möchte spätestens am 31.08.2024 in die Türkei zurückkehren.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes sowie die im Rechtsmittelverfahren erstatteten Stellungnahmen und vorgelegten Beweismittel; weiters durch Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich, dem Zentralen Melderegister, dem AJ-WEB-Auskunftsverfahren, sowie dem Strafregister und im Wege der Einsichtnahme in die vom Bundesamt in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.
2.2. Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich zweifelsfrei aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten türkischen Identitätsdokumenten und dem insoweit unbestrittenen Inhalt der Akten des belangten Bundesamtes bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat und zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm in Vorlage gebrachten Beweismitteln, sie sind im Rechtsmittelverfahren nicht strittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:3.1. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
3.1.1. Die Einreise des Beschwerdeführers in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Er war bis zur rechtskräftigen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz als Asylweber gemäß § 13 AsylG 2005 für die Dauer des nunmehr abgeschlossenen Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf eine andere Rechtsgrundlage gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht gegeben. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 war mit der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 zu verbinden.3.1.1. Die Einreise des Beschwerdeführers in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Er war bis zur rechtskräftigen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz als Asylweber gemäß Paragraph 13, AsylG 2005 für die Dauer des nunmehr abgeschlossenen Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf eine andere Rechtsgrundlage gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht gegeben. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 war mit der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 zu verbinden.
Da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich die gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde mit am 29.05.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachtem Schriftsatz zurückgezogen hat, ist die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz zufolge der teilweisen Einstellung des Beschwerdeverfahrens mit Beschluss vom 04.06.2024, L521 2292261-1/5Z, in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer hält sich seither nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sodass die Rückkehrentscheidung nunmehr auf § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005 gestützt werden muss. Da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich die gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch II. und römisch III. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde mit am 29.05.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachtem Schriftsatz zurückgezogen hat, ist die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz zufolge der teilweisen Einstellung des Beschwerdeverfahrens mit Beschluss vom 04.06.2024, L521 2292261-1/5Z, in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer hält sich seither nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sodass die Rückkehrentscheidung nunmehr auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 gestützt werden muss.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, römisch zehn, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).
Der Beschwerdeführer ist mit in Österreich aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen eine eingetragene Partnerschaft eingegangen und hat mit diesem kurz zuvor – nämlich am 11.03.2024 – einen gemeinsamen Wohnsitz etabliert. Die Dauer der Beziehung bzw. des Zusammenlebens spricht prima facie noch nicht für ein besonders ausgeprägtes Familienleben. Die Verbundenheit des Beschwerdeführers mit seinem Partner hat sich auch nicht durch gemeinsame Kinder oder auf eine andere Weise – etwa durch ein gemeinsames Unternehmen, gemeinsames Eigentum oder anderweitige Abhängigkeiten – manifestiert. In Anbetracht dieser Umstände, insbesondere des erst kurze Zeit bestehenden gemeinsamen Haushaltes, fehlender Abhängigkeitsverhältnisse (dazu VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425) und des Fehlens gemeinsamer Kinder, sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Beziehung erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens kommunizierte, ist (noch) nicht von einem gefestigten Familienleben auszugehen. Dessen ungeachtet sind die durch die Begründung der eingetragenen Partnerschaft geknüpften familiären Bande bei der folgenden Interessenabwägung zu berücksichtigen. Die vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich und den öffentlichen Interessen an einer Außerlandesschaffung verläuft beim Recht auf Privat- und beim Recht auf Familienleben im Übrigen gleich (VwGH 29.05.2020, Ra 2020/14/0191, wonach es nur von untergeordneter Bedeutung ist, ob eine genannte Beziehung als Familienleben oder als Privatleben zu qualifizieren ist, weil bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind).
3.1.2. Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.3.1.2. Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Beschwerdeführers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht ferner davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87).
Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007). Die öffentliche Ordnung wird etwa beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.02.1996, Zl. 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen (VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007). Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007). Die öffentliche Ordnung wird etwa beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.02.1996, Zl. 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen (VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007).
3.1.3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei der Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).3.1.3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei der Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vergleiche VfSlg. 18.223/2007).
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.
3.1.4. In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des Beschwerdeführers ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:3.1.4. In Abwägung der gemäß Artikel 8, EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des Beschwerdeführers ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:
Der Beschwerdeführer stellte am 27.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist seither als Asylwerber in Österreich aufhältig. Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist. Der Beschwerdeführer hält sich erst etwa zwei Jahre im Bundesgebiet auf, das Gewicht seines Aufenthaltes ist darüber hinaus dadurch abgeschwächt, dass er seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte und sein Aufenthalt seit dem 04.06.2024 nicht rechtmäßig ist. Alleine durch die Stellung seines Antrags konnte der Beschwerdeführer nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen. Bei einer Aufenthaltsdauer von weniger als Jahren bedarf es schließlich einer außergewöhnlichen Konstellation, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung eines Privatlebens zu erfüllen (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306). Der Beschwerdeführer stellte am 27.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist seither als Asylwerber in Österreich aufhältig. Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist. Der Beschwerdeführer hält sich erst etwa zwei Jahre im Bundesgebiet auf, das Gewicht seines Aufenthaltes ist darüber hinaus dadurch abgeschwächt, dass er seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte und sein Aufenthalt seit dem 04.06.2024 nicht rechtmäßig ist. Alleine durch die Stellung seines Antrags konnte der Beschwerdeführer nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen. Bei einer Aufenthaltsdauer von weniger als Jahren bedarf es schließlich einer außergewöhnlichen Konstellation, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung eines Privatlebens zu erfüllen (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306).
Eine außergewöhnliche Konstellation liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat nur eine Qualif