Entscheidungsdatum
08.08.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L525 2296544-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Der angefochtene Bescheid vom 25.06.2024 wird ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste am 18.02.2024 in das Bundesgebiet ein und wurde am 19.02.2024 festgenommen. Das LG Linz verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 16.05.2024 wegen §§ 127, 130 Abs. 1, 1. Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 12 (zwölf) Monaten (Zl. 60 Hv 7/24k). Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste am 18.02.2024 in das Bundesgebiet ein und wurde am 19.02.2024 festgenommen. Das LG Linz verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 16.05.2024 wegen Paragraphen 127,, 130 Absatz eins,, 1. Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 12 (zwölf) Monaten (Zl. 60 Hv 7/24k).
Bereits mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.02.2024 wurde der Beschwerdeführer über die Absicht des BFA in Kenntnis gesetzt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und ein Einreiseverbot zu verhängen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Wochen gewährt zu seiner Lebenssituation in Österreich Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 25.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG gewährt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG IVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.). Das BFA stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien fest (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG verhängte die belangte Behörde ein fünfjähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG gewährte die belangte Behörde keine Frist für die freiwillige Ausreise. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 25.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG gewährt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG römisch IV m Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch II.). Das BFA stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Georgien fest (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG verhängte die belangte Behörde ein fünfjähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG gewährte die belangte Behörde keine Frist für die freiwillige Ausreise.
Mit Schriftsatz vom 15.07.2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer nicht einvernommen. Der Beschwerdeführer hätte sonst vorgebracht, dass er wegen seiner Angst vor kriminellen Banden und den georgischen Behörden sein Heimatland verlassen zu haben. Die belangte Behörde habe es zunächst unterlassen, sich konkret mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. So hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer genauer zu den Vorkommnissen in Georgien, die zur Inhaftierung seines Vaters geführt hätten, einvernehmen müssen. Darüber hinaus wolle der Beschwerdeführer ohnehin nicht in Österreich bleiben, sondern nach Italien zu seiner Familie.
Das erkennende Gericht führte am 02.08.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer gab nach eingehender Befragung an, er gehöre in Georgien zur nationalen Bewegung und wolle einen Asylantrag in Österreich stellen. Das erkennende Gericht räumte dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 07.08.2024 ein die Erstbefragung und die Asylantragstellung bis 12:00 Uhr einlangend beim BVwG vorzulegen.
Mit Schreiben vom 07.08.2024 übermittelte der Beschwerdeführer die Erstbefragung samt seinem Asylantrag vom 07.08.2024.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Gegen den Beschwerdeführer wurde seitens des BFA eine nicht rechtskräftige Rückkehrentscheidung, samt Einreiseverbot, erlassen. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht an, er wolle Asyl in Österreich beantragen. Der Beschwerdeführer legte am 07.08.2024 einen Asylantrag vom gleichen Tag vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich allesamt aus dem Verfahrensakt des erkennenden Gerichtes, die Antragstellung aus der übermittelten Erstbefragung (OZ 10 bzw. OZ 11).
3. Rechtliche Beurteilung:
Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde; auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen; zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 zu treffen, dass (nunmehr: ob) die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies bedeutet aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - , das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen; die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich nicht zulässig (VwGH vom 25.09.2018, Zl. Ra 2018/21/0107, mwN). Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde; auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen; zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 zu treffen, dass (nunmehr: ob) die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies bedeutet aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - , das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen; die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich nicht zulässig (VwGH vom 25.09.2018, Zl. Ra 2018/21/0107, mwN).
Da der Beschwerdeführer am 07.08.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Anhängigkeit Asylantragstellung Asylverfahren Bescheidbehebung ersatzlose Behebung Rückkehrentscheidung behobenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L525.2296544.1.00Im RIS seit
02.09.2024Zuletzt aktualisiert am
02.09.2024