TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/8 L525 2294158-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.08.2024
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Entscheidungsdatum

08.08.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §88
FPG §88 Abs1 Z1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L525 2294158-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX , geb. XXXX , StA.: Pakistan, dieser vertreten durch Nagler Rechtsanwalts GmbH in 1220 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2024, Zl. 1333228107/231873435, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch den Vater römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Pakistan, dieser vertreten durch Nagler Rechtsanwalts GmbH in 1220 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2024, Zl. 1333228107/231873435, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die minderjährige Beschwerdeführerin wurde in Österreich geboren und verfügt über den bis 15.12.2024 gültigen Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot-Karte plus“.

2. Am 19.09.2023 stellte ihr Vater als gesetzlicher Vertreter für die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 1 FPG.2. Am 19.09.2023 stellte ihr Vater als gesetzlicher Vertreter für die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG.

Der Antrag wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin keinen eigenen Reisepass erlangen könne, da ihre Eltern nicht verheiratet seien. Laut pakistanischer Botschaft könne daher kein Reisepass ausgestellt werden. Angaben über den Reisezweck und über die Gründe, warum eine Passausstellung im Interesse der Republik Österreich liegen würde, wurden im Antrag hingegen keine angeführt.

Es wurden Kopien der Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin und ihres Vaters sowie ihrer Geburtsurkunde in Vorlage gebracht.

3. Mit Schreiben des BFA vom 14.02.2024 wurde der Beschwerdeführerin Parteiengehör gewährt. Demnach gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht staatenlos bzw. ihre Staatsangehörigkeit nicht ungeklärt sei, sondern, dass sie vielmehr Staatsangehörige von Pakistan sei. So werde sie auch auf ihrem Aufenthaltstitel als solche geführt und seien ihre beiden Elternteile ebenfalls pakistanische Staatsangehörige. Es sei ihr somit zumutbar, bei der pakistanischen Botschaft in Wien über ihre gesetzliche Vertretung einen Reisepass zu beantragen. Sollte sie die Botschaft nicht als pakistanische Staatsbürgerin anerkennen, werde sie ersucht, eine entsprechende Bestätigung vorzulegen. Andernfalls werde seitens der Behörde beabsichtigt, ihren Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen.

Es wurde eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt, jedoch blieb eine solche aus.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 29.03.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 1 FPG abgewiesen.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 29.03.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG abgewiesen.

Begründend wurde dabei zusammengefasst ausgeführt, dass die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin für die belangte Behörde eindeutig als Pakistan feststehe. Sie erfülle somit nicht die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 1 FPG, weshalb ihr Antrag abzuweisen sei. Vollständigkeitshalber sei auch festgestellt, dass sie derzeit keine der anderen Bestimmungen des § 88 FPG erfülle. Begründend wurde dabei zusammengefasst ausgeführt, dass die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin für die belangte Behörde eindeutig als Pakistan feststehe. Sie erfülle somit nicht die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, weshalb ihr Antrag abzuweisen sei. Vollständigkeitshalber sei auch festgestellt, dass sie derzeit keine der anderen Bestimmungen des Paragraph 88, FPG erfülle.

5. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 15.05.2024 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA.

Darin wurde vorgebracht, dass es der Beschwerdeführerin weder rechtlich noch faktisch möglich sei, ein pakistanisches Reisedokument zu erlangen. So seien die Eltern der Beschwerdeführerin nicht verheiratet und werden uneheliche Kinder nach pakistanischen Recht nicht in der für das Passwesen zuständigen Behörde registriert. Zum Beweis dafür werde der Antrag gestellt, eine entsprechende Anfragebeantwortung bei der Staatendokumentation einzuholen. Die leiblichen Eltern der Beschwerdeführerin haben zwischenzeitig den Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EU“ erhalten, weshalb auch die zweijährige Beschwerdeführerin de facto zur unbefristeten Niederlassung berechtigt sei. Aufgrund des Unionsrechts sei die Republik Österreich verpflichtet, jeglichen Ungleichbehandlungen zwischen ehelichen und unehelichen Kindern entgegenzuwirken. Die Ausstellung des Fremdenpasses liege daher auch im Interesse der Republik. Es wurde außerdem der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Der Beschwerde wurde ein Schreiben eines pakistanischen Rechtsanwaltes beigelegt, in welchem die Ausführungen hinsichtlich der Unmöglichkeit der Beschaffung eines Reisepasses für die Beschwerdeführerin im Wesentlichen bestätigt wurde.

6. Am 24.06.2024 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin trägt den im Erkenntniskopf angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Die Beschwerdeführerin ist pakistanische Staatsangehörige und verfügt über einen bis zum 15.12.2024 gültigen Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot-Karte plus“.

Die Beschwerdeführerin bzw. ihre Vertretung hat bisher noch keine Versuche unternommen, bei einer pakistanischen (Vertretungs-)Behörde ein Reisedokument zu erlangen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und den Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt. Dass die Beschwerdeführerin über einen bis zum 15.12.2024 gültigen Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügt, geht aus einer vom erkennenden Gericht durchgeführten Abfrage im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister hervor (vgl. OZ 2). Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und den Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt. Dass die Beschwerdeführerin über einen bis zum 15.12.2024 gültigen Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügt, geht aus einer vom erkennenden Gericht durchgeführten Abfrage im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister hervor vergleiche OZ 2).

Aus der von der belangten Behörde durchgeführten Abfrage im Zentralen Fremdenregister vom 29.03.2024 ergibt sich, dass die Eltern der Beschwerdeführerin pakistanische Staatsangehörige sind (vgl. AS 28, 36). Ebenso ist auf dem Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ der Beschwerdeführerin die Staatsangehörigkeit Pakistan angeführt, weshalb auch die entsprechende Feststellung zu treffen war. Dass die Beschwerdeführerin pakistanische Staatsangehörige ist, wurde im Übrigen auch in der Beschwerde nicht bestritten.Aus der von der belangten Behörde durchgeführten Abfrage im Zentralen Fremdenregister vom 29.03.2024 ergibt sich, dass die Eltern der Beschwerdeführerin pakistanische Staatsangehörige sind vergleiche AS 28, 36). Ebenso ist auf dem Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ der Beschwerdeführerin die Staatsangehörigkeit Pakistan angeführt, weshalb auch die entsprechende Feststellung zu treffen war. Dass die Beschwerdeführerin pakistanische Staatsangehörige ist, wurde im Übrigen auch in der Beschwerde nicht bestritten.

Dass seitens der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Vertretung jemals versucht worden wäre, ein pakistanisches Reisedokument zu erlangen, wurde weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in den Beschwerden vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Es war daher vom oben festgestellten Sachverhalt auszugehen.


3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Maßgebliche Rechtsvorschriften:

Das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:Das Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:

"Fremdenpässe und Konventionsreisepässe

Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88, (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“

3.2. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.2.1. Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Antrags auf Ausstellung des Fremdenpasses damit, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige von Pakistan sei und somit die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 1 FPG nicht erfülle. Im Übrigen erfülle sie auch keine der anderen Bestimmungen des § 88 FPG. 3.2.1. Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Antrags auf Ausstellung des Fremdenpasses damit, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige von Pakistan sei und somit die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG nicht erfülle. Im Übrigen erfülle sie auch keine der anderen Bestimmungen des Paragraph 88, FPG.

Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, dass die Beschwerdeführerin als uneheliches Kind nicht in der für das Passwesen oder ähnliche Angelegenheiten zuständigen Behörde registriert sei und dass es ihr deshalb sowohl faktisch als auch rechtlich nicht möglich sei, einen pakistanischen Reisepass oder ein sonstiges Reisedokument zu erhalten. Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Stellung als uneheliches Kind durch die pakistanischen Behörden diskriminiert werde, liege die Ausstellung eines Fremdenpasses auch im Interesse der Republik Österreich. So sei die Republik “aufgrund des Unionsrechts verpflichtet […], jegliche Ungleichbehandlung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern entgegenzuwirken“. Außerdem habe die Republik dafür Sorge zu tragen, “dass sich Kinder zusammen mit ihren Eltern frei entfalten können und ein dem Eltern-Kind-Verhältnis typisches Leben führen zu können.“ Es bestehe daher die Pflicht, dass das Kindeswohl effektiv und nachhaltig gewährleistet werde.

3.2.2. Aus Sicht des erkennenden Gerichts reicht ein bloßer Verweis auf gemeinschaftsrechtliche Verpflichtungen zur Wahrung des Kindeswohls noch nicht aus, um ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung von Fremdenpässen darzulegen. In der Beschwerde wurde diesbezüglich lediglich vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei aufgrund des fehlenden Reisedokuments nicht in der Lage, sich zusammen mit ihren Eltern auch außerhalb von Österreich frei zu bewegen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass im Wunsch, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch kein solches öffentliche Interesse liegt (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070). 3.2.2. Aus Sicht des erkennenden Gerichts reicht ein bloßer Verweis auf gemeinschaftsrechtliche Verpflichtungen zur Wahrung des Kindeswohls noch nicht aus, um ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung von Fremdenpässen darzulegen. In der Beschwerde wurde diesbezüglich lediglich vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei aufgrund des fehlenden Reisedokuments nicht in der Lage, sich zusammen mit ihren Eltern auch außerhalb von Österreich frei zu bewegen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass im Wunsch, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch kein solches öffentliche Interesse liegt vergleiche etwa Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070).

Die Frage, ob es tatsächlich im Interesse der Republik liegen würde, einer – zumindest behaupteten – Schlechterstellung unehelicher Kinder im pakistanischen Recht mit der Ausstellung eines Fremdenpasses entgegenzuwirken bzw. ob dazu eine unionsrechtliche Verpflichtung besteht, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. So wurde im gegenständlichen Verfahren noch nicht einmal dargelegt, dass der Beschwerdeführerin tatsächlich kein pakistanischer Reisepass bzw. sonstige Dokumente ausgestellt werden würde. Zumal die Ausstellung eines Reisedokumentes durch einen anderen Staat einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet, ist für die Ausstellung eines Fremdenpasses ein restriktiver Maßstab anzulegen und geht das Fremdenpolizeigesetz von der Prämisse aus, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung für ein Reisedokument wenden müssen. Erst wenn der Fremde kein Reisedokument erhält, wird bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass ausgestellt (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG § 88, E2).Die Frage, ob es tatsächlich im Interesse der Republik liegen würde, einer – zumindest behaupteten – Schlechterstellung unehelicher Kinder im pakistanischen Recht mit der Ausstellung eines Fremdenpasses entgegenzuwirken bzw. ob dazu eine unionsrechtliche Verpflichtung besteht, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. So wurde im gegenständlichen Verfahren noch nicht einmal dargelegt, dass der Beschwerdeführerin tatsächlich kein pakistanischer Reisepass bzw. sonstige Dokumente ausgestellt werden würde. Zumal die Ausstellung eines Reisedokumentes durch einen anderen Staat einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet, ist für die Ausstellung eines Fremdenpasses ein restriktiver Maßstab anzulegen und geht das Fremdenpolizeigesetz von der Prämisse aus, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung für ein Reisedokument wenden müssen. Erst wenn der Fremde kein Reisedokument erhält, wird bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass ausgestellt (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG Paragraph 88,, E2).

Im gesamten Verfahren wurden keinerlei Nachweise für Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der Antragstellung bei der pakistanischen Botschaft erbracht. Es ist nicht erkennbar, dass die Vertretung der Beschwerdeführerin jemals an die Behörden ihres Herkunftsstaates herangetreten ist oder ein Versuch unternommen wäre, einen pakistanischen Reisepass zu erhalten. Mit Parteiengehör vom 14.02.2023 wurde der Beschwerdeführerin sogar explizit aufgetragen, eine entsprechende Bestätigung der Botschaft vorzulegen, solle diese die Beschwerdeführerin nicht als pakistanische Staatsbürgerin anerkennen. Eine Stellungnahme blieb jedoch aus und bestehen keine Anhaltspunkte, dass ihr die Ausstellung eines Reisepasses verweigert werden würde. Daran vermag auch das vorgelegte Schreiben eines pakistanischen Rechtsanwalts nichts ändern, zumal daraus ebenso nicht hervorgeht, dass sich dieser tatsächlich jemals an die pakistanischen Behörden gewandt hätte. Da seitens der Vertretung der Beschwerdeführerin im Vorfeld augenscheinlich keine Anstrengungen zur Beschaffung eines pakistanischen Reisedokuments unternommen worden sind, konnte auch die Einholung einer entsprechenden Anfragebeantwortung bei der Staatendokumentation unterbleiben.

3.2.3. Darüber hinaus erfüllt die Beschwerdeführerin – wie auch schon von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt – weder die Voraussetzungen nach § 88 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 4 oder Z 5 FPG noch jene nach § 88 Abs. 2 oder Abs. 2a FPG:
3.2.3. Darüber hinaus erfüllt die Beschwerdeführerin – wie auch schon von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt – weder die Voraussetzungen nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 4, oder Ziffer 5, FPG noch jene nach Paragraph 88, Absatz 2, oder Absatz 2 a, FPG:

Ausweislich der getroffenen Feststellungen ist die Beschwerdeführerin nicht staatenlos, sondern pakistanische Staatsbürgerin. Auch kommt ihr nicht subsidiärer Schutz in Österreich zu, weshalb die Ausstellung eines Fremdenpasses § 88 Abs. 1 Z 1 FPG oder § 88 Abs. 2 oder Abs. 2a FPG schon von Vornherein nicht in Betracht kommt. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 88 Abs. 1 Z 4 oder 5 sind im Verfahren weder behauptet worden noch sonst hervorgekommen.Ausweislich der getroffenen Feststellungen ist die Beschwerdeführerin nicht staatenlos, sondern pakistanische Staatsbürgerin. Auch kommt ihr nicht subsidiärer Schutz in Österreich zu, weshalb die Ausstellung eines Fremdenpasses Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG oder Paragraph 88, Absatz 2, oder Absatz 2 a, FPG schon von Vornherein nicht in Betracht kommt. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 sind im Verfahren weder behauptet worden noch sonst hervorgekommen.

Dafür wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die Eltern der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EU“ ausgestellt worden sei und dass diese nicht planen, Österreich zu verlassen. Aufgrund der maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes werde somit auch die Beschwerdeführerin stets einen Aufenthaltstitel erhalten. Da sie aufgrund ihres Alters und ihrer Eigenschaft als Familienangehöriger auf die Pflege und Erziehung durch ihre Eltern angewiesen sei, bestehe “de facto“ eine unbefristete Niederlassung. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt, sondern im Besitz eines bis 15.12.2024 gültigen Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ist. Somit erfüllt sie auch nicht die zwingende Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 FPG. Wie bereits ausgeführt wurde, konnte die Beschwerdeführerin auch nicht nachweisen, dass sie nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen.Dafür wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die Eltern der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EU“ ausgestellt worden sei und dass diese nicht planen, Österreich zu verlassen. Aufgrund der maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes werde somit auch die Beschwerdeführerin stets einen Aufenthaltstitel erhalten. Da sie aufgrund ihres Alters und ihrer Eigenschaft als Familienangehöriger auf die Pflege und Erziehung durch ihre Eltern angewiesen sei, bestehe “de facto“ eine unbefristete Niederlassung. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt, sondern im Besitz eines bis 15.12.2024 gültigen Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ist. Somit erfüllt sie auch nicht die zwingende Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG. Wie bereits ausgeführt wurde, konnte die Beschwerdeführerin auch nicht nachweisen, dass sie nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen.

Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels “Daueraufenthalt-EU“ iSd § 88 Abs. 1 Z 3 FPG vor. Ein solcher Aufenthaltstitel nach § 45 Abs. 1 NAG kann nur Drittstaatsangehörigen erteilt werden, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 Integrationsgesetz – IntG) erfüllt haben. Die in Österreich geborene Beschwerdeführerin erfüllt schon allein aufgrund ihres Alters die in § 45 NAG normierten Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels “Daueraufenthalt-EU“ nicht. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels “Daueraufenthalt-EU“ iSd Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vor. Ein solcher Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, Absatz eins, NAG kann nur Drittstaatsangehörigen erteilt werden, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, Integrationsgesetz – IntG) erfüllt haben. Die in Österreich geborene Beschwerdeführerin erfüllt schon allein aufgrund ihres Alters die in Paragraph 45, NAG normierten Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels “Daueraufenthalt-EU“ nicht.

Dementsprechend war der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie zu dem Ergebnis kam, dass die Beschwerdeführerin weder § 88 Abs. 1 Z 1 FPG noch einen der anderen Tatbestände des § 88 FPG erfüllt.Dementsprechend war der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie zu dem Ergebnis kam, dass die Beschwerdeführerin weder Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG noch einen der anderen Tatbestände des Paragraph 88, FPG erfüllt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:

"Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“

Im konkreten Fall war ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unstrittig und war eine weitere Klärung des Sachverhalts durch eine mündliche Verhandlung folglich nicht zu erwarten. Weder das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde noch die Beschwerde legten Umstände dar, welche eine Verhandlung der gegenständlichen Rechtssache notwendig machen würden, sondern steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig fest.

Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fremdenpass öffentliches Interesse Reisedokument Staatsbürgerschaft Versagung Fremdenpass Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L525.2294158.1.00

Im RIS seit

02.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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