TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/14 L508 2292173-1

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Veröffentlicht am 14.08.2024
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Entscheidungsdatum

14.08.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L508 2292173-1/3E

L508 2292175-1/3E

L508 2292171-1/3E

L508 2292165-1/3E

L508 2292167-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:1) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei und Syrien, vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Türkei und Syrien, vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die Mutter XXXX , diese wiederum vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:3) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese wiederum vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die Mutter XXXX , diese wiederum vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2024, Zl. XXXX zu Recht erkannt:4) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese wiederum vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2024, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

5) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die Mutter XXXX , diese wiederum vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:5) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese wiederum vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Erstbeschwerdeführer (nachfolgend: BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (nachfolgend: BF2) in aufrechter Ehe verheiratet, die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer (nachfolgend: BF3 bis BF5) sind die leiblichen Söhne des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige aus der Türkei, die Zweitbeschwerdeführerin zusätzlich Staatsangehörige aus Syrien, und der kurdischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig. Sie reisten im Oktober 2022 gemeinsam auf dem Luftweg aus der Türkei aus und Anfang Oktober 2022 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie - abgesehen von der Zweitbeschwerdeführerin - am 05.10.2022 jeweils - der Erstbeschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter seiner mitgereisten Kinder, nämlich der minderjährigen BF3 bis BF5 - einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte am 07.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 06.10.2022 erfolgte eine Erstbefragung nach dem AsylG des BF1 und des BF3 sowie am 07.10.2022 der BF2 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts. Der BF1 gab zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass sie Kurden seien und politisch verfolgt werden würden. Sie hätten keine Zukunft in der Türkei. Das Leben, welches er bisher in der Türkei als Kurde gelebt hätte, sollen seine Kinder nicht auch leben müssen. Er wolle, dass sie hier in Europa in die Schule gehen und menschlich behandelt werden. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor der türkischen Regierung. Die Kinder seien seit der Geburt bei ihnen und hätten diese keine eigenen Fluchtgründe. Die Zweitbeschwerdeführerin führte zu den Gründen der Ausreise befragt, an, sie habe die Türkei verlassen, da sie in der Türkei in der Nähe von Qamischli gewohnt hätten, welches von der türkischen Armee oft bombardiert worden sei. Aus Angst um ihr Leben hätten sie ihr Haus verlassen. Bei einer Rückkehr fürchte sie um ihr Leben. Der BF3 legte dar, dass er keine eigenen Fluchtgründe hätte.

3. Nach Zulassung der Verfahren wurden der BF1, die BF2 und der BF3 am 24.01.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) niederschriftlich von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin einvernommen. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte der BF1 im Wesentlichen dar, dass er gemeinsam mit seinem Cousin ein Restaurant in Nusaybin betrieben hätte und Letzterer dann festgenommen worden sei. Danach hätte er das Restaurant geschlossen. Er habe Angst gehabt, dass ihn die türkischen Behörden auch festnehmen, weil sie Kurden seien, immer unter Angst leben und keine Rechte hätten. Zudem werde Qamischli ständig von ihrem Gebiet aus beschossen. Sie seien gleich in der Nähe. Seine Kinder hätten auch Angst vor dieser allgemeinen unsicheren Lage. Zudem wolle er noch erwähnen, dass sich die Türken aufgeregt hätten, weil er Kurdisch gesprochen habe. Sein Cousin sei zu sieben Jahren und drei Monaten verurteilt worden, weil er IS-kritische Postings in Facebook geteilt habe. Die BF2 gab wiederum, befragt nach dem Grund für das Verlassen des Heimatstaates, zu Protokoll, dass der Cousin ihres Ehemannes, der gleichzeitig ihr Onkel sei, gemeinsam mit ihrem Ehegatten ein Restaurant betrieben habe. Der Cousin/Onkel sei von den türkischen Behörden festgenommen worden und habe seinem Anwalt gesagt, dass ihr Ehegatte flüchten solle. Der Anwalt habe dies dann der Ehefrau des Cousins/Onkels mitgeteilt und diese habe es ihnen gesagt. Sie haben Angst gehabt und deshalb seien sie ausgereist. Die Kurden würden in der Türkei wegen Kleinigkeiten festgenommen werden. Der Cousin/Onkel sei auch nicht politisch aktiv gewesen. Er habe nur den IS kritisiert und ein Bild von seinem Neffen auf Facebook gestellt, der auch gegen den IS gewesen sei. Der BF3 erklärte, keine eigenen Fluchtgründe zu haben. Seine Eltern hätten die Ausreise beschlossen und er sei mitgereist. Ihm selbst sei nie etwas passiert, aber er wolle kein Leben in der Türkei, weil sie dort als Kurden unbeliebt seien.

Weitere Angaben zu den behaupteten Problemen machten der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer nach entsprechenden Fragen durch die Leiterin der Amtshandlung.

Abschließend wurden dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin angeboten, die von der belangten Behörde herangezogenen Länderinformationsquellen zur Türkei ausgehändigt zu erhalten und im Anschluss innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme hierzu abzugeben. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verzichteten auf diese Möglichkeit.

4. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2024 wurde der jeweilige Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkte III. bis V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). 4. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2024 wurde der jeweilige Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkte römisch III. bis römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).

Dem ausreisekausalen Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin bezüglich der Gewährung von Asyl wurde die Glaubhaftigkeit bzw. Asylrelevanz versagt. Der Dritt-, der Viert- und der Fünftbeschwerdeführer haben keine eigenen ausreisekausalen Fluchtgründe vorgebracht.

In der rechtlichen Beurteilung wurde jeweils begründend dargelegt, warum der von den Antragstellern vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wider die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass deren Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestehe.In der rechtlichen Beurteilung wurde jeweils begründend dargelegt, warum der von den Antragstellern vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass deren Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestehe.

5. Die Beschwerdeführer erhoben gegen die oa. Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl fristgerecht im Wege ihrer bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation mit einem gemeinsam verfassten Schriftsatz vom 22.03.2024 in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für die Beschwerdeführer jeweils günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

5.1. Im Rahmen des Schriftsatzes wurde zunächst - nach kurzer Wiedergabe des Sachverhalts und des bisherigen Verfahrensgangs - festgehalten, dass die Beschwerdeführer angegeben hätten, dass sie die Türkei aus Furcht vor politischer Verfolgung, insbesondere aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, verlassen hätten. Der Erstbeschwerdeführer würde insbesondere eine Reflexverfolgung befürchten, zumal sich sein Cousin wegen vermeintlich terroristischer Taten zu verantworten habe. Der BF1 befürchte sich bei einer Rückkehr ebenfalls einem politisch motivierten Strafverfahren auszusetzen.

5.2. In der Folge wurde moniert, dass die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken habe, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrags notwendig erscheinen.

Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht entsprochen, zumal die getroffenen Länderfeststellungen bereits veraltet seien und sich kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer befassen würden. Insofern wurde bezüglich der Situation der Kurden und der Menschenrechtslage für Personen, die der Opposition angehören, sowie der Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Erstbeschwerdeführers auszugsweise auf weitere Länderberichte verwiesen (AS 150 - 151 im Akt 2292173). Aus diesen Berichten gehe hervor, dass Kurden in der Türkei aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Diskriminierungen bis hin zu Verfolgungshandlungen im Sinne der Status-RL, sowohl durch staatliche als auch private Akteure, ausgesetzt seien. Kurden seien Opfer von gewalttätigen Übergriffen mit Todesfolge, massiver Gewalt und Misshandlungen. Gerade jüngere Entwicklungen würden zeigen, dass sich die Menschenrechtslage in der Türkei nicht verbessere. Zudem würden in der Herkunftsregion des BF1 mit besonderer Regelmäßigkeit Angriffe auf und Aufgriffe von vermeintlichen Terroristen stattfinden - Bevölkerungsgruppen, denen eine Nähe zur PKK/YPG zumindest zugeschrieben werde. So würden zahlreiche Medien regelmäßig über Angriffe des türkischen Militärs und der Sicherheitskräfte „gegen Terroristen“ in der Gegend von Nusaybin berichten. Auch angesichts dieser geographisch bedeutsamen Lage der Herkunftsregion und der – notorisch – angespannten Sicherheitslage in der Region samt starker türkischer Präsenz und anhaltender Kämpfe zwischen türkischen Milizen und kurdischen Milizen sei geradezu davon auszugehen, dass es in der Herkunftsregion der Beschwerdeführer vermehrt zur (auch willkürlichen) Festnahme vermeintlicher Anhänger der PKK/YPG durch das türkische Militär bzw. Sicherheitskräften komme.

5.3. Ferner wurde moniert, dass die Feststellung, wonach das BFA den Antrag abgewiesen habe, weil es die Beschwerdeführer als unglaubwürdig erachte, auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung basiere und § 60 AVG verletze. Entgegen der stRsp des VwGH sei ein Abgleich mit den einschlägigen Länderberichten der belangten Behörde der Beweiswürdigung nicht zu entnehmen. Dementsprechend habe sie auch keine Aussagen über die Plausibilität ihres Vorbringens treffen können, was sich zum Nachteil der Beschwerdeführer ausgewirkt habe.5.3. Ferner wurde moniert, dass die Feststellung, wonach das BFA den Antrag abgewiesen habe, weil es die Beschwerdeführer als unglaubwürdig erachte, auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung basiere und Paragraph 60, AVG verletze. Entgegen der stRsp des VwGH sei ein Abgleich mit den einschlägigen Länderberichten der belangten Behörde der Beweiswürdigung nicht zu entnehmen. Dementsprechend habe sie auch keine Aussagen über die Plausibilität ihres Vorbringens treffen können, was sich zum Nachteil der Beschwerdeführer ausgewirkt habe.

Was die legale Ausreise der Familie betreffe, wäre darauf hinzuweisen, dass diese zwar legal, aber schlepperunterstützt ausgereist sei. Ein Schlepper habe den Schichtplan der Passkontrolleure gekannt und jenen abgewartet, bei welchem ihm bekannte Organe die Kontrollen durchführten. Durch Bestechung der entsprechenden Organe habe die Familie ohne Probleme ausreisen können. Wenn die Behörde daher Zweifel gehegt habe, hätte sie fragen müssen, wie eine legale Ausreise möglich gewesen sei. Sodann hätten der BF1 und die BF2 die entsprechende Aufklärung erstattet. Was die Festnahmeversuche des BF1 betrifft, sei darauf hingewiesen, dass es drei Versuche gegeben habe, ihn festzunehmen. Allerdings seien diese missglückt, zumal die Familie bereits in Istanbul untergetaucht gewesen sei. Auch nach der Ausreise sei es zu einem weiteren Festnahmeversuch, über den die Familie der BF2 berichtet habe, gekommen.

5.4. Im Rahmen rechtlicher Ausführungen wurde schließlich dargelegt, dass das Fluchtvorbringen als glaubhaft zu werten sei, da die Beschwerdeführer nachvollziehbare Angaben machen hätten können und sich ihr Vorbringen mit aktuellen Länderberichten decke. Die Furcht der Beschwerdeführer sei auch wohlbegründet. Somit wäre den Beschwerdeführern internationaler Schutz zu gewähren gewesen. Die angeführten Verfahrensfehler seitens der belangten Behörde und deren mangelhafte Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung hätten allerdings zu einer Nicht-Gewährung jenes internationalen Schutzes geführt. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorliege, zumal die Verfolgung vom türkischen Staat ausgehe. Was Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide betrifft, so gehe aus den Länderberichten und den Aussagen der Beschwerdeführer hervor, dass den Beschwerdeführern aufgrund der prekären Sicherheitslage in ihrer Herkunftsregion unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung drohe. Hätte die Behörde demnach ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, hätte sie den Beschwerdeführern (zumindest) den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Der angefochtene Bescheid sei des Weiteren inhaltlich rechtswidrig, weil es das BFA unterlassen habe, eine hinreichende Interessenabwägung bezüglich des Artikels 8 EMRK durchzuzführen. Die belangte Behörde habe keine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorgenommen, wodurch die Rückkehrentscheidung sohin für dauerhaft unzulässig erklärt werden hätte müssen und hätte den Beschwerdeführern von der belangten Behörde daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen erteilt werden müssen. 5.4. Im Rahmen rechtlicher Ausführungen wurde schließlich dargelegt, dass das Fluchtvorbringen als glaubhaft zu werten sei, da die Beschwerdeführer nachvollziehbare Angaben machen hätten können und sich ihr Vorbringen mit aktuellen Länderberichten decke. Die Furcht der Beschwerdeführer sei auch wohlbegründet. Somit wäre den Beschwerdeführern internationaler Schutz zu gewähren gewesen. Die angeführten Verfahrensfehler seitens der belangten Behörde und deren mangelhafte Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung hätten allerdings zu einer Nicht-Gewährung jenes internationalen Schutzes geführt. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorliege, zumal die Verfolgung vom türkischen Staa

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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