Entscheidungsdatum
21.08.2024Norm
AlVG §10Spruch
W164 2292586-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Melanie WEIGERSTORFER (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Peter SCHERZ (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 30.04.2024, GZ. WF 2024-0566-9-005869, AMS Wien Hauffgasse, mit dem Ihr Vorlageantrag 25.04.2024 betreffend den Bescheid vom 31.01.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.04.2024 als verspätet zurückgewiesen wurde, nach einer nicht öffentlichen Beratung vom 21.08.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Melanie WEIGERSTORFER (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Peter SCHERZ (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 30.04.2024, GZ. WF 2024-0566-9-005869, AMS Wien Hauffgasse, mit dem Ihr Vorlageantrag 25.04.2024 betreffend den Bescheid vom 31.01.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.04.2024 als verspätet zurückgewiesen wurde, nach einer nicht öffentlichen Beratung vom 21.08.2024 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.A)
Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Zum vorangegangenen Verfahren:
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) war Partei eines vom Arbeitsmarktservice (im Folgenden AMS) geführten Verwaltungsverfahrens betreffend Vereitelung gem. § 10 AlVG; das AMS hatte mit Bescheid vom 31.01.2024 den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für 42 Tage ab 17.01.2024 festgestellt. Die BF hatte gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben, die mit Beschwerdevorentscheidung (=BVE) des AMS vom 02.04.2024, GZ. WF 2024-0566-9-005869, abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) war Partei eines vom Arbeitsmarktservice (im Folgenden AMS) geführten Verwaltungsverfahrens betreffend Vereitelung gem. Paragraph 10, AlVG; das AMS hatte mit Bescheid vom 31.01.2024 den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für 42 Tage ab 17.01.2024 festgestellt. Die BF hatte gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben, die mit Beschwerdevorentscheidung (=BVE) des AMS vom 02.04.2024, GZ. WF 2024-0566-9-005869, abgewiesen wurde.
Die Rechtsmittelbelehrung der BVE lautete: „Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten Geschäftsstelle des AMS den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.“
Die Beschwerdevorentscheidung wurde der BF nachweislich am 05.04.2024 durch persönliche Übernahme zugestellt. Die BF hat dagegen am 25.04.2019 einen Vorlageantrag erhoben.
Zum nun gegenständlichen Verfahren:
Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 30.04.2024, GZ. WF 2024-0566-9-005869, sprach das AMS aus, dass der eben genannte Antrag der BF auf Vorlage ihrer Beschwerde vom 25.04.2024 gemäß § 15 VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht als verspätet zurückgewiesen werde.Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 30.04.2024, GZ. WF 2024-0566-9-005869, sprach das AMS aus, dass der eben genannte Antrag der BF auf Vorlage ihrer Beschwerde vom 25.04.2024 gemäß Paragraph 15, VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht als verspätet zurückgewiesen werde.
Zur Begründung verwies das AMS auf den dem Bescheid vom 02.04.2024 in der Rechtsmittelbelehrung zu entnehmenden Hinweis, dass binnen zwei Wochen nach Zustellung vorgenannter Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des AMS der Antrag gestellt werden könne, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Das AMS verwies ferner auf die nachweisliche Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.04.2024 an die Adresse der Beschwerdeführerin per 05.04.2024.
Im Fall der BF habe die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages mit der Zustellung des Bescheides – die gemäß § 17 Zustellgesetz am 05.04.2024 erfolgte – begonnen und nach zwei Wochen, also im vorliegenden Fall mit 19.04.2024 geendet.Die BF habe ihren Vorlageantrag nicht innerhalb dieser Frist, sondern am 25.04.2024 eingebracht, weshalb der Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurückzuweisen sei.Im Fall der BF habe die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages mit der Zustellung des Bescheides – die gemäß Paragraph 17, Zustellgesetz am 05.04.2024 erfolgte – begonnen und nach zwei Wochen, also im vorliegenden Fall mit 19.04.2024 geendet.Die BF habe ihren Vorlageantrag nicht innerhalb dieser Frist, sondern am 25.04.2024 eingebracht, weshalb der Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG als verspätet zurückzuweisen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht die nun gegenständliche Beschwerde, mit der sie inhaltlich Vorbringen zur Frage der ihr ursprünglich zur Last gelegten Vereitlungshandlung machte.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehöres, wurde die BF darauf hingewiesen, dass im hier gegenständlichen Bechwerdeverfahren nur die Frage der Verspätung des Vorlageantrags vom 25.04.2024 erörtert werden könne. Der BF wurde die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen angeboten, bzw. alternativ die Möglichkeit zu beantragen, dass ihre Sache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besprochen werde.
In Beantwortung dieses Parteiengehörs gab die BF an, sie habe die Beschwerde nur deshalb verspätet eingebracht, weil sie dachte, dass sie vier Wochen Zeit dafür haben würde. Die Rechtsmittelbelehrung sei auf der letzten Seite des Schreibens gewesen. Im Normalfall habe man in den meisten Fällen vier Wochen Zeit. Die BF sei nur ein Mensch und kein Roboter. Sie sei alleinerziehend, habe null Hilfe und müsse alles selbstständig machen. Angesichts des von ihr im Zuge des Verfahrens dargelegten Grundes für ihre Arbeitssuche ersuche sie, ihre Akten nochmal genau zu prüfen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Hinsichtlich der Feststellungen des Sachverhaltes wird auf die in Punkt I. (Verfahrensgang) gemachten Ausführungen verwiesen.Hinsichtlich der Feststellungen des Sachverhaltes wird auf die in Punkt römisch eins. (Verfahrensgang) gemachten Ausführungen verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere den dort befindlichen Rückschein der die verfahrensgegenständliche Zustellung durch Übernahme vom 05.04.2024 ausweist. Die BF hat die am 05.04.2024 erfolgte Zustellung nicht in Frage gestellt. Sie bringt lediglich vor, davon ausgegangen zu sein, dass sie zur Einbringung einer Beschwerde vier Wochen Zeit haben würde. Auf dieses Vorbringen ist im Rahmen der rechtlichen Beurteilung einzugehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Sache dieses Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die mit Bescheid vom 30.04.2024 erfolgte Zurückweisung des Vorlageantrags vom 25.04.2024 rechtmäßig war.
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag)[…]Gemäß Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag)[…]
Gemäß § 13 Zustellgesetz sind behördliche Schriftstücke, für die eine nachweisliche Zustellung angeordnet ist, grundsätzlich den Empfänger an der Abgabestelle (Wohnung, Arbeitsplatz) zuzustellen. Gemäß Paragraph 13, Zustellgesetz sind behördliche Schriftstücke, für die eine nachweisliche Zustellung angeordnet ist, grundsätzlich den Empfänger an der Abgabestelle (Wohnung, Arbeitsplatz) zuzustellen.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 02.04.2024, GZ. WF 2024-0566-9-005869 wurde nachweislich am 05.04.2024 von der BF übernommen. Die Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.04.2024, GZ. WF 2024-0566-9-005869 entsprach den gesetzlichen Vorgaben und gab die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrags korrekt an.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist.Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist.
Eine nach Monaten bestimmte Frist endet daher um Mitternacht (24.00 Uhr) jenes Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN in Erkenntnis; 20.09.1990, 90/07/0119 mwN).
Zufolge § 33 Abs 4 AVG können durch Gesetz festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.Zufolge Paragraph 33, Absatz 4, AVG können durch Gesetz festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Der Bescheid des AMS vom 02.04.2024, GZ. WF 2024-0566-9-005869, wurde der BF nachweislich am 05.04.2024 durch persönliche Übernahme zugestellt. Die zweiwöchige Frist für die Erhebung eines Vorlageantrages endete am Freitag 19.04.2024. Die BF hat den verfahrensgegenständlichen Vorlageantrag erst nach Ablauf dieser Frist beim AMS eingebracht. Eine Erstreckung der Frist und Entscheidung in der Sache, wie von der BF begehrt wurde, ist nicht möglich, da es sich um eine gesetzliche Frist handelt.
Der Vorlageantrag wurde von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die unter 3. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die unter 3. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung verspätete Vorlage Vorlageantrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W164.2292586.1.00Im RIS seit
02.09.2024Zuletzt aktualisiert am
02.09.2024