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90/01 Straßenverkehrsordnung 1960Norm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Aufhebung einer Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Kitzbühel; signifikante Abweichung des Aufstellungsortes der Verkehrszeichen (36m) vom räumlichen Geltungsbereich der VerordnungRechtssatz
Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Kitzbühel vom 22.09.2014, Z2474/07.
Mit gegenständlicher Verordnung wurde für die Gemeindestraßen Bichlnweg, Stockerdörfl, Lindnerfeld, Siedlung Badhaus, Winklernfeld und Hans-Brettauer-Weg eine Geschwindigkeitsbeschränkung in Form einer Zonenbeschränkung von 30 km/h verordnet. Laut Verordnungstext hat die Kundmachung dieser Zonenbeschränkung ua "[a]uf dem Bichlnweg am Beleuchtungsmast vor der Zufahrt zu den Häusern Nr 11 bzw Nr 6 für die Fahrtrichtung Siedlungsgebiet nach der Abzweigung von der B161 am rechten Fahrbahnrand – hinterseitige Aufhebung, gem. Koordinaten Breitengrad 47?26´14.65 Nord, Längengrad 12?24´17.68 Ost" zu erfolgen. Die verordnungserlassende Behörde hat das Vorbringen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, wonach die Kundmachung der Zonenbeschränkung 36 Meter von diesem in der Verordnung festgelegten Ort entfernt erfolgt ist, bestätigt.
Auch wenn die Rsp des VfGH zur Kundmachung von Verordnungen iSd §44 Abs1 StVO 1960 je nach örtlichen Verkehrsverhältnissen eine bestimmte Fehlertoleranz vorsieht und die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen nicht "zentimetergenau" zu erfolgen hat, bewirkt die festgestellte signifikante Abweichung von 36 Metern im vorliegenden Fall eine nicht gesetzmäßige Kundmachung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Geschwindigkeitsbeschränkung, Verordnung Kundmachung, Geltungsbereich (örtlicher) einer Verordnung, Straßenverkehrszeichen, VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:V331.2023Zuletzt aktualisiert am
02.09.2024