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90/01 Straßenverkehrsordnung 1960Norm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer GeschwindigkeitsbeschränkungsV der Stadt Innsbruck mangels ordnungsgemäßer Kundmachung; signifikante Abweichung der (teilweise nicht) aufgestellten Verkehrszeichen vom räumlichen Geltungsbereich der VerordnungRechtssatz
Punkt 2. der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Innsbruck vom 25.04.2002, ZII?SV?97/2002, kundgemacht durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen, war gesetzwidrig, da die Beschilderung zwischenzeitlich durch den Straßenerhalter korrigiert worden ist.
Die verordnungserlassende Behörde ist den vom LVwG Tirol aufgezeigten – und durch das in den vorgelegten Akten einliegende Bildmaterial umfassend dokumentierten – Kundmachungsmängeln nicht entgegengetreten, sondern hat vielmehr ausgeführt, dass diese "zwischenzeitlich durch den Straßenverwalter korrigiert" worden seien. Der VfGH geht daher davon aus, dass die angefochtene Geschwindigkeitsbeschränkung zum Tatzeitpunkt aus Fahrtrichtung Osten kommend nicht an dem in der Verordnung vorgesehenen Beginn des örtlichen Geltungsbereiches ("unmittelbar westlich des Hauses Archenweg 60"), sondern erstmals auf Höhe des westlichen Gebäudeecks eines anderen Gebäudes, nämlich des Restaurants Archenweg 62, kundgemacht war. Dies stellt eine signifikante Abweichung dar. Das Ende der angefochtenen Geschwindigkeitsbeschränkung (laut angefochtener Verordnung bei "der Gemeindegrenze") war zum Tatzeitpunkt überhaupt nicht kundgemacht.
Schon diese Nichtübereinstimmung des verordnungsmäßig festgelegten Beginns des örtlichen Geltungsbereichs der Geschwindigkeitsbeschränkung mit dem tatsächlich kundgemachten Beginn sowie das gänzliche Fehlen der Kundmachung des Endes der Geschwindigkeitsbeschränkung führen zu einer nicht gesetzmäßigen Kundmachung iSd §44 Abs1 StVO 1960, sodass auf die weiteren vom LVwG Tirol geltend gemachten Kundmachungsmängel nicht weiter einzugehen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Geschwindigkeitsbeschränkung, Geltungsbereich (örtlicher) einer Verordnung, Verordnung Kundmachung, Straßenverkehrszeichen, VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:V342.2023Zuletzt aktualisiert am
02.09.2024