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90/01 Straßenverkehrsordnung 1960Norm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Abweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung zweier Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hinsichtlich des – in Ausnahmefällen zulässigen – höheren Abstands einer Ortstafel zur Fahrbahn; Anbringung der Ortstafel idHv 2,63m auf Grund der Größe der Einsatzfahrzeuge zur Instandhaltung des darunterliegenden Geh- und Radwegs zulässigRechtssatz
Der Antrag des LVwG Oberösterreich, die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 17.03.2010, VerkR10?147?3?2010, und die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 02.08.2010, VerkR10?147?52?2010, als gesetzwidrig aufzuheben wird abgewiesen.
Durch die Wortfolge "nur in Ausnahmefällen" in §48 Abs5 StVO 1960 ist eine Anbringung von Straßenverkehrszeichen außerhalb der in dieser Bestimmung genannten Grenzen nicht nur dann zulässig, wenn die Einhaltung dieser Grenzen schlicht unmöglich ist, sondern auch dann, wenn Umstände vorliegen, die in ihrer Gesamtheit die Anbringung des Straßenverkehrszeichens außerhalb dieser Grenzen zweckmäßig erscheinen lassen. Primäres Kriterium der Zweckmäßigkeit ist dabei im Hinblick auf die Bestimmung des §48 Abs1 StVO 1960 die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit des Straßenverkehrszeichens.
Die verordnungserlassende Behörde hat die Anbringung des in Rede stehenden Straßenverkehrszeichens in der Höhe von 2,63 Metern in ihrer Äußerung im Verfahren vor dem VfGH im Wesentlichen mit der Anbringung über einem Geh- und Radweg begründet. Die Anbringung in der Höhe von 2,63 Metern wird damit argumentiert, dass die bei Geh- und Radwegen freizuhaltende Lichtraumhöhe bereits 2,5 Meter betrage und es zudem für den Straßenerhalter zwingend erforderlich sei, den bestehenden Geh- und Radweg unter Einsatz von Fahrzeugen instand zu halten. Auf Grund der Höhe dieser Fahrzeuge (Hoflader/Hoftrac mit Blinkleuchte) habe eine höhere Anbringung der Ortstafel (2,63 Meter) gewählt werden müssen, um die erforderlichen Arbeiten sowohl im Sommer- als auch im Winterbetrieb durchführen zu können. Damit hat die verordnungserlassende Behörde Umstände dargetan, die eine Anbringung des Straßenverkehrszeichens in einer Höhe von 2,63 Metern zweckmäßig erscheinen lassen. Da insofern ein hinreichend begründeter Ausnahmefall iSd §48 Abs5 StVO 1960 vorliegt, erweist sich die angefochtene Verordnung nicht als gesetzwidrig. Es kann bei diesem Ergebnis dahinstehen, ob eine Überschreitung der gesetzlichen Maximalhöhe für die Anbringung eines Straßenverkehrzeichens um 13 Zentimeter überhaupt die Rechtmäßigkeit der Kundmachung beeinträchtigen kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Geschwindigkeitsbeschränkung, Geltungsbereich (örtlicher) einer Verordnung, Verordnung Kundmachung, Straßenverkehrszeichen, Ortstafeln, VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:V16.2024Zuletzt aktualisiert am
02.09.2024