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90/01 Straßenverkehrsordnung 1960Norm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer GeschwindigkeitsbeschränkungsV des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg mangels ordnungsgemäßer Kundmachung; Text der Zusatztafel entspricht nicht dem VerordnungstextRechtssatz
Die Wort- und Zeichenfolgen "1,4 + 145 m", "Rechts", "80 Km/h (§52/10a)" und "§54 /5b '1,6 km'" in Punkt II.A. der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 09.10.2018, Z05/04/45143/1994/035, kundgemacht durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen, waren bis zum 07.12.2022 gesetzwidrig, da die vom Verordnungstext abweichende Zusatztafel am 07.12.2022 entfernt und in der Folge eine den angefochtenen Wort- und Zeichenfolgen entsprechende Zusatztafel angebracht wurde.Die Wort- und Zeichenfolgen "1,4 + 145 m", "Rechts", "80 Km/h (§52/10a)" und "§54 /5b '1,6 km'" in Punkt römisch II.A. der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 09.10.2018, Z05/04/45143/1994/035, kundgemacht durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen, waren bis zum 07.12.2022 gesetzwidrig, da die vom Verordnungstext abweichende Zusatztafel am 07.12.2022 entfernt und in der Folge eine den angefochtenen Wort- und Zeichenfolgen entsprechende Zusatztafel angebracht wurde.
Laut der unter Punkt II.A. der Verordnung 09.10.2018 angeführten Verkehrszeichenliste wurde auf der L 108 Gaisberg Landesstraße in Fahrtrichtung Gaisbergspitze (Gipfelplateau) mit den angefochtenen Wort- und Zeichenfolgen für den Bereich ab Straßenkilometer "1,4 + 145 m" eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h verordnet. Die Kundmachung dieser Geschwindigkeitsbeschränkung sollte nach dem Verordnungstext durch Anbringung des Straßenverkehrszeichens gemäß §52 lita Z10a StVO 1960 sowie einer Zusatztafel gemäß §54 Abs5 litb StVO 1960 mit der Aufschrift "1,6 km" erfolgen. Die von der verordnungserlassenden Behörde beschlossene Geschwindigkeitsbeschränkung umfasst daher eine Strecke von 1,6 Kilometern.Laut der unter Punkt römisch II.A. der Verordnung 09.10.2018 angeführten Verkehrszeichenliste wurde auf der L 108 Gaisberg Landesstraße in Fahrtrichtung Gaisbergspitze (Gipfelplateau) mit den angefochtenen Wort- und Zeichenfolgen für den Bereich ab Straßenkilometer "1,4 + 145 m" eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h verordnet. Die Kundmachung dieser Geschwindigkeitsbeschränkung sollte nach dem Verordnungstext durch Anbringung des Straßenverkehrszeichens gemäß §52 lita Z10a StVO 1960 sowie einer Zusatztafel gemäß §54 Abs5 litb StVO 1960 mit der Aufschrift "1,6 km" erfolgen. Die von der verordnungserlassenden Behörde beschlossene Geschwindigkeitsbeschränkung umfasst daher eine Strecke von 1,6 Kilometern.
Die tatsächlich kundgemachte Zusatztafel lautet jedoch "1,7 km". Es steht daher fest, dass die Kundmachung der angefochtenen Geschwindigkeitsbeschränkung nicht dem Wortlaut des von der zur Willensbildung zuständigen Behörde gefassten Verordnungsbeschlusses entspricht. Dem Straßenerhalter ist bei der Gestaltung der Hinweiszeichen kein Spielraum überlassen, wenn die Verordnung selbst die Textierung der sie kundmachenden Hinweiszeichen festlegt. Die angefochtene Geschwindigkeitsbeschränkung erweist sich daher als gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Geschwindigkeitsbeschränkung, Verordnung Kundmachung, Straßenverkehrszeichen, Geltungsbereich (örtlicher) einer Verordnung, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Straßenpolizei, VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:V16.2023Zuletzt aktualisiert am
02.09.2024