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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Die Annahme, das BFA darf im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Anhaltung des Fremden in Schubhaft auch nach der Stellung des zweiten Asylfolgeantrags gemäß § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 von deren Rechtmäßigkeit ausgehen, erweist sich als vertretbar. Bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 darf nämlich vor allem auch berücksichtigt werden, ob der nunmehrige Asylwerber schon früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, weil diese Tatsache nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht zählt (VwGH 8.4.2021, Ra 2021/21/0076). Dass vorliegend das VwG in der Folge bei der Beurteilung, ob der Revisionswerber seinen zweiten Asylfolgeantrag iSd § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt habe, zusätzlich auch auf Umstände Bedacht nahm, die sich erst nach der Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 durch das BFA ereignet haben, erweist sich sodann im Hinblick darauf, dass das VwG einen Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 zu treffen und deshalb zu beurteilen hatte, ob auch im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch vom Vorliegen unter anderem der Voraussetzungen des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 auszugehen war, als rechtsrichtig.Die Annahme, das BFA darf im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Anhaltung des Fremden in Schubhaft auch nach der Stellung des zweiten Asylfolgeantrags gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 von deren Rechtmäßigkeit ausgehen, erweist sich als vertretbar. Bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 darf nämlich vor allem auch berücksichtigt werden, ob der nunmehrige Asylwerber schon früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, weil diese Tatsache nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht zählt (VwGH 8.4.2021, Ra 2021/21/0076). Dass vorliegend das VwG in der Folge bei der Beurteilung, ob der Revisionswerber seinen zweiten Asylfolgeantrag iSd Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt habe, zusätzlich auch auf Umstände Bedacht nahm, die sich erst nach der Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 durch das BFA ereignet haben, erweist sich sodann im Hinblick darauf, dass das VwG einen Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 zu treffen und deshalb zu beurteilen hatte, ob auch im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch vom Vorliegen unter anderem der Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 auszugehen war, als rechtsrichtig.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022210169.L03Im RIS seit
03.09.2024Zuletzt aktualisiert am
03.09.2024