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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die ursprünglich zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 nach Stellung des Asylfolgeantrags gemäß § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 aufrechterhaltene Schubhaft diente primär der Verfahrenssicherung (VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0116) und die Schubhafthöchstdauer betrug - allein bis zur (neuerlichen) Erlassung einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme - nach § 80 Abs. 5 FrPolG 2005 zehn Monate (VwGH 19.5.2022, Ra 2021/21/0288). Die in § 80 Abs. 5 FrPolG 2005 normierte Verlängerung der Schubhafthöchstdauer auf zehn Monate gilt - schon aus teleologischen Gründen - (analog) auch für den Fall der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz (erst) im Stande der Schubhaft. Der Frage der zeitnahen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates und Organisation eines Abschiebefluges kommt demnach in diesem frühen Stadium der Schubhaft und des Verfahrens über den Asylfolgeantrag noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu (VwGH 19.5.2022, Ra 2021/21/0288).Die ursprünglich zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 nach Stellung des Asylfolgeantrags gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 aufrechterhaltene Schubhaft diente primär der Verfahrenssicherung (VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0116) und die Schubhafthöchstdauer betrug - allein bis zur (neuerlichen) Erlassung einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme - nach Paragraph 80, Absatz 5, FrPolG 2005 zehn Monate (VwGH 19.5.2022, Ra 2021/21/0288). Die in Paragraph 80, Absatz 5, FrPolG 2005 normierte Verlängerung der Schubhafthöchstdauer auf zehn Monate gilt - schon aus teleologischen Gründen - (analog) auch für den Fall der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz (erst) im Stande der Schubhaft. Der Frage der zeitnahen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates und Organisation eines Abschiebefluges kommt demnach in diesem frühen Stadium der Schubhaft und des Verfahrens über den Asylfolgeantrag noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu (VwGH 19.5.2022, Ra 2021/21/0288).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022210169.L02Im RIS seit
03.09.2024Zuletzt aktualisiert am
03.09.2024