Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Schubhaft kann nach § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, sofern Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das gilt auch für eine Schubhaft, die ursprünglich auf Basis einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, der dann aufgrund des dem Fremden nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz zukommenden faktischen Abschiebeschutzes oder aufgrund eines deshalb zukommenden vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsrechts der Boden entzogen wurde, die nach § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 zur Sicherung der Abschiebung verhängt worden war (VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0116).Die Schubhaft kann nach Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, sofern Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das gilt auch für eine Schubhaft, die ursprünglich auf Basis einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, der dann aufgrund des dem Fremden nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz zukommenden faktischen Abschiebeschutzes oder aufgrund eines deshalb zukommenden vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsrechts der Boden entzogen wurde, die nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 zur Sicherung der Abschiebung verhängt worden war (VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0116).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022210169.L01Im RIS seit
03.09.2024Zuletzt aktualisiert am
03.09.2024