RS OGH 2024/4/26 6Ob210/23k

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Veröffentlicht am 26.04.2024
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Rechtssatz

Bei einem Shitstorm kommt es für die Bejahung der Kausalität (und damit der Haftung) des einzelnen (rechtswidrig und schuldhaft handelnden) Posters nicht darauf an, ob der Kläger bei jeder von ihm erlittenen Gefühlsbeeinträchtigung, der ihm bekanntgewordenen Konfrontationen oder der Reaktionen die konkrete „Quelle“ der herabsetzenden Äußerung in Bezug auf den in Anspruch genommenen einzelnen Poster als deren (direkte oder indirekte) Ursache benennen und nachweisen kann (was typischerweise nicht der Fall sein wird). Setzen alle (wohl im Regelfall zumindest fahrlässig und damit schuldhaft handelnden) Poster des Shitstorm ein – konkret gefährliches und daher mit dem Kausalitätsverdacht belastetes – Fehlverhalten, das bis auf den strikten Nachweis der Ursächlichkeit (des gesamten aufgetretenen Schadens) alle haftungsbegründenden Elemente enthielt, ist das Unaufklärbarkeitsrisiko von ihnen und nicht vom Geschädigten zu tragen.

Entscheidungstexte

  • RS0134888">6 Ob 210/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.04.2024 6 Ob 210/23k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134888

Im RIS seit

03.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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