Norm
ZPO §587Rechtssatz
Die Entscheidung, mit der ein Schiedsrichter bestellt wird, hat keine Bindungswirkung bezüglich der (Un)Zuständigkeit des so bestellten Schiedsgerichts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134887Im RIS seit
03.09.2024Zuletzt aktualisiert am
03.09.2024