TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/18 W204 2266323-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.07.2024
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Entscheidungsdatum

18.07.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W204 2266323-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde des A XXXX B XXXX A XXXX , geb. XXXX 1977, StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde des A römisch 40 B römisch 40 A römisch 40 , geb. römisch 40 1977, StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein syrischer Staatsbürger, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein syrischer Staatsbürger, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Am 21.10.2021 wurde der BF von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch erstbefragt (im Folgenden: EB). Hierbei gab der BF an, dass die Sicherheitssituation und das Leben in Syrien sehr schlecht seien, weshalb er 2015 aus Sorge um seine Familie in die Türkei geflüchtet sei. Aufgrund des zunehmenden Rassismus in der Türkei und der schlechten Sicherheitssituation seiner Familie sei er nach Europa geflüchtet. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er um sein Leben und um jenes seiner Familie. römisch eins.2. Am 21.10.2021 wurde der BF von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch erstbefragt (im Folgenden: EB). Hierbei gab der BF an, dass die Sicherheitssituation und das Leben in Syrien sehr schlecht seien, weshalb er 2015 aus Sorge um seine Familie in die Türkei geflüchtet sei. Aufgrund des zunehmenden Rassismus in der Türkei und der schlechten Sicherheitssituation seiner Familie sei er nach Europa geflüchtet. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er um sein Leben und um jenes seiner Familie.

I.3. Am 07.01.2022 wurde der BF von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch unter anderem zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Syrien, seinen Familienangehörigen und seinem Leben in Österreich befragt. Der BF gab an, dass er nicht nach Syrien zurückwolle, da er kein Haus mehr habe und nicht kämpfen wolle. Er unterstütze weder die Ideologie der syrischen Regierung noch jene der Opposition. In Syrien gebe es keine Sicherheit. Sie seien ständig bombardiert worden. Er wolle, dass seine Kinder in Sicherheit leben könnten. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er in die Hände des syrischen Sicherheitsdienstes gelangen könnte. Um diesem zu entkommen, müsse man viel Geld zahlen und diesen bestechen. Sein Haus sei im Besitz der syrischen Regierung. Er habe kein Geld, sei Vater und habe Kinder. römisch eins.3. Am 07.01.2022 wurde der BF von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch unter anderem zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Syrien, seinen Familienangehörigen und seinem Leben in Österreich befragt. Der BF gab an, dass er nicht nach Syrien zurückwolle, da er kein Haus mehr habe und nicht kämpfen wolle. Er unterstütze weder die Ideologie der syrischen Regierung noch jene der Opposition. In Syrien gebe es keine Sicherheit. Sie seien ständig bombardiert worden. Er wolle, dass seine Kinder in Sicherheit leben könnten. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er in die Hände des syrischen Sicherheitsdienstes gelangen könnte. Um diesem zu entkommen, müsse man viel Geld zahlen und diesen bestechen. Sein Haus sei im Besitz der syrischen Regierung. Er habe kein Geld, sei Vater und habe Kinder.

I.4. Mit Bescheid des BFA vom 16.12.2022 wurde der Antrag des BF in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkte II. und III.).römisch eins.4. Mit Bescheid des BFA vom 16.12.2022 wurde der Antrag des BF in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkte römisch II. und römisch III.).

Soweit verfahrenswesentlich führte das BFA aus, dass der BF nach Europa gereist sei, um sich Zugang zu einer besseren Versorgungs- und Unterbringungseinrichtung zu verschaffen. Der BF sei weder aus Gründen der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Volksgruppe noch aufgrund seiner politischen Gesinnung in seiner Heimat von staatlicher Seite oder von Dritten verfolgt worden. So habe der BF nicht glaubhaft vorgebracht, dass er von syrischen Behörden gesucht oder verfolgt werde bzw. dass ihm unmittelbar vor seiner Ausreise eine Zwangsrekrutierung gedroht habe. Dies zeige sich darin, dass der BF weder in der EB noch in seiner Befragung vor dem BFA eine konkrete Verfolgung seiner Person geltend gemacht habe. Auch gehe die Behörde davon aus, dass sich der BF bereits vom Wehrdienst freigekauft habe, weil er laut seinen eigenen Angaben die Behörden bestochen habe, um vermerken zu lassen, dass er bereits 1996 den Wehrdienst abgeleistet habe. Er habe auch keinen Einberufungsbefehl erhalten. Zudem habe es keine Rekrutierung seitens oppositioneller Kräfte gegeben. Der vom BF gestellte Asylantrag diene sohin offenkundig ausschließlich dazu, sich zwecks Verbesserung der Lebensbedingungen ein wie auch immer geartetes Aufenthaltsrecht für das österreichische Bundesgebiet zu verschaffen, aber keinesfalls um Verfolgungsschutz zu erlangen.

I.5. Mit Verfahrensanordnung vom 21.12.2022 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.5. Mit Verfahrensanordnung vom 21.12.2022 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

I.6. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 16.12.2022 richtete sich die Beschwerde vom 18.01.2022, in der beantragt wurde, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, darin zwei Zeugen zu befragen und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF eine oppositionelle politische Gesinnung aufweise, weil er Regierungsgegner sei. Das manifestiere sich etwa in seinen Freitagspredigten, seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime, seiner Herkunft aus einem regimekritischen Ort sowie der Tatsache, dass der BF in Europa lebe und um Asyl angesucht habe. Auch könne der BF sich nicht vom Reservedienst freikaufen, weil eine solche Möglichkeit nicht vorhanden sei und zudem keine Garantie dafür bestehe, dass ein Freikaufen vom Reservedienst funktioniere. Überdies drohe dem BF auch eine Verfolgungsgefahr, die sich von seinem Bruder, der Deserteur sei, ableite. römisch eins.6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 16.12.2022 richtete sich die Beschwerde vom 18.01.2022, in der beantragt wurde, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, darin zwei Zeugen zu befragen und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF eine oppositionelle politische Gesinnung aufweise, weil er Regierungsgegner sei. Das manifestiere sich etwa in seinen Freitagspredigten, seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime, seiner Herkunft aus einem regimekritischen Ort sowie der Tatsache, dass der BF in Europa lebe und um Asyl angesucht habe. Auch könne der BF sich nicht vom Reservedienst freikaufen, weil eine solche Möglichkeit nicht vorhanden sei und zudem keine Garantie dafür bestehe, dass ein Freikaufen vom Reservedienst funktioniere. Überdies drohe dem BF auch eine Verfolgungsgefahr, die sich von seinem Bruder, der Deserteur sei, ableite.

I.7. Die Beschwerde langte am 31.01.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.7. Die Beschwerde langte am 31.01.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.8. Am 18.04.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, der das BFA und die Rechtsvertreterin des BF – letztere aufgrund einer kurzfristigen Erkrankung – fernblieben. Im Rahmen der Verhandlung wurde auf Ersuchen des BF vereinbart, diese auf den 23.05.2023 zu vertagen.römisch eins.8. Am 18.04.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, der das BFA und die Rechtsvertreterin des BF – letztere aufgrund einer kurzfristigen Erkrankung – fernblieben. Im Rahmen der Verhandlung wurde auf Ersuchen des BF vereinbart, diese auf den 23.05.2023 zu vertagen.

I.9. Am 23.05.2023 setzte das Bundesverwaltungsgericht die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung fort. Im Rahmen der Verhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch unter anderem zu seiner Identität und Herkunft, seinen Fluchtgründen und seinen Familienangehörigen ausführlich befragt. Zudem wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung zwei Neffen des BF als Zeugen vernommen, die er zum Beweis seiner regimekritischen Tätigkeiten beantragt hatte. Dem Verfahren wurden auch Auszüge aus deren Asylakten beigezogen.römisch eins.9. Am 23.05.2023 setzte das Bundesverwaltungsgericht die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung fort. Im Rahmen der Verhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch unter anderem zu seiner Identität und Herkunft, seinen Fluchtgründen und seinen Familienangehörigen ausführlich befragt. Zudem wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung zwei Neffen des BF als Zeugen vernommen, die er zum Beweis seiner regimekritischen Tätigkeiten beantragt hatte. Dem Verfahren wurden auch Auszüge aus deren Asylakten beigezogen.

I.10. Am 28.07.2023 gab das Bundesverwaltungsgericht bekannt, aktualisierte Länderinformationsberichte in das Verfahren einzuführen und gewährte dem BF im Zuge dessen Parteiengehör. Der BF nahm die Möglichkeit der Einbringung einer Stellungnahme nicht wahr.römisch eins.10. Am 28.07.2023 gab das Bundesverwaltungsgericht bekannt, aktualisierte Länderinformationsberichte in das Verfahren einzuführen und gewährte dem BF im Zuge dessen Parteiengehör. Der BF nahm die Möglichkeit der Einbringung einer Stellungnahme nicht wahr.

I.11. Am 23.04.2024 gab das Bundesverwaltungsgericht bekannt, weitere und aktualisierte Länderinformationsberichte in das Verfahren einzuführen und gewährte dem BF im Zuge dessen Parteiengehör. Der BF ließ die gewährte Frist erneut verstreichen und erstattete bis zum Entscheidungsdatum keine Stellungnahme.römisch eins.11. Am 23.04.2024 gab das Bundesverwaltungsgericht bekannt, weitere und aktualisierte Länderinformationsberichte in das Verfahren einzuführen und gewährte dem BF im Zuge dessen Parteiengehör. Der BF ließ die gewährte Frist erneut verstreichen und erstattete bis zum Entscheidungsdatum keine Stellungnahme.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

-        Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF;

-        Einsicht in die in das Verfahren eingeführten Länderinformationen;

-        Befragung des BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlungen vom 18.04.2023 und 23.05.2023 sowie Befragung zweier vom BF beantragter Zeugen;

-        Einsicht in die beigezogenen und in der Beschwerdeverhandlung vom 23.05.2023 verlesenen Aktenbestandteile aus den Asylverfahren der Zeugen (OZ 4 und 5; s. auch Erkenntnis vom 22.11.2022 zu W167 2259882-1);

-        Einsicht in das Strafregister, in das Grundversorgungssystem und in das Zentrale Melderegister.

II. Feststellungen:römisch II. Feststellungen:

II.1. Zum BF:römisch II.1. Zum BF:

Der BF heißt A XXXX B XXXX A XXXX und ist am XXXX 1977 im Dorf A XXXX a XXXX J XXXX im Gouvernement Aleppo geboren. Seine Identität steht fest. Der BF heißt A römisch 40 B römisch 40 A römisch 40 und ist am römisch 40 1977 im Dorf A römisch 40 a römisch 40 J römisch 40 im Gouvernement Aleppo geboren. Seine Identität steht fest.

Der BF ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Araber sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der BF ist verheiratet und hat 9 Kinder.

Der BF ist im Dorf A XXXX a XXXX J XXXX aufgewachsen und hat dort 9 Jahre lang die Schule besucht. Im Jahr 1992 zog er aus beruflichen Gründen, um bei seinem Cousin väterlicherseits als Friseur zu arbeiten, ins benachbarte Dorf D XXXX H XXXX . Dort heiratete er 1999 seine Frau und baute auf dem dortigen Grundstück seines Vaters ein Haus. Bis zu seiner Ausreise in die Türkei im November 2015 war er dort wohnhaft. Der BF ist im Dorf A römisch 40 a römisch 40 J römisch 40 aufgewachsen und hat dort 9 Jahre lang die Schule besucht. Im Jahr 1992 zog er aus beruflichen Gründen, um bei seinem Cousin väterlicherseits als Friseur zu arbeiten, ins benachbarte Dorf D römisch 40 H römisch 40 . Dort heiratete er 1999 seine Frau und baute auf dem dortigen Grundstück seines Vaters ein Haus. Bis zu seiner Ausreise in die Türkei im November 2015 war er dort wohnhaft.

Beruflich war der BF in Syrien zunächst als Friseur und ab Kriegsbeginn in vielen verschiedenen Bereichen tätig, so als Verkäufer, als Reinigungskraft in einer Moschee etc.; in der Türkei war er in einer Bekleidungsfirma tätig. Der BF war nie als Imam, Muezzin und Redner in einer Moschee tätig.

Der BF verließ Syrien im November 2015 gemeinsam mit seiner Mutter, seiner Ehefrau und seinen damals 7 Kindern in die Türkei. Gemeinsam mit ihnen reisten auch die Ehefrau seines Bruders sowie deren Kinder, die Familie seines Schwagers und die Familie seines Cousins väterlicherseits aus Syrien aus. Der BF war in der Türkei bis zum Jahr 2021 wohnhaft. Anschließend reiste der BF nach Österreich.

Die Frau des BF und seine teils bereits verheirateten Kinder leben in Istanbul, Türkei. Der BF hat vier Brüder und vier Schwestern, wobei ein Bruder und zwei seiner Schwestern in Syrien leben und die restlichen Geschwister in der Türkei wohnhaft sind. Seine in Syrien lebenden Schwestern wohnen in den umliegenden Dörfern von D XXXX H XXXX . Sein ältester Bruder, der nach wie vor in Syrien ist, lebt in Damaskus. Seine Tante mütterlicherseits sowie mehrere Cousins väterlicherseits leben ebenfalls noch in Syrien im Gebiet unter Kontrolle der syrischen Regierung. Die Frau des BF und seine teils bereits verheirateten Kinder leben in Istanbul, Türkei. Der BF hat vier Brüder und vier Schwestern, wobei ein Bruder und zwei seiner Schwestern in Syrien leben und die restlichen Geschwister in der Türkei wohnhaft sind. Seine in Syrien lebenden Schwestern wohnen in den umliegenden Dörfern von D römisch 40 H römisch 40 . Sein ältester Bruder, der nach wie vor in Syrien ist, lebt in Damaskus. Seine Tante mütterlicherseits sowie mehrere Cousins väterlicherseits leben ebenfalls noch in Syrien im Gebiet unter Kontrolle der syrischen Regierung.

Die Heimatregion des BF mit seinem Heimatdorf D XXXX H XXXX befindet sich aktuell unter Kontrolle der syrischen Regierung. Die Heimatregion des BF mit seinem Heimatdorf D römisch 40 H römisch 40 befindet sich aktuell unter Kontrolle der syrischen Regierung.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist strafrechtlich in Österreich unbescholten.

II.2. Zu den Fluchtgründen des BF:römisch II.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

Der BF hat Syrien gemeinsam mit seiner Familie aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen.

In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren. Syrische männliche Staatsangehörige können bis zum Alter von 42 Jahren zum Wehrdienst eingezogen werden. Nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes bleibt ein syrischer Mann, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Erreichen des 42. Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden. Ob jemand einberufen wird, hängt entscheidend vom Beruf, der Ausbildung, dem Rang und der Position während seines abgeleisteten Militärdienstes sowie der Einheit, welcher er diente, ab. Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 30 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können.

Der BF konnte sich gegen die Bezahlung einer Geldsumme vom Wehrdienst freikaufen. Er ist in den syrischen Registern dahingehend vermerkt, dass er seinen Wehrdienst bereits abgeleistet hat. Dies wurde auch in seinem Wehrdienstbuch so festgehalten. Der BF hat nie einen Einberufungsbefehl für den Reservedienst erhalten. Seine älteren Brüder sind nicht aus dem Militär- oder Polizeidienst desertiert.

Dem BF droht bei einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Rekrutierung in den syrischen Reservedienst gegen seinen Willen.

Dem BF droht und drohte auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Rekrutierung durch den IS.

Der BF hat weder gegen die syrische Regierung bzw. den syrischen Präsidenten gepredigt noch nahm er an Demonstrationen gegen das syrische Regime teil.

Der BF weist weder eine oppositionelle Gesinnung gegenüber der syrischen Regierung auf noch wird ihm eine solche unterstellt. Der BF sympathisiert nicht mit oppositionellen Gruppierungen.

Dem BF droht keine Verfolgung aufgrund seiner Religion oder aufgrund seiner Familienzugehörigkeit zu seinen in Österreich asylberechtigten Verwandten.

Auch sonst droht dem BF aus Gründen der Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch den syrischen Staat oder durch Mitglieder regierungsfeindlicher oder –freundlicher (bewaffneter) Gruppierungen.

II.3. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:römisch II.3. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren im Wesentlichen auf nachstehenden Quellen:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, Version 11, Stand: 27.03.2024

EUAA: Country Guidance Syria, April 2024;

EUAA: Syria Country Focus, Oktober 2023;

EUAA: Syria: Targeting of Individuals, September 2022;

EUAA: Syria: Security Situation, September 2022;

UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6, aktualisierte Fassung;

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien: Fragen des BVwG zu Rückkehrern nach Syrien, Oktober 2022;

Auswärtiges Amt: Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, März 2023;

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien: Fragen des BVwG zu syrischen Wehrdienstgesetzen, September 2022;

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien: Fragen des BVwG zur Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertation, Oktober 2022;

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien: Fragen des BVwG zur Wehrpflicht in Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung (ergänzende AFB), Oktober 2022;

Anfragebeantwortung ACCORD: Reservisten – Bedarf, Bedingungen, Alter, Dauer, Einsatzbereich, Möglichkeit des Freikaufens [a?12132-1], Juni 2023;

ACCORD: Reisepässe der syrischen Regierung für Männer im wehrdienstfähigen Alter; mögliches Sicherheitsrisiko für diese Personengruppe, im Ausland (insbesondere in der Türkei) einen Reisepass zu beantragen [a-12067-1]“, Jänner 2023.

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-03-08 10:59

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).

Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen

Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst

Letzte Änderung 2024-03-11 06:50

Rechtliche Bestimmungen

Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben (PAR 1.6.2011). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 2.2.2024). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die 25. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben (PAR 1.6.2011). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 2.2.2024). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die 25. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).

Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (ÖB Damaskus 12.2022). Einer vertraulichen Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge sollen Männer auch unabhängig ihres Gesundheitszustandes eingezogen und in der Verwaltung eingesetzt worden sein (NMFA 8.2023).

Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB Damaskus 12.2022).

Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 2.2.2024). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 2.2.2024; vgl. ICWA 24.5.2022).Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 2.2.2024). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 2.2.2024; vergleiche ICWA 24.5.2022).

Männliche Nachkommen palästinensischer Flüchtlinge, die zwischen 1948 und 1956 nach Syrien kamen und als solche bei der General Administration for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) registriert sind (NMFA 5.2022), bzw. palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht (AA 13.11.2018; vgl. Action PAL 3.1.2023, ACCORD 21.9.2022). Ihren Wehrdienst leisten sie für gewöhnlich in einer Unterabteilung der syrischen Armee, die den Namen Palästinensische Befreiungsarmee trägt: Palestinian Liberation Army (PLA) (BAMF 2.2023, (AA 13.11.2018; vgl. ACCORD 21.9.2022). Es konnten keine Quellen gefunden werden, die angeben, dass Palästinenser vom Reservedienst ausgeschlossen seien (ACCORD 21.9.2022; vgl. BAMF 2.2023).Männliche Nachkommen palästinensischer Flüchtlinge, die zwischen 1948 und 1956 nach Syrien kamen und als solche bei der General Administration for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) registriert sind (NMFA 5.2022), bzw. palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht (AA 13.11.2018; vergleiche Action PAL 3.1.2023, ACCORD 21.9.2022). Ihren Wehrdienst leisten sie für gewöhnlich in einer Unterabteilung der syrischen Armee, die den Namen Palästinensische Befreiungsarmee trägt: Palestinian Liberation Army (PLA) (BAMF 2.2023, (AA 13.11.2018; vergleiche ACCORD 21.9.2022). Es konnten keine Quellen gefunden werden, die angeben, dass Palästinenser vom Reservedienst ausgeschlossen seien (ACCORD 21.9.2022; vergleiche BAMF 2.2023).

Frauen können als Berufssoldatinnen dem syrischen Militär beitreten. Dies kommt in der Praxis tatsächlich vor, doch stoßen die Familien oft auf kulturelle Hindernisse, wenn sie ihren weiblichen Verwandten erlauben, in einem so männlichen Umfeld zu arbeiten. Dem Vernehmen nach ist es in der Praxis häufiger, dass Frauen in niedrigeren Büropositionen arbeiten als in bewaffneten oder leitenden Funktionen. Eine Quelle erklärt dies damit, dass Syrien eine männlich geprägte Gesellschaft ist, in der Männer nicht gerne Befehle von Frauen befolgen (NMFA 5.2022).

Mit Stand Mai 2023 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von zahlreichen regierungsfreundlichen Milizen unterstützt (CIA 9.5.2023). Frauen sind auch regierungsfreundlichen Milizen beigetreten. In den Reihen der National Defence Forces (NDF) dienen ca. 1.000 bis 1.500 Frauen, eine vergleichsweise geringe Anzahl. Die Frauen sind an bestimmten Kontrollpunkten der Regierung präsent, insbesondere in konservativen Gebieten, um Durchsuchungen von Frauen durchzuführen (FIS 14.12.2018).

Die Umsetzung

Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten (STDOK 8.2017; vgl. DIS 7.2023). Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017).Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten (STDOK 8.2017; vergleiche DIS 7.2023). Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017).

Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vgl. AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022).Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vergleiche AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022).

Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperat

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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