RS OGH 2022/5/31 2R121/21k; 4R164/21y; 2R71/22h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.2022
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Norm

ZPO §41 Abs1
ZPO §41 Abs3
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Rechtssatz

Die Mehrkosten für die Zuziehung eines nicht am Sitz des Prozessgerichts wohnenden Rechtsanwalts sind gemäß dem ausdrücklichen Verweis des § 41 Abs 3 ZPO auf Abs 1 leg cit ebenfalls (nur dann) ersatzfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Auch diesbezüglich ist daher unter Würdigung aller Umstände zu beurteilen, ob die Einschaltung des auswärtigen Anwalts als zweckmäßig anzusehen ist.Die Mehrkosten für die Zuziehung eines nicht am Sitz des Prozessgerichts wohnenden Rechtsanwalts sind gemäß dem ausdrücklichen Verweis des Paragraph 41, Absatz 3, ZPO auf Absatz eins, leg cit ebenfalls (nur dann) ersatzfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Auch diesbezüglich ist daher unter Würdigung aller Umstände zu beurteilen, ob die Einschaltung des auswärtigen Anwalts als zweckmäßig anzusehen ist.

(Ablehnung jener Judikaturlinie, wonach bereits der auswärtige Sitz der Partei zum doppelten Einheitssatz für die Beiziehung eines jeden beliebigen auswärtigen Rechtsanwalts führe)

Entscheidungstexte

  • 2 R 121/21k
    Entscheidungstext OLG Wien 26.01.2022 2 R 121/21k
  • 4 R 164/21y
    Entscheidungstext OLG Wien 23.02.2022 4 R 164/21y
  • 2 R 71/22h
    Entscheidungstext OLG Wien 31.05.2022 2 R 71/22h
    Beisatz: Die teils vertretene Auffassung, dass eine auswärtige Partei die Mehrkosten eines jeden beliebigen auswärtigen Anwaltes ersetzt erhielte, weil die Kosten eines Anwaltes am auswärtigen Wohnort gleich hoch wären, ist abzulehnen; anhand welcher anerkannten Methode der Gesetzesauslegung es trotz fehlender Zweckmäßigkeit contra legem auf „zweckmäßige Alternativkosten“ ankomme, ist nicht ersichtlich. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2022:RW0001100

Im RIS seit

01.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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