Norm
ZPO §41 Abs1Rechtssatz
Die Mehrkosten für die Zuziehung eines nicht am Sitz des Prozessgerichts wohnenden Rechtsanwalts sind gemäß dem ausdrücklichen Verweis des § 41 Abs 3 ZPO auf Abs 1 leg cit ebenfalls (nur dann) ersatzfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Auch diesbezüglich ist daher unter Würdigung aller Umstände zu beurteilen, ob die Einschaltung des auswärtigen Anwalts als zweckmäßig anzusehen ist.Die Mehrkosten für die Zuziehung eines nicht am Sitz des Prozessgerichts wohnenden Rechtsanwalts sind gemäß dem ausdrücklichen Verweis des Paragraph 41, Absatz 3, ZPO auf Absatz eins, leg cit ebenfalls (nur dann) ersatzfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Auch diesbezüglich ist daher unter Würdigung aller Umstände zu beurteilen, ob die Einschaltung des auswärtigen Anwalts als zweckmäßig anzusehen ist.
(Ablehnung jener Judikaturlinie, wonach bereits der auswärtige Sitz der Partei zum doppelten Einheitssatz für die Beiziehung eines jeden beliebigen auswärtigen Rechtsanwalts führe)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2022:RW0001100Im RIS seit
01.09.2024Zuletzt aktualisiert am
01.09.2024