Entscheidungsdatum
05.07.2024Norm
AVG §62 Abs4Spruch
W240 2277910-2/5Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Ägypten, gegen den Bescheid der der Österreichischen Botschaft Kairo vom 11.05.2023 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Ägypten, gegen den Bescheid der der Österreichischen Botschaft Kairo vom 11.05.2023 beschlossen:
A) Gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG wird die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.06.2024 zu W240 2277910-2/3E dahingehend berichtigt, dass Spruchpunkt A. zu lauten hat:A) Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG wird die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.06.2024 zu W240 2277910-2/3E dahingehend berichtigt, dass Spruchpunkt A. zu lauten hat:
„A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.“„A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Entscheidung vom 13.06.2024, GZ. W240 2277910-2/3E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Kairo vom 11.05.2023 statt und behob den bekämpften Bescheid.
In der rechtlichen Begründung wurde insbesondere festgestellt, dass es zwar zutreffend ist, dass die Beschwerdeführerin keine Dokumente zum Nachweis der von ihr ins Treffen geführten Bindungen im Heimatstaat vorgelegt hat, aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Vertreterin geht aber dennoch eine familiäre Bindung in den Heimatstaat hervor. Im gegenständlichen Verfahren betreffend die Erteilung eines Visums D hat die Behörde zudem nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführerin schon einmal ein Visum erteilt wurde und sie wohl rechtzeitig vor dessen Ablauf wieder ausgereist sein dürfte – zumindest war dem Akteninhalt nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Der Österreichischen Botschaft Kairo wurde aufgetragen, im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln, ob die Beschwerdeführerin vor Ablauf des ihr in der Vergangenheit erteilten Visums aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist ist. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin ihrer Wiederausreisepflicht rechtzeitig nachgekommen ist, wird die Behörde diesen Umstand entsprechend der in wiedergegebenen höchstgerichtlichen Judikatur in ihre Beurteilung miteinzubeziehen haben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 idgF (VwGVG), geregelt. Gemäß
§ 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF (VwGVG), geregelt. Gemäß
§ 58 Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Berichtigung
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.
Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt § 62 Abs. 4 AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Rz 35 und Rz 46 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt Paragraph 62, Absatz 4, AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 35 und Rz 46 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Einem Berichtigungsbeschluss kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt ihrer in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbeschlusses entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid i.S.d. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).Einem Berichtigungsbeschluss kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt ihrer in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbeschlusses entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid i.S.d. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist vergleiche VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).
Im vorliegenden Fall ergibt sich die Berichtigung des Spruchteiles A. der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.06.2024, GZ. W240 2277910-2/3E, zweifelsfrei aus der Begründung der berichtigten Entscheidung, insbesondere aus den Feststellungen zu den familiären Bindungen sowie zum im September 2022 erteilten Visum, welches die Behörde nicht nachvollziehbar in ihre Beurteilung miteinbezogen hat. Da die Behörde auch keine Ermittlungen dazu angestellt hat, ob die Beschwerdeführerin rechtzeitig vor Ablauf des Visums ausgereist ist, war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben.Im vorliegenden Fall ergibt sich die Berichtigung des Spruchteiles A. der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.06.2024, GZ. W240 2277910-2/3E, zweifelsfrei aus der Begründung der berichtigten Entscheidung, insbesondere aus den Feststellungen zu den familiären Bindungen sowie zum im September 2022 erteilten Visum, welches die Behörde nicht nachvollziehbar in ihre Beurteilung miteinbezogen hat. Da die Behörde auch keine Ermittlungen dazu angestellt hat, ob die Beschwerdeführerin rechtzeitig vor Ablauf des Visums ausgereist ist, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu beheben.
Im vorliegenden Fall wurde im Spruchpunkt A. der Entscheidung des BVwG vom 13.06.2024, GZ. W240 2277910-2/3E, auf Grund eines offensichtlichen Versehens bei Erstellung der Entscheidung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben. Auf Grund der Begründung der Entscheidung ergibt sich jedoch klar, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid korrekterweise gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattzugeben ist.Im vorliegenden Fall wurde im Spruchpunkt A. der Entscheidung des BVwG vom 13.06.2024, GZ. W240 2277910-2/3E, auf Grund eines offensichtlichen Versehens bei Erstellung der Entscheidung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben. Auf Grund der Begründung der Entscheidung ergibt sich jedoch klar, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid korrekterweise gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattzugeben ist.
Es handelt sich somit um ein offensichtliches Redaktionsversehen und damit um ein derartiges offenkundiges Versehen, welches im Zusammenhalt mit der in der Entscheidung angeführten rechtlichen Begründung leicht erkennbar ist und welches berichtigungsfähig ist.
Die angeführte Entscheidung ist daher spruchgemäß zu berichtigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist und dies kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist und dies kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall war der Inhalt der relevanten Rechtsfrage, ob die offensichtlich fehlerhafter Zitierung des § 28 Abs. 2 VwGVG anstatt korrekter Weise des § 28 Abs. 3 VwGVG im Spruchteil A. gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG einer Berichtigung zugänglich ist oder nicht, auf Grund der umfangreichen und einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesverwaltungsgericht nicht abweicht, geklärt.Im vorliegenden Fall war der Inhalt der relevanten Rechtsfrage, ob die offensichtlich fehlerhafter Zitierung des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG anstatt korrekter Weise des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Spruchteil A. gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG einer Berichtigung zugänglich ist oder nicht, auf Grund der umfangreichen und einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesverwaltungsgericht nicht abweicht, geklärt.
Schlagworte
Berichtigung der EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W240.2277910.2.01Im RIS seit
30.08.2024Zuletzt aktualisiert am
30.08.2024