TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/19 W284 2276780-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.07.2024
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Entscheidungsdatum

19.07.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W284 2276780-1/11E

Schriftliche Ausfertigung des am 18.06.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX .2003, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2023, Zl. 1320082403- XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 .2003, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2023, Zl. 1320082403- römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2024, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 17.08.2022 unter dem Namen XXXX , Geburtsdatum XXXX 2003, einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit (Aktenseite = AS 31) begründete „wegen des Krieges“ geflüchtet zu sein. Das seien alle Fluchtgründe und fürchte er im Falle der Rückkehr den Krieg.Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 17.08.2022 unter dem Namen römisch 40 , Geburtsdatum römisch 40 2003, einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit (Aktenseite = AS 31) begründete „wegen des Krieges“ geflüchtet zu sein. Das seien alle Fluchtgründe und fürchte er im Falle der Rückkehr den Krieg.

Am 07.07.2023 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt). Nach Vorlage einer Kopie eines syrischen Personenregisterauszuges (AS 57) wurde der Name des Beschwerdeführers auf XXXX geändert, ebenso wurde sein Geburtsdatum auf XXXX 2003 geändert. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er in Syrien zum Militär müsste, er wolle aber nicht töten oder getötet werden (AS 75), auch fürchte er die Zwangsrekrutierung durch das Regime und die Kurden (AS 71). Vom Wehrdienst freikaufen könne er sich aufgrund begrenzter finanzieller Möglichkeiten nicht (AS 73). Bei einer Rückkehr würde er vom Regime als Verräter betrachtet werden, da er illegal ausgereist sei und den Militärdienst nicht abgeleistet habe, ihm drohe die Todesstrafe (AS 73).Am 07.07.2023 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt). Nach Vorlage einer Kopie eines syrischen Personenregisterauszuges (AS 57) wurde der Name des Beschwerdeführers auf römisch 40 geändert, ebenso wurde sein Geburtsdatum auf römisch 40 2003 geändert. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er in Syrien zum Militär müsste, er wolle aber nicht töten oder getötet werden (AS 75), auch fürchte er die Zwangsrekrutierung durch das Regime und die Kurden (AS 71). Vom Wehrdienst freikaufen könne er sich aufgrund begrenzter finanzieller Möglichkeiten nicht (AS 73). Bei einer Rückkehr würde er vom Regime als Verräter betrachtet werden, da er illegal ausgereist sei und den Militärdienst nicht abgeleistet habe, ihm drohe die Todesstrafe (AS 73).

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid (AS 93 ff) vom 12.07.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid (AS 93 ff) vom 12.07.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.).

Mit Beschwerde (AS 153 ff) vom 09.08.2023 wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Versagung des Asylstatus.

Die Beschwerdevorlage (Ordnungszahl = OZ 1) langte am 18.08.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde (erst) am 15.05.2024 der erkennenden Gerichtsabteilung zugewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.06.2024 (OZ 7) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und im Beisein der Vertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Lebensumständen in Syrien, seinen Fluchtgründen und seinen Rückkehrbefürchtungen befragt. Nach der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und die Beschwerde abgewiesen.

Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz (OZ 8) beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des am 18.06.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er bediente sich im Verfahren unterschiedlicher biografischer Daten (AS 21: XXXX , geb. XXXX .2003; AS 59, 61, 67: XXXX , geb. XXXX .2003). Festgehalten wird insbesondere, dass es sich dabei nicht bloß um eine abweichende Schreibweise des Namens handelt, sondern er vielmehr auch unterschiedliche Geburtsdaten anführte. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, jedenfalls im wehrpflichtigen Alter, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben (AS 21, 23, 67). Er ist ledig und kinderlos (AS 69). Er beherrscht die arabische Muttersprache in Wort und Schrift (AS 21, 23).1.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er bediente sich im Verfahren unterschiedlicher biografischer Daten (AS 21: römisch 40 , geb. römisch 40 .2003; AS 59, 61, 67: römisch 40 , geb. römisch 40 .2003). Festgehalten wird insbesondere, dass es sich dabei nicht bloß um eine abweichende Schreibweise des Namens handelt, sondern er vielmehr auch unterschiedliche Geburtsdaten anführte. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, jedenfalls im wehrpflichtigen Alter, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben (AS 21, 23, 67). Er ist ledig und kinderlos (AS 69). Er beherrscht die arabische Muttersprache in Wort und Schrift (AS 21, 23).

1.1.2. Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt XXXX , auch XXXX (VP S. 4), im Gouvernement Aleppo, in Syrien, geboren, ist dort aufgewachsen und lebte dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014, ehe er mit seiner Familie illegal (AS 71) in den Libanon weiterreiste (AS 73), wo er bis 2022 blieb. 1.1.2. Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt römisch 40 , auch römisch 40 (VP Sitzung 4), im Gouvernement Aleppo, in Syrien, geboren, ist dort aufgewachsen und lebte dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014, ehe er mit seiner Familie illegal (AS 71) in den Libanon weiterreiste (AS 73), wo er bis 2022 blieb.

Im Jahr 2022 reiste der Beschwerdeführer erneut nach Syrien ein, wo er sich ein paar Tage (AS 71) bei einer Tante ms. aufhielt, ehe er in die Türkei weiterreiste. Er besuchte 5 Jahre lang die Grundschule (AS 23) und erlernte den Beruf des Friseurs (AS 23), welchen er im Libanon ausübte (AS 71). Der Vater des Beschwerdeführers hat für seinen Lebensunterhalt in Syrien gesorgt (AS 69).

Der Herkunftsort des Beschwerdeführers XXXX im Gouvernement Aleppo steht nicht im Einfluss- oder Kontrollgebiet des syrischen Regimes, sondern (von Jänner 2014 bis Mai 2014 unter Kontorlle der Opposition; von Juni 2014 bis August 2016 unter Kontrolle des IS; von September 2016 bis Dezember 2019 unter Kontrolle der Kurden bzw. von Jänner 2020 bis dato unter Kontrolle der Kurden/Regierung) unter der de facto Kontrolle der Kurden (vgl. dazu tagesaktuelle Syrien-Karte unter https://syria.liveuamap.com).Der Herkunftsort des Beschwerdeführers römisch 40 im Gouvernement Aleppo steht nicht im Einfluss- oder Kontrollgebiet des syrischen Regimes, sondern (von Jänner 2014 bis Mai 2014 unter Kontorlle der Opposition; von Juni 2014 bis August 2016 unter Kontrolle des IS; von September 2016 bis Dezember 2019 unter Kontrolle der Kurden bzw. von Jänner 2020 bis dato unter Kontrolle der Kurden/Regierung) unter der de facto Kontrolle der Kurden vergleiche dazu tagesaktuelle Syrien-Karte unter https://syria.liveuamap.com).

1.1.3. Der Beschwerdeführer ist gesund (AS 65, 69; VP S. 5, 7). Dem Beschwerdeführer kommt in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (AS 93 ff.).1.1.3. Der Beschwerdeführer ist gesund (AS 65, 69; VP Sitzung 5, 7). Dem Beschwerdeführer kommt in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (AS 93 ff.).

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der Beschwerdeführer ist zum Entscheidungszeitpunkt 20 Jahre alt, er hat Syrien im Jahr 2014 im Alter von 11 Jahren in den Libanon verlassen und reiste 2022 erneut nach Syrien ein um im Anschluss in die Türkei und schließlich nach Österreich zu gelangen (vgl. Feststellungen Punkt II., 1., 1.1.2.). 1.2.1. Der Beschwerdeführer ist zum Entscheidungszeitpunkt 20 Jahre alt, er hat Syrien im Jahr 2014 im Alter von 11 Jahren in den Libanon verlassen und reiste 2022 erneut nach Syrien ein um im Anschluss in die Türkei und schließlich nach Österreich zu gelangen vergleiche Feststellungen Punkt römisch II., 1., 1.1.2.).

1.2.2. Der Beschwerdeführer verließ Syrien einzig und allein aufgrund des Krieges verlassen (AS 31), weshalb ihm vom Bundesamt auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

1.2.3. Der Beschwerdeführer hat Syrien weder aus Furcht vor persönlichen Eingriffen in seine körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen. Er lehnt den Wehrdienst auch nicht aus Gründen der politischen Gesinnung ab, sondern weil er keine Waffen tragen (AS 71; VP S. 7), an keinen Kriegshandlungen teilnehmen und unschuldige Menschen töten möchte (AS 71). Der Beschwerdeführer ist kein politisch interessierter Mensch (VP S. 5, 7; siehe auch 1.2.5)1.2.3. Der Beschwerdeführer hat Syrien weder aus Furcht vor persönlichen Eingriffen in seine körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen. Er lehnt den Wehrdienst auch nicht aus Gründen der politischen Gesinnung ab, sondern weil er keine Waffen tragen (AS 71; VP Sitzung 7), an keinen Kriegshandlungen teilnehmen und unschuldige Menschen töten möchte (AS 71). Der Beschwerdeführer ist kein politisch interessierter Mensch (VP Sitzung 5, 7; siehe auch 1.2.5)

1.2.4. Im Juni 2019 ratifizierte die Autonomous Administration of North and East Syria (AANES) die „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen. Am 04.09.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) beschränkt. Alle ethnischen Gruppen, auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin), sind zum Wehrdienst verpflichtet.

Artikel 2 des Gesetzes über die „Selbstverteidigungspflicht“ vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor. Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdienstes verlängert werden. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden.

Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hassakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022).

Die Aufrufe für die „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim „Büro für Selbstverteidigungspflicht“ ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z.B.die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird.

Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen. Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben am Wohnsitz. Falls er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die „Militärpolizei“ unter seiner Adresse. Allerdings werten die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (vgl. Länderbericht zu Syrien).Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen. Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben am Wohnsitz. Falls er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die „Militärpolizei“ unter seiner Adresse. Allerdings werten die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen vergleiche Länderbericht zu Syrien).

1.2.5. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, bis zum Erreichen seines 25. Lebensjahres die „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ abzuleisten. Der Beschwerdeführer hat diese „Selbstverteidigungspflicht“ bisher noch nicht erfüllt und möchte dies auch nicht, da er keine Waffen tragen (AS 71; VP S. 7), an keinen Kriegshandlungen teilnehmen und unschuldige Menschen töten will (AS 71). Der Beschwerdeführer hatte bis zu seiner Ausreise aus Syrien niemals Kontakt mit Leuten von bewaffneten Gruppierungen (AS. 73). 1.2.5. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, bis zum Erreichen seines 25. Lebensjahres die „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ abzuleisten. Der Beschwerdeführer hat diese „Selbstverteidigungspflicht“ bisher noch nicht erfüllt und möchte dies auch nicht, da er keine Waffen tragen (AS 71; VP Sitzung 7), an keinen Kriegshandlungen teilnehmen und unschuldige Menschen töten will (AS 71). Der Beschwerdeführer hatte bis zu seiner Ausreise aus Syrien niemals Kontakt mit Leuten von bewaffneten Gruppierungen (AS. 73).

1.2.5.1. Im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsort XXXX ist der 20-jährige Beschwerdeführer bis zum Alter von 24 Jahren im Alter der „Selbstverteidigungspflicht“. Wenn der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in seinen Herkunftsort versuchen würde im Falle seiner Zwangsrekrutierung der „Selbstverteidigungspflicht“ zu entgehen, könnte er mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden. Im Falle der Verweigerung der „Selbstverteidigungspflicht“ würde dem Beschwerdeführer keine politische (oppositionelle) Gesinnung unterstellt wreden. Der Beschwerdeführer würde im Falle seiner Zwangsrekrutierung im Rahmen der „Selbstverteidigungspflicht“ wahrscheinlich in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz eingesetzt werden, nicht jedoch an der Front. Der Beschwerdeführer wäre nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zur Beteiligung an Kampfhandlungen verpflichtet (vgl. II.1.3. Länderbericht zu Syrien). 1.2.5.1. Im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsort römisch 40 ist der 20-jährige Beschwerdeführer bis zum Alter von 24 Jahren im Alter der „Selbstverteidigungspflicht“. Wenn der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in seinen Herkunftsort versuchen würde im Falle seiner Zwangsrekrutierung der „Selbstverteidigungspflicht“ zu entgehen, könnte er mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden. Im Falle der Verweigerung der „Selbstverteidigungspflicht“ würde dem Beschwerdeführer keine politische (oppositionelle) Gesinnung unterstellt wreden. Der Beschwerdeführer würde im Falle seiner Zwangsrekrutierung im Rahmen der „Selbstverteidigungspflicht“ wahrscheinlich in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz eingesetzt werden, nicht jedoch an der Front. Der Beschwerdeführer wäre nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zur Beteiligung an Kampfhandlungen verpflichtet vergleiche römisch II.1.3. Länderbericht zu Syrien).

1.2.5.2. Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion XXXX ist der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr der Verfolgung durch die Kurden ausgesetzt. Die „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ ist ein de facto autonomes Gebiet im Nordosten von Syrien. 1.2.5.2. Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion römisch 40 ist der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr der Verfolgung durch die Kurden ausgesetzt. Die „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ ist ein de facto autonomes Gebiet im Nordosten von Syrien.

1.2.6. Der Beschwerdeführer hatte und hat in seiner Herkunftsregion aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber keine Probleme. Der Beschwerdeführer war und ist keiner konkreten Verfolgung oder Bedrohung in seinem Herkunftsort aus anderen in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Gründen ausgesetzt und hat er eine solche, im Falle seiner Rückkehr, auch nicht zu befürchten.

1.2.7. Der Beschwerdeführer hat den Militärdienst auch beim syrischen Regime noch nicht abgeleistet. Der Beschwerdeführer ist in der syrischen Armee aufgrund seines Alters wehrdienstpflichtig. Er hat niemals eine Einberufung zum Militärdienst beim syrischen Regime erhalten (AS 71). Er möchte weder Waffen tragen (AS 71; VP S. 7), noch an Kriegshandlungen teilnehmen und unschuldige Menschen töten (AS 71). 1.2.7. Der Beschwerdeführer hat den Militärdienst auch beim syrischen Regime noch nicht abgeleistet. Der Beschwerdeführer ist in der syrischen Armee aufgrund seines Alters wehrdienstpflichtig. Er hat niemals eine Einberufung zum Militärdienst beim syrischen Regime erhalten (AS 71). Er möchte weder Waffen tragen (AS 71; VP Sitzung 7), noch an Kriegshandlungen teilnehmen und unschuldige Menschen töten (AS 71).

Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion XXXX ist der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr der Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers steht nicht im Einfluss- oder Kontrollgebiet des syrischen Regimes, sondern unter der Kontrolle der Kurden. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und Al Hassakah tragen diese die Bezeichnung „Sicherheitsquadrate“ (Al-Morabat Al-Amniya). Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, XXXX , in der Provinz Al Hassakah steht allerdings vollständig unter der Kontrolle der Kurden und bestehen dort keine „Sicherheitsquadrate“.Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion römisch 40 ist der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr der Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers steht nicht im Einfluss- oder Kontrollgebiet des syrischen Regimes, sondern unter der Kontrolle der Kurden. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und Al Hassakah tragen diese die Bezeichnung „Sicherheitsquadrate“ (Al-Morabat Al-Amniya). Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, römisch 40 , in der Provinz Al Hassakah steht allerdings vollständig unter der Kontrolle der Kurden und bestehen dort keine „Sicherheitsquadrate“.

Die syrische Armee ist vor allem in Ain al-Arab, Manbij sowie Tell Abyad (im Norden von Raqqa) präsent um eine mögliche türkische Militäroperation in Nordsyrien zu verhindern. Die SDF ist jedoch nach wie vor der Hauptakteur in der Region. Die Regierungstruppen sind zwar präsent, allerdings beschränkt sich diese Präsenz auf die Durchführung von Patrouillen. Die syrische Regierung hat keine Möglichkeit, Wehrpflichtigen für den Militärdienst in XXXX zu rekrutieren (vgl. Länderbericht zu Syrien). Die syrische Armee ist vor allem in Ain al-Arab, Manbij sowie Tell Abyad (im Norden von Raqqa) präsent um eine mögliche türkische Militäroperation in Nordsyrien zu verhindern. Die SDF ist jedoch nach wie vor der Hauptakteur in der Region. Die Regierungstruppen sind zwar präsent, allerdings beschränkt sich diese Präsenz auf die Durchführung von Patrouillen. Die syrische Regierung hat keine Möglichkeit, Wehrpflichtigen für den Militärdienst in römisch 40 zu rekrutieren vergleiche Länderbericht zu Syrien).

Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist zudem ohne Kontakt zum syrischen Regime erreichbar. Die Einreise in die Gebiete unter der Kontrolle der SDF/YPG in Nordost-Syrien ist für den Beschwerdeführer beispielsweise über den Grenzübergang Semalka – Faysh Khabur, ohne Kontakt zum syrischen Regime zu haben, möglich. Aufgrund der Kontrolle der Kurden über das Gebiet vom Grenzübergang Semalka – Faysh Khabur bis zum Herkunftsort des Beschwerdeführers nach XXXX , ist ihm auch eine Weiterreise in seinen Herkunftsort ohne Kontakt zum syrischen Regime möglich.Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist zudem ohne Kontakt zum syrischen Regime erreichbar. Die Einreise in die Gebiete unter der Kontrolle der SDF/YPG in Nordost-Syrien ist für den Beschwerdeführer beispielsweise über den Grenzübergang Semalka – Faysh Khabur, ohne Kontakt zum syrischen Regime zu haben, möglich. Aufgrund der Kontrolle der Kurden über das Gebiet vom Grenzübergang Semalka – Faysh Khabur bis zum Herkunftsort des Beschwerdeführers nach römisch 40 , ist ihm auch eine Weiterreise in seinen Herkunftsort ohne Kontakt zum syrischen Regime möglich.

1.2.8. Eine Verfolgung aufgrund der bloßen Ausreise des Beschwerdeführers bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung ist unwahrscheinlich. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.

1.2.9. Der Beschwerdeführer ist in Syrien nie Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen und hat keine Strafrechtsdelikte begangen. Er war kein Mitglied von politischen Parteien und auch sonst nie politisch aktiv.

1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Die aktuelle UNHCR-Richtlinie sowie die EUAA Country Guidance und EUAA Reports werden der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Weiters wurden der Entscheidung die folgenden Quellen zugrunde gelegt:

Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Syrien, Version 11, vom 27.03.2004 (vgl. VP S. 3), eine Anfragebeantwortung zu Syrien: Aktualität von Dekret Nr. 3 vom 4. September 2021 bezüglich Selbstverteidigungsdienst in der Autonomen Administration von Nord—und Ostsyrien/AANES (vgl. VP S. 3) und eine weitere Anfragebeanatwortung zu Syrien: Rekrutierung Wehrpflichtiger durch die syrische Regierung in Manbidsch (Prozinz Aleppo), 07.09.2023 (vgl. VP S. 3);Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Syrien, Version 11, vom 27.03.2004 vergleiche VP Sitzung 3), eine Anfragebeantwortung zu Syrien: Aktualität von Dekret Nr. 3 vom 4. September 2021 bezüglich Selbstverteidigungsdienst in der Autonomen Administration von Nord—und Ostsyrien/AANES vergleiche VP Sitzung 3) und eine weitere Anfragebeanatwortung zu Syrien: Rekrutierung Wehrpflichtiger durch die syrische Regierung in Manbidsch (Prozinz Aleppo), 07.09.2023 vergleiche VP Sitzung 3);

Aus den zuvor angeführten Quellen wird auszugsweise Nachstehendes wiedergegeben:

1.3.1. Auszug aus den Länderinformationen vom 27.03.2024, Version 11:

SELBSTVERWALTUNGSGEBIET NORD- UND OSTSYRIEN

2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017).

Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für "Westen" (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) (SWP 7.2018). Die von den USA unterstützten SDF (TWI 18.7.2022) sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen (USDOS 20.3.2023), in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist (KAS 4.12.2018). Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des "Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien" (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben (SWP 7.2018). Im März 2018 (KAS 4.12.2018) übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa (K24 6.9.2018) sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (SO 27.6.2022).

Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet 'belohnt' zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 20.3.2023). Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen (ICG 18.11.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren (ÖB Damaskus 1.10.2021). Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung (Alaraby 31.5.2023). Unter anderem wird über die Verteilung von Öl und Weizen verhandelt, wobei ein großer Teil der syrischen Öl- und Weizenvorkommen auf dem Gebiet der AANES liegen (K24 22.1.2023). Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der syrischen Regierung wurden in den AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet (AAA 24.6.2023). Anders als die EU und USA betrachtet die Türkei sowohl die Streitkräfte der YPG als auch die Partei PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 2.2.2024).

Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023).Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023).

Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP [Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak] nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der PYD, welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021).

Seitdem der Islamische Staat (IS) 2019 die Kontrolle über sein letztes Bevölkerungszentrum verloren hat, greift er mit Guerilla- und Terrortaktiken Sicherheitskräfte und lokale zivile Führungskräfte an (FH 9.3.2023). Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021).

Anmerkung: s. die entsprechenden Unterkapitel des Kapitels Sicherheitslage zum Frontverlauf in Nordsyrien sowie zur Vorgehensweise der Türkei.

Rechtsschutz / Justizwesen

EIN- UND AUSREISE, SITUATION AN GRENZÜBERGÄNGEN

Letzte Änderung 2024-03-13 16:24

Die syrische Regierung kann die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen Dokumenten aufgrund der politischen Einstellung einer Person, deren Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem von der Opposition dominierten geografischen Gebiet verweigern (USDOS 20.3.2023). Das syrische Regime hat Erfordernisse für Ausreisegenehmigungen eingeführt. Die Regierung verbietet durchgängig die Ausreise von Mitgliedern der Opposition oder Personen, die als solche wahrgenommen werden oder mit diesen oder mit Oppositionsgebieten in Verbindung stehen. Deshalb zögern diese sowie ihre Familien, eine Ausreise zu versuchen, aus Angst vor Angriffen/Übergriffen und Festnahmen an den Flughäfen und Grenzübergängen. Auch JournalistInnen und MenschenrechtsaktivistInnen sowie Personen, die sich in der Zivilgesellschaft engagieren, sowie deren Familien und Personen mit Verbindungen zu ihnen werden oft mit einem Ausreiseverbot belegt. Viele Personen erfahren erst von einem Ausreiseverbot, wenn ihnen die Ausreise verweigert wird. Berichten zufolge verhängt das Regime Reiseverbote ohne Erklärung oder explizite Nennung der Dauer. Erhalten AktivistInnen oder JournalistInnen eine Ausreiseerlaubnis, so werden sie bei ihrer Rückkehr verhört (USDOS 20.3.2023). Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten, und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 2.2.2024).

In Syrien betragen die Kosten für einen Reisepass aktuell 7 USD im regulären Verfahren und 56 USD im sogenannten „Expressverfahren“, welches dennoch mehrere Wochen dauern kann. Im Ausland liegen die Kosten bei 300 USD für das Regel- und 800 USD für das Expressverfahren. Die Gültigkeit beträgt in der Regel nur zwei Jahre. Damit ist der syrische Pass einer der teuersten der Welt. Seit Ende 2022 lässt sich beobachten, dass Ämter in Aleppo und Hama wieder Reisepässe für vertriebene syrische Staatsangehörige aus Oppositionsgebieten ausstellen, bei denen als Ausstellungsort „Idlib Center“ angegeben wird. Eine (nicht-repräsentative) Preisermittlung durch Forschungspartner des Auswärtigen Amts hat ergeben, dass etwa die Gebühren für Reisepässe für syrische Staatsangehörige in den Oppositionsgebieten nahe an den im Ausland erhobenen Preisen liegen (Idlib: 700 USD, Azaz 600 USD) und selbst einfache Auszüge um ein Vielfaches teurer sind als in den Regimegebieten (Idlib 60 USD, Azaz 50 USD). Eine Ausnahme bildet al-Qamishli im Nordosten, wo das Regime in Abstimmung mit den sogenannten Selbstverwaltungsbehörden ein Sicherheits- und Verwaltungszentrum unterhält, in dem entsprechende Dienstleistungen günstiger ausfallen (Reisepass: 300 USD, Registerauszug 6 USD). Die Selbstbeschaffung durch Passieren informeller Checkpoints an der Front ist sowohl lebensgefährlich als auch teuer (1.000 USD/Strecke) (AA 2.2.2024).

Flüchtlingsbewegungen finden in die angrenzenden Nachbarländer statt. Die Grenzen sind zum Teil für den Personenverkehr geschlossen, bzw. können ohne Vorankündigung kurzfristig geschlossen werden, und eine Ausreise aus Syrien unmöglich machen (AA 16.5.2023). Das Regime schließt regelmäßig den Flughafen von Damaskus sowie Grenzübergänge und begründet dies mit Gewalt, bzw. drohender Gewalt (USDOS 20.3.2023) (Anm.: Bzgl. der Schließung von zivilen Flughäfen wegen israelischer Luftangriffe siehe auch Kapitel Sicherheitslage). Im Anschluss an israelische Luftschläge auf die Flughäfen Aleppo und Damaskus musste der Flugverkehr teilweise eingestellt werden (AA 2.2.2024).Flüchtlingsbewegungen finden in die angrenzenden Nachbarländer statt. Die Grenzen sind zum Teil für den Personenverkehr geschlossen, bzw. können ohne Vorankündigung kurzfristig geschlossen werden, und eine Ausreise aus Syrien unmöglich machen (AA 16.5.2023). Das Regime schließt regelmäßig den Flughafen von Damaskus sowie Grenzübergänge und begründet dies mit Gewalt, bzw. drohender Gewalt (USDOS 20.3.2023) Anmerkung, Bzgl. der Schließung von zivilen Flughäfen wegen israelischer Luftangriffe siehe auch Kapitel Sicherheitslage). Im Anschluss an israelische Luftschläge auf die Flughäfen Aleppo und Damaskus musste der Flugverkehr teilweise eingestellt werden (AA 2.2.2024).

Die auf Grund von COVID-19 verhängten Sperren der Grenzübergänge vom regierungskontrollierten Teil in den Libanon, nach Jordanien (Nasib) und in den Irak (Al-Boukamal) für den Personenverkehr wurden zwischenzeitig aufgehoben. Neue Einschränkungen seitens des Libanon sind mehr der Vermeidung illegaler Migration aus Syrien in den Libanon als COVID-Maßnahmen geschuldet. Der libanesische Druck zur freiwilligen Rückkehr einer wachsenden Zahl syrischer Flüchtlinge steigt. Die Grenzen zwischen der Türkei und den syrischen kurdisch besetzten Gebieten sind geschlossen; zum Irak hin sind diese durchlässiger (ÖB Damaskus 12.2022) (Anm.: bzgl. Personenverkehr zwischen Türkei und Syrien seit 6.2.2023 siehe auch Kapitel Rückkehr).Die auf Grund von COVID-19 verhängten Sperren der Grenzübergänge vom regierungskontrollierten Teil in den Libanon, nach Jordanien (Nasib) und in den Irak (Al-Boukamal) für den Personenverkehr wurden zwischenzeitig aufgehoben. Neue Einschränkungen seitens des Libanon sind mehr der Vermeidung illegaler Migration aus Syrien in den Libanon als COVID-Maßnahmen geschuldet. Der libanesische Druck zur freiwilligen Rückkehr einer wachsenden Zahl syrischer Flüchtlinge steigt. Die Grenzen zwischen der Türkei und den syrischen kurdisch besetzten Gebieten sind geschlossen; zum Irak hin sind diese durchlässiger (ÖB Damaskus 12.2022) Anmerkung, bzgl. Personenverkehr zwischen Türkei und Syrien seit 6.2.2023 siehe auch Kapitel Rückkehr).

Minderjährige Kinder können nicht ohne schriftliche Genehmigung ihres Vaters ins Ausland reisen, selbst wenn sie sich in Begleitung ihrer Mutter befinden (STDOK 8.2017). Außerdem gibt es ein Gesetz, das Ehemännern erlaubt, ihren Ehefrauen per Antrag an das Innenministerium die Ausreise aus Syrien zu verbieten, auch wenn Frauen, die älter als 18 Jahre sind, eigentlich das Recht haben, ohne die Zustimmung männlicher Angehöriger zu verreisen (USDOS 20.3.2023).

Die Regierung erlaubt SyrerInnen, die im Ausland leben, ihre abgelaufenen Reisepässe an den Konsulaten zu erneuern. Viele SyrerInnen, die aus Syrien geflohen sind, zögern jedoch, die Konsulate zu betreten, aus Angst, dass dies zu Repressalien gegen Familienangehörige in Syrien führen könnte (USDOS 20.3.2023).

Die Behandlung von Einreisenden nach Syrien ist stark vom Einzelfall abhängig, über den genauen Kenntnisstand der syrischen Behörden gibt es keine gesicherten Kenntnisse. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die syrischen Nachrichtendienste über allfällige exilpolitische Tätigkeiten informiert sind, ebenso ist von vorhandenen 'black lists' betreffend Regimegegner immer wieder die Rede. Je nach Sachlage kann es aber (z.B. aufgrund von Desertion oder Wehrdienstverweigerung oder früherer politischer Tätigkeit) durchaus zu Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden kommen. Seit 1.8.2020 wurde – bedingt durch den Devisenmangel – bei Wiedereinreise ein Zwangsumtausch von 100 USD pro Person zu dem von der Regierung festgelegten Wechselkurs eingeführt. Damit einher geht ein Kursverlust gegenüber Umtausch zum Marktkurs von mittlerweile bereits mehr als 50 Prozent (ÖB Damaskus 12.2022).

Auch länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z. B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Z.B. müssen deutsche männliche Staatsangehörige, die nach syrischer Rechtsauffassung auch die syrische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie syrische Staatsangehörige mit Aufenthaltstitel in Deutschland auch bei nur besuchsweiser Einreise damit rechnen, zum Militärdienst eingezogen oder zur Zahlung eines Geldbetrages zur Freistellung vom Militärdienst gezwungen zu werden. Eine vorab eingeholte Reisegenehmigung der syrischen Botschaft stellt keinen verlässlichen Schutz vor Zwangsmaßnahmen seitens des syrischen Regimes dar. Auch aus Landesteilen, die aktuell nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehen, sind Fälle zwangsweiser Rekrutierung bekannt (AA 16.5.2023). Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt immer wieder, dass es insbesondere auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung kommen kann. Häufiger werden die Festgenommenen an Haftanstalten der Geheimdienste oder des Militärs überstellt, oft in den Raum Damaskus (AA 2.2.2024).

Es ist nicht Standard, dass SyrerInnen bei der legalen Ein- und Ausreise nach ihren Login-Daten für ihre Konten für soziale Medien gefragt werden, aber für Einzelfälle kann das nicht ausgeschlossen werden, z. B. wenn jemand - aus welchem Grund auch immer - auf dem Flughafen das Interesse der Behörden bei der Ausreise - erweckt (NMFA 5.2022) (Anm.: bzgl. Abfrage derartiger Daten bei Verhören siehe Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage).Es ist nicht Standard, dass SyrerInnen bei der legalen Ein- und Ausreise nach ihren Login-Daten für ihre Konten für soziale Medien gefragt werden, aber für Einzelfälle kann das nicht ausgeschlossen werden, z. B. wenn jemand - aus welchem Grund auch immer - auf dem Flughafen das Interesse der Behörden bei der Ausreise - erweckt (NMFA 5.2022) Anmerkung, bzgl. Abfrage derartiger Daten bei Verhören siehe Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage).

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, in den Gerichtsakt sowie in die vorgelegten Urkunden. Weiters wurde Beweis erhoben durch Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und dem dabei durch die Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers. Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

2.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage unbedenklicher nationaler Identitätsdokumente keiner positiven Feststellung zugeführt werden, weshalb lediglich Verfahrensidentität vorliegt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass sich die unterschiedlichen biografischen Angaben nicht bloß auf eine andersartige Schreibweise beziehen, sondern der Beschwerdeführer schlichtweg widerstreitende Angaben zu seinen Geburtsdaten machte (AS 21: XXXX , geb. XXXX 2003; AS 59, 61, 67: XXXX , geb. XXXX 2003). Dass der Beschwerdeführer bewusst über seine Identität zu täuschen versuchte, zeichnet bereits ein wenig vertrauenserweckendes Bild seiner Person und schwächt sein Vorbringen vorweg empfindlich. 2.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage unbedenklicher nationaler Identitätsdokumente keiner positiven Feststellung zugeführt werden, weshalb lediglich Verfahrensidentität vorliegt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass sich die unterschiedlichen biografischen Angaben nicht bloß auf eine andersartige Schreibweise beziehen, sondern der Beschwerdeführer schlichtweg widerstreitende Angaben zu seinen Geburtsdaten machte (AS 21: römisch 40 , geb. römisch 40 2003; AS 59, 61, 67: römisch 40 , geb. römisch 40 2003). Dass der Beschwerdeführer bewusst über seine Identität zu täuschen versuchte, zeichnet bereits ein wenig vertrauenserweckendes Bild seiner Person und schwächt sein Vorbringen vorweg empfindlich.

Hätte der Beschwerdeführer nämlich tatsächlich Verfolgung wegen der Verweigerung der Wehrpflicht zu befürchten, bestünde überhaupt keine Notwendigkeit, über das Geburtsdatum, welches den Beschwerdeführer in jedem Fall als nunmehr wehrpflichtigen jungen Mann ausweist, zu täuschen. Bereits dies erschüttert seine Fluchtgeschichte erheblich.

Die Feststellungen zu Staats-, Volksgruppen-, und Religionszugehörigkeit, dem Familienstand und der Muttersprache des Beschwerdeführers gründen dagegen auf seinen diesbezüglich gleichgebliebenen Angaben (AS 21, 23, 67, 69).

2.1.2. Die Feststellungen zum Geburtsort des Beschwerdeführers, seinem Aufwachsen und der Kontrolle über

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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