TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/22 W119 2255991-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.07.2024
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Entscheidungsdatum

22.07.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W119 2255993-1/24E

W119 2255996-1/25E

W119 2255995-1/20E

W119 2255989-1/20E

W119 2255991-1/20E

W119 2255987-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1274160904/211600154, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1274160904/211600154, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA: Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1274161008/211600175, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1274161008/211600175, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA: Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1274161106/211600278, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1274161106/211600278, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA: Syrien, gesetzlich vertreten durch XXXX , dieser vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1274161204/211600219, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Syrien, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , dieser vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1274161204/211600219, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA: Syrien, gesetzlich vertreten durch XXXX , dieser vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1274161302/211600235, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Syrien, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , dieser vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1274161302/211600235, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

6.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Syrien, gesetzlich vertreten durch XXXX , dieser vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1274161400/211600197, zu Recht erkannt:6.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Syrien, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , dieser vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1274161400/211600197, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind Ehegatten und reisten gemeinsam mit ihren Kindern, der damals minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (BF3), der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin (BF4), der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin (BF5) und dem minderjährigen Sechstbeschwerdeführer (BF6) in das Bundesgebiet ein. Sie stellten am 26.10.2021 Anträge auf internationalen Schutz.

Am 26.10.2021 erfolgten die Erstbefragungen von BF1, BF2 und BF3 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dabei gaben sie im Wesentlichen an, der Volksgruppe der Kurden sowie der sunnitischen Religion anzugehören, in Hasaka geboren zu sein und zuletzt in Qamishli gelebt zu haben. Zum Fluchtgrund führte der BF1 Folgendes aus:

„Aus Angst vor dem herrschenden Krieg in Syrien und der unsicheren Lage flüchteten wir. Mein Sohn hat uns für die Zusammenführung ein Visum geschickt. Ich suche um Asyl an und ersuche die Behörden den gleichen Status wie meinem Sohn zu gewähren.“

Bei dem Sohn handle es sich um XXXX geboren XXXX , IFA 1251496805.Bei dem Sohn handle es sich um römisch 40 geboren römisch 40 , IFA 1251496805.

Die BF2 erklärte hierzu, in Syrien herrsche Krieg und Unsicherheit und sie wünsche, dass ihre Kinder in einem sicheren Land aufwachsen und ohne Angst leben könnten.

Die BF3 gab an: „In meinem Heimatland herrscht Krieg, es ist gefährlich für mich als junge Frau dort zu leben. Viele Mädchen werden entführt. Mein Bruder lebt in Österreich und ich möchte mit ihm hier leben. Wir bekamen ein Visum und flogen nach Österreich, um hier zu bleiben.“

Vorgelegt wurden die vom Passamt in Hasaka ausgestellten Reisepässe der Beschwerdeführer.

Am 07.03.2022 wurden der BF1 und die BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen.

Dabei brachte der BF1 im Wesentlichen vor, in „ XXXX “, einem kleinen Dorf ca. XXXX östlich von in XXXX im Gouvernement Hasaka geboren zu sein und legte einen Personalausweis und Führerschein im Original vor. Seine Eltern und Brüder seien in „ XXXX “ zu Hause und alle Hilfsarbeiter. Bis zu ihrer Ausreise aus Syrien hätten die BF im gemeinsamen Haus in „ XXXX “, gelebt. Die BF2 sei in in XXXX , XXXX , Hasaka, geboren.Dabei brachte der BF1 im Wesentlichen vor, in „ römisch 40 “, einem kleinen Dorf ca. römisch 40 östlich von in römisch 40 im Gouvernement Hasaka geboren zu sein und legte einen Personalausweis und Führerschein im Original vor. Seine Eltern und Brüder seien in „ römisch 40 “ zu Hause und alle Hilfsarbeiter. Bis zu ihrer Ausreise aus Syrien hätten die BF im gemeinsamen Haus in „ römisch 40 “, gelebt. Die BF2 sei in in römisch 40 , römisch 40 , Hasaka, geboren.

Vor ca. 2 Jahren und 7 Monaten, nach dem Vorfall „mit meinem Sohn und der Krankheit meiner Töchter“ habe sich der BF1 entschlossen, Syrien zu verlassen.

Zum Fluchtgrund gab der BF1 im Wesentlichen an, 2019 sei sein Sohn mit einem Messer verletzt worden zu sein. Die BF3 sei zuckerkrank und die BF4 habe Epilepsie. Es gebe keine Medikamente und keine richtige Behandlung in Syrien. Einige Zeit seien die Ärzte ohne Grenzen bei „uns“ gewesen, aber ca. 2018 weggegangen. Weitere Gründe seien die allgemeine Unsicherheit durch den Krieg und dass der BF1 hoffe, in Österreich einen Aufenthaltstitel zu bekommen und auf seine Kinder aufpassen zu können.

Persönlich bedroht worden sei der BF1 nicht: „..wir haben mit niemanden Probleme“. Aber wegen der vielen Konflikte und Unruhen habe jeder Probleme.

Nach vorheriger Manuduktion gab der BF1 an, dass er für sich und seine vier Kinder Anträge auf ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG stelle. Diese Anträge sollten sich auf sein Familienverfahren beziehen. Weder er selbst noch seine Kinder hätten eigene Fluchtgründe.Nach vorheriger Manuduktion gab der BF1 an, dass er für sich und seine vier Kinder Anträge auf ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG stelle. Diese Anträge sollten sich auf sein Familienverfahren beziehen. Weder er selbst noch seine Kinder hätten eigene Fluchtgründe.

Am 11.10.2021 sei die Familie „durch die Familienzusammenführung“ ausgereist.

Auch die BF2 stellte nach vorheriger Manuduktion für sich und die vier Kinder Anträge auf ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG. Diese Anträge sollten sich auf das Familienverfahren ihres Gatten, des BF1, beziehen. Weder sie selbst noch die Kinder hätten eigene Fluchtgründe. Die BF2 verzichtete ausdrücklich auf eine weitere Einvernahme, weil ihre Gründe die selben seien.Auch die BF2 stellte nach vorheriger Manuduktion für sich und die vier Kinder Anträge auf ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG. Diese Anträge sollten sich auf das Familienverfahren ihres Gatten, des BF1, beziehen. Weder sie selbst noch die Kinder hätten eigene Fluchtgründe. Die BF2 verzichtete ausdrücklich auf eine weitere Einvernahme, weil ihre Gründe die selben seien.

Mit den gegenständlichen, im Spruch angeführten Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit den gegenständlichen, im Spruch angeführten Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Jeweils gegen den Spruchpunkt I. dieser Bescheide wurde binnen offener Frist eine gemeinsame Beschwerde erhoben. In dieser wurde erstmals vorgebracht, die Familie wäre wegen ihrer Tochter XXXX , die kurz bei der YPG gewesen, dann aber wieder von der Familie zurückgeholt worden sei bzw. auch vorher diesen Schritt freiwillig beabsichtigt habe, in Bedrängnis der bewaffneten Armee der kurdisch-syrischen Partei gekommen. Vor allem dem BF1 sei im Rahmen einer Konfrontation klargemacht worden, dass das Zurückkehren von XXXX nicht so einfach ginge und die Familie mit Konsequenzen rechnen müsste. Der Messerangriff auf den in Österreich asylberechtigten Sohn sei wohl eine Vergeltungsmaßnahme der YPG gewesen. Nach dessen gelungener Flucht habe die Familie sehr zurückgezogen leben müssen. Seitens des Regimes befürchte der BF1 vor allem Konsequenzen, weil er als Schweißer Aufträge für die YPG erledigt habe. Dies könnte staatlichen Einrichtungen zu Ohren gekommen sein. Es werde den BF von allen Seiten eine jeweils oppositionelle Gesinnung unterstellt. Die Behörde habe es unterlassen, die BF ausführlich zu ihren Fluchtgründen zu befragen und hätten die BF eine politische Verfolgung teilweise in Unkenntnis der juristischen Begrifflichkeiten der GFK verneint. Vor allem aufgrund der Tatsache, dass der BF1 Analphabet sei, hätte das Bundesamt die BF mehrfach manuduzieren müssen.Jeweils gegen den Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide wurde binnen offener Frist eine gemeinsame Beschwerde erhoben. In dieser wurde erstmals vorgebracht, die Familie wäre wegen ihrer Tochter römisch 40 , die kurz bei der YPG gewesen, dann aber wieder von der Familie zurückgeholt worden sei bzw. auch vorher diesen Schritt freiwillig beabsichtigt habe, in Bedrängnis der bewaffneten Armee der kurdisch-syrischen Partei gekommen. Vor allem dem BF1 sei im Rahmen einer Konfrontation klargemacht worden, dass das Zurückkehren von römisch 40 nicht so einfach ginge und die Familie mit Konsequenzen rechnen müsste. Der Messerangriff auf den in Österreich asylberechtigten Sohn sei wohl eine Vergeltungsmaßnahme der YPG gewesen. Nach dessen gelungener Flucht habe die Familie sehr zurückgezogen leben müssen. Seitens des Regimes befürchte der BF1 vor allem Konsequenzen, weil er als Schweißer Aufträge für die YPG erledigt habe. Dies könnte staatlichen Einrichtungen zu Ohren gekommen sein. Es werde den BF von allen Seiten eine jeweils oppositionelle Gesinnung unterstellt. Die Behörde habe es unterlassen, die BF ausführlich zu ihren Fluchtgründen zu befragen und hätten die BF eine politische Verfolgung teilweise in Unkenntnis der juristischen Begrifflichkeiten der GFK verneint. Vor allem aufgrund der Tatsache, dass der BF1 Analphabet sei, hätte das Bundesamt die BF mehrfach manuduzieren müssen.

Am 20.03.2023 langten beim Bundesverwaltungsgericht der Bescheid des Bundesamtes vom 14.04.2020, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1251496805/191136425 - mit dem XXXX , dem damals minderjährigen Sohn von BF1 und BF2, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war - sowie dessen Einvernahmeprotokoll vom 14.04.2020 ein.Am 20.03.2023 langten beim Bundesverwaltungsgericht der Bescheid des Bundesamtes vom 14.04.2020, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1251496805/191136425 - mit dem römisch 40 , dem damals minderjährigen Sohn von BF1 und BF2, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war - sowie dessen Einvernahmeprotokoll vom 14.04.2020 ein.

Am selben Tag führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprachen Kurdisch/Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm. im Rahmen dieser Verhandlung wurden BF1 und BF2 einvernommen und befragte die erkennende Richterin auch deren Sohn XXXX . Am selben Tag führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprachen Kurdisch/Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm. im Rahmen dieser Verhandlung wurden BF1 und BF2 einvernommen und befragte die erkennende Richterin auch deren Sohn römisch 40 .

Dabei erklärte der BF1 im Wesentlichen wie bisher, im Dorf „ XXXX “ (phonetisch), auf Kurdisch „ XXXX “, Stadt „Malikia, Hasaka“, geboren und aufgewachsen zu sein. 2 ½ Jahre sei er beim Militär gewesen und habe auch 1 bis 2 Jahre in Damaskus gearbeitet. Er sei dann wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt und später in das nächste Dorf gezogen „ XXXX “, dort sei er bis zu seiner Ausreise geblieben. Sechs Jahre habe er die Grundschule besucht und diese abgeschlossen. Sein Bruder habe eine Schweißer-Firma gehabt, der BF1 dann den Beruf dort angelernt und später ein Geschäft eröffnet. Er sei für ca. 3 Monate in einer Saatgutfirma tätig gewesen und dann gekündigt worden, weil man von ihm gewisse Namen verlangt hätte. Sie hätten politische Tätigkeiten verlangt, mit denen er aber nichts zu tun hätte haben wollen und dann sei er entlassen worden. Kurz nach dem Militärdienst habe er sich selbstständig gemacht. Der BF1 habe zwei Söhne und vier Töchter. Eine Tochter ( XXXX ) sei in die Schweiz gegangen, zu ihrem Mann. Ende 2018 habe der BF1 sie mit ihrem heute anwesenden Bruder XXXX nach Kurdistan/Irak geschickt. Die BF2 sei in XXXX geboren und habe sechs Jahre die Schule besucht.Dabei erklärte der BF1 im Wesentlichen wie bisher, im Dorf „ römisch 40 “ (phonetisch), auf Kurdisch „ römisch 40 “, Stadt „Malikia, Hasaka“, geboren und aufgewachsen zu sein. 2 ½ Jahre sei er beim Militär gewesen und habe auch 1 bis 2 Jahre in Damaskus gearbeitet. Er sei dann wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt und später in das nächste Dorf gezogen „ römisch 40 “, dort sei er bis zu seiner Ausreise geblieben. Sechs Jahre habe er die Grundschule besucht und diese abgeschlossen. Sein Bruder habe eine Schweißer-Firma gehabt, der BF1 dann den Beruf dort angelernt und später ein Geschäft eröffnet. Er sei für ca. 3 Monate in einer Saatgutfirma tätig gewesen und dann gekündigt worden, weil man von ihm gewisse Namen verlangt hätte. Sie hätten politische Tätigkeiten verlangt, mit denen er aber nichts zu tun hätte haben wollen und dann sei er entlassen worden. Kurz nach dem Militärdienst habe er sich selbstständig gemacht. Der BF1 habe zwei Söhne und vier Töchter. Eine Tochter ( römisch 40 ) sei in die Schweiz gegangen, zu ihrem Mann. Ende 2018 habe der BF1 sie mit ihrem heute anwesenden Bruder römisch 40 nach Kurdistan/Irak geschickt. Die BF2 sei in römisch 40 geboren und habe sechs Jahre die Schule besucht.

In der Saatgutfirma sei er ungefähr 1999 als Wächter angestellt gewesen und man habe verlangt, dass er als Spion Namen der Personen, die in seiner Wohngegend gegen das Regime gewesen seien, an die Behörde überbringen solle. Er habe abgelehnt. Daraufhin hätten sie ihn gekündigt. Die Saatgutfirma sei in XXXX , in der Provinz Al Hasaka gewesen. Nachgefragt, ob es noch Probleme gegeben habe, gab der BF1 an, sie hätten ihn dann entlassen und aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er nicht in staatliche Berufe einsteigen können.In der Saatgutfirma sei er ungefähr 1999 als Wächter angestellt gewesen und man habe verlangt, dass er als Spion Namen der Personen, die in seiner Wohngegend gegen das Regime gewesen seien, an die Behörde überbringen solle. Er habe abgelehnt. Daraufhin hätten sie ihn gekündigt. Die Saatgutfirma sei in römisch 40 , in der Provinz Al Hasaka gewesen. Nachgefragt, ob es noch Probleme gegeben habe, gab der BF1 an, sie hätten ihn dann entlassen und aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er nicht in staatliche Berufe einsteigen können.

Vorgehalten, im Beschwerdeschriftsatz stehe, dass er als Schweißer für die YPG Aufträge erledigt habe, erwiderte der BF1: „Ja, es war meine Tätigkeit und ich hatte keine andere Wahl, als für die Kurden zu arbeiten.“ Nachgefragt, ob es für ihn ein Problem gewesen sei, antwortete er: „Erstens habe ich mein Brot damit verdient, ich habe für meine Familie gesorgt. Ich musste ja irgendwo arbeiten und ich hatte keine andere Wahl. Es waren aber Anhänger des Regimes, die sicher meinen Namen weitergebenen haben und gesagt haben, dass ich für die Kurden arbeiten würde. Ich habe aber lediglich meine Arbeit erledigt, damit ich den Lebensunterhalt für meine Familie betreiben kann.“ Das Regime habe zwar nicht die Kontrolle in seinem Heimatort gehabt, aber es seien Personen dort wohnhaft gewesen, welche für das Regime wären. Sie hätten sich zwar nicht geäußert, aber mit Sicherheit Nachrichten überbracht.

Der BF1 habe in einem Ort gelebt, welcher von den Kurden kontrolliert wurde, und keine Wahl gehabt, als immer „Ja“ zu sagen. Sein Sohn sei mit dem Messer angegriffen worden, er könne nicht sagen, von welcher Seite. Der BF1 habe dann auch mit den Kurden Probleme gehabt und deswegen auch seine Tochter und seinen Sohn weggeschickt: „Meine Tochter XXXX wurde von der Schule mitgenommen. Wir wussten 3-4 Monate nicht, wo sie ist und ob sie überhaupt am Leben ist. Ich habe zu den Kurden gesagt, dass ich meine Tochter nur sehen möchte und fragen, ob sie freiwillig bei ihnen ist. Man gewährte mir nicht den Kontakt zu meiner Tochter. Nach 3-4 Monaten, kam sie wieder nachhause und sie sagte, dass sie nicht mehr zurück möchte und dass sie Angst hat. Ich habe dann die Reise organisiert, dass sie mit ihrem Bruder nach Kurdistan/Irak fliehen kann. Die Kurden machten mir Druck und kamen zu mir nachhause und fragten nach meiner Tochter.“ Er habe es nicht vor der Behörde gesagt, weil er nicht danach gefragt worden sei und gedacht habe, sie würden aufgrund seines Sohnes, den Asylstatus bekommen. Nach der Ausreise der Tochter seien die Kurden immer wieder beim BF1 zuhause gewesen und hätten nach ihr gefragt. Aus Angst habe er seine anderen Kinder nicht zur Schule geschickt. Der BF1 habe in einem Ort gelebt, welcher von den Kurden kontrolliert wurde, und keine Wahl gehabt, als immer „Ja“ zu sagen. Sein Sohn sei mit dem Messer angegriffen worden, er könne nicht sagen, von welcher Seite. Der BF1 habe dann auch mit den Kurden Probleme gehabt und deswegen auch seine Tochter und seinen Sohn weggeschickt: „Meine Tochter römisch 40 wurde von der Schule mitgenommen. Wir wussten 3-4 Monate nicht, wo sie ist und ob sie überhaupt am Leben ist. Ich habe zu den Kurden gesagt, dass ich meine Tochter nur sehen möchte und fragen, ob sie freiwillig bei ihnen ist. Man gewährte mir nicht den Kontakt zu meiner Tochter. Nach 3-4 Monaten, kam sie wieder nachhause und sie sagte, dass sie nicht mehr zurück möchte und dass sie Angst hat. Ich habe dann die Reise organisiert, dass sie mit ihrem Bruder nach Kurdistan/Irak fliehen kann. Die Kurden machten mir Druck und kamen zu mir nachhause und fragten nach meiner Tochter.“ Er habe es nicht vor der Behörde gesagt, weil er nicht danach gefragt worden sei und gedacht habe, sie würden aufgrund seines Sohnes, den Asylstatus bekommen. Nach der Ausreise der Tochter seien die Kurden immer wieder beim BF1 zuhause gewesen und hätten nach ihr gefragt. Aus Angst habe er seine anderen Kinder nicht zur Schule geschickt.

Ca. im Oktober 2017 sei die Tochter bei der YPG gewesen, ca. zwei Monate nach ihrer Rückkehr der Sohn angegriffen worden. Sie wüssten nicht, ob von der Seite des Regimes oder von der Seite der Kurden. Der Sohn sei mit dem Messer geschlagen worden und zu Boden gefallen. Es sei dunkel gewesen und er wisse nicht, wer es gewesen sei.

Die BF2 habe im Falle einer Rückkehr Angst um das Leben ihrer Kinder. Ihre Tochter sei von den Kurden entführt und ihr Sohn mit dem Messer attackiert worden.

Mit Erkenntnis vom 11.05.2023, zu GZ W119 2255993-1/7E, W119 2255996-1/7E, W119 2255995-1/3E, W119 2255989-1/3E, W119 2255991-1/3E und W119 2255987-1/3E, gab das Bundesverwaltungsgericht den jeweiligen Beschwerden der BF statt und erkannte den BF jeweils gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass den BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (jeweils Spruchpunkt I.). In Erledigung der Beschwerde wurden die jeweiligen Spruchpunkte II. und III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben (jeweils Spruchpunkt II.).Mit Erkenntnis vom 11.05.2023, zu GZ W119 2255993-1/7E, W119 2255996-1/7E, W119 2255995-1/3E, W119 2255989-1/3E, W119 2255991-1/3E und W119 2255987-1/3E, gab das Bundesverwaltungsgericht den jeweiligen Beschwerden der BF statt und erkannte den BF jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass den BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (jeweils Spruchpunkt römisch eins.). In Erledigung der Beschwerde wurden die jeweiligen Spruchpunkte römisch II. und römisch III. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben (jeweils Spruchpunkt römisch II.).

In Erledigung der dagegen erhobenen Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. (VwGH 04.04.2024, Ra 2023/01/0162-13).

Am 03.07.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Kurdisch/ Kurmanji erneut eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der auch das Bundesamt teilnahm.

Dabei gab der BF1 im Wesentlichen an, in der Provinz Al Hasaka, im Gebiet Quamishli, im Dorf XXXX geboren zu sein. Auf Arabisch heiße das Dorf XXXX (laut syria live map). Hierzu wurde ein Screenshot erstellt und festgehalten, dass dieses Gebiet von den Kurden kontrolliert wird. In diesem Dorf hätten sie ungefähr 40 Jahre gelebt. Dann seien sie nach XXXX – laut Screenshot westlich von XXXX – gezogen. 2,5 Jahre habe der BF1 in Damaskus seinen Wehrdienst geleistet, die Schule habe er sechs Jahre lang besucht.Dabei gab der BF1 im Wesentlichen an, in der Provinz Al Hasaka, im Gebiet Quamishli, im Dorf römisch 40 geboren zu sein. Auf Arabisch heiße das Dorf römisch 40 (laut syria live map). Hierzu wurde ein Screenshot erstellt und festgehalten, dass dieses Gebiet von den Kurden kontrolliert wird. In diesem Dorf hätten sie ungefähr 40 Jahre gelebt. Dann seien sie nach römisch 40 – laut Screenshot westlich von römisch 40 – gezogen. 2,5 Jahre habe der BF1 in Damaskus seinen Wehrdienst geleistet, die Schule habe er sechs Jahre lang besucht.

Nach der Abrüstung sei der BF1 drei Monate in einer Saatgut Firma in XXXX bzw. XXXX tätig gewesen. Die politische Sicherheitsabteilung habe ihn aufgefordert, Informationen über diese Einrichtung und alles, was im Dorf passiert sei, zu liefern. Das habe er abgelehnt, daher sei er gekündigt worden. „Die Araber standen so auf der Seite der Regierung. Sie waren Anhänger der Baath-Partei. Wir als Kurden wurden aufgefordert, Informationen über unsere Nachbarn und Kollegen an sie zu liefern. Ich habe ihnen gesagt, dass ich offiziell mit ihnen nicht arbeiten kann, aber ich kann sie informieren, über Sachen die falsch ablaufen. Ich wollte nur, dass sie mich in Ruhe lassen.“ Die Anhänger der Baath-Partei hätten nach einem Vorwand gesucht, damit sie „uns“ Schaden zufügen können. Zwei Mal hätten sie „uns“ angegriffen: „Als ich bei der Abteilung für politische Sicherheit war, habe ich dort gesagt, dass ich für diese Abteilung nicht arbeiten kann. Sie sagten mir, dass ich gehen soll und aber später noch einmal dorthin gehen muss. Beim zweiten Mal habe ich einen Mann mitgebracht. Daher wurde ich geschlagen.“ Es habe sich um den Ortsvorsteher des Dorfes gehandelt, der gute Verbindungen zu diesen Beamten gehabt habe. Nachdem dieser die Abteilung verlassen habe, hätte der Beamte den BF1 geschlagen. Er sei dann nicht mehr dorthin gegangen. Das sei im Jahr 1999 gewesen. „Ich wurde von der Arbeit entlassen. Ich hatte diesbezüglich keine weiteren Probleme. Ein anderer Beamte hat mir gesagt, es wäre besser, wenn du für uns arbeitest.“Nach der Abrüstung sei der BF1 drei Monate in einer Saatgut Firma in römisch 40 bzw. römisch 40 tätig gewesen. Die politische Sicherheitsabteilung habe ihn aufgefordert, Informationen über diese Einrichtung und alles, was im Dorf passiert sei, zu liefern. Das habe er abgelehnt, daher sei er gekündigt worden. „Die Araber standen so auf der Seite der Regierung. Sie waren Anhänger der Baath-Partei. Wir als Kurden wurden aufgefordert, Informationen über unsere Nachbarn und Kollegen an sie zu liefern. Ich habe ihnen gesagt, dass ich offiziell mit ihnen nicht arbeiten kann, aber ich kann sie informieren, über Sachen die falsch ablaufen. Ich wollte nur, dass sie mich in Ruhe lassen.“ Die Anhänger der Baath-Partei hätten nach einem Vorwand gesucht, damit sie „uns“ Schaden zufügen können. Zwei Mal hätten sie „uns“ angegriffen: „Als ich bei der Abteilung für politische Sicherheit war, habe ich dort gesagt, dass ich für diese Abteilung nicht arbeiten kann. Sie sagten mir, dass ich gehen soll und aber später noch einmal dorthin gehen muss. Beim zweiten Mal habe ich einen Mann mitgebracht. Daher wurde ich geschlagen.“ Es habe sich um den Ortsvorsteher des Dorfes gehandelt, der gute Verbindungen zu diesen Beamten gehabt habe. Nachdem dieser die Abteilung verlassen habe, hätte der Beamte den BF1 geschlagen. Er sei dann nicht mehr dorthin gegangen. Das sei im Jahr 1999 gewesen. „Ich wurde von der Arbeit entlassen. Ich hatte diesbezüglich keine weiteren Probleme. Ein anderer Beamte hat mir gesagt, es wäre besser, wenn du für uns arbeitest.“

Im Falle einer hypothetischen Rückkehr habe der BF1 Angst vor dem syrischen Regime und vor den Kurden: „In meiner Werkstatt habe ich für die Kurden Waffen repariert bzw. gewartet. Daher hatte ich auch Angst vor dem Regime. Die Kurden haben meine Tochter von der Schule ohne unser Wissen mitgenommen. Sie ist aber nach Hause zurückgekehrt. Die Kurden sind immer wieder zu uns gekommen und meinten, dass sie wieder zu den Kurden gehen soll. Nach zwei, drei Monaten wurde mein Sohn von Unbekannten auf dem Weg mit dem Messer angegriffen und verletzt.“ Die Tochter sei in einem Militärlager gewesen, wo Soldaten ausgebildet worden seien. Die BF2 und der Bruder des BF1 hätten dort nach ihr gefragt und die Kurden ihnen gesagt, dass die Tochter nicht dort sei. „Wir“ hätten später erfahren, dass die Tochter damals die beiden gesehen habe. „Wir haben nach ihr bei Zivil und Militäreinrichtungen gesucht und nach ihr gefragt. Es wurde uns gesagt, dass Kinder in diesem Militärlager ausgebildet werden, daher ist meine Frau hingegangen.“ Ob die Tochter freiwillig zu den Kurden gegangen sei, wisse er nicht. „… Sie reden mit den Kindern und sagen ihnen, dass sie das Vaterland verteidigen müssten. Ich weiß nicht, wie die Kurden meine Tochter dazu verleitet haben…“ Nachdem die Tochter in den „freien Tagen“ nicht in das Militärlager zurückgekehrt sei, seien sie zu „uns“ nach Hause gekommen und hätten gemeint, dass sie dorthin zurückgehen müsse. „…Wir haben ihnen gesagt, dass sie das nicht will und das sie nicht zu Hause ist und das wir nicht wissen, wo sie sich aufhält…“ Die Tochter habe gesagt, dass die Kurden mit den Kindern sprächen und ihnen sagten, dass sie ihnen beibringen würden, wie sie Waffen verwenden und Auto fahren. Manche Kinder würden mit Zwang mitgenommen. Auch Kinder, die freiwillig dorthin gingen, dürften nicht mehr nach Hause kommen. Sie sei damals ungefähr XXXX Jahre gewesen. Nachgefragt, ob die Tochter freiwillig zu den Kurden gegangen oder mit Zwang, mit Gewalt, entführt worden sei, erwiderte der BF1: „Aus meiner Sicht handelt es sich um eine Entführung, weil sie uns über den Verbleib meiner Tochter nicht informiert haben.“ Bis zu ihrer Ausreise hätten die BF überwiegend in ihrem Haus in Girke Lege gelebt. Im Falle einer hypothetischen Rückkehr habe der BF1 Angst vor dem syrischen Regime und vor den Kurden: „In meiner Werkstatt habe ich für die Kurden Waffen repariert bzw. gewartet. Daher hatte ich auch Angst vor dem Regime. Die Kurden haben meine Tochter von der Schule ohne unser Wissen mitgenommen. Sie ist aber nach Hause zurückgekehrt. Die Kurden sind immer wieder zu uns gekommen und meinten, dass sie wieder zu den Kurden gehen soll. Nach zwei, drei Monaten wurde mein Sohn von Unbekannten auf dem Weg mit dem Messer angegriffen und verletzt.“ Die Tochter sei in einem Militärlager gewesen, wo Soldaten ausgebildet worden seien. Die BF2 und der Bruder des BF1 hätten dort nach ihr gefragt und die Kurden ihnen gesagt, dass die Tochter nicht dort sei. „Wir“ hätten später erfahren, dass die Tochter damals die beiden gesehen habe. „Wir haben nach ihr bei Zivil und Militäreinrichtungen gesucht und nach ihr gefragt. Es wurde uns gesagt, dass Kinder in diesem Militärlager ausgebildet werden, daher ist meine Frau hingegangen.“ Ob die Tochter freiwillig zu den Kurden gegangen sei, wisse er nicht. „… Sie reden mit den Kindern und sagen ihnen, dass sie das Vaterland verteidigen müssten. Ich weiß nicht, wie die Kurden meine Tochter dazu verleitet haben…“ Nachdem die Tochter in den „freien Tagen“ nicht in das Militärlager zurückgekehrt sei, seien sie zu „uns“ nach Hause gekommen und hätten gemeint, dass sie dorthin zurückgehen müsse. „…Wir haben ihnen gesagt, dass sie das nicht will und das sie nicht zu Hause ist und das wir nicht wissen, wo sie sich aufhält…“ Die Tochter habe gesagt, dass die Kurden mit den Kindern sprächen und ihnen sagten, dass sie ihnen beibringen würden, wie sie Waffen verwenden und Auto fahren. Manche Kinder würden mit Zwang mitgenommen. Auch Kinder, die freiwillig dorthin gingen, dürften nicht mehr nach Hause kommen. Sie sei damals ungefähr römisch 40 Jahre gewesen. Nachgefragt, ob die Tochter freiwillig zu den Kurden gegangen oder mit Zwang, mit Gewalt, entführt worden sei, erwiderte der BF1: „Aus meiner Sicht handelt es sich um eine Entführung, weil sie uns über den Verbleib meiner Tochter nicht informiert haben.“ Bis zu ihrer Ausreise hätten die BF überwiegend in ihrem Haus in Girke Lege gelebt.

Dass der BF1 vor dem Bundesamt nichts von diesem Vorfall erwähnt hatte, begründete er damit, dass er sich gedacht habe, dass sie einen Aufenthaltstitel bekommen würden, weil sein Sohn Asyl habe. Warum er dann den Vorfall seines Sohnes, als er mit einem Messer verletzt worden sei, erwähnt habe, wisse er nicht. Vielleicht seien diese Fragen nicht gestellt worden. Er glaube, dass es einen Zusammenhang zwischen den beiden Vorfällen gäbe.

Der BF1 habe Waffen für die Kurden repariert und auch Türen und Fenster für sie hergestellt. Er kenne sich mit den Waffen nicht gut aus und habe sie lediglich zusammengeschweißt. Das sei nur am Anfang gewesen. Später hätten die Kurden eine Einrichtung in XXXX , einer „Erdölstadt“, errichtet und dort die Waffen gewartet und instandgebracht. Der BF1 habe für sie nur Fenster und Türen repariert und hergestellt.Der BF1 habe Waffen für die Kurden repariert und auch Türen und Fenster für sie hergestellt. Er kenne sich mit den Waffen nicht gut aus und habe sie lediglich zusammengeschweißt. Das sei nur am Anfang gewesen. Später hätten die Kurden eine Einrichtung in römisch 40 , einer „Erdölstadt“, errichtet und dort die Waffen gewartet und instandgebracht. Der BF1 habe für sie nur Fenster und Türen repariert und hergestellt.

Die BF2 habe im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien Angst um ihre Kinder. Zwei seien krank. Sie habe Angst, dass sie mitgenommen werden. „… Es herrscht Krieg und es kam zu Entführungen.“ Anscheinend hätten die Kurden die Tochter überzeugen können, sich den Kurden anzuschließen. Vorgehalten, die Tochter sei also freiwillig mitgegangen, antwortete die BF2: „Sie wollte das nicht. Sie haben sie dazu gezwungen. Sie haben sie entführt und nicht zugelassen, dass wir sie sehen.“ Vorgehalten, sie habe aber vorher gesagt, dass die Kurden ihre Tochter überzeugt hätten, sich ihnen anzuschließen, replizierte sie: „Sie haben ihr gesagt, dass sie sich ihnen anschließen soll. Sie meinte, dass sie das nicht will und dass sie nicht hingehen möchte. Wir hatten Angst, dass sie entführt wird, deswegen haben wir sie versteckt.“ Sie sei nicht von der Schule zurückgekommen.

Die BF3 gab an, sie habe ca. sechs bis sieben Jahre in Syrien die Schule besucht. Nachdem ihren Geschwistern „das“ passiert sei, hätten „wir“ Angst bekommen. Die Kurden seien öfter „zu uns“ gekommen. Im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien habe sie „Angst, dass sie mir sagen, dass ich mich ihnen anschließe oder dass sie mich mitnehmen“

Ihre Krankheit habe die BF3 auch schon in Syrien gehabt. „Ich musste jeden Monat den Arzt besuchen. Manchmal war das Medikament in der Apotheke in XXXX vorhanden. Manchmal musste mein Vater 1 1,5 Stunden fahren, um das Medikament zu besorgen. Die Spritzen waren so groß. Die waren nicht für Diabetiker vorgesehen. Mein Arm ist ständig angeschwollen, wegen dieser Spritzen.“ Sie habe aber ein normales Leben als normales syrisches Mädchen führen können, wie Freunde treffen und ähnliches. Ihre Krankheit habe die BF3 auch schon in Syrien gehabt. „Ich musste jeden Monat den Arzt besuchen. Manchmal war das Medikament in der Apotheke in römisch 40 vorhanden. Manchmal musste mein Vater 1 1,5 Stunden fahren, um das Medikament zu besorgen. Die Spritzen waren so groß. Die waren nicht für Diabetiker vorgesehen. Mein Arm ist ständig angeschwollen, wegen dieser Spritzen.“ Sie habe aber ein normales Leben als normales syrisches Mädchen führen können, wie Freunde treffen und ähnliches.

Die BF4 gab an, vier Jahre die Schule besucht zu haben. Sie habe ein normales, ein gutes Leben gehabt. Nachdem ihrer Schwester und dem Bruder „das“ passiert sei, hätten sie Angst bekommen, nach draußen zu gehen. Im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien fürchte die BF4 Entführungen und dass ihr das passiert, was ihrer Schwester und ihrem Bruder geschehen sei.

Die BF5 brachte vor, sie sei fünf bis sechs Jahre in die Schule gegangen, dann ein Jahr zu Hause geblieben und danach seien sie ausgereist. Sie habe Angst, dass sie ihr im Falle einer hypothetischen Rückkehr eine Waffe in die Hand drückten und versuchten, sie zu überzeugen, mitzukämpfen. Als Ausreisegrund hätten ihr die Eltern genannt, „…dass es dort Krieg gibt und auch wegen meines Bruders. Wir hatten dort Angst. Wir sind hierhergekommen. Uns geht es hier besser.“

Im Rahmen der Verhandlung wurde der im Bundesgebiet asylberechtigte Sohn von BF1 und BF2 als Zeuge einvernommen. Dieser gab im Wesentlichen an, seine Schwester sei nicht von der Schule nachhause gekommen. Der BF1 habe bei den Kurden nach ihr gefragt, drei bis vier Monate hätten „wir“ nach ihr gefragt. „Nach vier-fünf Monaten hat sie „freie Tage“ gehabt und ist nach Hause gekommen. Sie hatte Angst und wollte dorthin nicht zurückgehen. Die Cousine väterlicherseits hat sich den Kurden angeschlossen und ist später verstorben. Ich glaube, meine Schwester wollte sich, genauso wie meine Cousine, den Kurden anschließen. Meine Schwester hat Gefechte und große Angst erlebt. Daher wollte sie nicht zurück.“ Das habe ihnen die Schwester erzählt, nachdem sie nach Hause gekommen sei. Wenn die Person nach den freien Tagen nicht zurückkehre, kämen die Kurden nach Hause und fragten nach dieser Person. Die Familie habe sie zu Verwandten gebracht und als die Kurden gekommen seien, ihnen gesagt, dass sie nicht wüssten, wo sie sei. Die Familie sei wegen seiner Schwester in das Visier der kurdischen Volksverteidigungseinheiten geraten, zudem habe sein Vater (BF1) manchmal mit ihnen zusammengearbeitet.

Zur Messerattacke brachte der Zeuge vor: „Die Messerattacke passierte, als mein Vater mich zu meinem Onkel geschickt hat. Es war dunkel. Wir haben den Verdacht, dass die Kurden mich wegen meiner Schwester angegriffen haben. Ihre Wagen fuhren ständig um das Haus herum. Ich habe mit niemanden Probleme, niemand will sich an mich rächen.“ Ihre Wagen hätten verdunkelte Fensterscheiben, vier Türen und seien bekannt. Als Grund, warum sie sich den Kurden freiwillig angeschlossen habe, habe seine Schwester folgenden genannt. „Meine Cousine vs. hat sich den Kurden angeschlossen und ist als Märtyrerin gefallen. Meine Schwester und meine Cousine haben ständig miteinander geredet. Nachdem meine Cousine gestorben ist, wollte meine Schwester ihren Tod rächen, aber sie konnte die Gefechte nicht aushalten und ertragen, daher ist sie auf Urlaub nach Hause gekommen und wollte, dass meine Eltern eine Lösung für sie finden.“ Der Vater (BF1) habe auch noch Waffen für die Kurden repariert, nachdem die Schwester die Kurden verlassen habe. Er glaube schon, dass die Kurden seinem Vater vertraut hätten. Es könne sein, dass die Kurden, die zu seinem Vater gekommen seien, nichts von der Schwester wüssten.

Folgende Unterlagen wurden in das Verfahren eingeführt und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt:

Die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur Situation in Syrien vom 27. 3. 2024, UNHCR: 1. Erwägungen zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (Aktualisierung V. und VI.), November 2017 und März 2021; InterimsIeitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR Position aus dem Jahr 2017, vom Februar 2020; Schreiben vom Februar 2020: Vorläufige UNHCR Empfehlungen zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Fortgesetzte Anwendbarkeit der UNHCR Position aus 2017, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 27. 1. 2022: Wehrdienst, ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Wehrdienstverweigerung und Desertion vom 8. 9. 2022, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 14. 11. 2022: Rekrutierungspraxis der syrischen Regierungskräfte, EUAA Country Guidance: Syria vom April 2024, Asylländerbericht Syrien der ÖB Damaskus (Stand: Ende September 2021), Bericht DIS (Danish immigration Service), Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068212/SYRI_SM_Wehrdienst_2022_01_27_KE.odt, Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22.11.2022, ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitslage in Nordostsyrien, insbesondere in der Grenzregion um Semalka; Informationen zur Bewegungsfreiheit in den Gebieten unter kurdischer Selbstverwaltung [a-11859-2], 23.05.2022, Staatendokumentation des BFA - Anfragebeantwortung Syrien:, Fragen des BvwG zur Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 16.09.2022, ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Einberufung von Reservisten der syrischen Armee: Bedarf, Bedingungen, Alter, Dauer, Einsatzbereich, Möglichkeit des Freikaufens [a-12132-1], 14.06.2023, ACCORD –Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritikerinnen ermöglichen [a-12197], 24.08.2023, ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Autor): Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen über kurzen zeitlichen Aufschub zum Antritt des Wehrdiensts für Rückkehrer [a-12200], 5. September 2023, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022, Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22.11.2022, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Einreise türkisch syrische Grenze, Weiterreise in AANES Gebiete, besonders Tal Rifaat, 29. März 2023, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien mit dem Titel „Zwangsrekrutierung von Frauen/Mädchen im Zeitraum 2015 bis 2021 durch die YBJ in der Stadt Al Malakia und/oder im Gouvernment Al-Hasaka“ COUNTRY OF ORIGIN INFORMATION (COI) Report, Syria Military Service, Jänner 2024, Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188] 6. September 2023. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: SYRIEN, Zugriff des syrischen Regimes auf Deserteure in der AANES, vom 17. 4. 2024, Syrien Grenzübergänge COI CMS Version 1, 25.10.2023, EUAA Syria, major human rights, security, socio-economic developments Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu Syrien: Rekrutierungspraxis YPG; Rekrutierung von Arabern, 2. März 2023 Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Provinz Aleppo 2012 bis 2017, Akteure in der Region zw. Manbidsch und Al Khafsah, 5. September 2019, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierung Wehrpflichtiger durch die syrische Regierung in Manbidsch (Provinz Aleppo) vom 7. September 2023, EUAA Country of Origin Information – Syria-Security Information vom Oktober 2023.Die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur Situation in Syrien vom 27. 3. 2024, UNHCR: 1. Erwägungen zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (Aktualisierung römisch fünf. und römisch VI.), November 2017 und März 2021; InterimsIeitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR Position aus dem Jahr 2017, vom Februar 2020; Schreiben vom Februar 2020: Vorläufige UNHCR Empfehlungen zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Fortgesetzte Anwendbarkeit der UNHCR Position aus 2017, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 27. 1. 2022: Wehrdienst, ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Wehrdienstverweigerung und Desertion vom 8. 9. 2022, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 14. 11. 2022: Rekrutierungspraxis der syrischen Regierungskräfte, EUAA Country Guidance: Syria vom April 2024, Asylländerbericht Syrien der ÖB Damaskus (Stand: Ende September 2021), Bericht DIS (Danish immigration Service), Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068212/SYRI_SM_Wehrdienst_2022_01_27_KE.odt, Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22.11.2022, ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitslage in Nordostsyrien, insbesondere in der Grenzregion um Semalka; Informationen zur Bewegungsfreiheit in den Gebieten unter kurdischer Selbstverwaltung [a-11859-2], 23.05.2022, Staatendokumentation des BFA - Anfragebeantwortung Syrien:, Fragen des BvwG zur Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 16.09.2022, ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Einberufung von Reservisten der syrischen Armee: Bedarf, Bedingungen, Alter, Dauer, Einsatzbereich, Möglichkeit des Freikaufens [a-12132-1], 14.06.2023, ACCORD –Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritikerinnen ermöglichen [a-12197], 24.08.2023, ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Autor): Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen über kurzen zeitlichen Aufschub zum Antritt des Wehrdiensts für Rückkehrer [a-12200], 5. September 2023, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022, Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22.11.2022, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Einreise türkisch syrische Grenze, Weiterreise in AANES Gebiete, besonders Tal Rifaat, 29. März 2023, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien mit dem Titel „Zwangsrekrutierung von F

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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