Entscheidungsdatum
24.07.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G314 2292587-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Christian KÖCHL, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2024, XXXX (Grundverfahren: XXXX des Landesgerichts XXXX ), wegen Zeugengebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Christian KÖCHL, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2024, römisch 40 (Grundverfahren: römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 ), wegen Zeugengebühren zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Im Verfahren XXXX des Landesgerichts XXXX (Strafsache gegen den Beschwerdeführer, im Folgenden kurz BF) wurden die Gebühren des Zeugen XXXX für die Teilnahme an der Verhandlung vom XXXX mit dem angefochtenen Bescheid mit insgesamt EUR 328,80 bestimmt, davon EUR 133,60 an Reisekosten, EUR 30,40 an Aufenthaltskosten und EUR 164,80 an Entschädigung für Zeitversäumnis. Letzteres wird damit begründet, dass der Zeuge selbständig sei. Er habe die Reise zur Verhandlung am XXXX vor 7 Uhr antreten müssen und erst nach 19 Uhr beenden können. Die Entschädigung für Zeitversäumnis sei daher gemäß §§ 17 und 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG antragsgemäß mit EUR 164,80 (8 Stunden á EUR 20,60) zu bestimmen. Im Verfahren römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 (Strafsache gegen den Beschwerdeführer, im Folgenden kurz BF) wurden die Gebühren des Zeugen römisch 40 für die Teilnahme an der Verhandlung vom römisch 40 mit dem angefochtenen Bescheid mit insgesamt EUR 328,80 bestimmt, davon EUR 133,60 an Reisekosten, EUR 30,40 an Aufenthaltskosten und EUR 164,80 an Entschädigung für Zeitversäumnis. Letzteres wird damit begründet, dass der Zeuge selbständig sei. Er habe die Reise zur Verhandlung am römisch 40 vor 7 Uhr antreten müssen und erst nach 19 Uhr beenden können. Die Entschädigung für Zeitversäumnis sei daher gemäß Paragraphen 17 und 18 Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG antragsgemäß mit EUR 164,80 (8 Stunden á EUR 20,60) zu bestimmen.
Ausdrücklich nur gegen die Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis mit EUR 164,80 richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er die Abänderung des angefochtenen Bescheids dahingehend anstrebt, dass dem Zeugen keine solche Entschädigung zuerkannt wird. Der Zeuge sei nicht selbständig, sondern als Geschäftsführer und Gesellschafter der XXXX „Chef und Angestellter“, sodass ihm keine Entschädigung für Zeitversäumnis, deren Höhe er auch gar nicht nachgewiesen habe, zustehe. Dazu legte der BF einen Firmenbuchauszug der XXXX vor. Ausdrücklich nur gegen die Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis mit EUR 164,80 richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er die Abänderung des angefochtenen Bescheids dahingehend anstrebt, dass dem Zeugen keine solche Entschädigung zuerkannt wird. Der Zeuge sei nicht selbständig, sondern als Geschäftsführer und Gesellschafter der römisch 40 „Chef und Angestellter“, sodass ihm keine Entschädigung für Zeitversäumnis, deren Höhe er auch gar nicht nachgewiesen habe, zustehe. Dazu legte der BF einen Firmenbuchauszug der römisch 40 vor.
Der Präsident des Landesgerichtes XXXX legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Der Präsident des Landesgerichtes römisch 40 legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
Aufforderungsgemäß legte der Zeuge dem BVwG eine Bestätigung über seine laufende Sozialversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zum Beweis dafür vor, dass er selbständig erwerbstätig sei.
Das BVwG forderte den BF auf, sich dazu zu äußern. Mit E-Mail vom XXXX .2024 brachte dieser daraufhin vor, dass der Zeuge kein Einzelgewerbe betreibe, sondern gewerberechtlicher und handelsrechtlicher Geschäftsführer sowie Alleingesellschafter der XXXX sei. Er sei daher kein Einzelunternehmer.Das BVwG forderte den BF auf, sich dazu zu äußern. Mit E-Mail vom römisch 40 .2024 brachte dieser daraufhin vor, dass der Zeuge kein Einzelgewerbe betreibe, sondern gewerberechtlicher und handelsrechtlicher Geschäftsführer sowie Alleingesellschafter der römisch 40 sei. Er sei daher kein Einzelunternehmer.
Feststellungen:
Der Zeuge war am XXXX Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der XXXX und als solcher bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sozialversichert. Er übt keine andere Erwerbstätigkeit aus, insbesondere keine unselbständige Erwerbstätigkeit, bei der ein Entgeltfortzahlungsanspruch bei Dienstverhinderung besteht. Der Zeuge war am römisch 40 Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der römisch 40 und als solcher bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sozialversichert. Er übt keine andere Erwerbstätigkeit aus, insbesondere keine unselbständige Erwerbstätigkeit, bei der ein Entgeltfortzahlungsanspruch bei Dienstverhinderung besteht.
Am XXXX reiste der Zeuge aufgrund einer entsprechenden Ladung zur Vernehmung von der Ladungsadresse in XXXX aus zum Landesgericht XXXX an, wo seine Anwesenheit im Strafverfahren gegen den BF im Zeitraum 8.30 Uhr bis 9.30 Uhr erforderlich war. Er musste die Reise zu dieser Vernehmung vor 7 Uhr antreten und kehrte erst nach 19 Uhr an den Ladungsort zurück. Am römisch 40 reiste der Zeuge aufgrund einer entsprechenden Ladung zur Vernehmung von der Ladungsadresse in römisch 40 aus zum Landesgericht römisch 40 an, wo seine Anwesenheit im Strafverfahren gegen den BF im Zeitraum 8.30 Uhr bis 9.30 Uhr erforderlich war. Er musste die Reise zu dieser Vernehmung vor 7 Uhr antreten und kehrte erst nach 19 Uhr an den Ladungsort zurück.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Justizverwaltungsakten und dem Gerichtsakt des BVwG.
Die Stellung des Zeugen als Alleingesellschafter und -geschäftsführer der XXXX ergibt sich aus dem Firmenbuch, seine Sozialversicherung aus der von ihm vorgelegten Bestätigung. Eine andere Erwerbstätigkeit des Zeugen wird in der Beschwerde nicht behauptet und lässt sich weder den Verwaltungsakten noch den vom BF vorgelegten Urkunden entnehmen. Die Stellung des Zeugen als Alleingesellschafter und -geschäftsführer der römisch 40 ergibt sich aus dem Firmenbuch, seine Sozialversicherung aus der von ihm vorgelegten Bestätigung. Eine andere Erwerbstätigkeit des Zeugen wird in der Beschwerde nicht behauptet und lässt sich weder den Verwaltungsakten noch den vom BF vorgelegten Urkunden entnehmen.
Die Ladungsadresse und die Dauer der Anwesenheit des Zeugen bei Gericht am XXXX gehen aus der aktenkundigen Bestätigung (im Formular „Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung“) vor. Der Zeitraum, den er wegen seiner Vernehmung außerhalb der Ladungsadresse verbringen musste, ergibt sich aus dem Gebührenantrag. Dieser ist angesichts der Strecke zwischen XXXX und XXXX und der Reisedauer mit öffentlichen Verkehrsmitteln glaubhaft und wird in der Beschwerde auch nicht konkret bestritten. Die Ladungsadresse und die Dauer der Anwesenheit des Zeugen bei Gericht am römisch 40 gehen aus der aktenkundigen Bestätigung (im Formular „Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung“) vor. Der Zeitraum, den er wegen seiner Vernehmung außerhalb der Ladungsadresse verbringen musste, ergibt sich aus dem Gebührenantrag. Dieser ist angesichts der Strecke zwischen römisch 40 und römisch 40 und der Reisedauer mit öffentlichen Verkehrsmitteln glaubhaft und wird in der Beschwerde auch nicht konkret bestritten.
Rechtliche Beurteilung:
Vorauszuschicken ist, dass die Bestimmungen des GebAG in der am XXXX geltenden Fassung anzuwenden sind.Vorauszuschicken ist, dass die Bestimmungen des GebAG in der am römisch 40 geltenden Fassung anzuwenden sind.
Gemäß § 1 Abs 1 GebAG haben u.a. natürliche Personen, die als Zeugen in gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach dem GebAG. Der Zeuge hat daher grundsätzlich Anspruch auf Zeugengebühren.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GebAG haben u.a. natürliche Personen, die als Zeugen in gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach dem GebAG. Der Zeuge hat daher grundsätzlich Anspruch auf Zeugengebühren.
Gemäß § 3 Abs 1 GebAG umfasst die Zeugengebühr einerseits den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden (Z 1) und andererseits die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (Z 2). Diese bezieht sich gemäß § 17 GebAG auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen der Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Zeugengebühr einerseits den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden (Ziffer eins,) und andererseits die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (Ziffer 2,). Diese bezieht sich gemäß Paragraph 17, GebAG auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen der Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.
Gemäß § 18 Abs 1 GebAG gebühren als Entschädigung für Zeitversäumnis EUR 20,60 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht (Z 1) oder, anstatt der Entschädigung nach Z 1, beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst (Z 2 lit a), beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen (Z 2 lit b), anstatt der Entschädigung nach lit a oder b die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter (Z 2 lit c) oder die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft (Z 2 lit d). Gemäß § 18 Abs 2 GebAG ist im Falle des § 18 Abs 1 Z 1 GebAG der Grund des Anspruchs, im Falle des § 18 Abs 1 Z 2 GebAG auch dessen Höhe zu bescheinigen. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GebAG gebühren als Entschädigung für Zeitversäumnis EUR 20,60 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht (Ziffer eins,) oder, anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins,, beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst (Ziffer 2, Litera a,), beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen (Ziffer 2, Litera b,), anstatt der Entschädigung nach Litera a, oder b die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter (Ziffer 2, Litera c,) oder die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft (Ziffer 2, Litera d,). Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, GebAG ist im Falle des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG der Grund des Anspruchs, im Falle des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG auch dessen Höhe zu bescheinigen.
Die Entschädigung für Zeitversäumnis setzt somit voraus, dass der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erlitt. Ob ein unselbständig Erwerbstätiger tatsächlich einen Verdienstentgang erleidet, ist nach den einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Entscheidend ist dabei, ob eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht (siehe Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 § 18 GebAG Anm 10). Bei selbständig Erwerbstätigen, freiberuflich Tätigen und freien Dienstnehmern ist dagegen davon auszugehen, dass jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt, weil kein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 § 18 GebAG Anm 6).Die Entschädigung für Zeitversäumnis setzt somit voraus, dass der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erlitt. Ob ein unselbständig Erwerbstätiger tatsächlich einen Verdienstentgang erleidet, ist nach den einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Entscheidend ist dabei, ob eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht (siehe Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 Paragraph 18, GebAG Anmerkung 10). Bei selbständig Erwerbstätigen, freiberuflich Tätigen und freien Dienstnehmern ist dagegen davon auszugehen, dass jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt, weil kein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 Paragraph 18, GebAG Anmerkung 6).
Der Zeuge ist Alleingesellschafter und -geschäftsführer einer GmbH. Die gesetzlichen Regelungen über die Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung sind nur auf als echte Arbeitnehmer angestellte GmbH-Geschäftsführer anwendbar (siehe Laimer/Peer/Wieser, Fehl- und Abwesenheitszeiten in der betrieblichen Praxis Rz 4.1). Bei an der GmbH als Gesellschafter beteiligten Geschäftsführern (Gesellschafter-Geschäftsführern) wie dem Zeugen hängt die arbeitsrechtliche Einordnung vom Ausmaß der Beteiligung und den damit verbundenen Gesellschafterrechten ab. Ein echtes Dienstverhältnis mit Entgeltfortzahlungsanspruch aus arbeitsrechtlicher Sicht ist ausgeschlossen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Anteilsmehrheit oder zumindest 50% der Anteile hält, ebenso bei einer im Gesellschaftsvertrag eingeräumten Sperrminorität oder einem vertraglich eingeräumten Vetorecht. In diesem Fällen fehlt es nämlich an der für die persönliche Abhängigkeit erforderlichen Fremdbestimmtheit (siehe Laimer/Wieser, Der GmbH-Geschäftsführer als Angestellter2 Rz 2.22 ff).
Da der Zeuge 100 % der Anteile der GmbH hält, deren Geschäftsführer er ist, ist er jedenfalls kein echter, sondern allenfalls ein freier Dienstnehmer der GmbH. Er hat daher keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sodass bei ihm grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit einen Vermögensnachteil bewirkt. Ob der Zeuge Einzelunternehmer ist oder ein Gewerbe betreibt, wie der BF in seiner (entgegen der bestehenden Verpflichtung nicht im ERV eingebrachten) Eingabe vom XXXX .2024 behauptet, ist dagegen für die Frage, ob ihm eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs 1 Z 1 GebAG zusteht, irrelevant, sodass dazu auch keine Feststellungen getroffen werden.Da der Zeuge 100 % der Anteile der GmbH hält, deren Geschäftsführer er ist, ist er jedenfalls kein echter, sondern allenfalls ein freier Dienstnehmer der GmbH. Er hat daher keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sodass bei ihm grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit einen Vermögensnachteil bewirkt. Ob der Zeuge Einzelunternehmer ist oder ein Gewerbe betreibt, wie der BF in seiner (entgegen der bestehenden Verpflichtung nicht im ERV eingebrachten) Eingabe vom römisch 40 .2024 behauptet, ist dagegen für die Frage, ob ihm eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG zusteht, irrelevant, sodass dazu auch keine Feststellungen getroffen werden.
Da der Zeuge am XXXX wegen seiner Vernehmung mehr als acht Stunden außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen musste, steht ihm die angesprochene Pauschalentschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs 1 Z 1 GebAG (acht Stunden á EUR 20,60) zu. Der angefochtene Bescheid ist daher in Bezug auf die angefochtene Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zu beanstanden. Die mit dem angefochtenen Bescheid ebenfalls bestimmen Reise- und Aufenthaltskosten wurden mit der Beschwerde nicht angefochten, sodass diese im Ergebnis als unbegründet abzuweisen ist. Da der Zeuge am römisch 40 wegen seiner Vernehmung mehr als acht Stunden außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen musste, steht ihm die angesprochene Pauschalentschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG (acht Stunden á EUR 20,60) zu. Der angefochtene Bescheid ist daher in Bezug auf die angefochtene Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zu beanstanden. Die mit dem angefochtenen Bescheid ebenfalls bestimmen Reise- und Aufenthaltskosten wurden mit der Beschwerde nicht angefochten, sodass diese im Ergebnis als unbegründet abzuweisen ist.
Die Durchführung einer – ohnehin nicht beantragten – Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil von der mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist.Die Durchführung einer – ohnehin nicht beantragten – Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil von der mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG waren nicht zu beantworten, sodass kein Anlass besteht, die Revision zuzulassen.Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren nicht zu beantworten, sodass kein Anlass besteht, die Revision zuzulassen.
Schlagworte
Entschädigung Pauschalentschädigung selbstständig Erwerbstätiger Vermögensnachteil Zeitversäumnis ZeugengebührEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G314.2292587.1.00Im RIS seit
30.08.2024Zuletzt aktualisiert am
30.08.2024