Entscheidungsdatum
25.07.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W180 2258238-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.02.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.02.2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein damals minderjähriger Staatsangehöriger Syriens, stellte am 31.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, den er anlässlich seiner am gleichen Tag durchgeführten polizeilichen Erstbefragung mit der schlechten Wirtschaftslage in Syrien und dem Wunsch nach einer guten Schulbildung begründete. Zu seinen Befürchtungen im Fall einer Rückkehr gab er an, dass er in diesem Fall EUR 8.000,- (die Kosten seiner schlepperunterstützten Reise nach Österreich) verloren hätte und nicht studieren könnte.
Am 12.04.2022 wurde der damals minderjährige Beschwerdeführer im Beisein seines gesetzlichen Vertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge auch: BFA) einvernommen.
Der Beschwerdeführer führte zusammengefasst aus, dass er in einem näher bezeichneten Bezirk der Stadt XXXX geboren worden sei und die letzten vier Jahre vor seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Familie in Damaskus gelebt habe. Seinen Herkunftsstaat habe er einerseits wegen des Krieges und andererseits aufgrund seines Wunsches nach Fortsetzung seiner Ausbildung verlassen. Er habe keine weiteren Fluchtgründe. In seinem Heimatdorf sei die Lage unruhig gewesen. Ihm persönlich sei nichts passiert, er sei nie angehalten oder befragt worden. Am Weg in die Türkei sei er allerdings mehrmals angehalten und aufgrund des Versuchs, illegal in die Türkei einzureisen, von einer regierungsfeindlichen Gruppierung für 15 Tage in Haft genommen worden. Der Beschwerdeführer führte zusammengefasst aus, dass er in einem näher bezeichneten Bezirk der Stadt römisch 40 geboren worden sei und die letzten vier Jahre vor seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Familie in Damaskus gelebt habe. Seinen Herkunftsstaat habe er einerseits wegen des Krieges und andererseits aufgrund seines Wunsches nach Fortsetzung seiner Ausbildung verlassen. Er habe keine weiteren Fluchtgründe. In seinem Heimatdorf sei die Lage unruhig gewesen. Ihm persönlich sei nichts passiert, er sei nie angehalten oder befragt worden. Am Weg in die Türkei sei er allerdings mehrmals angehalten und aufgrund des Versuchs, illegal in die Türkei einzureisen, von einer regierungsfeindlichen Gruppierung für 15 Tage in Haft genommen worden.
Der Beschwerdeführer habe den Wehrdienst nicht abgeleistet und sei nie von der Armee kontaktiert worden. Befragt, ob er Angst vor einer künftigen Einberufung habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund des Umstandes, dass er nur Schwestern habe, nicht eingezogen werde. Er habe keine Probleme mit den Behörden seines Herkunftsstaates gehabt und sei nie persönlich bedroht worden. Gefragt, was konkret ihn veranlasst habe, Syrien zu verlassen, gab der Beschwerdeführer an, dass er das Gefühl gehabt habe, dass ihre in Europa lebenden Tanten und Onkeln sie nicht mehr unterstützen wollten. Er habe selbst arbeiten und seiner Familie helfen wollen. Für den Fall einer Rückkehr befürchte er, aufgrund seiner illegalen Ausreise ins Gefängnis zu müssen. Wenn er ins Gefängnis müsste, hätte er kein Leben mehr; seine Eltern könnten keine Strafe bezahlen.
Der Beschwerdeführer legte seinen im Jänner 2021 ausgestellten syrischen Reisepass sowie Auszüge aus dem syrischen Personenregister und Familienbuch sowie den Personalausweis seines Vaters vor.
Am 26.04.2022 brachte die damals bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Familie des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2017 in Damaskus lebe, da seine Eltern als Staatsbeamte eher loyal zur Regierung eingestellt seien. Da die Familie zum Überleben auf Unterstützung von in Europa aufhältigen Verwandten angewiesen sei und diese Unterstützung nach Wahrnehmung des Beschwerdeführers zunehmend widerwillig geleistet worden sei, habe er sich zur Ausreise entschlossen, um seine Familie vom Ausland aus selbst unterstützen zu können. Als Rückkehrbefürchtung mache der Beschwerdeführer Sanktionen wegen der unerlaubten Ausreise aus Syrien geltend, und zwar eine ihm drohende Haftstrafe, da weder er selbst noch seine Familie über die Mittel zur Bezahlung einer Geldstrafe verfügen würden. Weiters sei aufgrund der bevorstehenden Volljährigkeit auch das Risiko einer Einziehung zum Wehrdienst zu berücksichtigen. Zwar habe der Beschwerdeführer dies bei seiner Einvernahme vor dem BFA unter Hinweis darauf ausgeschlossen, dass er der einzige Sohn der Familie sei, jedoch würden sich laut Ausführungen im Länderinformationsblatt in letzter Zeit Berichte über die Einziehung von Männern häufen, obwohl diese die einzigen Söhne der Familie seien.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.02.2022 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.02.2022 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nachvollziehbar dargelegt habe, dass er Syrien aufgrund der allgemein schlechten Lage verlassen habe, jedoch keine ihm individuell drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr habe glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer habe Syrien im Alter von 16 Jahren und somit vor Erreichen des wehrpflichtigen Alters verlassen, sei vor der Ausreise keinen individuellen Bedrohungen ausgesetzt gewesen und habe keinen asylrelevanten Sachverhalt im Zusammenhang mit einer künftigen Einberufung zum Militärdienst aufgezeigt. Aufgrund der allgemein prekären Lage in Syrien sei ihm jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 09.08.2022 durch seine gesetzliche Vertretung Beschwerde. Darin wurde zunächst ausgeführt, dass bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Minderjährigen das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen sei und eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung unter dem Gesichtspunkt des minderjährigen Alters erforderlich sei. Die Behörde sei ihren umfassenden Ermittlungspflichten nicht nachgekommen, indem sie zwar den drohenden Wehrdienst des nunmehr siebzehneinhalbjährigen Beschwerdeführers als mögliches Bedrohungsszenario herangezogen, dies aber im Zuge einer fehlerhaften Beweiswürdigung und mangelnder Länderfeststellungen nicht als eine glaubhafte asylrelevante Verfolgung erachtet habe. Soweit die Behörde annehme, dass der Beschwerdeführer als einziger Sohn seiner Familie nicht einberufen werden würde, ignoriere sie die eingebrachte Stellungnahme, wonach der Rekrutierungsdruck nach wie vor hoch sei, sodass trotz Vorliegens eines Befreiungsgrundes die Gefahr bestehen könne, zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Auch sei die Behörde in der Beweiswürdigung nicht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien unverhältnismäßige Sanktionen aufgrund seiner illegalen Ausreise fürchte. Die Behörde hätte im Rahmen der Beweiswürdigung einschlägige Länderinformationen heranziehen müssen, die aufgezeigt hätten, dass die syrische Regierung Personen, die illegal ausgereist seien und ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet hätten, durchaus eine oppositionelle Gesinnung unterstelle. Der Beschwerdeführer sei in einem für die Wehrpflicht vulnerablen Alter aus Syrien illegal ausgereist und habe sich daher dem Wehrdienst entzogen. Im Fall seiner Rückkehr habe er zum einen zu befürchten, vom syrischen Regime zum Wehrdienst eingezogen zu werden, wobei er jedoch nicht kämpfen und in völkerrechtswidrigen Militäraktionen töten wolle und zum anderen fürchte er Sanktionen aufgrund seiner illegalen Ausreise. Der Berichtslage seit zu entnehmen, dass die syrische Regierung Wehrdienstverweigerung als politischen Dissens ansehe und den Betroffenen daher unverhältnismäßige Sanktionen drohen würden. Der minderjährige Beschwerdeführer fürchte daher Folter (oder jedenfalls eine unverhältnismäßige Gefängnisstrafe) wegen einer ihm unterstellten politischen Gesinnung. Ebenso würde der Militärdienst ihn dazu verpflichten, an völkerrechtswidrigen Militäraktionen teilzunehmen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich durch seine Ausreise nicht nur dem Wehrdienst entzogen habe, sondern diese Ausreise vor allem illegal erfolgt sei. Aus den Länderberichten gehe eindeutig hervor, dass solche Personen ganz besonders davon betroffen seien, bei ihrer Rückkehr festgenommen, verhört und gefoltert zu werden. Zudem sei den Länderberichten zu entnehmen, dass Personen, die sich – wie der Beschwerdeführer – in der Türkei aufgehalten hätten, vom syrischen Regime als Kollaborateure Erdogans angesehen werden würden. Außerdem stamme der Beschwerdeführer aus XXXX , einer Stadt, die lange umkämpft und bis Anfang 2019 vom Islamischen Staat kontrolliert gewesen sei. Aus den Länderberichten ergebe sich, dass Personen, die aus nicht oder ehemals nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten stammen, besonderen Kontrollen unterlägen und umso mehr als Oppositionelle angesehen werden würden. In einer Gesamtschau sei dem Beschwerdeführer daher gemäß § 3 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. 3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 09.08.2022 durch seine gesetzliche Vertretung Beschwerde. Darin wurde zunächst ausgeführt, dass bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Minderjährigen das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen sei und eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung unter dem Gesichtspunkt des minderjährigen Alters erforderlich sei. Die Behörde sei ihren umfassenden Ermittlungspflichten nicht nachgekommen, indem sie zwar den drohenden Wehrdienst des nunmehr siebzehneinhalbjährigen Beschwerdeführers als mögliches Bedrohungsszenario herangezogen, dies aber im Zuge einer fehlerhaften Beweiswürdigung und mangelnder Länderfeststellungen nicht als eine glaubhafte asylrelevante Verfolgung erachtet habe. Soweit die Behörde annehme, dass der Beschwerdeführer als einziger Sohn seiner Familie nicht einberufen werden würde, ignoriere sie die eingebrachte Stellungnahme, wonach der Rekrutierungsdruck nach wie vor hoch sei, sodass trotz Vorliegens eines Befreiungsgrundes die Gefahr bestehen könne, zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Auch sei die Behörde in der Beweiswürdigung nicht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien unverhältnismäßige Sanktionen aufgrund seiner illegalen Ausreise fürchte. Die Behörde hätte im Rahmen der Beweiswürdigung einschlägige Länderinformationen heranziehen müssen, die aufgezeigt hätten, dass die syrische Regierung Personen, die illegal ausgereist seien und ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet hätten, durchaus eine oppositionelle Gesinnung unterstelle. Der Beschwerdeführer sei in einem für die Wehrpflicht vulnerablen Alter aus Syrien illegal ausgereist und habe sich daher dem Wehrdienst entzogen. Im Fall seiner Rückkehr habe er zum einen zu befürchten, vom syrischen Regime zum Wehrdienst eingezogen zu werden, wobei er jedoch nicht kämpfen und in völkerrechtswidrigen Militäraktionen töten wolle und zum anderen fürchte er Sanktionen aufgrund seiner illegalen Ausreise. Der Berichtslage seit zu entnehmen, dass die syrische Regierung Wehrdienstverweigerung als politischen Dissens ansehe und den Betroffenen daher unverhältnismäßige Sanktionen drohen würden. Der minderjährige Beschwerdeführer fürchte daher Folter (oder jedenfalls eine unverhältnismäßige Gefängnisstrafe) wegen einer ihm unterstellten politischen Gesinnung. Ebenso würde der Militärdienst ihn dazu verpflichten, an völkerrechtswidrigen Militäraktionen teilzunehmen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich durch seine Ausreise nicht nur dem Wehrdienst entzogen habe, sondern diese Ausreise vor allem illegal erfolgt sei. Aus den Länderberichten gehe eindeutig hervor, dass solche Personen ganz besonders davon betroffen seien, bei ihrer Rückkehr festgenommen, verhört und gefoltert zu werden. Zudem sei den Länderberichten zu entnehmen, dass Personen, die sich – wie der Beschwerdeführer – in der Türkei aufgehalten hätten, vom syrischen Regime als Kollaborateure Erdogans angesehen werden würden. Außerdem stamme der Beschwerdeführer aus römisch 40 , einer Stadt, die lange umkämpft und bis Anfang 2019 vom Islamischen Staat kontrolliert gewesen sei. Aus den Länderberichten ergebe sich, dass Personen, die aus nicht oder ehemals nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten stammen, besonderen Kontrollen unterlägen und umso mehr als Oppositionelle angesehen werden würden. In einer Gesamtschau sei dem Beschwerdeführer daher gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
4. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten nach Vorlage durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.08.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Am 28.02.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der der zwischenzeitlich volljährige Beschwerdeführer im Beisein seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zu seinen aktuellen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt wurde.
Dabei gab er zusammengefasst an, dass er aus einem näher bezeichneten Stadtteil der Stadt XXXX stamme, aufgrund des Krieges aber immer wieder in andere Städte gezogen sei. Die ersten beiden Schuljahre habe er in XXXX absolviert, das dritte und vierte Schuljahr in XXXX , das fünfte Schuljahr in XXXX , das sechste bis achte Schuljahr in Damaskus und das neunte Schuljahr wiederum in XXXX Die letzten beiden Jahre in Syrien habe er gemeinsam mit seiner Familie in Damaskus verbracht, wo er etwa ein Jahr lang eine berufliche Tätigkeit als Friseur ausgeübt habe. Zuletzt sei er wieder nach XXXX zurückgekehrt und habe Syrien von dort aus nach einem rund einmonatigen Aufenthalt in Richtung Türkei verlassen. Der Beschwerdeführer korrigierte seine Angaben im Verlauf der Befragung dahingehend, dass er sich nach Beendigung der Schule lediglich ein Jahr in Damaskus aufgehalten habe. Die geschilderten Umzüge seiner Familie seien aufgrund der Kriegshandlungen in XXXX und in weiterer Folge durch das Einmarschieren von Terroristen und Islamisten in XXXX bedingt gewesen. Er habe Syrien etwa zwei oder drei Monate nach der am 16.01.2021 erfolgten Ausstellung seines – ihm mittlerweile aus der Türkei zugeschickten – Reisepasses illegal verlassen. Den Entschluss zur Ausreise habe er Anfang des Jahres 2021 vor Ausstellung des Reisepasses gefasst. Seine Eltern und zwei Schwestern würden weiterhin in Damaskus leben. Die älteste Schwester befinde sich seit vier Monaten in Österreich, nachdem sie im Rahmen der Familienzusammenführung zu ihrem Ehemann gereist sei. Dabei gab er zusammengefasst an, dass er aus einem näher bezeichneten Stadtteil der Stadt römisch 40 stamme, aufgrund des Krieges aber immer wieder in andere Städte gezogen sei. Die ersten beiden Schuljahre habe er in römisch 40 absolviert, das dritte und vierte Schuljahr in römisch 40 , das fünfte Schuljahr in römisch 40 , das sechste bis achte Schuljahr in Damaskus und das neunte Schuljahr wiederum in römisch 40 Die letzten beiden Jahre in Syrien habe er gemeinsam mit seiner Familie in Damaskus verbracht, wo er etwa ein Jahr lang eine berufliche Tätigkeit als Friseur ausgeübt habe. Zuletzt sei er wieder nach römisch 40 zurückgekehrt und habe Syrien von dort aus nach einem rund einmonatigen Aufenthalt in Richtung Türkei verlassen. Der Beschwerdeführer korrigierte seine Angaben im Verlauf der Befragung dahingehend, dass er sich nach Beendigung der Schule lediglich ein Jahr in Damaskus aufgehalten habe. Die geschilderten Umzüge seiner Familie seien aufgrund der Kriegshandlungen in römisch 40 und in weiterer Folge durch das Einmarschieren von Terroristen und Islamisten in römisch 40 bedingt gewesen. Er habe Syrien etwa zwei oder drei Monate nach der am 16.01.2021 erfolgten Ausstellung seines – ihm mittlerweile aus der Türkei zugeschickten – Reisepasses illegal verlassen. Den Entschluss zur Ausreise habe er Anfang des Jahres 2021 vor Ausstellung des Reisepasses gefasst. Seine Eltern und zwei Schwestern würden weiterhin in Damaskus leben. Die älteste Schwester befinde sich seit vier Monaten in Österreich, nachdem sie im Rahmen der Familienzusammenführung zu ihrem Ehemann gereist sei.
Zum Grund seiner Flucht gab der Beschwerdeführer an, sein primärer Grund seiner der Krieg gewesen, darüber hinaus hätten seine Eltern sich gesorgt, dass er vom Militär eingezogen werden könnte, weil es zu der Zeit einen Mangel an Soldaten gegeben habe. Darauf angesprochen, dass er in seiner Erstbefragung und seiner Einvernahme vor dem BFA eine Furcht vor Einberufung zum Militärdienst nicht erwähnt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass dies zutreffe und er darauf nicht geachtet habe. Zu der Zeit habe es vermehrt die Nachricht gegeben, dass das Regime wenig Soldaten habe und es zu Rekrutierungen auch jüngerer Personen gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, einberufen und Teil des Regimes zu werden. Nochmals darauf angesprochen, dass er dies im behördlichen Verfahren jedoch nicht erwähnt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er darauf nicht so viel Wert gelegt habe. Vor allem bei der Ersteinvernahme habe ihm die Konzentration gefehlt, weil er einen langen Fußmarsch hinter sich und zu wenig zu essen gehabt habe. In der Einvernahme vor dem BFA, die stattgefunden habe, als er sich schon mehrere Monate in Österreich aufgehalten habe, habe er vielleicht nicht aufgepasst. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass es sich um erwähnenswerte Umstände handle. Aufgrund dessen, dass er Syrien auf illegale Art und Weise verlassen habe und nach Europa geflüchtet sei, würde er im Fall einer Rückkehr nach Syrien verhaftet und eingesperrt werden und es würde ihm bis zu Folter drohen. Es könne auch sein, dass er zum Militär eingezogen werde; er traue ihnen nicht.
Über Vorhalt, dass er der einzige Sohn der Familie sei und in dieser Konstellation keine Einberufung seitens des syrischen Militärs erfolge, gab der Beschwerdeführer an, dass dies korrekt sei; jedoch traue das gesamte Volk dem syrischen Regime nicht, sodass auch für den Beschwerdeführer kein Grund für ein solches Vertrauen bestehe. Es sei nicht garantiert, dass er nicht dennoch einberufen werden würde. Die illegale Ausreise aus Syrien sei strafbar. Die meisten Syrer, die Syrien verlassen hätten, seien Regimegegner und das mache den Beschwerdeführer verdächtig. Für den hypothetischen Fall, dass er zum Militär eingezogen werden sollte, würde der Beschwerdeführer weglaufen bzw. desertieren, weil er kein Mörder von syrischen Brüdern sein möchte. Das Regime gehe einen falschen Weg.
Angesprochen auf die vor dem BFA vorgebrachte Verhaftung im Zuge seines Fluchtversuchs in die Türkei gab der Beschwerdeführer an, dass dies zutreffe, er sei mehrmals verhaftet worden. Tatsächlich sei er zweimal verhaftet worden. Der von ihm genutzte Grenzübergang in die Türkei sei von der FSA bzw. der Türkei kontrolliert worden und die türkische Grenzpolizei würde jeden verhaften, der die Grenze illegal überqueren wolle, drei Monate lang. Beim ersten Mal komme man noch ohne Strafe davon, beim zweiten Mal müsse man einen Geldbetrag zahlen, um freizukommen. Nach der Festnahme habe ihn die türkische Grenzpolizei an türkische Milizen in Syrien übergeben. Dort sei ihm eine Ohrfeige gegeben worden, anschließend sei er etwa zwei Monate lang in Haft gewesen, ehe er freigekommen sei. Beim zweiten Fluchtversuch sei er vor einen Richter in Syrien geführt worden. Er sei gefragt worden, ob er die Strafe absitzen wolle oder zahlungsfähig sei; er habe geantwortet, dass er die Strafe zahlen möchte, woraufhin er seine alten Sachen von der ersten Haft erhalten habe und freigelassen worden sei. Über Vorhalt seiner Angabe vor dem BFA, dass er für 15 Tage in Haft genommen worden sei, gab der BF an, dass es sein könne, er könne sich an Daten nicht erinnern. Die FSA habe ihm gesagt, dass er für sechs Monate eingesperrt werde, sollten sie ihn nochmals sehen. Über Vorhalt, dass die FSA in seinem vom syrischen Regime kontrollierten Geburtsort keine Kontrolle ausübe, bestätigte der Beschwerdeführer dies und ergänzte, dass er jedoch nicht dorthin zurückkönne, weil ihr Haus zerbombt sei.
Im Zuge der Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer die Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 9, vom 17.07.2023, die EUAA Country Guidance Syria, Februar 2023, sowie die UNHCR Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der arabischen Republik Syrien fliehen, März 2021, zur Kenntnis gebracht.
6. In einer am 04.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das syrische Regime laut den vorliegenden Länderberichten im Kriegsverlauf systematisch Kriegsverbrechen begangen habe und der weiterhin vorliegende bewaffnete Konflikt nach wie vor von der wiederholten Verletzung humanitären Völkerrechts geprägt sei. Auf Basis der Berichtslage könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sich an aktiven Kampfhandlungen bzw. an Kriegsverbrechen oder Verletzungen des humanitären Völkerrechts zu beteiligen hätte. Somit sei der Tatbestand des Art. 9 Abs. 2 lit. e Statusrichtlinie erfüllt. Im Fall von syrischen Militärdienstverweigerern liege außerdem eine Verfolgungshandlung iSd Art. 9 Abs. 2 lit. c Statusrichtlinie vor. Aus den Länderberichten ergebe sich, dass die Inhaftnahme stets auch Folter bzw. unmenschliche und erniedrigende Behandlung bedeute, sodass es sich jedenfalls um eine unverhältnismäßige Bestrafung handle. Aus der näher dargestellten Berichtslage sei zudem abzuleiten, dass das syrische Regime Wehrdienstverweigerung nach wie vor als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung ansehe. Auch die aktuellen Richtlinien von UNHCR und EASO gingen weiterhin davon aus, dass Militärdienstverweigerer in Syrien im Regelfall die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllen würden.6. In einer am 04.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das syrische Regime laut den vorliegenden Länderberichten im Kriegsverlauf systematisch Kriegsverbrechen begangen habe und der weiterhin vorliegende bewaffnete Konflikt nach wie vor von der wiederholten Verletzung humanitären Völkerrechts geprägt sei. Auf Basis der Berichtslage könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sich an aktiven Kampfhandlungen bzw. an Kriegsverbrechen oder Verletzungen des humanitären Völkerrechts zu beteiligen hätte. Somit sei der Tatbestand des Artikel 9, Absatz 2, Litera e, Statusrichtlinie erfüllt. Im Fall von syrischen Militärdienstverweigerern liege außerdem eine Verfolgungshandlung iSd Artikel 9, Absatz 2, Litera c, Statusrichtlinie vor. Aus den Länderberichten ergebe sich, dass die Inhaftnahme stets auch Folter bzw. unmenschliche und erniedrigende Behandlung bedeute, sodass es sich jedenfalls um eine unverhältnismäßige Bestrafung handle. Aus der näher dargestellten Berichtslage sei zudem abzuleiten, dass das syrische Regime Wehrdienstverweigerung nach wie vor als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung ansehe. Auch die aktuellen Richtlinien von UNHCR und EASO gingen weiterhin davon aus, dass Militärdienstverweigerer in Syrien im Regelfall die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllen würden.
7. Mit Schreiben vom 30.04.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer (im Wege seiner Rechtsvertretung) die aktualisierte Version des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation (Version 11 vom 27.03.2024) und der EUAA Country Guidance (April 2024) und gewährte ihm die Möglichkeit, innerhalb einer vierzehntägigen Frist eine Stellungnahme dazu abzugeben. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der 19-jährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Identität steht fest. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt XXXX im gleichnamigen Gouvernement geboren und lebte dort bis zur Absolvierung der zweiten Schulstufe. Aufgrund der kriegsbedingt unsicheren Lage zog er in der Folge gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in das Gebiet XXXX , wo er zwei weitere Jahre die Schule besuchte, ehe er mit seiner Familie vorübergehend in seinen Heimatort zurückkehrte. Danach zog er gemeinsam mit seiner Familie nach Damaskus, wo er drei weitere Schuljahre absolvierte. Sein letztes Schuljahr (neunte Schulstufe) absolvierte er wiederum in seinem Heimatort XXXX In der Folge zog er erneut nach Damaskus, wo er sich einige Monate aufhielt und als Friseur arbeitete, ehe er Syrien verließ. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise aus Syrien nochmals in seinen Heimatort XXXX zurückkehrte und von dort aus illegal über einen syrisch-türkischen Grenzübergang ausreiste. Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt römisch 40 im gleichnamigen Gouvernement geboren und lebte dort bis zur Absolvierung der zweiten Schulstufe. Aufgrund der kriegsbedingt unsicheren Lage zog er in der Folge gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in das Gebiet römisch 40 , wo er zwei weitere Jahre die Schule besuchte, ehe er mit seiner Familie vorübergehend in seinen Heimatort zurückkehrte. Danach zog er gemeinsam mit seiner Familie nach Damaskus, wo er drei weitere Schuljahre absolvierte. Sein letztes Schuljahr (neunte Schulstufe) absolvierte er wiederum in seinem Heimatort römisch 40 In der Folge zog er erneut nach Damaskus, wo er sich einige Monate aufhielt und als Friseur arbeitete, ehe er Syrien verließ. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise aus Syrien nochmals in seinen Heimatort römisch 40 zurückkehrte und von dort aus illegal über einen syrisch-türkischen Grenzübergang ausreiste.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen am 15.01.2021 ausgestellten syrischen Reisepass, den er im Zeitpunkt seiner Ausreise bei sich trug.
Das Wohnhaus der Familie des Beschwerdeführers in XXXX wurde im Zuge der Kriegshandlungen zerstört. Der Beschwerdeführer weist sowohl zu seinem Geburtsort als auch zu Damaskus enge Bindungen auf, wobei die Bindungen zu Damaskus mittlerweile überwiegen.Das Wohnhaus der Familie des Beschwerdeführers in römisch 40 wurde im Zuge der Kriegshandlungen zerstört. Der Beschwerdeführer weist sowohl zu seinem Geburtsort als auch zu Damaskus enge Bindungen auf, wobei die Bindungen zu Damaskus mittlerweile überwiegen.
Sowohl Damaskus als auch XXXX stehen unter Kontrolle des syrischen Regimes. Sowohl Damaskus als auch römisch 40 stehen unter Kontrolle des syrischen Regimes.
Die Eltern und zwei jüngere Schwestern des Beschwerdeführers leben weiterhin in Damaskus. Sie sind von keinen individuellen Problemen, insbesondere mit den syrischen Behörden betroffen. Die Eltern des Beschwerdeführers sind beim syrischen Staat als Mitarbeiter XXXX tätig. Die Eltern und zwei jüngere Schwestern des Beschwerdeführers leben weiterhin in Damaskus. Sie sind von keinen individuellen Problemen, insbesondere mit den syrischen Behörden betroffen. Die Eltern des Beschwerdeführers sind beim syrischen Staat als Mitarbeiter römisch 40 tätig.
Die ältere Schwester des Beschwerdeführers befindet sich mittlerweile ebenfalls in Österreich, nachdem sie im Rahmen der Familienzusammenführung zu ihrem hier lebenden Ehegatten nachgereist ist.
Der Beschwerdeführer hat zudem Onkeln und Tanten in Deutschland und in Schweden.
Der Beschwerdeführer ist gesund und strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer verließ Syrien etwa im Frühjahr 2021 im Alter von 16 Jahren und reiste über die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 31.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Beschwerdeführer verließ Syrien vorwiegend wegen der allgemein schlechten Situation und des Bürgerkrieges sowie dem Wunsch nach besseren Ausbildungs- und Berufsmöglichkeiten. Der Beschwerdeführer war in Syrien in der Vergangenheit keiner individuellen Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt.
Der Beschwerdeführer ist 19 Jahre alt und lebte ab dem Alter von 16 Jahren außerhalb Syriens. Er hat seinen verpflichtenden Wehrdienst bei der syrischen Armee bisher noch nicht abgeleistet. Er hat bislang kein Wehrdienstbuch und keinen Einberufungsbefehl erhalten und wurde keiner Musterung unterzogen.
Der Beschwerdeführer ist im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht dem Risiko ausgesetzt, zum syrischen Militärdienst einberufen zu werden. Er ist der einzige Sohn seiner Eltern, weswegen ihm auf Grundlage des syrischen Wehrdienstgesetzes eine (dauerhafte) Befreiung zukommt. Alternativ hätte er als im Ausland lebender Syrer die Möglichkeit, sich durch Leistung einer Wehrersatzgebühr dauerhaft von der Ableistung des Wehrdienstes befreien zu lassen. Er ist im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Zwangsrekrutierung oder Repression ausgesetzt, die aufgrund einer Wehrdienstverweigerung drohen würde.
Der Beschwerdeführer lehnt die Ableistung des Wehrdienstes in der syrischen arabischen Armee nicht aus politischen oder oppositionellen Gründen ab.
Das syrische Regime unterstellt dem Beschwerdeführer wegen der mit seiner Flucht verbundenen Entziehung vom Wehrdienst keine politische oder oppositionelle Gesinnung.
Der Beschwerdeführer war nicht politisch tätig, ist nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der syrischen Regierung oder anderer Konfliktparteien geraten. Er hat in Syrien keine Straftaten begangen und wurde nie verhaftet.
1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 11 vom 27.03.2024:
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2024-03-08 11:17
Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022).
Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse
Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden (CFR 24.1.2024). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023).
Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 2.2.2024). United Nations Geospatial veröffentlichte eine Karte mit Stand Juni 2023, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind (UNGeo 1.7.2023):
UNGeo 1.7.2023 (Stand: 6.2023)
Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen [Anm.: zu den Gebieten mit IS-Präsenz siehe Unterkapitel zu den Regionen]:
[…]
Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten
Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Für keinen Landesteil Syriens kann insofern von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 2.2.2024).
Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) der VN stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den VN benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Im Mai 2023 begannen zusätzlich dazu die jordanischen Streitkräfte Luftangriffe gegen die Drogenschmuggler zu fliegen (SOHR 8.5.2023). Die USA sind mit mindestens 900 Militärpersonen in Syrien, um Anti-Terror-Operationen durchzuführen (CFR 24.1.2024). Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, Al-Bukamal sowie Al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden (CNN 3.2.2024).
Seit dem Angriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 intensivierte Israel die Luftangriffe gegen iranische und syrische Militärstellungen CFR 24.1.2024). Infolge der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023, wurde israelisch kontrolliertes Gebiet auch von Syrien aus mindestens dreimal mit Raketen beschossen. Israel habe daraufhin Artilleriefeuer auf die Abschussstellungen gerichtet. Beobachter machten iranisch kontrollierte Milizen für den Raketenbeschuss verantwortlich. Israel soll im selben Zeitraum, am 12.10.2023 und 14.10.2023 jeweils zweimal den Flughafen Aleppo sowie am 12.10.2023 den Flughafen Damaskus mit Luftschlägen angegriffen haben; aufgrund von Schäden an den Start- und Landebahnen mussten beide Flughäfen daraufhin den Betrieb einstellen (AA 2.2.2024).
Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung hat derzeit die Kontrolle über ca. zwei Drittel des Landes, inklusive größerer Städte, wie Aleppo und Homs. Unter ihrer Kontrolle sind derzeit die Provinzen Suweida, Daraa, Quneitra, Homs sowie ein Großteil der Provinzen Hama, Tartus, Lattakia und Damaskus. Auch in den Provinzen Aleppo, Raqqa und Deir ez-Zor übt die syrische Regierung über weite Teile die Kontrolle aus (Barron 6.10.2023). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 2.2.2024). Die Opposition konnte eingeschränkt die Kontrolle über Idlib und entlang der irakisch-syrischen Grenze behalten. Das Erdbeben 2023 in der Türkei und Nordsyrien machte die tatsächliche Regierung fast unmöglich, weil die Opposition Schwierigkeiten hatte, die Bedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen (CFR 24.1.2024).
Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023) [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien]. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Iran unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah (AA 2.2.2024). Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022).
Die folgende Karte zeigt die verschiedenen internationalen Akteure und deren militärische Interessenschwerpunkte in Syrien: […]
Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vgl. CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 7.10.2023; vgl. AA 2.2.2024).Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vergleiche CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 7.10.2023; vergleiche AA 2.2.2024).
Im Gouvernement Dara'a kam es 2022 weiterhin zu Gewalt zwischen Regimekräften und lokalen Aufständischen trotz eines nominellen Siegs der Regierung im Jahr 2018 und eines von Russland vermittelten 'Versöhnungsabkommens'. Eine allgemeine Verschlechterung von Recht und Ordnung trägt in der Provinz auch zu gewalttätiger Kriminalität bei (FH 9.3.2023). In Suweida kam es 2020 und 2022 ebenfalls zu Aufständen, immer wieder auch zu Sicherheitsvorfällen mit Milizen, kriminellen Banden und Drogenhändlern. Dies führte immer wieder zu Militäroperationen und schließlich im August 2023 zu größeren Protesten (CC 13.12.2023). Die Proteste weiteten sich nach Daraa aus. Die Demonstranten in beiden Provinzen forderten bessere Lebensbedingungen und den Sturz Assads (Enab 20.8.2023).
Das syrische Regime, und