TE Bvwg Beschluss 2024/7/25 W153 2255913-2

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Veröffentlicht am 25.07.2024
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Entscheidungsdatum

25.07.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §33
VwGVG §33 Abs1
VwGVG §33 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


W153 2255913-2/14E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Jemen, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2022, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Jemen, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2022, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A) Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird stattgegeben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger des Jemen, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 12.06.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Die Erstbefragung fand am 13.06.2021 statt. Die Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) fand am 13.09.2021 statt.

Mit Bescheid des BFA vom 02.05.2022, zugestellt durch Hinterlegung am 06.05.2022, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des BFA vom 02.05.2022, zugestellt durch Hinterlegung am 06.05.2022, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Mit Bescheid des BFA vom 16.05.2022 wurde der Bescheid des BFA vom 02.05.2022 betreffend den Namen des BF berichtigt.

Gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides vom 02.05.2022 hat der BF am 04.06.2022 Beschwerde erhoben. Darin wurde zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausgeführt, dass der Bescheid dem BF am 06.05.2022 zugestellt worden sei und die Beschwerde sohin innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist erhoben werde.Gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 02.05.2022 hat der BF am 04.06.2022 Beschwerde erhoben. Darin wurde zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausgeführt, dass der Bescheid dem BF am 06.05.2022 zugestellt worden sei und die Beschwerde sohin innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist erhoben werde.

Mit Schreiben des BFA vom 09.06.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 14.06.2022, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.

Mit Schreiben vom 17.06.2022 brachte die rechtliche Vertretung des BF eine Stellungnahme ein. Darin wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt und gleichzeitig Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhoben. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Bescheid am 06.05.2022 hinterlegt worden sei. Die Abholfrist habe am 09.05.2022 zu laufen begonnen. Der Bescheid gelte daher mit 09.05.2022 als zugestellt und habe die Rechtsmittelfrist somit am 06.06.2022 geendet. Die Einbringung der Beschwerde am 04.06.2022 sei somit fristgerecht erfolgt. Obwohl aus Sicht des BF und seiner Vertretung die Beschwerde fristgerecht eingebracht worden sei, werde aus juristischer Vorsicht ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Die zuständige Rechtsberaterin der BBU habe in Bezug auf die Zustellung des Bescheides das Kuvert geprüft, das der BF beim Beratungstermin bei sich geführt habe. Diesem habe sie entnehmen können, dass dem BF der Bescheid durch Hinterlegung zugestellt worden sei und die Hinterlegung am 06.05.2022 stattgefunden habe. Die Rechtsberaterin der BBU habe aus juristischer Vorsicht die Rechtsmittelfrist vom Zeitpunkt der Hinterlegung weg und nicht vom Beginn der Abholfrist berechnet. Der Rechtsberaterin sei trotz der fertig geschriebenen Beschwerde passiert, dass sie kurz vor dem Abschicken aus Übermüdung eingeschlafen sei. Sie habe ihre vierjährige Tochter ins Bett gebracht und sei aus Übermüdung mit dieser eingeschlafen. Sie sei drei Stunden nach Mitternacht aufgewacht und habe im Glauben, die Frist verpasst zu haben, möglichst schnell die Beschwerde übersendet. Das Einschlafen gemeinsam mit der Tochter stelle ein Versehen dar, dass dieser nie passiere. Eigentlich hätte die Rechtsvertreterin geplant, die Beschwerde abends wegzuschicken, aber aufgrund mehrfacher Kontrollen sei es so spät geworden, dass die Schlafenszeit der Tochter dazwischengekommen sei. Das Einschlafen sei unvorhergesehen, denn die Rechtsberaterin habe keinesfalls mit einem solchen damit gerechnet. Das Einschlafen stelle einen minderen Grad des Versehens dar, die Rechtsvertretung des BF sei übermüdet gewesen und habe in der Übermüdung nicht daran gedacht, einen Wecker zu stellen. Die Rechtsvertreterin habe aufgrund der Abwesenheit ihres Lebensgefährten die gemeinsame 4-jährige Tochter zu Bett gebracht und sei aufgrund von Übermüdung eingeschlafen und drei Stunden nach Ablauf der – vermeintlichen – Frist aufgewacht. Unmittelbar nach dem Aufwachen sei die Beschwerde an das BFA geschickt worden. Dieses Ereignis sei unvorhergesehen gewesen, denn es passiere der Rechtsvertreterin normalerweise nie, dass sie während dem Zu-Bett-Bringen der Tochter einschlafe, daher habe sie nicht damit rechnen können und habe keinen Wecker gestellt. Es liege somit ein unabwendbares bzw. unvorhergesehenes Ereignisses vor und handle es sich um einen minderen Grad des Versehens. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei daher stattzugeben. Mit Schreiben vom 17.06.2022 brachte die rechtliche Vertretung des BF eine Stellungnahme ein. Darin wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt und gleichzeitig Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhoben. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Bescheid am 06.05.2022 hinterlegt worden sei. Die Abholfrist habe am 09.05.2022 zu laufen begonnen. Der Bescheid gelte daher mit 09.05.2022 als zugestellt und habe die Rechtsmittelfrist somit am 06.06.2022 geendet. Die Einbringung der Beschwerde am 04.06.2022 sei somit fristgerecht erfolgt. Obwohl aus Sicht des BF und seiner Vertretung die Beschwerde fristgerecht eingebracht worden sei, werde aus juristischer Vorsicht ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Die zuständige Rechtsberaterin der BBU habe in Bezug auf die Zustellung des Bescheides das Kuvert geprüft, das der BF beim Beratungstermin bei sich geführt habe. Diesem habe sie entnehmen können, dass dem BF der Bescheid durch Hinterlegung zugestellt worden sei und die Hinterlegung am 06.05.2022 stattgefunden habe. Die Rechtsberaterin der BBU habe aus juristischer Vorsicht die Rechtsmittelfrist vom Zeitpunkt der Hinterlegung weg und nicht vom Beginn der Abholfrist berechnet. Der Rechtsberaterin sei trotz der fertig geschriebenen Beschwerde passiert, dass sie kurz vor dem Abschicken aus Übermüdung eingeschlafen sei. Sie habe ihre vierjährige Tochter ins Bett gebracht und sei aus Übermüdung mit dieser eingeschlafen. Sie sei drei Stunden nach Mitternacht aufgewacht und habe im Glauben, die Frist verpasst zu haben, möglichst schnell die Beschwerde übersendet. Das Einschlafen gemeinsam mit der Tochter stelle ein Versehen dar, dass dieser nie passiere. Eigentlich hätte die Rechtsvertreterin geplant, die Beschwerde abends wegzuschicken, aber aufgrund mehrfacher Kontrollen sei es so spät geworden, dass die Schlafenszeit der Tochter dazwischengekommen sei. Das Einschlafen sei unvorhergesehen, denn die Rechtsberaterin habe keinesfalls mit einem solchen damit gerechnet. Das Einschlafen stelle einen minderen Grad des Versehens dar, die Rechtsvertretung des BF sei übermüdet gewesen und habe in der Übermüdung nicht daran gedacht, einen Wecker zu stellen. Die Rechtsvertreterin habe aufgrund der Abwesenheit ihres Lebensgefährten die gemeinsame 4-jährige Tochter zu Bett gebracht und sei aufgrund von Übermüdung eingeschlafen und drei Stunden nach Ablauf der – vermeintlichen – Frist aufgewacht. Unmittelbar nach dem Aufwachen sei die Beschwerde an das BFA geschickt worden. Dieses Ereignis sei unvorhergesehen gewesen, denn es passiere der Rechtsvertreterin normalerweise nie, dass sie während dem Zu-Bett-Bringen der Tochter einschlafe, daher habe sie nicht damit rechnen können und habe keinen Wecker gestellt. Es liege somit ein unabwendbares bzw. unvorhergesehenes Ereignisses vor und handle es sich um einen minderen Grad des Versehens. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei daher stattzugeben.

Mit Beschluss vom 28.10.2022 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet ab. Im Wesentlichen wurde begründend ausgeführt, dass der Fehler der BBU GmbH nicht auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen sei. Unter einem wurde die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als verspätet zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung erhob der BF eine auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH).Gegen diese Entscheidung erhob der BF eine auf Artikel 144, B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH).

Aus Anlass ähnlicher Verfahren, in denen teils fehlerhafte Handlungen von Rechtsberatern oder Rechtsvertretern der BBU GmbH erheblich waren, leitete der VfGH mit Beschluss vom 13.12.2022 gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. b B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit näher bezeichneter Bestimmungen des BBU-G und des BFA-VG betreffend unter anderem die Durchführung der Rechtsberatung und -vertretung durch die BBU GmbH vor dem Bundesverwaltungsgericht ein. Aus Anlass ähnlicher Verfahren, in denen teils fehlerhafte Handlungen von Rechtsberatern oder Rechtsvertretern der BBU GmbH erheblich waren, leitete der VfGH mit Beschluss vom 13.12.2022 gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit näher bezeichneter Bestimmungen des BBU-G und des BFA-VG betreffend unter anderem die Durchführung der Rechtsberatung und -vertretung durch die BBU GmbH vor dem Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Erkenntnis vom 14.12.2023, G 328-335/2022, hob der VfGH die in Prüfung gezogenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf. Dieser Ausspruch wurde vom Bundeskanzler mit BGBl. I 167/2023 kundgemacht.Mit Erkenntnis vom 14.12.2023, G 328-335/2022, hob der VfGH die in Prüfung gezogenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf. Dieser Ausspruch wurde vom Bundeskanzler mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 167 aus 2023, kundgemacht.

Mit weiterem Erkenntnis vom 14.12.2023, E 3235/2022-21 erkannte der VfGH über die Beschwerde im vorliegenden Fall zu Recht, dass der BF durch die angefochtene Entscheidung vom 28.10.2022, Zlen. W153 2255913-1/3E und W153 2255913-2/2E, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden sei. Gegenständlicher Beschwerdefall wurde dem Anlassfall gleichgehalten, da dieser zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren bereits anhängig war.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.

Am 06.05.2022 erfolgte ein Zustellversuch des Bescheides des BFA vom 02.05.2022 an den BF. Die Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung war mit dem Hinweis versehen, dass das Schriftstück bei der Postfiliale "2070" hinterlegt wird und die Abholfrist am "06.05.2022" beginnt.

Die von der bevollmächtigten Vertreterin des BF – eine Rechtberaterin der BBU GmbH – verfasste Beschwerde langte am 04.06.2022, 03:13 Uhr, beim BFA ein.

Am 17.06.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter Wiederholung der Beschwerde ein. Darin wird eine Fristversäumnis grundsätzlich bestritten und im Falle einer solchen eine Übermüdung der Rechtsberaterin als Grund angegeben.

Der VfGH hat nunmehr festgestellt, dass der BF auf Grund eines auf einer verfassungswidrigen Grundlage beruhenden Rechtsverhältnisses zur BBU GmbH vertreten wurde. Es sei damit nicht ausgeschlossen, dass die Rechtsvertretung für die Rechtsstellung des BF nachteilig gewesen sei.

Im vorliegenden Fall war das Fehlverhalten - die verspätete Ergebung der Beschwerde - zweifelsfrei der Rechtsvertreterin und nicht dem BF selbst zuzurechnen. Es wird somit festgestellt, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben war.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.10.2022 (Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand):

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708, mwN). Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71,, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt vergleiche VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708, mwN). Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind.

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.

Aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH ergibt sich eine Verpflichtung des Wiedereinsetzungswerbers zur Konkretisierung aller Umstände, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen. Der Wiedereinsetzungswerber hat von sich aus initiativ alles vorzubringen, was die Annahme eines die Rechtzeitigkeit der Vornahme einer Prozesshandlung hindernden Umstandes begründen kann (vgl. VwGH 23.03.2021, Ra 2020/12/0082, mwN).Aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH ergibt sich eine Verpflichtung des Wiedereinsetzungswerbers zur Konkretisierung aller Umstände, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen. Der Wiedereinsetzungswerber hat von sich aus initiativ alles vorzubringen, was die Annahme eines die Rechtzeitigkeit der Vornahme einer Prozesshandlung hindernden Umstandes begründen kann vergleiche VwGH 23.03.2021, Ra 2020/12/0082, mwN).

Das Bundesverwaltungsgericht hat im ersten Rechtsgang mit Beschluss vom 28.10.2022 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass der festgestellte Fehler der BBU GmbH, der zur Versäumung der Beschwerdefrist führte, nicht auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen sei. Unter einem wurde die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als verspätet zurückgewiesen.

Aus Anlass ähnlicher Verfahren, in denen teils fehlerhafte Handlungen von Rechtsberatern oder Rechtsvertretern der BBU GmbH erheblich waren, leitete der VfGH mit Beschluss vom 13.12.2022 gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. b B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit näher bezeichneter Bestimmungen des BBU-G und des BFA-VG betreffend unter anderem die Durchführung der Rechtsberatung und -vertretung durch die BBU GmbH vor dem Bundesverwaltungsgericht ein. Aus Anlass ähnlicher Verfahren, in denen teils fehlerhafte Handlungen von Rechtsberatern oder Rechtsvertretern der BBU GmbH erheblich waren, leitete der VfGH mit Beschluss vom 13.12.2022 gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit näher bezeichneter Bestimmungen des BBU-G und des BFA-VG betreffend unter anderem die Durchführung der Rechtsberatung und -vertretung durch die BBU GmbH vor dem Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Erkenntnis vom 14.12.2023 hob der VfGH die in Prüfung gezogenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30.06.2025 in Kraft tritt, wobei frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Diese Aussprüche wurden mit BGBl. I 167/2023 vom 28.12.2023 kundgemacht.Mit Erkenntnis vom 14.12.2023 hob der VfGH die in Prüfung gezogenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30.06.2025 in Kraft tritt, wobei frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Diese Aussprüche wurden mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 167 aus 2023, vom 28.12.2023 kundgemacht.

Hat der VfGH ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des VfGH gebunden (Art. 140 Abs. 7 Satz 1 B-VG). Hat der VfGH – wie vorliegend – eine Frist für das Außerkrafttreten der verfassungswidrigen Vorschrift gesetzt, so ist die Vorschrift auf die bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände weiterhin anzuwenden; ausgenommen ist lediglich der Anlassfall (Art. 140 Abs. 7 Satz 3 B-VG). Der Entscheidung im Anlassfall ist die bereinigte Rechtslage zugrunde zu legen; dies ohne Rücksicht darauf, welche Bedeutung diese Rechtslage für die Entscheidung im fortzusetzenden Verfahren hat (vgl. Grabenwarter/Frank, B-VG Art. 140 [Stand 20.6.2020, rdb.at] Rz 70 ff).Hat der VfGH ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des VfGH gebunden (Artikel 140, Absatz 7, Satz 1 B-VG). Hat der VfGH – wie vorliegend – eine Frist für das Außerkrafttreten der verfassungswidrigen Vorschrift gesetzt, so ist die Vorschrift auf die bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände weiterhin anzuwenden; ausgenommen ist lediglich der Anlassfall (Artikel 140, Absatz 7, Satz 3 B-VG). Der Entscheidung im Anlassfall ist die bereinigte Rechtslage zugrunde zu legen; dies ohne Rücksicht darauf, welche Bedeutung diese Rechtslage für die Entscheidung im fortzusetzenden Verfahren hat vergleiche Grabenwarter/Frank, B-VG Artikel 140, [Stand 20.6.2020, rdb.at] Rz 70 ff).

Mit Erkenntnis des VfGH vom 14.12.2023 wurde der Beschluss vom 28.10.2022, Zlen. W153 2255913-1/3E (Zurückweisung wegen Verspätung) und W153 2255913-2/2E (Abweisung Wiedereinsetzungsantrag), wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, aufgehoben.

Der BF wurde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von der BBU GmbH, einer Rechtsberatungsorganisation im Sinne des § 52 BFA-VG, vertreten. Da der VfGH mit Erkenntnis vom 14.12.2023, G 328-335/2022, näher bezeichnete Bestimmungen des BBU-G und des BFA-VG betreffend die Durchführung der Rechtsberatung und -vertretung durch die BBU GmbH unter anderem vor dem Bundesverwaltungsgericht als verfassungswidrig aufgehoben hat, wurde der BF – den Erwägungen des VfGH folgend – aufgrund eines auf einer verfassungswidrigen Grundlage beruhenden Rechtsverhältnisses zur BBU GmbH vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten. Daher kann ihm deren etwaiges Fehlverhalten nicht zugerechnet werden (vgl. idS VfGH 14.12.2023, E 3608/2021 ua., Rz 21). Der BF wurde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von der BBU GmbH, einer Rechtsberatungsorganisation im Sinne des Paragraph 52, BFA-VG, vertreten. Da der VfGH mit Erkenntnis vom 14.12.2023, G 328-335/2022, näher bezeichnete Bestimmungen des BBU-G und des BFA-VG betreffend die Durchführung der Rechtsberatung und -vertretung durch die BBU GmbH unter anderem vor dem Bundesverwaltungsgericht als verfassungswidrig aufgehoben hat, wurde der BF – den Erwägungen des VfGH folgend – aufgrund eines auf einer verfassungswidrigen Grundlage beruhenden Rechtsverhältnisses zur BBU GmbH vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten. Daher kann ihm deren etwaiges Fehlverhalten nicht zugerechnet werden vergleiche idS VfGH 14.12.2023, E 3608/2021 ua., Rz 21).

Im gegenständlichen Fall stellte der BF, vertreten durch die BBU GmbH, nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Mitteilung hierüber, am 17.06.2022 – somit innerhalb von zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses (§ 33 Abs. 3 VwGVG) – den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist und führte die Beschwerde unter einem erneut aus. Im gegenständlichen Fall stellte der BF, vertreten durch die BBU GmbH, nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Mitteilung hierüber, am 17.06.2022 – somit innerhalb von zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses (Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG) – den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist und führte die Beschwerde unter einem erneut aus.

Als Begründung für den Wiedereinsetzungsantrag wurde im Wesentlichen angegeben, dass die zuständige Rechtsberaterin der BBU GmbH am Abend des 03.06.2022 kurz vor Abschicken der Beschwerde aus Übermüdung beim Zubettbringen ihres Kindes eingeschlafen und erst drei Stunden nach Mitternacht, am 04.06.2022, wieder aufgewacht sei, woraufhin sie unverzüglich die Beschwerde versendet habe. Daraus ergibt sich, dass dem BF selbst kein Verschulden an der verspäteten Beschwerdeerhebung an das Bundesverwaltungsgericht trifft. Nach der Aktenlage hat die BBU GmbH bereits am 11.05.2022 die Vollmacht für eine Beschwerdeerhebung erhalten und der BF konnte insofern darauf vertrauen, dass in der Folge entsprechende Vertretungshandlungen rechtzeitig gesetzt werden.

Da somit sämtliche Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen, ist der Beschwerde gegen den Beschluss vom 28.10.2022, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 17.06.2022 abgewiesen wurde, stattzugeben und der dem Verfahren zugrundeliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG zu bewilligen. Da somit sämtliche Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen, ist der Beschwerde gegen den Beschluss vom 28.10.2022, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 17.06.2022 abgewiesen wurde, stattzugeben und der dem Verfahren zugrundeliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, VwGVG zu bewilligen.

Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2022, mit dem die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 02.05.2022 als verspätet zurückgewiesen wurde, wurde bereits mit Erkenntnis des VfGH vom 14.12.2023 aufgehoben. Durch die Stattgabe des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Versäumung der Beschwerdefrist befunden hat (§ 33 Abs. 5 VwGVG). Es liegt daher eine rechtzeitig erhobene (und auch sonst zulässige) Beschwerde vor, die im Verfahren W153 2255913-1 inhaltlich behandelt werden wird. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2022, mit dem die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 02.05.2022 als verspätet zurückgewiesen wurde, wurde bereits mit Erkenntnis des VfGH vom 14.12.2023 aufgehoben. Durch die Stattgabe des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Versäumung der Beschwerdefrist befunden hat (Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG). Es liegt daher eine rechtzeitig erhobene (und auch sonst zulässige) Beschwerde vor, die im Verfahren W153 2255913-1 inhaltlich behandelt werden wird.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des VwGH die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des VwGH die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher im gegenständlichen Fall nach der Judikatur des VwGH nicht vor, weshalb die Revision nicht zulässig ist.

Schlagworte

Ersatzentscheidung Fehlverhalten Fristversäumung Gesetzesaufhebung Rechtsanschauung des VfGH Rechtsberater Verschulden des Vertreters Verspätung Wiedereinsetzung Wiedereinsetzungsantrag Zurechenbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W153.2255913.2.00

Im RIS seit

30.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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