TE Vwgh Erkenntnis 1995/5/26 91/17/0120

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Veröffentlicht am 26.05.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

AVG §37;
AVG §58 Abs2;
B-VG Art144 Abs3 idF 1984/296;
PrG 1976 §14 Abs1;
PrG 1976 §14 Abs3 idF 1978/272;
VwGG §48 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des F in G, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Dezember 1990, Zl. 2-533 R 14-88/8, betreffend Übertretung des Preisgesetzes wegen Preistreiberei, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 6. Dezember 1989 wurde dem Beschwerdeführer unter Punkt 3 des Spruches zur Last gelegt, er habe am 14. März 1989 in G, X-Straße 15, durch das Fordern und Ersichtlichmachen von S 10,-- für eine Dose Loyal - es handelt sich um Hundefutter -, 410 g, die Obergrenze des ortsüblichen Preises um S 1,10, das sind 12,35 %, überschritten und dadurch den § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 des Preisgesetzes verletzt. Über den Beschwerdeführer werde gemäß § 15 Abs. 1 des Preisgesetzes zu Punkt 3 des Schuldspruches eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzarrest 3 Tage) verhängt.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

1.2. Mit Bescheid vom 7. Dezember 1990 gab der Landeshauptmann von Steiermark dieser Berufung hinsichtlich des Punktes 3 des erstinstanzlichen Bescheides keine Folge und bestätigte diesbezüglich das erstinstanzliche Straferkenntnis; hinsichtlich der Punkte 1 und 2 wurde das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben. Der Spruch zu Punkt 3 wurde dahingehend abgeändert, daß der strafbare Tatbestand dem § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 und § 14 Abs. 3, dritte Rechtsregel, des Preisgesetzes unterstellt werde. Nach der Begründung dieses Bescheides habe der Beschwerdeführer die Vergleichbarkeit des Betriebes und des in Frage stehenden Sachgutes bestritten. Dem Meldungsleger könne jedoch auf Grund seiner besonderen Schulung und langjährigen Erfahrung (das Thema seiner Diplomarbeit sei das "Preisrecht" gewesen) die richtige Feststellung des Sachverhaltes zugebilligt werden. In seinen Stellungnahmen vom 20. Juni und 2. Oktober 1989 behaupte der Beschwerdeführer, daß dem Meldungsleger eine Verwechslung mit der sonst üblichen 380 g-Dose unterlaufen sei. In der Berufung vom 28. Dezember 1989 weise der Beschwerdeführer auf eine sonst im Verkehr befindliche 390 g-Dose des gleichartigen Loyalproduktes hin. Dem Bericht des Meldungslegers vom 3. April 1990 und der abschließenden Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11. September 1990 sei jedoch zu entnehmen, daß es keine Dosen mit einem Inhalt von 380 g oder 390 g gebe. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, daß das Hundefutter in verschiedenen Qualitäten angeboten werde, er habe aber in keinem Stadium des Verfahrens konkretisiert, welche besondere Qualität das von ihm angebotene Hundefutter gehabt haben solle. Eine Verwechslung sei auch deshalb unwahrscheinlich, weil der Meldungsleger im Rahmen des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bundesweit erteilten Erhebungsauftrages in zahlreichen Geschäften die Preise über das gegenständliche Hundefutter in der 410 g-Dose zu kontrollieren gehabt habe. In der gesamten Steiermark habe es im Hinblick auf die Eindeutigkeit des Erhebungsauftrages keinen zweiten Fall einer behaupteten Verwechslung gegeben. Im Rahmen der freien "Beweisbewegung" erachte die Berufungsbehörde die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Übertretung als erwiesen.

1.3. Mit Beschluß vom 26. Juli 1991, B 160/91, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen den vorzitierten Bescheid erhobenen Verfassungsgerichtshofbeschwerde ab. Antragsgemäß wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

1.4. In seiner Beschwerdeergänzung vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er erachtet sich in seinem Recht verletzt, nicht dem strafbaren Tatbestand nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 und § 14 Abs. 3, dritte Rechtsregel, des Preisgesetzes bestraft zu werden.

1.5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. § 14 des im Beschwerdefall noch anzuwendenden Preisgesetzes, BGBl. Nr. 260/1976 in der Fassung BGBl. Nr. 271/1978 und 288/1980 (PreisG 1976), lautet auszugsweise:

"(1) Einer Preistreiberei macht sich schuldig, wer für Sachgüter oder Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar der Befriedigung lebenswichtiger Bedürfnisse dienen (im folgenden kurz Bedarfsgegenstand und Bedarfsleistung genannt), ein offenbar übermäßiges Entgelt ersichtlich macht, fordert, annimmt oder sich versprechen läßt. ...

(2) ...

(3) Als offenbar übermäßig ist ein Entgelt anzusehen, das ...; besteht ein solcher Preis im einzelnen Falle nicht, so gilt als offenbar übermäßig ein Entgelt, das den für Bedarfsgegenstände oder Bedarfsleistungen der gleichen Art und Beschaffenheit am Orte des Verkaufes oder der Erbringung der Bedarfsleistung durch gleichartige Betriebe im ordentlichen Geschäftsverkehr jeweils üblichen Preis erheblich überschreitet."

Gemäß § 15 PreisG 1976 in der Fassung BGBl. Nr. 337/1988 begründet die Preistreiberei (§ 14), sofern sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung. Diese ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S, im Wiederholungsfalle jedoch mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen.

2.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde das in Rede stehende Hundefutter in Dosen als Bedarfsgegenstand im Sinne des § 14 Abs. 1 PreisG 1976 beurteilt hat. Wie die belangte Behörde zutreffend zum Ausdruck gebracht hat, kommt es nach dem Gesetz nicht darauf an, ob das betreffende Sachgut der Befriedigung eines lebensNOTWENDIGEN Bedürfnisses dient; das Gesetz stellt vielmehr darauf ab, daß der Beschuldigte für Sachgüter oder Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar der Befriedigung lebensWICHTIGER Bedürfnisse dienen (Bedarfsgegenstände oder Bedarfsleistungen), ein offenbar übermäßiges Entgelt ersichtlich macht, fordert, annimmt oder sich versprechen läßt.

Nach der Rechtsprechung sind als lebenswichtig im Sinne des § 14 Abs. 1 PreisG 1976 alle jene Sachgüter und Leistungen anzusehen, die zwar nicht für den notwendigen Lebensunterhalt, aber zur Aufrechterhaltung des Standards der Lebenshaltung erforderlich sind, wie er sich im Laufe der Entwicklung herausgebildet hat und von der Bevölkerung in Anspruch genommen wird. Der Kreis der vom Preisgesetz erfaßten Bedarfsgüter und Bedarfsleistungen ist nach dieser Judikatur daher sehr weit gezogen, und es werden von ihm nur besondere Luxusgüter nicht erfaßt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. November 1980, Slg. N.F. Nr. 10.304/A = ZfVB 1982/1/273). Zu diesem Standard der Lebenshaltung zählt auch die übliche Haltung von Haustieren. Der Verwaltungsgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf das eben zitierte Erkenntnis, demzufolge ein Aquarium samt der zum ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Einrichtung (Ansaugkorb einer Aquarien-Sauerstoffpumpe) als ein Bedarfsgegenstand im Sinne des § 14 Abs. 1 PreisG 1976 anzusehen ist.

2.3.1. Nach der Beschwerde könne dem Spruch des angefochtenen Bescheides eine deutliche Trennung der als erwiesen angenommenen Tat, der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden sei, und der verhängten Strafe samt angewendeter Gesetzesbestimmung nicht mehr entnommen werden. Wenn der Tatbestand dem § 15 Abs. 1 PreisG 1976 unterstellt werde, lasse die angefochtene Entscheidung jegliche Strafnorm vermissen.

2.3.2. Diese Beschwerderüge wird zu Unrecht erhoben. Der neu gefaßte Spruch des zweitinstanzlichen Bescheides trägt der Vorschrift des § 44a Z. 2 VStG Rechnung. Die bei Verhängung der Strafe angewendete Gesetzesbestimmung im Sinne des § 44a Z. 3 VStG, nämlich § 15 Abs. 1 PreisG 1976, ist zutreffend im Punkt 3 des erstinstanzlichen Spruches angeführt, der hinsichtlich der verhängten Strafe durch den Spruch des angefochtenen Berufungsbescheides nicht abgeändert wurde.

2.4.1. In der Beschwerde wird die Gleichartigkeit der herangezogenen Vergleichsbetriebe in Frage gestellt. Darüber hinaus wird die Identität bzw. Vergleichbarkeit der hinsichtlich ihrer Preisgestaltung verglichenen Produkte angezweifelt. Der Inhalt des vom Beschwerdeführer angebotenen Produktes sei ungeprüft geblieben. Die belangte Behörde habe sich nur beim englischen Erzeuger informiert, obwohl dieser auch in Österreich und sogar noch in verschiedensten Gewichtsklassen (bei gleichbleibendem Dosenvolumen) verschiedene Hundefutterspezialitäten anbiete. Die der Preiserhebung vom 14. März 1989 zugrundegelegte Dose Loyal Hundefutter sei mit anderen Hundefutterdosen (um S 8,90) nicht ident. Für die im Betrieb des Beschwerdeführers angebotene Hundefutterspezialität (Kaninchen und Herz) könne in Supermärkten überhaupt kein vergleichbarer Preis erhoben werden, weil diese Art von Hundefutter in Supermärkten gar nicht angeboten werde. Das Verfahren sei mangelhaft geblieben.

2.4.2. Diesem Beschwerdevorbringen kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Bevor auf die Gleichartigkeit der Vergleichsbetriebe eingegangen werden kann, ist nämlich in einem mängelfreien Ermittlungsverfahren festzustellen, ob die verglichenen Preise solche sind, die für Bedarfsgegenstände der gleichen Art und Beschaffenheit ersichtlich gemacht oder gefordert wurden.

Bereits in seiner Berufung hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, daß "das Hundefutter Loyal in verschiedenen Gewichtsklassen und vor allem auch Zusammensetzungen feilgeboten" werde. Bestritten wurde die Identität der verglichenen Produkte. Die belangte Behörde führte Ermittlungen zur Frage des Dosengewichtes durch. Nach dem Bericht der Bundespolizeidirektion Graz vom 3. April 1990 wurde bei der Fa. E, Erzeuger des Hundefutters Loyal, ermittelt, daß es das Hundefutter Loyal nur in 410 g- und 1230 g-Dosen gebe; außerdem werde Loyal trocken in 1 kg- und 5 kg-Packungen hergestellt. Andere Verpackungsarten als angeführt würden nicht erzeugt. In seiner Stellungnahme vom 11. September 1990 zu den Ermittlungsergebnissen führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, die Auskunft des englischen Erzeugers könne nur für den Berichtstag gelten; zum Beanstandungstage jedoch sei vom zuständigen Importeur bzw. dem österreichischen Repräsentanten Hundefutter in folgenden Verpackungsgrößen abgefüllt und zum Teil sogar auch in Österreich erzeugt worden:

150 g, 280 g, 405 g, 410 g, 415 g, 810 g, 830 g, 1215 g, 1260 g; insbesondere der verschiedene Inhalt des Hundefutters (wie z.B. Rind und Leber, Wild, Geflügel, Kalb, Kaninchen, Herz, Huhn, Truthahn, Nieren etc. sowie eine vermischte Zusammensetzung zweier Komponenten) prägten vor allem auf Grund verschiedener Qualitätsmerkmale die Einkaufspreise der verschiedenen Produkte entscheidend.

Wenn nunmehr die belangte Behörde - angesichts der im Laufe des Verfahrens immer wieder geänderten Behauptungen des Beschwerdeführers über das Abfüllgewicht der Dosen - als erwiesen angenommen hat, daß das am 14. März 1989 beanstandete Hundefutter Loyal der Gewichtsklasse zu 410 g angehörte, so kann dieses in freier Beweiswürdigung gewonnene Ergebnis nicht als unschlüssig beurteilt werden. Auf die Frage, welche anderen Gewichtsklassen damals - und nicht zur Berichtszeit des Jahres 1990 - vom Erzeuger hergestellt und an den Handel sonst noch geliefert wurden, kam es daher nicht mehr an. Hinsichtlich der behaupteten verschiedenen Art des Doseninhaltes (was nach der Behauptung des Beschwerdeführers auch in entsprechend verschiedenen Einstandspreisen zum Ausdruck gekommen sei) ist das Verfahren jedoch ergänzungsbedürftig geblieben. Dabei ist zwar die Auffassung der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift zu teilen, die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nur Dosen höherer Qualität ("Hundefutterspezialitäten") geführt, sei eine unzulässige Neuerung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Immerhin hat der Beschwerdeführer aber in der zitierten Stellungnahme vom 11. September 1990 die sachverhaltsbezogene Behauptung aufgestellt, es seien verschiedene, im einzelnen angeführte Doseninhalte, und zwar am Tage der Beanstandung im März 1989, im Handel gewesen. Der Beschwerdeführer hat damit die Behauptung aufgestellt, das konkret von ihm angebotene Produkt sei hinsichtlich der Verkaufspreise mit Produkten verglichen worden, von denen nicht feststehe, ob sie nach Art und Beschaffenheit als gleichartige Bedarfsgegenstände zu beurteilen seien. Angesichts dieser Behauptung ist ergänzungs- und begründungsbedürftig geblieben, worauf sich die der Sachverhaltsannahme der belangten Behörde zugrundeliegende Auffassung stützt, daß die Dosenabfüllungen im wesentlichen eine gleichartige Zusammensetzung oder selbst bei verschiedener Zusammensetzung die gleiche Qualität aufgewiesen haben und daß die Zusammensetzung und eine allfällige Qualitätsverschiedenheit des Doseninhaltes nach außen nicht in Erscheinung getreten sind, so daß die belangte Behörde meinte, bei der Ermittlung der Vergleichspreise von Bedarfsgütern der gleichen Art und Beschaffenheit ausgehen zu dürfen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde sodann auch die von ihr angenommene Gleichartigkeit der Vergleichsbetriebe unter dem Aspekt des Feilbietens des in Rede stehenden Produktes zu begründen haben.

2.5. Aus diesen Erwägungen folgt, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet hat.

Der angefochtene Bescheid war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Ersatz an Stempelgebühren, die für die nicht erfolgreiche Verfassungsgerichtshofbeschwerde entrichtet wurden, kann nach der Gesetzeslage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zugesprochen werden.

2.7. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Diverses Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991170120.X00

Im RIS seit

11.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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