TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/25 W226 2275159-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.07.2024
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Entscheidungsdatum

25.07.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W226 2275159-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2023, Zl. 1308596406-221660669 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.07.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2023, Zl. 1308596406-221660669 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.07.2024, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Die beschwerdeführende Partei (BF) ist syrischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig.

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 23.05.2022, unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er vor der Landespolizeidirektion XXXX - im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH - erstbefragt, sowie am 26.01.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, ebenfalls im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH, niederschriftlich einvernommen wurde. 1. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 23.05.2022, unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er vor der Landespolizeidirektion römisch 40 - im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH - erstbefragt, sowie am 26.01.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, ebenfalls im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH, niederschriftlich einvernommen wurde.

2. Der BF brachte im Rahmen seiner Ersteinvernahme am 23.05.2022 vor, in XXXX , in Syrien, am XXXX geboren zu sein und muttersprachlich Arabisch zu sprechen. Der BF sei ledig, gehöre dem islamischen Glauben und der arabischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe der BF 9 Jahre lang die Grundschule besucht. Er habe keine Berufsausbildung, zuletzt habe er als XXXX und XXXX gearbeitet. Der BF schilderte, dass sein Vater bereits verstorben sei, er habe noch seine Mutter und insgesamt fünf Brüder, zwischen 13 und 24 Jahre alt, die alle in Syrien aufhältig seien. 2. Der BF brachte im Rahmen seiner Ersteinvernahme am 23.05.2022 vor, in römisch 40 , in Syrien, am römisch 40 geboren zu sein und muttersprachlich Arabisch zu sprechen. Der BF sei ledig, gehöre dem islamischen Glauben und der arabischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe der BF 9 Jahre lang die Grundschule besucht. Er habe keine Berufsausbildung, zuletzt habe er als römisch 40 und römisch 40 gearbeitet. Der BF schilderte, dass sein Vater bereits verstorben sei, er habe noch seine Mutter und insgesamt fünf Brüder, zwischen 13 und 24 Jahre alt, die alle in Syrien aufhältig seien.

Auf die Frage, wann er den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefasst habe, führte der BF aus: „Im Juni 2021.“

Er habe die Heimat vor ca. sechs Monaten zu Fuß in die Türkei verlassen (AS 7). In der Türkei habe er sich dann drei Monate und in diversen Ländern des Balkans und der europäischen Union insgesamt weniger als einen Monat aufgehalten, so der BF laut Aktenseite 9. Die Kosten der Reise hätten 8.000,-- Euro betragen, die Reise sei durch Schlepper erfolgt, ein Freund habe das für ihn organisiert.

Zum Fluchtgrund führte der BF aus, dass er zum syrischen Militärdienst einberufen worden sei und er hätte im Krieg kämpfen müssen. Sein Vater sei im Krieg von Soldaten als menschliches Schutzschild verwendet worden, der Vater sei dabei getötet worden, deswegen habe auch der BF Angst, im Krieg zu sterben. Im Fall der Rückkehr in die Heimat habe er also Angst, im Krieg zu sterben.

3. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 26.01.2023 gab der BF im Wesentlichen an, dass er syrischer Staatsangehöriger sei, muttersprachlich Arabisch spreche und ganz gesund sei. Auf die Frage, ob er in der Erstbefragung alles richtig angegeben habe und ob alles jeweils rückübersetzt und protokolliert worden sei, vermeinte der BF, dass dies der Fall gewesen sei. Er glaube nicht, etwas richtigstellen zu wollen, aber er könne sich nicht mehr erinnern, was gefragt worden sei. Er habe damals aber alles richtig beantwortet.

Die letzte Wohnadresse im Heimatstaat sei in der Region Idlib, in einem Camp bei XXXX gewesen. Dort habe er sich von 2018 bis 2020 aufgehalten, am 01.01.2020 sei er in die Türkei eingereist. Auf Vorhalt, dass das ein auffällig markantes Datum sei, schilderte der BF, dass es an diesem Tag kalt gewesen sei und dass er in der Nacht eingereist sei, er könne sich noch gut daran erinnern. Es habe ein Silvesterfest gegeben und da hätten sie es geschafft, in die Türkei einzureisen. Vor dem Aufenthalt in XXXX habe er sich in einer anderen Ortschaft in der Provinz Idlib aufgehalten, dort habe er von 2014 bis 2018 gelebt.Die letzte Wohnadresse im Heimatstaat sei in der Region Idlib, in einem Camp bei römisch 40 gewesen. Dort habe er sich von 2018 bis 2020 aufgehalten, am 01.01.2020 sei er in die Türkei eingereist. Auf Vorhalt, dass das ein auffällig markantes Datum sei, schilderte der BF, dass es an diesem Tag kalt gewesen sei und dass er in der Nacht eingereist sei, er könne sich noch gut daran erinnern. Es habe ein Silvesterfest gegeben und da hätten sie es geschafft, in die Türkei einzureisen. Vor dem Aufenthalt in römisch 40 habe er sich in einer anderen Ortschaft in der Provinz Idlib aufgehalten, dort habe er von 2014 bis 2018 gelebt.

Der BF schilderte detailliert, sich vom 01.01.2020 (somit seit seiner Einreise in die Türkei) bis April 2022 in der Türkei aufgehalten zu haben. Dann habe er sich noch für jeweils wenige Tage in verschiedenen Ländern auf der Durchreise von der Türkei bis Österreich aufgehalten. Der Schlepper habe für die Reise von der Türkei bis Österreich ca. 8.500,-- Euro gekostet, einen Teil habe er durch den Verkauf eines Grundstücks finanziert, einen Teil habe der Onkel mütterlicherseits geborgt. Insgesamt habe er neun Schulklassen besucht, dann aber ohne Abschluss die Schule beendet, in der Türkei habe er als XXXX , bei einer Tankstelle und als XXXX gearbeitet. Der BF schilderte detailliert, sich vom 01.01.2020 (somit seit seiner Einreise in die Türkei) bis April 2022 in der Türkei aufgehalten zu haben. Dann habe er sich noch für jeweils wenige Tage in verschiedenen Ländern auf der Durchreise von der Türkei bis Österreich aufgehalten. Der Schlepper habe für die Reise von der Türkei bis Österreich ca. 8.500,-- Euro gekostet, einen Teil habe er durch den Verkauf eines Grundstücks finanziert, einen Teil habe der Onkel mütterlicherseits geborgt. Insgesamt habe er neun Schulklassen besucht, dann aber ohne Abschluss die Schule beendet, in der Türkei habe er als römisch 40 , bei einer Tankstelle und als römisch 40 gearbeitet.

Der BF schilderte, dass sich seine Mutter unverändert in XXXX aufhalte, ebenso seine fünf Brüder, die in XXXX leben würden, großteils in die Schule gehen und zum Teil in der Stadt XXXX die Universität besuchen. Er selbst habe in XXXX als XXXX gearbeitet, auch bei einer XXXX und bei einer XXXX . Von wem die Familie aktuell unterstützt werde, könne er nicht so genau sagen, denn er wisse nicht, wie die Organisation heiße. Der BF schilderte, dass sich seine Mutter unverändert in römisch 40 aufhalte, ebenso seine fünf Brüder, die in römisch 40 leben würden, großteils in die Schule gehen und zum Teil in der Stadt römisch 40 die Universität besuchen. Er selbst habe in römisch 40 als römisch 40 gearbeitet, auch bei einer römisch 40 und bei einer römisch 40 . Von wem die Familie aktuell unterstützt werde, könne er nicht so genau sagen, denn er wisse nicht, wie die Organisation heiße.

Der BF sei niemals politisch tätig gewesen, habe auch niemals einer politischen Partei angehört und habe keinerlei Probleme mit Privatpersonen gehabt. Auch wegen der Volksgruppe oder wegen seiner Religion habe er keinerlei Probleme gehabt.

Der Fluchtgrund wurde vom BF dahingehend geschildert, dass sie früher in einem Ort gelebt hätten ( XXXX ), dem sich das Regime langsam angenähert habe. Das Regime sei dann in XXXX eingezogen, die Familie sei weggezogen. Die Familie habe dann erfahren, dass der Vater tot sei, sie seien dann in die Region Idlib gezogen, nämlich nach XXXX , 2018 seien sie dann nach XXXX gereist, denn das Regime habe sich wieder genähert.Der Fluchtgrund wurde vom BF dahingehend geschildert, dass sie früher in einem Ort gelebt hätten ( römisch 40 ), dem sich das Regime langsam angenähert habe. Das Regime sei dann in römisch 40 eingezogen, die Familie sei weggezogen. Die Familie habe dann erfahren, dass der Vater tot sei, sie seien dann in die Region Idlib gezogen, nämlich nach römisch 40 , 2018 seien sie dann nach römisch 40 gereist, denn das Regime habe sich wieder genähert.

XXXX habe der BF dann verlassen, weil die FSA ihn habe rekrutieren wollen. Er aber habe keine Waffe tragen wollen und auch nicht kämpfen wollen. Hier in Österreich wolle er sein neues Leben aufbauen und seine Zukunft sichern. römisch 40 habe der BF dann verlassen, weil die FSA ihn habe rekrutieren wollen. Er aber habe keine Waffe tragen wollen und auch nicht kämpfen wollen. Hier in Österreich wolle er sein neues Leben aufbauen und seine Zukunft sichern.

Dem BF wurde vorgehalten, dass er bis zu seiner Ausreise sich sechs Jahre lang in der Region Idlib aufgehalten habe und vermeinte er, dass die Familie trotzdem in Gefahr gewesen sei. Es sei richtig, dass die Brüder immer noch in der Region Idlib in die Schule gehen und studieren können, wenn sie aber mit dem Studium fertig sind, würden sie sich vielleicht auch entscheiden, auszureisen. Er werde somit durch die FSA und wegen des Alters auch vom Regime wegen des Militärdienstes gesucht.

Zur angeblichen Rekrutierung durch die FSA schilderte der BF folgendes: Die Rekrutierung sei ein paar Monate vor seiner Ausreise erfolgt. Die FSA hätte ein paar Freunde des BF, welche junge Männer seien, zu ihm geschickt und diese Freunde hätten wollen, dass der BF mitkämpfe. Er sei dann ausgereist. Rekrutieren hätte man ihn wollen, weil er damals nicht studiert oder die Schule besucht habe. Auf Nachfrage, wann dieser Rekrutierungsversuch stattgefunden hätte, führte der BF aus: „Mai oder Juni 2019“.

Auf Vorhalt, dass er dann bis zur Ausreise am 01.01.2020 noch weitere sechs Monate ohne Konsequenzen in der Region Idlib geblieben sei, vermeinte der BF, dass die Freunde in dieser Zeit zu ihm nach Hause gekommen und nach ihm gesucht hätten. Es seien nicht so richtige Freunde gewesen, aber man könne Freunde sagen. Sie seien zu ihm ins Geschäft gekommen, in dem er gearbeitet habe und hätten sich zu ihm gesetzt. Auf Vorhalt, dass Seitens der FSA grundsätzlich keine Zwangsrekrutierungen stattfinden und er eher freundschaftlich ohne Zwang aufgefordert worden sei, führte der BF aus: „Das stimmt, die zwingen uns nicht.“ Aber die Freunde hätten sich bemüht, dass er mit ihnen gegen das Regime kämpfe.

Er aber wolle keine Rache, auch wenn das Regime den Vater geötet habe. Er habe kein Militärbuch, von einem Einberufungsbefehl wisse er nichts, aber im Fall der Rückkehr würde man ihn wegen seines Alters rekrutieren wollen. Er wolle nicht für das Regime kämpfen, denn das Regime habe seinen Vater getötet.

4. Vorgelegt wurde ein Personalausweis, ausgestellt am XXXX sowie ein medizinischer Bericht über den Tod des Vaters im Jahr XXXX .4. Vorgelegt wurde ein Personalausweis, ausgestellt am römisch 40 sowie ein medizinischer Bericht über den Tod des Vaters im Jahr römisch 40 .

5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 26.05.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 26.05.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

5.1. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats, zu seiner Situation im Falle seiner Rückkehr, sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat und führte aus, dass ihm in der Region Idlib keine asylrelevante Gefahr drohe. Aufgrund der derzeitigen instabilen Sicherheitslage in Syrien, würde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF jedoch eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens darstellen, weshalb dem BF subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

6. Mit Information zur Rechtsberatung vom 31.05.2023 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.6. Mit Information zur Rechtsberatung vom 31.05.2023 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

7. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 22.06.2023 wurde für den BF durch die BBU GmbH, das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 07.06.2023, erhoben. 7. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 22.06.2023 wurde für den BF durch die BBU GmbH, das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 07.06.2023, erhoben.

7.1. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der BF seinen verpflichtenden Wehrdienst nicht abgeleistet und Syrien illegal verlassen habe. Bei einer (theoretischen) Rückkehr nach Syrien drohe ihm von mehreren Seiten (SNA, FSA, Regime) asylrelevante Verfolgung bei (theoretischer) Rückkehr. Aufgrund seiner Weigerung, sich auf Seiten des syrischen Regimes bzw. auf Seiten der oppositionellen Gruppierungen am Bürgerkrieg zu beteiligen, sowie aufgrund seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragstellung im Ausland werde ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung unterstellt, ebenso wegen seiner Herkunft aus Idlib. Ein Freikauf vom Militärdienst sei wegen der Willkür in Syrien nicht möglich.

Die Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt. Weiters sei dem BF eine (legale) Einreise in sein Herkunftsgebiet über die Türkei ohne Kontakt mit dem Regime nicht möglich. Auch seien die getroffenen Feststellungen mangelhaft, und sei nicht festgestellt worden, ob dem BF aufgrund seiner Asyl-Antragstellung eine Verfolgung droht. Zudem sei die Beweiswürdigung mangelhaft und leide der Bescheid unter inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Auf die Rekrutierung durch die Freie Syrische Armee gehe die Behörde nicht ausreichend ein.

8. Die Beschwerdevorlage vom 14.07.2024 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsbericht (BVwG) am 17.07.2024 ein.

9. Mit Schriftsatz vom 06.06.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Ladung zur Beschwerdeverhandlung.

10. Am 18.07.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die arabische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurde und an welcher dieser auch teilnahm.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages des BF auf internationalen Schutz vom 23.05.2022, der polizeilichen Erstbefragung des BF am 23.05.2022, der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 26.01.2023 vor dem BFA, der für den BF eingebrachten Beschwerde vom 22.06.2023 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26.05.2023, der von dem Beschwerdeführer vorgelegten Schriftsätze und Beweismittel und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich und des AJ-Web, sowie nach mündlicher Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.07.2024, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Der volljährige BF ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zur sunnitischen Ausrichtung des Islams. Seine Identität steht fest. Der BF spricht muttersprachlich Arabisch. Der BF ist ledig.

Der BF wurde im Gouvernement XXXX geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat 9 Jahre die Grundschule besucht. Darüber hinaus hat der BF keine Schulbildung. Der BF hat keine Berufsausbildung, hat dann in Syrien und der Türkei in verschiedenen Berufen gearbeitet.Der BF wurde im Gouvernement römisch 40 geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat 9 Jahre die Grundschule besucht. Darüber hinaus hat der BF keine Schulbildung. Der BF hat keine Berufsausbildung, hat dann in Syrien und der Türkei in verschiedenen Berufen gearbeitet.

Seine Mutter und 4 Brüder leben – ebenso wie zahlreiche Verwandte – jedenfalls seit 2018 in XXXX , bereits davor lebte die Großfamilie in der Region Idlib für mehrere Jahre.Seine Mutter und 4 Brüder leben – ebenso wie zahlreiche Verwandte – jedenfalls seit 2018 in römisch 40 , bereits davor lebte die Großfamilie in der Region Idlib für mehrere Jahre.

Der BF reiste spätestens am 23.05.2022 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 26.05.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte diesem gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde am 22.06.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Die übrigen Spruchpunkte sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der BF reiste spätestens am 23.05.2022 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 26.05.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.). Gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde am 22.06.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Die übrigen Spruchpunkte sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Der BF ist im Wesentlichen gesund.

Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Der BF ist persönlich unglaubwürdig, sein Vorbringen zu den individuellen Ereignissen somit nicht glaubhaft.

1.2. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der Herkunftsort des BF XXXX im Gouvernement Idlib befindet sich derzeit unter der Kontrolle der „Hay’at Tahrir ash-Sham“ (HTS). 1.2.1. Der Herkunftsort des BF römisch 40 im Gouvernement Idlib befindet sich derzeit unter der Kontrolle der „Hay’at Tahrir ash-Sham“ (HTS).

1.2.2. In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 42 Jahren. Der BF befand sich bei Ausreise aus seinem Herkunftsstaat im wehrpflichtigen Alter und ist zum Entscheidungszeitpunkt in einem wehrpflichtigem Alter. Der BF hat seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet. Der BF hat zu keinem Zeitpunkt einen Einberufungsbefehl erhalten und es wurde ihm kein Wehrdienstbuch ausgestellt. Die syrische Regierung kann die allgemeine Wehrpflicht in Gebieten, die nicht unter ihrer Kontrolle stehen jedoch nicht umsetzen und führt keine Rekrutierungen durch, da sie nur eingeschränkt in der Lage ist, Personen zu rekrutieren. Für im Ausland lebende Syrer, wie den BF, besteht die Möglichkeit sich durch eine Befreiungsgebühr (badal an-naqdi) von der Ableistung des Wehrdienstes zu befreien. Diese Befreiungsgebühr hat der BF bis dato nicht geleistet. Dem BF droht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatort im Gouvernement Idlib keine Einziehung oder Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee, noch eine Verfolgung in asylrelevantem Ausmaße durch diese aufgrund seines Herkunftsortes.

1.2.3. Eine Anreise zum Herkunftsort – ohne auf von syrischen Kräften kontrolliertes Gebiet zu gelangen – ist dem BF möglich und zumutbar.

1.2.4. In den von ihnen kontrollierten Gebieten erlegen oppositionelle bewaffnete Gruppierungen Zivilisten keine Wehrpflicht auf. Der BF wurde von oppositionellen Gruppierungen weder bedroht, noch wurde auf den BF Druck ausgeübt sich ihnen anzuschließen.

1.2.5. Dem BF droht in seinem Herkunftsort in der Region Idlib mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Zwangsrekrutierung durch die HTS oder durch andere Akteure (etwa durch die Freie Syrische Armee oder kurdischen Milizen) und läuft er auch nicht Gefahr, von diesen verfolgt zu werden.

1.2.6. Der Beschwerdeführer weist keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime oder gegen den Dienst an der Waffe an sich, auf. Der BF hat keine nachweislich außenwirksamen und daher asylrelevanten (exil-) politischen, gegen das syrische Regime gerichteten, Aktivitäten, innerhalb oder außerhalb seines Landes betrieben, welche ihn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit glaubhaft ins Blickfeld des syrischen Regimes gebracht haben, weshalb er mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr nach Syrien keine aktuell unmittelbare und ihn persönlich betreffende konkrete Verfolgung oder Bedrohung durch das Regime oder durch sonstige Gruppen wegen einer – ihm zumindest unterstellten – oppositionellen politischen Gesinnung zu befürchten hat.

1.2.7. Der BF ist im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht.

1.2.8. Der BF hat in Syrien keine Strafrechtsdelikte begangen, auch kein Verbrechen gegen den Frieden, kein Kriegsverbrechen und kein Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Er genießt nicht den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen.

1.2.9. Dem BF droht keine asylrelevante Verfolgung aufgrund der illegalen Ausreise aus seinem Herkunftsstaat. Auch wegen der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich droht dem BF im Herkunftsstaat keine Gefahr, mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bzw. einer Verfolgung von asylrelevantem Ausmaß bedroht zu werden und hat er Syrien aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage und des Krieges verlassen.

1.3. Zur entscheidungsrelevanten Situation in Syrien:

1.3.1. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 11 vom 27.03.2024, wiedergegeben:

„[…]

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-03-08 10:59

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).

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Syrische Arabische Republik

Letzte Änderung 2024-03-08 11:06

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023).

Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023).

Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren 'zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel'. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022).

Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 2.2.2024).

Institutionen und Wahlen

Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Art. 113 der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Artikel 113, der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).

Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Art. 85 vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021).Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Artikel 85, vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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