TE Bvwg Beschluss 2024/7/30 W222 2227241-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.07.2024
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Entscheidungsdatum

30.07.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §32
VwGVG §33 Abs1
VwGVG §8a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch


W222 2227241-3/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über den Antrag vom 07.09.2023 von XXXX , geb. XXXX StA. Bangladesch, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über den Antrag vom 07.09.2023 von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Bangladesch, beschlossen:

A)

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der mündlichen Verhandlung am 24.08.2023 wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der mündlichen Verhandlung am 24.08.2023 wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.

II. Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit am 24.08.2023 mündlich verkündetem und am 02.10.2023 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. W222 2227241-2/29E, abgeschlossenen Verfahrens wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch II. Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit am 24.08.2023 mündlich verkündetem und am 02.10.2023 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. W222 2227241-2/29E, abgeschlossenen Verfahrens wird als unzulässig zurückgewiesen.

III. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch III. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Antragsteller (im Folgenden auch als „ASt“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger Bangladeschs, stellte erstmals am 27.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Erkenntnis vom 17.06.2020, Zl. W195 2227241-1/14E wies das Bundesverwaltungsgericht diesen Antrag – im Beschwerdeverfahren – ab, erteilte dem ASt keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Mit Erkenntnis vom 17.06.2020, Zl. W195 2227241-1/14E wies das Bundesverwaltungsgericht diesen Antrag – im Beschwerdeverfahren – ab, erteilte dem ASt keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

Am 21.12.2020 stellte der ASt einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch als „BFA“ bezeichnet) wies diesen Folgeantrag mit Bescheid vom XXXX gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte dem ASt keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei, wobei keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, und erließ gegen den ASt ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch als „BFA“ bezeichnet) wies diesen Folgeantrag mit Bescheid vom römisch 40 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte dem ASt keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei, wobei keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, und erließ gegen den ASt ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot.

Die gegen diesen Bescheid durch die BBU GmbH erhobene Beschwerde des ASt wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.06.2021, Zl. W222 2227241-2/3E, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt werde.

Mit Erkenntnis vom 05.07.2023, Zl. Ra 2021/18/0270, gab der Verwaltungsgerichtshof der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision Folge und hob das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.06.2021 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.

Dem Bundesverwaltungsgericht war es in der Folge nicht möglich, den aktuellen Aufenthaltsort des ASt mittels Anfragen im Zentralen Melderegister sowie Betreuungsinformationssystem zu eruieren (insbesondere keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet seit 15.07.2022)

Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte in der Folge mit Schreiben vom 08.08.2023 die BBU GmbH um Information, ob sie den ASt noch vertritt. Zutreffendenfalls erging die Aufforderung dem Bundesverwaltungsgericht innerhalb von 1 Woche ab Zustellung dieses Schreibens, eine ladefähige Anschrift des ASt mitzuteilen.

Mit Schreiben vom 14.08.2023 legte die BBU GmbH die Vollmacht betreffend den ASt zurück.

Am 17.08.2023 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 24.08.2023 an, wobei das Bundesverwaltungsgericht die den ASt betreffende Ladung nach § 8 Abs. 2 ZustG iVm. § 23 ZustG im Akt hinterlegte.Am 17.08.2023 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 24.08.2023 an, wobei das Bundesverwaltungsgericht die den ASt betreffende Ladung nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG im Akt hinterlegte.

Am 24.08.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der ASt trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Das Bundesverwaltungsgericht verkündete nach Schluss der Verhandlung das Erkenntnis, demzufolge die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX als unbegründet abgewiesen wurde, und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt wurde.Am 24.08.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der ASt trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Das Bundesverwaltungsgericht verkündete nach Schluss der Verhandlung das Erkenntnis, demzufolge die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen wurde, und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt wurde.

Am 25.08.2023 ersuchte die BBU GmbH unter Vorlage einer Vollmacht des ASt vom 25.08.2023 um Übermittlung der Niederschrift der Verhandlung. Dem Ersuchen entsprach das Bundesverwaltungsgericht am 29.08.2023.

Am 07.09.2022 beantragte der ASt durch die BBU GmbH die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 24.08.2023, welches am 02.10.2023 schriftlich ausgefertigt wurde (Zl. W222 2227241-2/29E). Dagegen erhob der ASt durch eine Rechtsvertretung außerordentliche Revision, welche mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.01.2024, Zl. Ra 2023/19/0385, zurückgewiesen wurde.

Am 07.09.2022 stellte der ASt beim Bundesverwaltungsgericht gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der mündlichen Verhandlung am 24.08.2023 sowie auf Wiederaufnahme des Verfahrens und beantragte die Beigebung eines Verfahrenshelfers.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

I. Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der mündlichen Verhandlung am 24.08.2023:römisch eins. Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der mündlichen Verhandlung am 24.08.2023:

Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte § 33 VwGVG lautet wie folgt:Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte Paragraph 33, VwGVG lautet wie folgt:

„§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG schützt – wie die Wiedereinsetzung im behördlichen Verfahren – die Partei gegen Nachteile aus der Versäumung einer befristeten Rechtshandlung dadurch, dass sie die Partei in die Lage versetzt, die versäumte Handlung nachzuholen und die aus der Säumnis resultierenden negativen Konsequenzen abzuwenden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 2).Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, VwGVG schützt – wie die Wiedereinsetzung im behördlichen Verfahren – die Partei gegen Nachteile aus der Versäumung einer befristeten Rechtshandlung dadurch, dass sie die Partei in die Lage versetzt, die versäumte Handlung nachzuholen und die aus der Säumnis resultierenden negativen Konsequenzen abzuwenden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 2).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. VwGH vom 25. 11.2015, Ra 2015/06/0113; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005; 17.03.2015, Ra 2014/01/0134; 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche VwGH vom 25. 11.2015, Ra 2015/06/0113; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005; 17.03.2015, Ra 2014/01/0134; 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gedeckt wird (vgl. etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH vom 21.05.1997, Zl. 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gedeckt wird vergleiche etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH vom 21.05.1997, Zl. 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat.

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, Zl. 2000/08/0214).

Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/20/0230). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 29.01.2014, Zl. 2001/20/0425).Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/20/0230). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH 29.01.2014, Zl. 2001/20/0425).

Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. Dabei wird nicht verkannt, dass an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. etwa VwGH 24.06.2010, 2010/21/0197, und zu § 33 VwGVG aus der jüngeren Zeit VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0310, Rn. 10).Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. Dabei wird nicht verkannt, dass an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche etwa VwGH 24.06.2010, 2010/21/0197, und zu Paragraph 33, VwGVG aus der jüngeren Zeit VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0310, Rn. 10).

Eine Erkrankung stellt für sich allein keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei aufgrund der Krankheit beeinträchtigt ist. Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn die Partei durch die Erkrankung so weit gehandicapt war, dass ihr das Unterlassen jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann (VwGH 23.9.2014, Ra 2014/01/0070; 23.6.2015, Ra 2014/05/0005; vgl auch VwGH 29.1.2018, Ra 2018/11/0013). Es reicht aber nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Partei muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insb durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden (vgl VwGH 26.3.2001, 2000/20/0336; 29.11.2007, 2007/21/0308; 25.4.2018, Ra 2018/18/0057; vgl auch VfGH 19.11.2015, E 1955/2015).Eine Erkrankung stellt für sich allein keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei aufgrund der Krankheit beeinträchtigt ist. Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn die Partei durch die Erkrankung so weit gehandicapt war, dass ihr das Unterlassen jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann (VwGH 23.9.2014, Ra 2014/01/0070; 23.6.2015, Ra 2014/05/0005; vergleiche auch VwGH 29.1.2018, Ra 2018/11/0013). Es reicht aber nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Partei muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insb durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden vergleiche VwGH 26.3.2001, 2000/20/0336; 29.11.2007, 2007/21/0308; 25.4.2018, Ra 2018/18/0057; vergleiche auch VfGH 19.11.2015, E 1955/2015).

Entscheidend ist daher, ob die Partei beim Unterlassen der für die Wahrung ihrer Interessen (insb von Fristen) notwendigen Schritte einschließlich präventiver Dispositionen (wie etwa der Bestellung eines Vertreters) die erforderliche Sorgfalt walten ließ, die ihr nach ihren persönlichen – durch die Krankheit beeinträchtigten – Fähigkeiten zumutbar gewesen ist, oder ob sie das ihr unter den konkreten Umständen zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe so drastisch (qualifiziert) unterschritten hat, dass ihr auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen ist (vgl VwGH 22.7.2004, 2004/20/0122; 24.5.2005, 2004/01/0558; 29.11.2007, 2007/21/0308).Entscheidend ist daher, ob die Partei beim Unterlassen der für die Wahrung ihrer Interessen (insb von Fristen) notwendigen Schritte einschließlich präventiver Dispositionen (wie etwa der Bestellung eines Vertreters) die erforderliche Sorgfalt walten ließ, die ihr nach ihren persönlichen – durch die Krankheit beeinträchtigten – Fähigkeiten zumutbar gewesen ist, oder ob sie das ihr unter den konkreten Umständen zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe so drastisch (qualifiziert) unterschritten hat, dass ihr auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen ist vergleiche VwGH 22.7.2004, 2004/20/0122; 24.5.2005, 2004/01/0558; 29.11.2007, 2007/21/0308).

Nach der stRsp des VwGH stellt der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache überhaupt nicht oder nur mangelhaft beherrscht, keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar (VwGH 22.5.1997, 97/18/257; 1.8.2000, 2000/21/0097; 19.9.2007, 2007/08/0097).

Ganz allgemein liegt bei der Versäumung einer Frist oder mündlichen Verhandlung, die von der Partei damit begründet wird, dass sie unter erhöhtem Stress – hervorgerufen zB durch Studium, Wohnungssuche, Arbeitssuche, familiäre Probleme etc – litt, kein bloß minderer Grad des Versehens iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG und § 33 Abs 1 VwGVG vor (VwGH 25.9.1991, 91/16/0046; 25.1.1995, 94/12/0354).Ganz allgemein liegt bei der Versäumung einer Frist oder mündlichen Verhandlung, die von der Partei damit begründet wird, dass sie unter erhöhtem Stress – hervorgerufen zB durch Studium, Wohnungssuche, Arbeitssuche, familiäre Probleme etc – litt, kein bloß minderer Grad des Versehens iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG und Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG vor (VwGH 25.9.1991, 91/16/0046; 25.1.1995, 94/12/0354).

Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).

Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21.03.1997, Zl. 97/02/0093; 25.02.2003, Zl. 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159/2004; Bernárd, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat - allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel - auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 116).Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21.03.1997, Zl. 97/02/0093; 25.02.2003, Zl. 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159/2004; Bernárd, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat - allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel - auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 116).

Begründet wurde der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag im Wesentlichen damit, dass die BBU schuld sei, dass der ASt nicht rechtzeitig von der Verhandlung am 24.08.2023 erfahren habe. Der ASt habe „erst sehr spät“ über die Ladung erfahren. Der ASt habe nicht gewusst, dass sein Meldezettel abgemeldet sei. Er sei mehrmals ab 22.08.2023 bei der BBU gewesen, welche (zudem) „Illegal“ sei und laufe ein Verfahren beim Verfassungsgerichtshof. Die BBU habe keinen guten Bengali Dolmetscher organisieren können und habe der ASt der BBU nachweislich auch seine Adresse in der XXXX bekanntgegeben. Die BBU habe ihm selber gesagt, sie hätten vergessen, dem Bundesverwaltungsgericht rechtzeitig und vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes seine Adresse bekanntzugeben oder sich zu melden.Begründet wurde der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag im Wesentlichen damit, dass die BBU schuld sei, dass der ASt nicht rechtzeitig von der Verhandlung am 24.08.2023 erfahren habe. Der ASt habe „erst sehr spät“ über die Ladung erfahren. Der ASt habe nicht gewusst, dass sein Meldezettel abgemeldet sei. Er sei mehrmals ab 22.08.2023 bei der BBU gewesen, welche (zudem) „Illegal“ sei und laufe ein Verfahren beim Verfassungsgerichtshof. Die BBU habe keinen guten Bengali Dolmetscher organisieren können und habe der ASt der BBU nachweislich auch seine Adresse in der römisch 40 bekanntgegeben. Die BBU habe ihm selber gesagt, sie hätten vergessen, dem Bundesverwaltungsgericht rechtzeitig und vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes seine Adresse bekanntzugeben oder sich zu melden.

Dieses Vorbringen führt den ASt nicht zum Erfolg:

Der ASt verfügte seit 15.07.2022, sohin seit über einem Jahr, über keine aufrechte behördliche Meldung mehr im Bundesgebiet. Weder aus dem Vorbringen des ASt noch sonst aus der Aktenlage ergibt, dass der ASt bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Ladung zur Verhandlung durch Hinterlegung im Akt am 17.08.2023 durch das Bundesverwaltungsgericht (die Zustellung wurde vom VwGH im die Revision zurückweisenden Beschluss, Zl. Ra 2023/19/0385, nicht beanstandet) irgendwelche Schritte gesetzt hätte oder sich sonst bemüht hätte, um den ihn treffenden Mitwirkungspflichten im Beschwerdeverfahren, von dem er Kenntnis hatte, sei es selbst, oder über eine Vertretung nachzukommen (er bringt selbst vor, erst ab 22.08.2023 bei der BBU gewesen zu sein). Gegenständlich ist festzuhalten, dass von Asylwerbern, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, zu erwarten ist, dass sie an dem Verfahren, in dem über diese Schutzgewährung entschieden werden soll, mitwirken, dazu gehört insbesondere, auch dem Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltsort und die Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben bzw. der Meldepflicht nach dem Meldegesetz nachzukommen bzw. für eine aufrechte behördliche Meldung im Bundesgebiet Sorge zu tragen. Der ASt wurde im Zuge seiner Verfahren mehrmals über die ihn treffenden Pflichten informiert und belehrt, ist diesen Pflichten jedoch nicht nachgekommen. Er machte keinen Hinderungsgrund substantiiert geltend.

Der Grund für die Vorgehensweise des Bundesverwaltungsgerichtes lag in der Unterlassung des ASt in seiner Pflicht, in einem anhängigen Verfahren (das zudem auf seinen Antrag geführt wurde) die Änderung der Abgabestelle dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen.

Soweit sich der ASt auf die BBU bezieht, ist festzuhalten, dass, wie bereits ausgeführt, diese vom ASt seinem eigenen Vorbringen zufolge erst ab 22.08.2023 aufgesucht wurde und dass diese vom ASt erst wieder am 25.08.2023 bevollmächtigt wurde, sohin überhaupt erst nach Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses. Aus dem eigenen Vorbringen des ASt in der Revisionsschrift ergibt sich zudem, dass die BBU den ASt mit E-Mail vom 08.08.2023 mitgeteilt habe, dass die BBU vom Bundesverwaltungsgericht die Information erhalten hätte, dass ein Schreiben des Gerichtes an ihn übermittelt worden sei und solle er sich ehestmöglich, innerhalb einer Frist von einer Woche, an die BBU wenden, falls er eine Rechtsberatung oder Vertretung in Anspruch nehmen wolle; es wurde auch auf die Notwendigkeit einer Vollmachtserteilung hingewiesen. Dem ist der ASt jedoch, wie sich aus seinem eigenen Vorbringen ergibt, nicht fristgerecht nachgekommen, zumal er erst (nach Ablauf dieser Frist) am 22.08.2023 (aufgrund der E-Mail) die BBU aufsuchte, wobei sich aus dem Vorbringen in der Revisionsschrift nicht ergibt, dass er seine Adresse der BBU bekanntgegeben hat (der ASt verfügte zudem erst wieder ab dem 24.08.2023 einen Meldeadresse [Obdachlosenmeldung in der XXXX ]), vielmehr wird darin behauptet, die BBU habe es unterlassen, ihm den Verhandlungstermin zu nennen, wobei die BBU gegenständlich mangels Bevollmächtigung nicht einmal eine Ladung vonseiten des Bundesverwaltungsgerichtes erhalten hat. Auch durfte der BF vor dem Hintergrund der laut eigenem Vorbringen erhaltenen E-Mail nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass er von der BBU (noch) vertreten wird, zumal er auch der Frist nicht nachgekommen ist. Dem ASt musste es vor dem Hintergrund der E-Mail auch bewusst gewesen sein, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichtes rechtlich bedeutsame Verfahrensschritte gesetzt werden, sodass er von sich aus ausreichend konkrete Schritte setzen hätten müssen, um sich über das Verfahren zu erkundigen, was dieser jedoch unterlassen hat. Es wurde gegenständlich auch nicht substantiiert dargelegt, dass der BF ausreichende Anstrengungen unternommen hätte, sich rechtzeitig an die BBU zu wenden. Die angeblichen Sprachbarrieren sind als Schutzbehauptung zu werten, zumal dem BF, wie in der mündlichen Verhandlung im Vorverfahren festgestellt wurde, eine Konversation in deutscher Sprache durchaus möglich ist, wobei er auch selbst beim Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit einen Termin zur Akteneinsicht in deutscher Sprache vereinbarte und diesen selbst wahrnahm sowie gegenständliche Eingabe in deutscher Sprache abfassen konnte. Auch verfügt er über Englischkenntnisse und gab er im Vorverfahren an, zudem auch mithilfe des Google Übersetzers seine Kommunikation zu bewerkstelligen. Fallgegenständlich wäre es, auch ausgehend vom Vorbringen des ASt, geboten gewesen, etwa im Zuge der vorgebrachten Vorsprachen bei der BBU am 22.08.2023 oder 23.08.2023 beim Bundesverwaltungsgericht Erkundigungen über das Verfahren einzuholen, um etwaige Unklarheiten zu beseitigen, und so insbesondere auch den Verfahrensstand, und auch in weiterer Folge den Verhandlungstermin, in Erfahrung zu bringen. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass Mängel in der Kommunikation zwischen der Partei und ihrem Vertreter, welche die Entscheidung, die notwendige Prozesshandlung zu setzen, beeinflussen konnten, nach der Rechtsprechung des VwGH kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG darstellen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 45 mwN (Stand 1.1.2020, rdb.at) mit Verweis auf VwGH 16. 3. 2012, 2009/05/0078; 23. 5. 2013, 2013/11/0040; 27. 4. 2016, Ra 2016/05/0015). Jedenfalls wäre es dem ASt fallgegenständlich selbst zuverlässig möglich gewesen, sich persönlich beim Bundesverwaltungsgericht über sein Verfahren zu erkundigen, und so insbesondere auch den Verhandlungstermin in Erfahrung zu bringen. Dafür, dass ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre, spricht auch, dass er in der Vergangenheit im Beschwerdeverfahren bereits selbst Akteneinsicht beim Bundesverwaltungsgericht genommen hat.Soweit sich der ASt auf die BBU bezieht, ist festzuhalten, dass, wie bereits ausgeführt, diese vom ASt seinem eigenen Vorbringen zufolge erst ab 22.08.2023 aufgesucht wurde und dass diese vom ASt erst wieder am 25.08.2023 bevollmächtigt wurde, sohin überhaupt erst nach Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses. Aus dem eigenen Vorbringen des ASt in der Revisionsschrift ergibt sich zudem, dass die BBU den ASt mit E-Mail vom 08.08.2023 mitgeteilt habe, dass die BBU vom Bundesverwaltungsgericht die Information erhalten hätte, dass ein Schreiben des Gerichtes an ihn übermittelt worden sei und solle er sich ehestmöglich, innerhalb einer Frist von einer Woche, an die BBU wenden, falls er eine Rechtsberatung oder Vertretung in Anspruch nehmen wolle; es wurde auch auf die Notwendigkeit einer Vollmachtserteilung hingewiesen. Dem ist der ASt jedoch, wie sich aus seinem eigenen Vorbringen ergibt, nicht fristgerecht nachgekommen, zumal er erst (nach Ablauf dieser Frist) am 22.08.2023 (aufgrund der E-Mail) die BBU aufsuchte, wobei sich aus dem Vorbringen in der Revisionsschrift nicht ergibt, dass er seine Adresse der BBU bekanntgegeben hat (der ASt verfügte zudem erst wieder ab dem 24.08.2023 einen Meldeadresse [Obdachlosenmeldung in der römisch 40 ]), vielmehr wird darin behauptet, die BBU habe es unterlassen, ihm den Verhandlungstermin zu nennen, wobei die BBU gegenständlich mangels Bevollmächtigung nicht einmal eine Ladung vonseiten des Bundesverwaltungsgerichtes erhalten hat. Auch durfte der BF vor dem Hintergrund der laut eigenem Vorbringen erhaltenen E-Mail nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass er von der BBU (noch) vertreten wird, zumal er auch der Frist nicht nachgekommen ist. Dem ASt musste es vor dem Hintergrund der E-Mail auch bewusst gewesen sein, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichtes rechtlich bedeutsame Verfahrensschritte gesetzt werden, sodass er von sich aus ausreichend konkrete Schritte setzen hätten müssen, um sich über das Verfahren zu erkundigen, was dieser jedoch unterlassen hat. Es wurde gegenständlich auch nicht substantiiert dargelegt, dass der BF ausreichende Anstrengungen unternommen hätte, sich rechtzeitig an die BBU zu wenden. Die angeblichen Sprachbarrieren sind als Schutzbehauptung zu werten, zumal dem BF, wie in der mündlichen Verhandlung im Vorverfahren festgestellt wurde, eine Konversation in deutscher Sprache durchaus möglich ist, wobei er auch selbst beim Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit einen Termin zur Akteneinsicht in deutscher Sprache vereinbarte und diesen selbst wahrnahm sowie gegenstän

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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