TE Bvwg Beschluss 2024/7/30 W272 2146564-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.07.2024
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Entscheidungsdatum

30.07.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W272 2146564-2/6E

BESCHLUSS!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2024, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.07.2024, zu Recht beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2024, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.07.2024, zu Recht beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Vorverfahren (vorangegangene Anträge auf internationalen Schutz):

1. Erster Antrag auf internationalen Schutz

1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 26. Juni 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt (wortwörtlich wiedergegeben) folgendes an: „Die Sicherheitslage in Afghanistan war sehr schlecht, deshalb bin ich geflüchtet. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe.“

Der Beschwerdeführer wurde am 24. Oktober 2016 durch die belangte Behörde einvernommen. Dabei führte er befragt zu seiner Religionszugehörigkeit ergänzend aus, dass er kurz vor seiner Ausreise aus Afghanistan vom „Islam zurückgetreten“ und nunmehr Christ sei. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde er aus diesem Grund „große Probleme“ bekommen.

1.2. Mit E-Mail vom 6. September 2016 wurde der belangten Behörde von der Landespolizeidirektion Kärnten der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Kärnten vom 4. September 2016 betreffend ein gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf geschlechtliche Nötigung (Vorfallszeit: 07.2016 bis 23.08.2016) geführtes Ermittlungsverfahren vorgelegt.

1.3. Mit Bescheid des BFA vom 23. Jänner 2017, wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft habe machen können. Das behauptete Interesse am Christentum diene ausschließlich der Erlangung eines Aufenthaltsstaus in Österreich. Aus der allgemeinen Lage Afghanistans, insbesondere in Kabul selbst, sei keine Situation ersichtlich, die eine ernsthafte Bedrohung des Lebens annehmen ließe. Der gesunde Beschwerdeführer könne bei einer Rückkehr nach Afghanistan – wie bisher – in der Landwirtschaft und als Bäcker tätig sein. Auch stünde ihm die Möglichkeit offen, Rückkehrhilfen in Anspruch zu nehmen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen, weshalb eine aussichtslose Lage nicht anzunehmen sei. Es seien keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration in Österreich rechtfertigen würden.

1.4. Der BF erhob Beschwerde. Er brachte vor, dass er in Afghanistan öfters in der Moschee gebetet habe. Dabei sei er vom Mullah regelmäßig aufgefordert worden, sich dem heiligen Krieg anzuschließen. Da der Beschwerdeführer dies nicht wollte, habe er sich von seiner Glaubensgemeinschaft distanziert. Nach seiner Flucht in Europa habe er sich vom Islam abgewandt und sich dem Christentum zugewandt. Das bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt geführte Verfahren werde „bald diversionell eingestellt“. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan keinerlei soziale Anbindungen. Ohne diese und aufgrund seiner mangelnden (Aus)Bildung wäre der Beschwerdeführer in Afghanistan Lebensbedingungen ausgesetzt, die als unmenschlich oder erniedrigend zu bezeichnen seien. Unter einem wurde u.a. ein Schreiben eines Pfarrseelsorgers eines röm. kath. Pfarramtes vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer seit Oktober 2015 in der Vorbereitung auf die Konversion zur christlichen Religion stehe.

1.5. Über telefonische Nachfrage teilte die Staatsanwaltschaft Klagenfurt dem Bundesverwaltungsgericht am 4. Juli 2017 mit, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren zwischenzeitig mittels Diversion erledigt worden sei.

1.6. Mit Schreiben vom 26. Juli 2017 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Dompfarrers von St. Peter und Paul vom 20. Juli 2017 vor, wonach der Beschwerdeführer regelmäßig Sonntagsgottesdienste besuche und seit einem Jahr den Wunsch äußere, ein Christ zu sein.

Mit Schreiben vom 18. April 2018 legte der Beschwerdeführer seinen Taufschein vor.

1.7. In seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2018 verwies der Beschwerdeführer auf die Problematik der Konversion und der Blasphemie. Unter einem wurden diverse Integrationsunterlagen vorgelegt, darunter u.a. ein Schreiben der röm. katholischen Pfarre GRADES vom 11. Juli 2018, eine Bestätigung über eine ehrenamtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2018 sowie ein A1 Zertifikat.

1.8. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 19. Juli 2018 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei wurde die Lebensgefährtin und Taufpatin des Beschwerdeführers (auch zu seiner Konversion) als Zeugin befragt.

1.9. In seiner dazu ergangenen Stellungnahme vom 13. Dezember 2018 verwies der Beschwerdeführer auf die allgemein immer schlechter werdende Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer insbesondere als von der Familie verstoßener Konvertit in Afghanistan gänzlich auf sich alleine gestellt wäre.

1.10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2018, W256 2146564-1/23, wurden die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Darin wurde festgestellt, dass der BF sich in Österreich mit dem Christentum inhaltlich befasst hat und regelmäßig die Kirche besucht. Der Beschwerdeführer wurde am 1. April 2018 römisch-katholisch getauft. Ein auf einer Glaubensüberzeugung beruhender innerer Entschluss, sich vom Islam abzuwenden und sich demgegenüber dem Christentum zuzuwenden bzw. danach zu leben, konnte jedoch nicht festgestellt werden. Das Erkenntnis begründete die Feststellung im Wesentlichen damit, dass der Grund für seine Ausreise die schlechte Sicherheitslage gewesen ist aber nicht das „Ablehnen“ seiner Religion. Auch seine nunmehrige Zuwendung zum Christentum beruht – laut seinen im Übrigen in diesem Zusammenhang immer sehr ausweichenden und vagen Angaben zufolge – allein in dem Glauben, im Christentum gebe es im Unterschied zum Islam keine Gewalt und keine Tötung. Damit übersieht der Beschwerdeführer aber, dass – wie von ihm im Übrigen auch selbst ausgeführt wurde – Religion mit Krieg und Frieden nicht gleichgesetzt werden kann, weshalb eine ablehnende Haltung zu Gewalt nicht ohne weiteres auch als innere religiöse Glaubenseinstellung verstanden werden kann. Dass sich der Beschwerdeführer, der sich dezidiert gegen im Namen der Religion gelebte Gewaltausspricht und der selbst keinen Zusammenhang zwischen Religion und Gewalt sehen will, gerade allein aus diesem Grund einer neuen Religion zuwendet und dort seinen „Frieden“ finden will, überzeugt nicht. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben bislang nie für Religion interessiert haben soll. Sonstige Gründe oder ein entsprechendes Schlüsselerlebnis, weshalb sich der Beschwerdeführer vom Islam abgewendet und demgegenüber dem Christentum zugewendet hat bzw. danach lebt, nannte der Beschwerdeführer – trotz (wie oben aufgezeigt) mehrmaliger expliziter Nachfrage Seiten des erkennenden Gerichts – jedenfalls nicht, weshalb auch das plötzliche Interesse an Religion und zwar sogar aus eigenem Antrieb nicht nachvollzogen werden kann. Auch das fehlende Bedürfnis des Beschwerdeführers, seiner – laut eigenen Angaben der Religion gegenüber liberal eingestellten – Mutter seinen Glaubenswechsel und damit zweifellos eine wesentliche (innere) Veränderung in seinem Leben aus eigenem Antrieb mitzuteilen, kann mit der im Verfahren behaupteten Ernsthaftigkeit seines Glaubensübertritts nicht in Einklang gebracht werden, sondern bringt der Beschwerdeführer damit umgekehrt seine eher gleichgültige Haltung zu Religion erneut deutlich zum Ausdruck. Letztlich darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer seine als innere Glaubenseinstellung im Verfahren vorgetragene ablehnende Haltung zu Gewalt bereits in Afghanistan gehabt und er diese auch - und zwar ohne weitreichende Konsequenzen – der Allgemeinheit kundgetan haben soll. Dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang diese (in Afghanistan sogar geäußerte) ablehnende Haltung zu Gewalt plötzlich selbst nicht mehr als (Grund für) eine Abkehr vom Islam verstanden wissen will, kann nicht nur nicht nachvollzogen werden, sondern könnte daraus umgekehrt auch geschlossen werden, dass eine solche Einstellung keine Gefahr der Verfolgung in Afghanistan für den Beschwerdeführer nach sich ziehen würde. Der vom Beschwerdeführer vorgetragene innere Entschluss, sich (wegen der Gewalt) vom Islam abzuwenden und sich demgegenüber dem Christentum zuzuwenden und danach zu leben, konnte daher vom Beschwerdeführer dem erkennenden Gericht nicht glaubhaft vermittelt werden.

1.11. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05. Juni 2019, Ra 2019/18/0053-9 wurde die eingebrachte Revision zurückgewiesen.

1.12. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23. September 2019, E450/2019-18 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2018 aufgrund der Beschwerde des Beschwerdeführers aufgehoben. Für die Beurteilung, ob es sich bei der Konversion des Beschwerdeführers um eine Scheinkonversion handle, komme nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wie jener des Verwaltungsgerichtshofes der Frage der inneren Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers eine maßgebliche Rolle zu. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei die Glaubwürdigkeit der Konversion anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln. Sobald aufgrund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich sei, müsse sich auf Grund der Persönlichkeit, aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins Einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, ein detaillierter Eindruck darüber verschafft werden, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruhe. Diesen Anforderungen werde das vorliegende Erkenntnis nicht gerecht. Dieses unterlasse eine Auseinandersetzung mit jenen Fragen, die es den Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zu seinem Wissen über das Christentum gestellt habe, und insbesondere mit den Antworten des Beschwerdeführers darauf. Die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts, auf die kirchlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers und sein Wissen zum Christentum komme es im vorliegenden Fall nicht an, weil schon sein innerer Entschluss nicht festgestellt und dementsprechend auch die Beweggründe für solche Aktivitäten im Fall des Beschwerdeführers nicht darin begründet seien, könne vor dem Hintergrund der obigen Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Auch die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eine Befragung weiterer Zeugen könne unterbleiben, weil diese lediglich über die (nicht in Zweifel gezogenen) kirchlichen Aktivitäten, nicht aber über den inneren Glauben des Beschwerdeführers Aufschluss geben können, sei mit dieser Rechtsprechung nicht in Einklang zu bringen. Das Bundesverwaltungsgericht hätte sich gerade mit dem abgefragten inhaltlichen Wissen des Beschwerdeführers, den Aussagen von Zeugen, den vorgebrachten Tatsachen in Hinblick auf die kirchlichen und religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers und seine Einbindung in die Gemeinde auseinandersetzen und diese Aspekte in die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers einbeziehen müssen. Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass die Glaubwürdigkeit der inneren Überzeugung in einer Gesamtbetrachtung aller Umstände zu beurteilen sei. Dem widerspreche die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts, das die mangelnde Überzeugungskraft des Beweggrundes zur Konversion genügen lasse und die übrigen Umstände wie das Wissen über das Christentum, die Besuche der Gottesdienste und die religiösen Aktivitäten sowie die Aussagen der Lebensgefährtin und die Befragung anderer Zeugen – etwa des Dompfarrers – vollständig und ausdrücklich außer Acht lasse. Insofern sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gleichbehandlung Fremder verletzt worden.

1.13. Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 17. Juni 2020, GZ 15 Hv 32/20x, wurde der BF wegen dem Vergehen der versuchte Körperverletzung nach den §§ 15, 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 150 (einhundertfünfzig) Tagessätzen a 4,00 gesamt somit EUR 600,00 verurteilt. 1.13. Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 17. Juni 2020, GZ 15 Hv 32/20x, wurde der BF wegen dem Vergehen der versuchte Körperverletzung nach den Paragraphen 15,, 83 Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 150 (einhundertfünfzig) Tagessätzen a 4,00 gesamt somit EUR 600,00 verurteilt.

1.14. Mit Eingabe vom 18. September2020 legte der BF einen Religionsaustritt von der Islamischen Glaubensgemeinschaft mit 15. September 2020 vor.

1.14. Mit Eingabe vom 14. November 2020 wurde seitens des Landesgerichts Klagenfurt mitgeteilt, dass der BF am 31.10.2020 in Untersuchungshaft genommen wurde, wegen den Verdacht des Vergehens nach § 28a (1) SMG.1.14. Mit Eingabe vom 14. November 2020 wurde seitens des Landesgerichts Klagenfurt mitgeteilt, dass der BF am 31.10.2020 in Untersuchungshaft genommen wurde, wegen den Verdacht des Vergehens nach Paragraph 28 a, (1) SMG.

1.15. Mit Schreiben vom 12. November 2020 erfolgte eine Stellungnahme zur christlichen Aktivität durch den BF durch seine Rechtsvertretung.

1.16. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz, 10 BS 285/20t, vom 03. November 2020, wurde der Berufung des BF gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 17.Juni 2020, GZ 15 Hv 32/20x-15 nicht Folge gegeben.

1.17. Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 30. Dezember 2020, 12 Hv 107/20d-36 wurde der Beschwerdeführer wegen § 28 a Abs 1 SMG und § 146 StGB rechtskräftig verurteilt.1.17. Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 30. Dezember 2020, 12 Hv 107/20d-36 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 28, a Absatz eins, SMG und Paragraph 146, StGB rechtskräftig verurteilt.

1.18. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin am 28. Jänner 2021 eine (weitere) öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Darin wurden der Dompfarrer von Klagenfurt und der Pfarrseelsorger der Pfarre Radegund-Hohenfeld als Zeugen zur behaupteten Konversion des Beschwerdeführers einvernommen, wobei beide ausführten, sie könnten über den Glauben des Beschwerdeführers schon aufgrund der zum Beschwerdeführer bestehenden sprachlichen Barriere keine konkreten Angaben machen. Auch besuche der Beschwerdeführer ihre Gottesdienste nicht mehr und stünden sie auch ansonsten in keinem Kontakt zu ihm. Der Beschwerdeführer führte zu seinen Lebensverhältnissen in Österreich und auch in Afghanistan befragt aus, es habe sich diesbezüglich seit der letzten mündlichen Verhandlung nichts geändert. Aufgrund seiner „negativen“ Entscheidung sei er aber unter enormen psychischem Druck gestanden und habe er insofern nicht vernünftig denken und handeln können. Er nehme derzeit Schlaftabletten und sei deshalb auch in ärztliche Behandlung. Eine diesbezügliche ärztliche Bestätigung werde von ihm nachgereicht. Er werde nach wie vor in Afghanistan wegen seiner Konversion verfolgt und besuche er nach wie vor die Gottesdienste u.a. in der Domkirche. Auch stehe er mit den beiden Zeugen ansonsten in Kontakt. Zu seiner Taufpatin sei der Kontakt mittlerweile abgebrochen.

1.19. Mit Schreiben vom 3. Februar 2021 wurde vom Beschwerdeführer eine Bestätigung einer Gesundheitspsychologin der Justizanstalt Klagenfurt vom 1. Februar 2021 vorgelegt. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein „kontinuierliches“ Interesse an einer klinisch-psychologischen Drogenbehandlung gezeigt habe. Eine Behandlung bislang allerdings nicht erfolgt sei.

1.20. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.03.2021, W256 2146564-1/79E, wurden die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Darin wurde festgestellt, dass der BF sich in Österreich mit dem Christentum inhaltlich befasst. Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit Gottesdienste besucht. Aktuell und auch unmittelbar vor seiner Inhaftierung hat der Beschwerdeführer keine Gottesdienste besucht. Auch ansonsten nimmt der Beschwerdeführer aktuell nicht am Kirchenleben bzw. an sonstigen christlichen Aktivitäten teil. Der Beschwerdeführer hat auch aktuell keinen Kontakt zu den ihn bei seiner Taufe unterstützenden Personen. Ein auf einer Glaubensüberzeugung beruhender innerer Entschluss, sich vom Islam abzuwenden und sich demgegenüber dem Christentum zuzuwenden bzw. danach zu leben, konnte nicht festgestellt werden. Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass der BF nicht mehr genau wisse, welche Kirche er zuletzt besucht habe. Zwar wisse er, dass er vor seiner Festnahme an einem Donnerstag die Kirche am Sonntag davor besucht habe. Welche Kirche es gewesen sei, wisse er nicht mehr, weil er seit seiner Inhaftierung „durcheinander“ sei. Der dazu als Zeuge explizit befragte Dompfarrer führte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht aus, dass der Beschwerdeführer den Dom seit über einem Jahr nicht mehr besucht habe und er auch ansonsten seit dieser Zeit keinen (auch telefonischen) Kontakt zum Beschwerdeführer habe. Auch der ebenfalls einvernommene – die Taufe des Beschwerdeführers (ursprünglich) unterstützende – Pfarrseelsorger der Pfarre Radegund führte aus, dass der Beschwerdeführer schon seit über einem Jahr die Pfarre nicht mehr aufgesucht und auch sonst keinen Kontakt zu ihm habe. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mit dem Christentum in Österreich (auch inhaltlich) befasst und wurde er zudem im April 2018 getauft bzw. hat er seinen Austritt vom Islam vor den österreichischen Behörden erklärt, so dass eine Konversion – zumindest von außen betrachtet – nicht als unwahrscheinlich erscheint.

Eine nähere Auseinandersetzung zeigt aber, dass dieses vom Beschwerdeführer nach außen getragene Bild eines Christen nicht seiner persönlichen inneren Überzeugung und damit den Tatsachen entspricht. Dabei wird nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer – wie von ihm insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2018 aufgezeigt wurde – bereits ein gewisses Grundwissen über das Christentum angeeignet und auch Gottesdienste besucht hat. Auf die (hier entscheidenden) Fragen nach der (inneren) Bedeutung des christlichen Glaubens für ihn persönlich und seine Gründe für seinen Glaubenswechsel antwortete der Beschwerdeführer jedoch lediglich ausweichend, floskelhaft und oberflächlich mit allgemeinen Aussagen, die eine persönliche Bezugnahme des Beschwerdeführers zur Religion nicht erkennbar machen konnten.

Das Erkenntnis wurde 12.03.2021 zugestellt.

Gegenständliches Verfahren

2. Zweiter – gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz der BF

2.1. Der BF stellte am 07.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) und wurde am selben Tag durch die Sicherheitsbehörden befragt.

Den neuerlich eingebrachten Asylantrag begründete der BF bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit, dass er seine Religion gewechselt habe und wisse, dass er keine Überlebenschance in Afghanistan habe. Seine eigene Familie (Onkel und großer Bruder) haben ihn wegen seines Religionswechsels umbringen wollen. Er sei beschuldig worden, dass er eine Affäre mit einem Mädchen gehabt habe und diese seitdem nicht mehr Jungfrau sei und sie dadurch zurück zur Familie geschickt worden. Er sei beschuldigt worden, dass er mit ihr Kontakt gehabt habe. Er befürchte bei Rückkehr umgebracht zu werden.

2.2. Am 28.09.2022 wurde das Verfahren eingestellt, da der BF die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen habe.

2.3. Mit Schreiben vom 22.09.2023 wurde die Vollmacht seitens des MigrantInnenvereins St. Marx vorgelegt.

2.4. Am 14.03.2024 wurde der BF vom Bundesamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF zu Protokoll, dass er gesund sei und keine ansteckenden Krankheiten habe. Zu seinem Folgeantrag gab er im Wesentlichen an, dass er seine bisher getätigten Aussagen aufrecht erhalte, er sei konvertiert. Eine Rückkehr sei nicht möglich. Die Gründe, die er beim bisherigen Verfahren angegeben habe, seien auch seine jetzigen Gründe. Er sei zum christlichen Glauben konvertiert und könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, außerdem befinde sich Afghanistan jetzt in der Hand der Taliban, was seine Lage noch komplizierter mache. In Österreich habe er eine Freundin, er lebe aber noch alleine in der Unterkunft. Sonst habe er 2 Jahre gearbeitet, dies habe er ehrenamtlich gemacht.

2.5. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 14.05.2024 (zugestellt am 27.05.2024) den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 AVG Abs. 1 wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I). Es erkannte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß 3 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II), und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr (Spruchpunkt III). 2.5. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 14.05.2024 (zugestellt am 27.05.2024) den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, AVG Absatz eins, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins). Es erkannte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß 3 8 Absatz eins, AsylG 2005 zu (Spruchpunkt römisch II), und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr (Spruchpunkt römisch III).

Das Bundesamt führte begründend zusammengefasst aus, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt sich seit der Rechtskraft seines ersten Asylverfahrens nicht geändert habe. Er habe im gegenständlichen Verfahren keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht. In den weiteren Angaben vermag das Bundesamt keinen neuen Sachverhalt zu erkennen. Jedoch habe sich neue Tatsachen in Bezug auf die Lage und Rückkehrsituation in Afghanistan ergeben. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei derzeit unzulässig, da dem BF nach Machtübernahme der Taliban eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention drohen bzw. als Zivilperson in Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gelte sowohl für sein Herkunftsdorf als auch für die innerstaatlichen Fluchtalternativen Kabul, Mazar-E Sharif und Herat. Auch müsse davon ausgegangen werden, dass die Versorgungslage in Afghanistan als so volatil einzustufen sei, dass ihm im Falle einer Rückkehr ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 bzw. 3 EMRK drohen würde. Das Bundesamt führte begründend zusammengefasst aus, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt sich seit der Rechtskraft seines ersten Asylverfahrens nicht geändert habe. Er habe im gegenständlichen Verfahren keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht. In den weiteren Angaben vermag das Bundesamt keinen neuen Sachverhalt zu erkennen. Jedoch habe sich neue Tatsachen in Bezug auf die Lage und Rückkehrsituation in Afghanistan ergeben. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei derzeit unzulässig, da dem BF nach Machtübernahme der Taliban eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention drohen bzw. als Zivilperson in Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gelte sowohl für sein Herkunftsdorf als auch für die innerstaatlichen Fluchtalternativen Kabul, Mazar-E Sharif und Herat. Auch müsse davon ausgegangen werden, dass die Versorgungslage in Afghanistan als so volatil einzustufen sei, dass ihm im Falle einer Rückkehr ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, bzw. 3 EMRK drohen würde.

2.6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 11.06.2024 (eingebracht am 11.06.2024) innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. Als Beschwerdegründe wurden unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Der BF werde aus politischen/religiösen Gründen verfolgt, da er zum Christentum konvertiert sei und westliche Werte angenommen habe. Die Behörde habe nicht berücksichtigt, dass nunmehr die Taliban die Macht übernommen hätten und es daher zu mehr Gewalt gekommen sei, wie es Berichte auch darlegen. Eine Generalamnestie sei nicht gegeben. Auch sei zu beantworten, ob der BF von Dritten verfolgt werden und die Taliban nicht gewillt seien diese Verfolgungshandlung zu unterbinden. Die Familie des BF sei als Gegner der Taliban bekannt und bestehe auch daher Furcht vor Verfolgung. 2.6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 11.06.2024 (eingebracht am 11.06.2024) innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. Als Beschwerdegründe wurden unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Der BF werde aus politischen/religiösen Gründen verfolgt, da er zum Christentum konvertiert sei und westliche Werte angenommen habe. Die Behörde habe nicht berücksichtigt, dass nunmehr die Taliban die Macht übernommen hätten und es daher zu mehr Gewalt gekommen sei, wie es Berichte auch darlegen. Eine Generalamnestie sei nicht gegeben. Auch sei zu beantworten, ob der BF von Dritten verfolgt werden und die Taliban nicht gewillt seien diese Verfolgungshandlung zu unterbinden. Die Familie des BF sei als Gegner der Taliban bekannt und bestehe auch daher Furcht vor Verfolgung.

2.7. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 14.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. Die belangte Behörde brachte vor, dass die Aussagen des BF einer adäquaten Würdigung unterzogen wurden. Der BF habe ausreichend Zeit gehabt seine Gründe darzulegen. Dem Vorhalt der BF sei alleine aufgrund der Asylantragsstellung einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt, sei durch die Gewährung von subsidiären Schutz Rechnung getragen worden. Es habe sich keinerlei Hinweise einer asylrelevanten Verfolgung ergeben, der Umstand der Machtübernahme durch die Taliban sei berücksichtigt worden und daher bei Rückkehr eine ernsthafte Gefährdung der Rechte nach EMRK gegeben. Der BF sei daher berechtigt sich im Bundesgebiet aufzuhalten. Das Vorverfahren sei ebenfalls berücksichtigt worden. Es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.

2.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.07.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari durch, an welcher der BF unvertreten teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil (OZ 3). Am Tag der Verhandlung wurde durch die gewillkürte Rechtsvertretung mitgeteilt, dass die Vollmacht aufgelöst wurde. Der BF vertrat sich selbst.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Vorverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und der Einsichtnahme in die Länderinformationen und der mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person des BF und zum rechtskräftigen Vorverfahren:

1.1.1. Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er spricht Dari, Farsi und Paschtu auf muttersprachlichen Niveau und ein wenig Deutsch.

Der BF ist ledig.

1.1.2. Der BF1 führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in der Provinz Logar geboren und ist dort mit seiner Mutter, seinen Schwestern und seinen Brüdern aufgewachsen. Er hat in Afghanistan als Landwirt und Bäcker gearbeitet. Überdies war er auch im Iran als Schweißer tätig.
Im Jahr 2014 reiste er alleine in den Iran – illegal – und in weitere Folge nach Europa.
1.1.2. Der BF1 führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in der Provinz Logar geboren und ist dort mit seiner Mutter, seinen Schwestern und seinen Brüdern aufgewachsen. Er hat in Afghanistan als Landwirt und Bäcker gearbeitet. Überdies war er auch im Iran als Schweißer tätig.
Im Jahr 2014 reiste er alleine in den Iran – illegal – und in weitere Folge nach Europa.

1.1.3. Der BF wurde in Österreich strafgerichtlich zweimal verurteilt

Das Bezirksgericht FAVORITEN verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 23.10.2018 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je € 4,- (sohin zu einer Gesamtgeldstrafe von € 240,-) und Schadenersatz an den Privatbeteiligten von € 400,-, weil er am 15.02.2018 in 1100 Wien, Franz PICHLER vorsätzlich am Körper verletzt hatte, indem er dem Opfer Schläge gegen den Kopf und den Körper versetzt hatte, wodurch dieser eine Prellung der Lendenwirbelsäule, Prellung der linken Oberlippe, Zerrung der Halswirbelsäule sowie eine Prellung des Körpers erlitten hatte. Der Beschwerdeführer beging dadurch das Vergehen der Körperverletzung. Mildernd berücksichtige das Gericht, dass der Beschwerdeführer unbescholten war. Bei der Bemessung der Geldstraße wurde die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers und der Umstand, dass er für zwei Kinder (je € 50,-) sorgepflichtig war, berücksichtigt. Gegen das Urteil erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27.11.2018 das Rechtsmittel der Berufung. Das Landesgericht für Strafsachen WIEN wies diese mit Beschluss als verspätet zurück; das Urteil erwuchs am 29.10.2018 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer bezahlte die Geldstrafe € 240,- und die auferlegten Verfahrenskosten von € 50,- am 07.02.2019, wobei er sich zunächst weigerte, die Strafe zu bezahlen.

Das Landesgericht für Strafsachen WIEN verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 09.01.2019 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von SECHS Monaten, weil er am 19.12.2018 vorschriftswidrig Suchtgift öffentlich für ca. 15 Personen wahrnehmbar auf einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Fläche, nämlich dem Vorplatz der U-Bahnstation JOSEFSTÄDTERSTRAßE, einem verdeckten Ermittler gegen Entgelt überlassen hatte, indem er ihm 3 Gramm brutto Cannabiskraut (beinhaltend die Wirkstoffe THCA und Delta-9-THC) um € 30,- verkauft hatte. Der Beschwerdeführer hatte dadurch das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften begangen. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von DREI Jahren bedingt nachgesehen und die Vorhaft auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Das sichergestellte Suchtgift wurde eingezogen. Das Gericht stellte fest, dass den Beschwerdeführer seine triste finanzielle Lage zum Suchtgifthandel führte und dieser nicht an Suchtgift gewöhnt war. Das Gericht stellte fest, dass den Beschwerdeführer seine triste finanzielle Lage zum Suchtgifthandel führte und dieser nicht an Suchtgift gewöhnt war.

1.1.5. Der BF reiste unrechtmäßig im Jahr 2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26. Juni 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23. Jänner 2017, wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2018, W256 2146564-1/23E wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23. September 2019, E450/2019-18 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2018 aufgrund der Beschwerde des Beschwerdeführers aufgehoben.

1.1.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2021, W256 2146564-1/79E wurde die Beschwerde des Beschwerdführers als unbegründet abgewiesen.

Das Erkenntnis wurde am 12.03.2021 zugestellt.

1.2. Zur erneuten Antragstellung auf internationalen Schutz des BF und seinen Lebensumständen in Österreich:

1.2.1. Der BF verblieb in Österreich und stellte am 07.08.2022 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz mit der Begründung, dass er seine Religion gewechselt habe und seine eigene Familie (Onkel und großer Bruder) hin deswegen umbringen werden. Er sei beschuldigt worden eine Affäre mit einem Mädchen gehabt zu haben und diese sei seitdem keine Jungfrau mehr. Er werde beschuldigt mit ihr Kontakt gehabt zu haben.

Der Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich, wurde mit gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2024 hinsichtlich des Status der Asylberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Es wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.) Gegen Spruchpunkt I. erhob der BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.Der Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich, wurde mit gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2024 hinsichtlich des Status der Asylberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.). Dem BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.) Gegen Spruchpunkt römisch eins. erhob der BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

1.2.2. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde eine mündliche Verhandlung am 25.07.2024 durchgeführt. Der BF erschien ohne Rechtsvertretung bzw. Rechtsberatung. Er verzichtete auf die Teilnahme einer Vertretung.

In der mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides zurück.In der mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides zurück.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungsakten des Vorverfahrens W256 2146564-1, des Verwaltungsaktes der belangten Behörde (Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Einvernahme durch das Bundesamt, Bescheid vom 14.05.2024, Beschwerdeschriftsatz vom 11.06.2024), durch Einvernahme des BF im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.07.2024 sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel.

Die Feststellung zu den persönlichen Daten ergeben sich aus der stringenten Angaben des BF im Vorverfahren. Es besteht daher Verfahrensidentität.

Die Feststellung, dass der BF unvertreten das Verfahren führen möchte, ergibt sich aus der Befragung in der mündlichen Verhandlung. Er gab an sowohl von der zugewiesenen kostenlosen Rechtsberatung (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls) als auch von der gewillkürten Rechtsvertretung (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls) nicht mehr vertreten zu werden und sich selbst vertreten. Weiters habe er auch sonst keine Vollmachten erteilt.

Die Feststellung der Zurückziehung der Beschwerde ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 25.07.2024 (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A):

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG. 3.2. Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG.

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm 5). In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab di

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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