TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/30 W220 2243975-1

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Veröffentlicht am 30.07.2024
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Entscheidungsdatum

30.07.2024

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W220 2243975-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2021, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2024, zu Recht:

A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., IV. und V. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch II., römisch IV. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wird.römisch II. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wird.

B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, ist in Österreich geboren und ist seitdem auf Basis von Aufenthaltstiteln nach dem NAG rechtmäßig in Österreich niedergelassen; derzeit verfügt der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“.

2. Mit Schreiben vom 09.02.2021 ersuchte die zuständige Niederlassungsbehörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 1 NAG um Bekanntgabe, ob gegen den Beschwerdeführer aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet würden, Bedenken gegen die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ bestünden und sei eine Rückstufung gemäß § 28 NAG vorgesehen.2. Mit Schreiben vom 09.02.2021 ersuchte die zuständige Niederlassungsbehörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 28, Absatz eins, NAG um Bekanntgabe, ob gegen den Beschwerdeführer aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet würden, Bedenken gegen die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ bestünden und sei eine Rückstufung gemäß Paragraph 28, NAG vorgesehen.

3. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 24.03.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Überprüfung seines Aufenthaltsstatus und der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer dabei an, dass er in Österreich geboren sei; sein Großvater habe Serbien verlassen und sei mit seinem Vater nach Österreich gekommen, weil es in Serbien keine Zukunft gebe. Er habe in Österreich die Schule besucht und den Beruf des Autolackierers gelernt, aber nicht zu Ende gebracht. Er habe als Reinigungskraft gearbeitet und könnte als Zusteller zu arbeiten beginnen, wenn sein Aufenthaltsstatus geklärt sei; derzeit erhalte er Arbeitslosengeld. Er wohne derzeit bei seiner Mutter, die in Österreich lebe, und kümmere sich dort auch um seinen Stiefvater, der ebenfalls in Österreich lebe und derzeit aufgrund einer Krebserkrankung eine Chemotherapie mache. In Österreich würden weiters seine Schwester mit ihren Kindern, seine beiden Exfrauen, seine Lebensgefährtin und seine drei Kinder sowie das Kind seiner Lebensgefährtin aus einer anderen Beziehung leben; der Beschwerdeführer habe zu seiner ersten Exfrau sowie zu seinen Kindern immer regelmäßigen, guten Kontakt. In Serbien sei er zuletzt vor ein paar Jahren gewesen; er glaube nicht, dass er dort noch jemanden habe. Auf Vorhalt seiner rechtskräftigen Verurteilungen, insbesondere seiner zuletzt erfolgten Verurteilung mit Urteil eines Landesgerichtes vom 15.12.2020 wegen Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 fünfter Fall SMG und unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten, führte der Beschwerdeführer aus, dass er schon sein ganzes Leben hier sei und nicht gehandelt habe; er habe Kokain hergegeben und dafür Subotex bekommen, aber kein Geld genommen. Er habe Kokain, wozu er durch Freunde gekommen sei, konsumiert, nehme aber keine Drogen mehr. Er habe einen Strafaufschub bis 18.12.2022 bekommen, befinde sich in Therapie und erhalte das Medikament Subotex, das er benötige, da er abhängig gewesen sei. Zu seinen Verurteilungen sei es gekommen, weil er einfach nur dumm gewesen sei und nicht nein sagen könne.3. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 24.03.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Überprüfung seines Aufenthaltsstatus und der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer dabei an, dass er in Österreich geboren sei; sein Großvater habe Serbien verlassen und sei mit seinem Vater nach Österreich gekommen, weil es in Serbien keine Zukunft gebe. Er habe in Österreich die Schule besucht und den Beruf des Autolackierers gelernt, aber nicht zu Ende gebracht. Er habe als Reinigungskraft gearbeitet und könnte als Zusteller zu arbeiten beginnen, wenn sein Aufenthaltsstatus geklärt sei; derzeit erhalte er Arbeitslosengeld. Er wohne derzeit bei seiner Mutter, die in Österreich lebe, und kümmere sich dort auch um seinen Stiefvater, der ebenfalls in Österreich lebe und derzeit aufgrund einer Krebserkrankung eine Chemotherapie mache. In Österreich würden weiters seine Schwester mit ihren Kindern, seine beiden Exfrauen, seine Lebensgefährtin und seine drei Kinder sowie das Kind seiner Lebensgefährtin aus einer anderen Beziehung leben; der Beschwerdeführer habe zu seiner ersten Exfrau sowie zu seinen Kindern immer regelmäßigen, guten Kontakt. In Serbien sei er zuletzt vor ein paar Jahren gewesen; er glaube nicht, dass er dort noch jemanden habe. Auf Vorhalt seiner rechtskräftigen Verurteilungen, insbesondere seiner zuletzt erfolgten Verurteilung mit Urteil eines Landesgerichtes vom 15.12.2020 wegen Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, fünfter Fall SMG und unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten, führte der Beschwerdeführer aus, dass er schon sein ganzes Leben hier sei und nicht gehandelt habe; er habe Kokain hergegeben und dafür Subotex bekommen, aber kein Geld genommen. Er habe Kokain, wozu er durch Freunde gekommen sei, konsumiert, nehme aber keine Drogen mehr. Er habe einen Strafaufschub bis 18.12.2022 bekommen, befinde sich in Therapie und erhalte das Medikament Subotex, das er benötige, da er abhängig gewesen sei. Zu seinen Verurteilungen sei es gekommen, weil er einfach nur dumm gewesen sei und nicht nein sagen könne.

4. Mit oben zitiertem Bescheid vom 11.05.2021 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.), gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.).4. Mit oben zitiertem Bescheid vom 11.05.2021 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.), erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch III.), gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte römisch IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren und aufgewachsen sei, die Schule besucht habe und immer wieder Beschäftigungen nachgegangen sei. Er sei im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“. Derzeit befinde sich der Beschwerdeführer in einer Beziehung mit seiner Freundin, die ein Kind aus einer vorangegangenen Beziehung habe. Diese und die Angehörigen des Beschwerdeführers – seine Exfrauen, seine Kinder, seine Mutter, sein Steifvater und seine Schwerster samt Familie – würden alle in Österreich leben; ein Abhängigkeitsverhältnis zu den Angehörigen des Beschwerdeführers bestehe nicht. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers hätten die Möglichkeit, den Beschwerdeführer in Serbien zu besuchen; der Beschwerdeführer selbst sei zuletzt vor einigen Jahren in Serbien gewesen. Einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien stehe nichts entgegen. Die derzeit in Österreich absolvierte Therapie könne der Beschwerdeführer in Serbien fortsetzen; den zitierten Länderberichten könne entnommen werden, dass eine Drogentherapie in Serbien gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer sei in Österreich zuletzt wegen Suchtgifthandels und unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verurteil worden und weise neun einschlägige Vorverurteilungen auf, weshalb von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer sei am Arbeitsmarkt nicht integriert; es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er bald einer geregelten Beschäftigung nachgehen würde. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weitere strafbare Handlungen begehen werde. Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung lägen vor. Im Fall einer Rückkehr nach Serbien sei der Beschwerdeführer keiner Gefährdung ausgesetzt. Aufgrund des zitierten Gesamtfehlverhaltens sei die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Schließlich sei gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren zu erlassen, da der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle; es bestehe die begründete Annahme, dass der Beschwerdeführer wieder rückfällig und Straftaten begehen würde, um seinen Suchtmittelkonsum zu finanzieren; dies umso mehr, als der Beschwerdeführer keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgehe. Der Beschwerdeführer sei bereits neunmal wegen derselben schädlichen Neigung verurteilt worden. Eine positive Zukunftsprognose könne nicht getroffen werden. Es sei den Familienangehörigen des Beschwerdeführers möglich, den Beschwerdeführer in Serbien zu besuchen; ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von acht Jahren gegen den Beschwerdeführer sei daher dringend geboten und gerechtfertigt.

5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang erhoben.

Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sein gesamtes Leben in Österreich verbracht habe. Die zuletzt über ihn verhängte Freiheitsstrafe sei zur Durchführung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme vorläufig bis zum 18.12.2022 aufgeschoben worden. Der Beschwerdeführer habe in Österreich nicht nur die Schule besucht und gearbeitet, sondern auch Familien gegründet. Seine Eltern seien teilweise bereits ebenso wie teilweise seine Kinder österreichische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer weise in Österreich eine Vielzahl an sozialen Kontakten und eine berufliche Integration auf. Die deutsche Sprache stelle quasi die Muttersprache des Beschwerdeführers dar; darüber hinaus sei der Beschwerdeführer im Bundesgebiet maximal integriert und gebe es keinen integrativen Unterschied zu einem durchschnittlichen österreichischen Staatsangehörigen. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Geburt seinen gesamten Lebensmittelpunkt in Österreich. In Serbien habe er – im Gegensatz zu Österreich – nie eine Beziehung geführt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe sich nicht mit den konkreten Inhalten der Strafakten auseinandergesetzt und auch nicht berücksichtigt, dass der zuletzt gewährte bedingte Strafaufschub einen Durchsetzungsaufschub für die beabsichtigte aufenthaltsbeendende Maßnahme darstelle. Insbesondere mit seiner momentanen Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter sowie mit seiner Mutter und seinem Stiefvater bestehe ein gemeinsamer Haushalt und ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis in fast jedem Lebensaspekt. Der Beschwerdeführer habe intensiven Kontakt zu seinen Kindern und den Kindesmüttern. In Serbien habe der Beschwerdeführer hingegen weder Familienangehörige oder Freunde noch eine Wohnmöglichkeit. Der Beschwerdeführer scheine durch seine negativen Erfahrungen geläutert, da sämtliche Straftaten in Verbindung mit seiner Drogenabhängigkeit verübt worden seien, welche momentan erfolgreich therapiert würde. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers würde unweigerlich die Trennung des Beschwerdeführers von seinen Kindern, für die er eine essentielle und dauerhafte Vaterfigur darstellte, und von seiner Lebensgefährtin bedeuten; diese seien die wichtigsten familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes erweise sich als unverhältnismäßig, da die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen würden.

6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2021, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Einreiseverbot auf fünf Jahre herabgesetzt wurde. 6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2021, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Einreiseverbot auf fünf Jahre herabgesetzt wurde.

7. Am 03.10.2023 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zu einem weiteren Mal strafgerichtlich verurteilt. Dieses Urteil erwuchs mit 19.12.2023 in Rechtskraft.

8. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2023, Zl. XXXX , wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2021 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. 8. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2023, Zl. römisch 40 , wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2021 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

9. Am 11.06.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Beisein der ausgewiesenen Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Serbisch statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen und den begangenen Straftaten befragt wurde. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an dieser Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und führt die im Spruch ersichtlichen Personalien; seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer spricht muttersprachlich Serbisch und sehr gut Deutsch.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich geboren und verfügte während seines Aufenthalts im Bundesgebiet über Aufenthaltstiteln nach dem NAG. Derzeit verfügt der Beschwerdeführer über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“.

Der Beschwerdeführer absolvierte in Österreich die Pflichtschule und begann eine Lehre als Autolackierer, die er jedoch nicht abgeschlossen hat. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit immer wieder kurzfristig erwerbstätig, indem er etwa als Reinigungskraft und Hilfsarbeiter gearbeitet sowie ein Lokal gepachtet hat. In den letzten zehn Jahren war der Beschwerdeführer nur etwa neunzehn Monate erwerbstätig. Aktuell bezieht der Beschwerdeführer Notstandshilfe.

Der Beschwerdeführer verfügt über zahlreiche Familienangehörige in Österreich, welche zum Teil österreichische Staatsangehörige sind: Der Beschwerdeführer lebte in der Vergangenheit in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und seinem Stiefvater. Seine Mutter, eine österreichische Staatsbürgerin, ist Ende Mai 2024 verstorben. Der Stiefvater des Beschwerdeführers, ein serbischer Staatsangehöriger, ist ebenfalls vor etwa zwei Jahren verstorben. Auch eine Schwester des Beschwerdeführers lebt mit ihren Kindern im Bundesgebiet. Zu dieser pflegt der Beschwerdeführer guten Kontakt.

Der Beschwerdeführer ist zweimal geschieden. Mit seiner ersten Ex-Ehefrau, einer österreichischen Staatsbürgerin, zu welcher der Beschwerdeführer sehr guten Kontakt pflegt, hat er eine Tochter (geboren im XXXX ), die ebenfalls österreichische Staatsbürgerin ist, in Österreich in einem Bauunternehmen arbeitet und in einem eigenen Haushalt lebt. Mit seiner ersten Ex-Frau hat der Beschwerdeführer weiters einen Sohn (geboren im XXXX ), der ebenfalls österreichischer Staatsbürger ist, in Österreich die Schule besucht und im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter lebt. Der Beschwerdeführer hat zu seinen beiden erwachsenen Kindern regelmäßig Kontakt und ein gutes Verhältnis. Der Beschwerdeführer ist zweimal geschieden. Mit seiner ersten Ex-Ehefrau, einer österreichischen Staatsbürgerin, zu welcher der Beschwerdeführer sehr guten Kontakt pflegt, hat er eine Tochter (geboren im römisch 40 ), die ebenfalls österreichische Staatsbürgerin ist, in Österreich in einem Bauunternehmen arbeitet und in einem eigenen Haushalt lebt. Mit seiner ersten Ex-Frau hat der Beschwerdeführer weiters einen Sohn (geboren im römisch 40 ), der ebenfalls österreichischer Staatsbürger ist, in Österreich die Schule besucht und im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter lebt. Der Beschwerdeführer hat zu seinen beiden erwachsenen Kindern regelmäßig Kontakt und ein gutes Verhältnis.

Der Ehe mit seiner zweiten Ex-Ehefrau, einer serbischen Staatsangehörigen, welche über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ im Bundesgebiet verfügt entstammt ein weiterer Sohn (geboren im XXXX ), welcher ebenfalls serbischer Staatsangehöriger ist und in Österreich über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt. Er lebt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter. Der Beschwerdeführer bezahlt für seinen jüngsten Sohn monatlich EUR 100,00 an Unterhalt und hat regelmäßig Kontakt zu ihm. Der jüngste Sohn des Beschwerdeführers besucht im Bundesgebiet eine HAS. Der Beschwerdeführer führt derzeit eine Beziehung mit einer serbischen Staatsangehörigen, welche im Bundesgebiet über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügt. Sie hat eine Tochter (geboren im XXXX ) aus einer anderen Beziehung, die ebenfalls serbische Staatsangehörige ist sowie in Österreich über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügt und zu welcher der Beschwerdeführer guten Kontakt hat. Der Beschwerdeführer lebt nicht im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und deren Tochter. Zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis.Der Ehe mit seiner zweiten Ex-Ehefrau, einer serbischen Staatsangehörigen, welche über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ im Bundesgebiet verfügt entstammt ein weiterer Sohn (geboren im römisch 40 ), welcher ebenfalls serbischer Staatsangehöriger ist und in Österreich über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt. Er lebt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter. Der Beschwerdeführer bezahlt für seinen jüngsten Sohn monatlich EUR 100,00 an Unterhalt und hat regelmäßig Kontakt zu ihm. Der jüngste Sohn des Beschwerdeführers besucht im Bundesgebiet eine HAS. Der Beschwerdeführer führt derzeit eine Beziehung mit einer serbischen Staatsangehörigen, welche im Bundesgebiet über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügt. Sie hat eine Tochter (geboren im römisch 40 ) aus einer anderen Beziehung, die ebenfalls serbische Staatsangehörige ist sowie in Österreich über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügt und zu welcher der Beschwerdeführer guten Kontakt hat. Der Beschwerdeführer lebt nicht im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und deren Tochter. Zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen Bekanntenkreis im Bundesgebiet und hilft im Fußballverein XXXX am Wochenende als Co-Trainer für die U10 Mannschaft aus. Der Beschwerdeführer ist regelmäßig mit seinem jüngsten Sohn beim Fußballtraining.Der Beschwerdeführer verfügt über einen Bekanntenkreis im Bundesgebiet und hilft im Fußballverein römisch 40 am Wochenende als Co-Trainer für die U10 Mannschaft aus. Der Beschwerdeführer ist regelmäßig mit seinem jüngsten Sohn beim Fußballtraining.

Der Beschwerdeführer hielt sich zuletzt vor einigen Jahren in Serbien auf. Er hat dort noch Angehörige, zu denen er jedoch keinen Kontakt pflegt.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt zwölfmal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt:

1.       Mit Urteil des Jugendgerichtshofes XXXX vom 10.06.1992, XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, davon zwölf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (verlängert auf fünf Jahre mit Entscheidung des Jugendgerichtshofes XXXX vom 25.02.1994, XXXX ), verurteilt.1.       Mit Urteil des Jugendgerichtshofes römisch 40 vom 10.06.1992, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz 2, Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, davon zwölf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (verlängert auf fünf Jahre mit Entscheidung des Jugendgerichtshofes römisch 40 vom 25.02.1994, römisch 40 ), verurteilt.

2.       Mit Urteil des Jugendgerichtshofes XXXX vom 25.02.1994, XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt nachgesehen (bedingte Strafnachsicht widerrufen mit Entscheidung des Landesgerichtes XXXX vom 25.05.1998, XXXX ), verurteilt.2.       Mit Urteil des Jugendgerichtshofes römisch 40 vom 25.02.1994, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt nachgesehen (bedingte Strafnachsicht widerrufen mit Entscheidung des Landesgerichtes römisch 40 vom 25.05.1998, römisch 40 ), verurteilt.

3.       Mit Urteil des Strafbezirksgerichtes XXXX vom 26.02.1996, XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des Suchtgiftbesitzes nach § 16 Abs. 1 SGG zu einer Geldstrafe von 4.500,00 Schilling, im Nichteinbringungsfall fünfundvierzig Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.3.       Mit Urteil des Strafbezirksgerichtes römisch 40 vom 26.02.1996, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des Suchtgiftbesitzes nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG zu einer Geldstrafe von 4.500,00 Schilling, im Nichteinbringungsfall fünfundvierzig Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

4.       Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 09.05.1996, XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des Suchtgiftbesitzes nach § 16 Abs. 1 SGG zu einer Geldstrafe von 14.000,00 Schilling, im Nichteinbringungsfall fünfunddreißig Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.4.       Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 09.05.1996, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des Suchtgiftbesitzes nach Paragr

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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