Entscheidungsdatum
30.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W169 2296105-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2024, Zl. 1289095709-223801765, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2024, Zl. 1289095709-223801765, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, §§ 9, 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG und §§ 52, 53, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins, Ziffer 3,, 57 AsylG 2005, Paragraphen 9,, 18 Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG und Paragraphen 52,, 53, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.11.2021 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass seine Eltern bereits verstorben seien und er mit seiner älteren Schwester in Indien, im Bundesstaat Punjab, gelebt habe. Er sei im Februar 2021 legal aus Indien ausgereist und habe 16.000,- Euro für die Schleppung bezahlt. Zu seinem Ausreisegrund befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Schwester und er sich schwergetan hätten, nachdem ihre Eltern 2006 und 2008 verstorben seien. Seine Verwandten hätten ein Auge auf sein Grundstück gehabt und hätten die Geschwister gehänselt. Der Beschwerdeführer habe eine Zeit lang im Haus seiner verheirateten Schwester gelebt, bis auch diese ihn nicht mehr haben habe wollen. Daher habe sich der Beschwerdeführer entschlossen, sein Heimatland zu verlassen und sich irgendwo weg von seiner Verwandtschaft neu zu orientieren. Im Falle einer Rückkehr befürchte er den finanziellen Ruin.
2. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.11.2021 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund in freier Erzählung an, dass sein Vater 2006 verstorben sei. Sie hätten ein Killa Ackerland gehabt. Wo sie gelebt hätten, sei die mütterliche Seite seines Vaters gewesen. Sein Vater sei ein Einzelkind gewesen, seine Großmutter ebenso. Deshalb habe sein Vater alles geerbt. Es habe aber noch Cousins der Großmutter gegeben, welche das Ackerland haben hätten wollen. Deshalb habe es Probleme gegeben. Die Cousins seiner Großmutter hätten seinen Vater belästigt und auch Anzeigen gegen seinen Vater erhoben. Nach dem Tod seines Vaters hätten sie zu den Eltern der Mutter ziehen müssen. Der Beschwerdeführer habe in Indien weder Vater noch Mutter und habe auch keine Arbeit gehabt. Deshalb habe er Indien verlassen.
3. Mit unangefochten gebliebenem, rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom selben Tag wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.11.2021 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und schließlich gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt VII.).3. Mit unangefochten gebliebenem, rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom selben Tag wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.11.2021 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch VI.) und schließlich gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt römisch VII.).
4. Am 30.08.2022 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht XXXX wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von gesamt 320,- Euro verurteilt.4. Am 30.08.2022 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht römisch 40 wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von gesamt 320,- Euro verurteilt.
5. Am 01.12.2022 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Er gab zu Protokoll, das österreichische Bundesgebiet seit Entscheidung seines Erstantrages nicht verlassen zu haben. Befragt, weshalb er einen Folgeantrag stelle, gab er an, dass seine Eltern verstorben seien. Er habe mit seiner Schwester alleine gelebt. Diese habe aus Liebe geheiratet und ihr Ehemann habe den Beschwerdeführer gehasst. Dieser habe sämtliches Vermögen des Beschwerdeführers besetzt und weggenommen. Er wolle den Beschwerdeführer töten. Er habe gefälschte Unterlagen erstellt und alles auf seinen Namen überschreiben lassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, von seinem Schwager getötet zu werden. Der Beschwerdeführer wisse seit ca. einem Monat davon, als ihm ein Freund dies telefonisch mitgeteilt habe.
6. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.11.2023 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Seine Muttersprache sei Punjabi, zudem spreche er ein wenig Hindi. Er stamme aus dem Bundesstaat Punjab, gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikh und der Volksgruppe der Jat an und verfüge über eine zwölfjährige Schulbildung. Seine Eltern seien 2006 bzw. 2008 verstorben. In Indien habe er seine ältere Schwester, die 2010 geheiratet habe und danach keinen Kontakt mehr zur Familie gehabt habe. Seine Familie habe in Indien 10 Killa Land besessen. Seine Schwester habe nach der Heirat die gesamte Landwirtschaft genommen und dem Beschwerdeführer nur anderthalb Killa übriggelassen. Er habe auf dieser Landwirtschaft sowie in einem Lebensmittelgeschäft als Verkäufer gearbeitet und so seinen Lebensunterhalt verdient. Im Übrigen habe der ledige Beschwerdeführer noch Onkel und Tanten sowie Cousinen in Indien. Er habe Indien letztmalig im Februar 2021 verlassen. Für die Schleppung von Serbien nach Österreich habe er 16.000,- Euro bezahlt, was er durch den Verkauf einer Landwirtschaft in der Größe von einem Killa finanziert habe.
Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer in freier Erzählung aus, dass er 18 Jahre alt gewesen sei, als seine Eltern gestorben seien und seine Schwester die gesamte Landwirtschaft bekommen habe. Sie habe ihm gesagt, dass er einen Anteil bekomme, sobald er volljährig werde. In der Zwischenzeit habe seine Schwester sehr viel Kredit für die Landwirtschaft aufgenommen. Von den Personen, welchen sie Geld schulde, werde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Rückzahlung zu machen. Er würden schon Gerichtsverfahren gegen ihn laufen. Er werde von der Polizei gesucht.
Zu seinen Lebensumständen in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er hier kein Familienleben und keine Lebensgemeinschaft führe. Er habe eine Reinigungsfirma und arbeite seit Jänner 2023 als Reinigungskraft in einem Restaurant.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Einvernahme eine Lohnabrechnung vom Oktober 2023 vor.
7. Am 29.02.2024 teilte das Amt für Betrugsbekämpfung unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen mit, dass der Beschwerdeführer ohne gültige arbeitsmarktrechtliche Dokumente bei einer Beschäftigung betreten und ein Strafantrag gegen den Arbeitgeber wegen einer Übertretung des AuslBG gestellt worden sei.
8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG ein dreijähriges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt VII.) und schließlich gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.).8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch VI.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein dreijähriges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch VII.) und schließlich gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VIII.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen kein Glauben geschenkt werde. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Zudem bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von relevanten familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Aufgrund der Betretung bei einer Beschäftigung, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätten dürfen, seiner strafgerichtlichen Verurteilung und seiner Verletzung der Ausreisepflicht sei ein Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen gewesen. Daraus ergäben sich schwerwiegende Gründe, die die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen sei und folglich keine Frist zur freiwilligen Ausreise bestehe.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen kein Glauben geschenkt werde. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Zudem bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von relevanten familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Aufgrund der Betretung bei einer Beschäftigung, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätten dürfen, seiner strafgerichtlichen Verurteilung und seiner Verletzung der Ausreisepflicht sei ein Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen gewesen. Daraus ergäben sich schwerwiegende Gründe, die die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen sei und folglich keine Frist zur freiwilligen Ausreise bestehe.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wurde insbesondere ausgeführt, dass die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht nachvollziehbar sei und nicht mit dem Protokoll der Einvernahme übereinstimme. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nur jene Aussagen des Beschwerdeführers verwertet, die der Argumentation der Behörde zuträglich gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe genaue Zeit- und Ortsangaben getätigt und die Ereignisse chronologisch konsistent – einschließlich Erklärungen über sämtliche relevante Personen sowie scheinbar nebensächlicher Detailangaben – wiedergegeben. Der Beschwerdeführer sei in seinen Wahrnehmungen aufgrund der Unübersichtlichkeit der Ereignisse überfordert und traumatisiert gewesen. Es sei dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er nicht alle Details schildern habe können, da daraus zu schließen sei, dass er nichts erfunden habe. Der Beschwerdeführer sei bis zu seiner Flucht Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. Aus der Einvernahme gehe hervor, dass die indischen Behörden schutzunwillig oder schutzunfähig seien, zumal die Verfolgung von diesen ausgehe. Es treffe nicht zu, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. In Indien herrsche eine katastrophale Sicherheitslage und der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückkehr einer hoffnungslosen, existenzbedrohenden Situation ausgesetzt. Der Beschwerdeführer verfüge über kein Auffangnetz in Indien und sei aus seiner Heimat entwurzelt. Der Beschwerdeführer sei unbescholten und selbsterhaltungsfähig, passe sich intensiv an das Leben in Österreich an, habe die deutsche Sprache erlernt und intensive soziale Kontakte geknüpft. Beantragt wurden unter anderem die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Befassung eines landeskundigen Sachverständigen mit der aktuellen Situation in Indien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat Punjab und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh sowie der Volksgruppe der Jat an. Seine Identität steht nicht fest. Seine Muttersprache ist Punjabi. Er hat in Indien zwölf Jahre die Grundschule besucht und als Landwirt sowie als Verkäufer für seinen Lebensunterhalt gesorgt. Der Beschwerdeführer ist ledig. Er hat eine Schwester, einen Schwager sowie Verwandtschaft in Indien.
Der Beschwerdeführer stellte nach Einreise in das Bundesgebiet am 12.11.2021 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit unangefochtenem, rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2021 vollinhaltlich unter Aussprache einer Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeit der Abschiebung nach Indien als unbegründet abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer verblieb entgegen seiner Ausreiseverpflichtung im Bundesgebiet und stellte am 01.12.2022 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Er wurde am 30.08.2022 vom XXXX wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von gesamt 320,- Euro verurteilt. Am 23.02.2024 wurde er vom Amt für Betrugsbekämpfung ohne gültige arbeitsmarktrechtliche Dokumente bei einer Beschäftigung betreten. Der Beschwerdeführer hat keine persönlichen Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet.Der Beschwerdeführer stellte nach Einreise in das Bundesgebiet am 12.11.2021 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit unangefochtenem, rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2021 vollinhaltlich unter Aussprache einer Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeit der Abschiebung nach Indien als unbegründet abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer verblieb entgegen seiner Ausreiseverpflichtung im Bundesgebiet und stellte am 01.12.2022 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Er wurde am 30.08.2022 vom römisch 40 wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von gesamt 320,- Euro verurteilt. Am 23.02.2024 wurde er vom Amt für Betrugsbekämpfung ohne gültige arbeitsmarktrechtliche Dokumente bei einer Beschäftigung betreten. Der Beschwerdeführer hat keine persönlichen Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer wird in Indien weder von seinem Schwager noch von Gläubigern seiner Schwester bedroht und wird in diesem Zusammenhang auch nicht polizeilich oder gerichtlich verfolgt.
Der gesunde Beschwerdeführer kann bei einer Rückkehr nach Indien wie schon vor seiner Ausreise durch eigene Erwerbstätigkeit seine Existenzgrundlage sichern.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgehalten:
1. Sicherheitslage
Die Sicherheitslage in Indien wird vor allem durch drei wesentliche Konflikte geprägt: der Konflikt in Jammu und Kaschmir, die separatistischen Bewegungen in den nordöstlichen Bundesstaaten und der Aufstand der Naxaliten (EFSAS 12.2019). Im gesamten Land sind kleinere (BICC 7.2022), u. a. in Großstädten auch schwerere terroristische Anschläge möglich (BMEIA 11.10.2022; vgl. AA 18.10.2022, EDA 14.4.2023). Die Sicherheitslage bleibt diesbezüglich angespannt. Dies gilt insbesondere im zeitlichen Umfeld staatlicher und religiöser Feiertage sowie von Großereignissen (AA 18.10.2022). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung (Prevention of Terrorism Ordinance) verabschiedet (BICC 7.2022). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 621 Todesopfer durch terroristische Gewalt, für 2020 591, für 2021 585; 2022 wurden bis zum 4. Oktober insgesamt 340 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.b.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in der Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021).Die Sicherheitslage in Indien wird vor allem durch drei wesentliche Konflikte geprägt: der Konflikt in Jammu und Kaschmir, die separatistischen Bewegungen in den nordöstlichen Bundesstaaten und der Aufstand der Naxaliten (EFSAS 12.2019). Im gesamten Land sind kleinere (BICC 7.2022), u. a. in Großstädten auch schwerere terroristische Anschläge möglich (BMEIA 11.10.2022; vergleiche AA 18.10.2022, EDA 14.4.2023). Die Sicherheitslage bleibt diesbezüglich angespannt. Dies gilt insbesondere im zeitlichen Umfeld staatlicher und religiöser Feiertage sowie von Großereignissen (AA 18.10.2022). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung (Prevention of Terrorism Ordinance) verabschiedet (BICC 7.2022). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 621 Todesopfer durch terroristische Gewalt, für 2020 591, für 2021 585; 2022 wurden bis zum 4. Oktober insgesamt 340 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.b.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in der Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021).
Sicherheitslage in einzelnen Bundesstaaten
Die Streitkräfte des Landes, die Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten und paramilitärische Kräfte lieferten sich Gefechte mit terroristischen Gruppen in mehreren östlichen Bundesstaaten sowie in Jammu und Kaschmir und mit maoistischen Terroristen im Norden, im Zentrum und im Osten des Landes. Die Intensität der Gewalt in diesen Gebieten nahm jedoch weiter ab (USDOS 20.3.2023).
Dem österreichischen Außenministerium (BMEIA) zufolge besteht in den westlichen Teilen von Ladakh ein hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 11.10.2022). Das deutsche Auswärtige Amt erachtet die Sicherheitslage hier für grundsätzlich stabil, schließt allerdings einzelne terroristische Aktivitäten nicht aus (AA 18.10.2022). Laut BMEIA besteht weiters ein hohes Sicherheitsrisiko in den Grenzgebieten und in der Gegend westlich von Mulbek, in den Gebieten entlang der pakistanischen und der chinesischen Grenze, in der unmittelbare Nachbarschaft zur pakistanischen Grenze, in den Bundesstaaten Rajasthan und Punjab sowie in den Gebieten westlich der Orte Jaisalmer und Bikaner. In den Bundesstaaten Chhattisgarh und Jharkand, in den östlichen Landesteilen von Maharashtra und Madhya Pradesh, sowie vereinzelt in Odisha und Bihar sind linksgerichtete Aufständische aktiv, die immer wieder Anschläge auf öffentliche Einrichtungen bzw. öffentliche Verkehrsmittel und Sicherheitskräfte verüben (BMEIA 11.10.2022).
In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur (BMEIA 11.10.2022; vgl. AA 18.10.2022), Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind ebenfalls aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 11.10.2022). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 2023; vgl. ÖB 8.2021). Dazu zählen beispielsweise Separatistengruppen wie die United Liberation Front Assom, die National Liberation Front Tripura, der National Socialist Council Nagaland, die Manipur People’s Liberation Front und Weitere (ÖB 8.2021). Die Regierung und die Behörden des Bundesstaates Assam unterzeichneten am 15.9.2022 eine Vereinbarung mit acht bewaffneten Stammesgruppen in Assam, die darauf abzielt, die Gruppen zu integrieren und ihnen politische und wirtschaftliche Rechte zu gewähren (ICG 9.2022; vgl. TOI 15.9.2022). Gegen militante Gruppierungen, die für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i.d.R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021).In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur (BMEIA 11.10.2022; vergleiche AA 18.10.2022), Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind ebenfalls aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 11.10.2022). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 2023; vergleiche ÖB 8.2021). Dazu zählen beispielsweise Separatistengruppen wie die United Liberation Front Assom, die National Liberation Front Tripura, der National Socialist Council Nagaland, die Manipur People’s Liberation Front und Weitere (ÖB 8.2021). Die Regierung und die Behörden des Bundesstaates Assam unterzeichneten am 15.9.2022 eine Vereinbarung mit acht bewaffneten Stammesgruppen in Assam, die darauf abzielt, die Gruppen zu integrieren und ihnen politische und wirtschaftliche Rechte zu gewähren (ICG 9.2022; vergleiche TOI 15.9.2022). Gegen militante Gruppierungen, die für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i.d.R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 22.9.2021; vergleiche ÖB 8.2021).
In der ost- und zentralindischen Bergregion dauert der maoistische Aufstand - gewalttätige linksextremistische Gruppen (sog. „Naxaliten“ oder „maoistische Guerilla“) (AA 22.9.2021) - an, wo lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungsfreundlich gelten, angegriffen und durch Gewalt vertrieben werden und in von der Regierung geführten Lagern lebe