TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/31 W131 2242913-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.07.2024
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Entscheidungsdatum

31.07.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W131 2267839-1/21E

W131 2242913-2/19E

W131 2267830-1/17E

W131 2267834-1/17E

W131 2267828-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK über die Beschwerde der XXXX , geb XXXX , StA Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2023, Zl XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK über die Beschwerde der römisch 40 , geb römisch 40 , StA Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2023, Zl römisch 40 , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK über die Beschwerde des XXXX , geb XXXX , StA Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2023, Zl XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK über die Beschwerde des römisch 40 , geb römisch 40 , StA Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2023, Zl römisch 40 , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 34 Abs 2 AsylG 2005 iVm 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraphen 34, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit 3 Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

III. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK über die Beschwerde des XXXX , geb XXXX , StA Syrien, vertreten durch XXXX als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2023, Zl XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:römisch III. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK über die Beschwerde des römisch 40 , geb römisch 40 , StA Syrien, vertreten durch römisch 40 als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2023, Zl römisch 40 , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 34 Abs 2 AsylG 2005 iVm 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraphen 34, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit 3 Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

IV. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK über die Beschwerde der XXXX , geb XXXX , StA Syrien, vertreten durch XXXX als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2023, Zl XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:römisch IV. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK über die Beschwerde der römisch 40 , geb römisch 40 , StA Syrien, vertreten durch römisch 40 als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2023, Zl römisch 40 , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 34 Abs 2 AsylG 2005 iVm 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraphen 34, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit 3 Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

V. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK über die Beschwerde des XXXX , geb XXXX , StA Syrien, vertreten durch XXXX als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2023, Zl XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:römisch fünf. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK über die Beschwerde des römisch 40 , geb römisch 40 , StA Syrien, vertreten durch römisch 40 als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2023, Zl römisch 40 , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 34 Abs 2 AsylG 2005 iVm 3 Abs 1 AsylG 2005 des Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraphen 34, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit 3 Absatz eins, AsylG 2005 des Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Nach Einreise in das Bundesgebiet stellte XXXX (Erstbeschwerdeführer; dieses Verfahren wird beim Bundesverwaltungsgericht zur GZ W131 2242913-2 geführt) am 17.07.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Rahmen der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selbigen Tag gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er Syrien aufgrund seiner Einberufung zum Reservemilitärdienst verlassen habe. Er befürchte bei einer Rückkehr nach Syrien im Krieg zu sterben. 1.       Nach Einreise in das Bundesgebiet stellte römisch 40 (Erstbeschwerdeführer; dieses Verfahren wird beim Bundesverwaltungsgericht zur GZ W131 2242913-2 geführt) am 17.07.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Rahmen der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selbigen Tag gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er Syrien aufgrund seiner Einberufung zum Reservemilitärdienst verlassen habe. Er befürchte bei einer Rückkehr nach Syrien im Krieg zu sterben.

2.       In der am 09.11.2020 von der belangten Behörde durchgeführten Einvernahme brachte der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen vor, dass er von der syrischen Regierung zum Reservemilitärdienst einberufen worden sei und diesen nicht leisten wolle, weil er nicht gegen seine eigenen Leute kämpfen wolle.

3.       Mit Bescheid vom 27.11.2020 wurde dem Erstbeschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.       Mit Bescheid vom 27.11.2020 wurde dem Erstbeschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

4.       In einer am 05.02.2021 von der belangten Behörde durchgeführten Einvernahme wurde der Erstbeschwerdeführer zur Prüfung einer allfälligen Wiederaufnahme seines Verfahrens einvernommen.

5.       Am 19.02.2021 erstattete der Erstbeschwerdeführer eine Stellungnahme zu dem ihm von den griechischen Behörden zuerkannten Status des Asylberechtigten.

6.       Mit Bescheid vom 07.04.2021 verfügte die belangte Behörde gemäß § 69 Abs 1 AVG die Wiederaufnahme des Asylverfahrens des Erstbeschwerdeführers. 6.       Mit Bescheid vom 07.04.2021 verfügte die belangte Behörde gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG die Wiederaufnahme des Asylverfahrens des Erstbeschwerdeführers.

7.       Gegen diesen Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (dieses Verfahren wurde beim Bundesverwaltungsgericht zur GZ W203 2242913-1 geführt).

8.       Zwischenzeitlich reiste XXXX (Zweitbeschwerdeführerin; dieses Verfahren wird beim Bundesverwaltungsgericht zur GZ W131 2267839-1 geführt) gemeinsam mit XXXX (Drittbeschwerdeführer; dieses Verfahren wird beim Bundesverwaltungsgericht zur GZ W131 2267830-1 geführt), XXXX (Viertbeschwerdeführerin; dieses Verfahren wird beim Bundesverwaltungsgericht zur GZ W131 2267834-1 geführt) und XXXX (Fünftbeschwerdeführer; dieses Verfahren wird beim Bundesverwaltungsgericht zur GZ W131 2267828-1 geführt) nach Österreich ein und stellte am 23.03.2022 für sich und ihre drei minderjährigen Kinder einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selbigen Tag gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie Syrien verlassen habe, da dort Krieg herrsche. Ihr Ehemann, der Erstbeschwerdeführer, habe als Reservist dem Militär beitreten sollen. Da dieser keine Waffe habe tragen wollen, seien sie ausgereist. Im Fall einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat fürchte sie den Tod. In ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin für ihre drei minderjährigen Kinder gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass diese über keine eigenen Fluchtgründe verfügen würden.8.       Zwischenzeitlich reiste römisch 40 (Zweitbeschwerdeführerin; dieses Verfahren wird beim Bundesverwaltungsgericht zur GZ W131 2267839-1 geführt) gemeinsam mit römisch 40 (Drittbeschwerdeführer; dieses Verfahren wird beim Bundesverwaltungsgericht zur GZ W131 2267830-1 geführt), römisch 40 (Viertbeschwerdeführerin; dieses Verfahren wird beim Bundesverwaltungsgericht zur GZ W131 2267834-1 geführt) und römisch 40 (Fünftbeschwerdeführer; dieses Verfahren wird beim Bundesverwaltungsgericht zur GZ W131 2267828-1 geführt) nach Österreich ein und stellte am 23.03.2022 für sich und ihre drei minderjährigen Kinder einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selbigen Tag gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie Syrien verlassen habe, da dort Krieg herrsche. Ihr Ehemann, der Erstbeschwerdeführer, habe als Reservist dem Militär beitreten sollen. Da dieser keine Waffe habe tragen wollen, seien sie ausgereist. Im Fall einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat fürchte sie den Tod. In ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin für ihre drei minderjährigen Kinder gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass diese über keine eigenen Fluchtgründe verfügen würden.

9.       Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2022, GZ W203 2242913-1/3E wurde die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen die von der belangten Behörde bescheidmäßig verfügte Wiederaufnahme des Asylverfahrens als unbegründet abgewiesen.

10.      Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhob der Erstbeschwerdeführer eine außerordentliche Revision, welche mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.09.2022, Ra 2022/19/0136, zurückgewiesen wurde.

11.      Am 21.07.2022 wurde der Erstbeschwerdeführer nochmalig von der belangten Behörde einvernommen. Neuerlich befragt zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass ihm aufgrund der Verweigerung seines Reservemilitärdienstes Verfolgung durch die syrische Regierung drohe.

12.      Im Rahmen der am 11.11.2022 von der belangten Behörde durchgeführten Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin brachte diese befragt zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass sie während ihrer Studienzeit an Demonstrationen von Studenten gegen die syrische Regierung teilgenommen habe. Der Vater und der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin seien von Sicherheitsbehörden gesucht worden. Auch sei die Zweitbeschwerdeführerin von Anhängern des IS gezwungen worden, sich zu verschleiern, obwohl das nicht ihrer Überzeugung entsprochen habe. Auch der Erstbeschwerdeführer wurde am 11.11.2022 neuerlich von der belangten Behörde einvernommen.

13.      Mit Stellungnahmen vom 02.12.2022 und 23.12.2022 wiesen die Beschwerdeführer ua nochmals auf die dem Erstbeschwerdeführer drohende Einziehung zum Reservemilitärdienst hin sowie auf die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an Demonstrationen. Darüber hinaus legte die Zweitbeschwerdeführerin nochmals dar, dass ihr Vater, welcher als XXXX bekannt und XXXX in XXXX gewesen sei, als Regimegegner gesucht werde. Ebenso sei auch ihr Bruder als XXXX tätig gewesen und bekannter Oppositioneller. 13.      Mit Stellungnahmen vom 02.12.2022 und 23.12.2022 wiesen die Beschwerdeführer ua nochmals auf die dem Erstbeschwerdeführer drohende Einziehung zum Reservemilitärdienst hin sowie auf die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an Demonstrationen. Darüber hinaus legte die Zweitbeschwerdeführerin nochmals dar, dass ihr Vater, welcher als römisch 40 bekannt und römisch 40 in römisch 40 gewesen sei, als Regimegegner gesucht werde. Ebenso sei auch ihr Bruder als römisch 40 tätig gewesen und bekannter Oppositioneller.

14.      Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkte I.) ab. Sie erkannte dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 und den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern gemäß § 8 Abs 1 iVm § 34 Abs 3 AsylG 2005 jeweils den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkte II. und III.).14.      Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch eins.) ab. Sie erkannte dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 jeweils den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkte römisch II. und römisch III.).

15.      Gegen die Spruchpunkte I. dieser Bescheide richteten sich die binnen offener Frist erhobenen Beschwerden, in welchen die Beschwerdeführer ua vorbrachten, dass dem Erstbeschwerdeführer aufgrund der Einberufung zum Reservemilitärdienst für die syrische Regierung und der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund einer ihr ua wegen ihrer Teilnahme an Demonstrationen und damit einhergehend unterstellten oppositionellen Gesinnung Verfolgung durch den syrischen Staat drohten. 15.      Gegen die Spruchpunkte römisch eins. dieser Bescheide richteten sich die binnen offener Frist erhobenen Beschwerden, in welchen die Beschwerdeführer ua vorbrachten, dass dem Erstbeschwerdeführer aufgrund der Einberufung zum Reservemilitärdienst für die syrische Regierung und der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund einer ihr ua wegen ihrer Teilnahme an Demonstrationen und damit einhergehend unterstellten oppositionellen Gesinnung Verfolgung durch den syrischen Staat drohten.

16.      Mit Schreiben vom 24.02.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerden samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

17.      Am 01.08.2023 erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in welcher sie nochmals auf ihre Risikoprofile, etwa als politische Aktivisten sowie Reservemilitärdienstverweigerer, hinwiesen.

18.      Am 11.08.2023 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch statt, an welcher auch die Beschwerdeführer in Begleitung ihres Rechtsvertreters teilnahmen.

19.      Mit Beschluss vom 06.09.2023, GZen W131 2242913-2/15Z, W131 2267830-1/13Z, W131 2267828-1/13Z, W131 2267834-1/13Z wurden die Verfahren des Erstbeschwerdeführers sowie der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG ausgesetzt. 19.      Mit Beschluss vom 06.09.2023, GZen W131 2242913-2/15Z, W131 2267830-1/13Z, W131 2267828-1/13Z, W131 2267834-1/13Z wurden die Verfahren des Erstbeschwerdeführers sowie der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ausgesetzt.

20.      Mit Beschluss vom 20.02.2024, GZ W131 2267839-1/17Z wurde das Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin, aufgrund eines beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesverwaltungsgerichts, welches zur Rechtssache C-753/22 geführt wurde und sich für das gegenständliche Verfahren als relevant darstellte, gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG ausgesetzt. 20.      Mit Beschluss vom 20.02.2024, GZ W131 2267839-1/17Z wurde das Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin, aufgrund eines beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesverwaltungsgerichts, welches zur Rechtssache C-753/22 geführt wurde und sich für das gegenständliche Verfahren als relevant darstellte, gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ausgesetzt.

21.      Am 24.06.2024 wurde das Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der zwischenzeitig ergangenen Entscheidung des EuGH in der Rs C-753/22 fortgesetzt. Mit Parteiengehör vom selbigen Tag übermittelte das Bundesverwaltungsgericht auch die aktuellen Länderinformationen und räumte den Parteien die die Möglichkeit ein, sich zu diesen, sowie zur Entscheidung des EuGH zu äußern. Darüber hinaus wurde die Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 15 AsylG 2005 aufgefordert, die griechische Asylentscheidung vorzulegen. 21.      Am 24.06.2024 wurde das Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der zwischenzeitig ergangenen Entscheidung des EuGH in der Rs C-753/22 fortgesetzt. Mit Parteiengehör vom selbigen Tag übermittelte das Bundesverwaltungsgericht auch die aktuellen Länderinformationen und räumte den Parteien die die Möglichkeit ein, sich zu diesen, sowie zur Entscheidung des EuGH zu äußern. Darüber hinaus wurde die Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 aufgefordert, die griechische Asylentscheidung vorzulegen.

22.      Mit Stellungnahme vom 10.07.2024 legte die Zweitbeschwerdeführerin die griechische Asylentscheidung vor. Sie teilte außerdem mit, dass ihr Ansuchen um eine vollständige Begründung für die Asylzuerkennung seitens der greichischen Behörden abgelehnt worden sei, jedoch laut Auskung der NGO Greek Council for Refugees sich diese vollständige Begründung ohnehin nicht als detailreicher darstelle. Auch diese Schreiben legte die Zweitbeschwerdeführerin vor. Die Zweitbeschwerdeführerin wies auch darauf hin, dass weder sie noch der Erstbeschwerdeführer in Griechenland einvernommen worden seien. Abschließend führte sie nochmals zu ihren Fluchtgründen aus.

23.      Mit Parteiengehör vom 11.07.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde die Stellungnahme der Zweitbeschwerdeführerin samt Beilagen zur Kenntnis und erklärte gegenüber allen Verfahrensparteien das Ermittlungsverfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 3 AVG für geschlossen. 23.      Mit Parteiengehör vom 11.07.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde die Stellungnahme der Zweitbeschwerdeführerin samt Beilagen zur Kenntnis und erklärte gegenüber allen Verfahrensparteien das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Zu den Personen der Beschwerdeführer und ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich

Der Erstbeschwerdeführer ist Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien und wurde dort am XXXX im Gouvernement XXXX , in XXXX geboren, und lebte in der Stadt XXXX . Zwei Jahre vor seiner Ausreise aus Syrien zog der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie, den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern, nach XXXX . Er gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Erstbeschwerdeführers ist Arabisch.Der Erstbeschwerdeführer ist Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien und wurde dort am römisch 40 im Gouvernement römisch 40 , in römisch 40 geboren, und lebte in der Stadt römisch 40 . Zwei Jahre vor seiner Ausreise aus Syrien zog der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie, den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern, nach römisch 40 . Er gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Erstbeschwerdeführers ist Arabisch.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin schlossen ihre Ehe am 17.12.2013 in der Stadt XXXX . Sie haben drei gemeinsame Kinder, die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin schlossen ihre Ehe am 17.12.2013 in der Stadt römisch 40 . Sie haben drei gemeinsame Kinder, die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer.

Der Erstbeschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist Staatsbürgerin der Arabischen Republik Syrien und wurde dort am XXXX im Gouvernement XXXX , in XXXX geboren. Sie lebte gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer und ihren gemeinsamen Kindern in der Stadt XXXX , bevor sie für zwei Jahre in die Stadt XXXX zogen. Sie gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der Zweitbeschwerdeführerin ist Arabisch. Die Zweitbeschwerdeführerin ist Staatsbürgerin der Arabischen Republik Syrien und wurde dort am römisch 40 im Gouvernement römisch 40 , in römisch 40 geboren. Sie lebte gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer und ihren gemeinsamen Kindern in der Stadt römisch 40 , bevor sie für zwei Jahre in die Stadt römisch 40 zogen. Sie gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der Zweitbeschwerdeführerin ist Arabisch.

Die Zweitbeschwerdeführerin schloss ihre schulische Bildung mit Matura ab und studierte von 2009 bis 2012 Businessmanagement an der XXXX in XXXX . Die Zweitbeschwerdeführerin schloss ihre schulische Bildung mit Matura ab und studierte von 2009 bis 2012 Businessmanagement an der römisch 40 in römisch 40 .

Die Zweitbeschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Bei den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern handelt es sich um die minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Sie leben mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt.

Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind strafunmündig.

1.2.    Zur individuellen Verfolgungs- oder Bedrohungssituation der Zweitbeschwerdeführerin

Die Zweitbeschwerdeführerin nahm während ihrer Studienzeit an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teil. Bei diesen wurde Freiheit und Demokratie gefordert. Es kam dabei auch zu Verhaftungen und Tötungen von Studienkollegen der Zweitbeschwerdeführerin.

Die Zweitbeschwerdeführerin vertritt eine der syrischen Regierung ablehnend gegenüberstehende politische Haltung und bezeichnet diese als Diktatur, die die Meinungsfreiheit unterdrückt. Der Vater und der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin sind als regimekritisch bekannt. Der Vater der Beschwerdeführerin sprach sich etwa für freie Wahlen aus.

Für die Zweitbeschwerdeführerin besteht daher im Fall ihrer Rückkehr die reale Gefahr von der syrischen Regierung wegen ihrer auch durch die Teilnahme an Demonstrationen und ihrer Eigenschaft als Familienangehörige ihres regimekritischen Vaters und Bruders verstärkt zum Ausdruck kommenden – zumindest unterstellten – oppositionellen politischen Gesinnung getötet bzw inhaftiert, gefoltert oder sonst nachhaltig menschenrechtswidrig behandelt zu werden.

1.3.    Zur Lage im Herkunftsstaat

Unter Bezugnahme auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung 27.03.2024, Version 11) werden auszugsweise folgende entscheidungsrelevanten die Personen der Beschwerdeführer individuell betreffende Feststellungen zur Lage in Syrien getroffen:

„4 Sicherheitslage

[…]

Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse

Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden (CFR 24.1.2024). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023).

Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 2.2.2024). United Nations Geospatial veröffentlichte eine Karte mit Stand Juni 2023, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind (UNGeo 1.7.2023):

Karte mit Einflussgebieten der militärischen Akteure in Syrien

Quelle: UNGeo 1.7.2023 (Stand: 6.2023)

Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen [Anm.: zu den Gebieten mit IS-Präsenz siehe Unterkapitel zu den Regionen]:

Kontrollgebiete der einzelnen Akteure farbig dargestellt auf einer Karte von Syrien

Quelle: CC 13.12.2023 (Stand: 30.9.2023)

[…]

4.5 Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet

[…]

Das Gouvernement Deir ez-Zor ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements - d.h. vor allem die Gebiete westlich des Euphrat - wird von der syrischen Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Dieses Gebiet umfasst die wichtigsten Städte (Deir Ez-Zor, Mayadin und Al-Bukamal) und die logistische Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements - die meisten Gebiete östlich des Euphrat - wird von den kurdisch dominierten SDF und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert (EUAA 9.2022; vgl. JfS 12.1.2021). Da die SDF ihre Einflusssphären in der Region von der östlichen Seite her bis zum Euphrat ausdehnten, ist das al-Omar-Feld nun als die größte US-Militärbasis in Syrien bekannt. Das Feld im Osten von Deir ez-Zor ist das größte Ölfeld in Syrien (Enab 23.9.2022; vgl. EUAA 9.2022).Das Gouvernement Deir ez-Zor ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements - d.h. vor allem die Gebiete westlich des Euphrat - wird von der syrischen Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Dieses Gebiet umfasst die wichtigsten Städte (Deir Ez-Zor, Mayadin und Al-Bukamal) und die logistische Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements - die meisten Gebiete östlich des Euphrat - wird von den kurdisch dominierten SDF und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert (EUAA 9.2022; vergleiche JfS 12.1.2021). Da die SDF ihre Einflusssphären in der Region von der östlichen Seite her bis zum Euphrat ausdehnten, ist das al-Omar-Feld nun als die größte US-Militärbasis in Syrien bekannt. Das Feld im Osten von Deir ez-Zor ist das größte Ölfeld in Syrien (Enab 23.9.2022; vergleiche EUAA 9.2022).

[…]

5 Rechtsschutz / Justizwesen

5.1 Gebiete unter der Kontrolle des syrischen Regimes

Die syrische Verfassung sieht Demokratie (Art. 1, 8, 10, 12), Achtung der Grund- und Bürgerrechte (Art. 33-49), Rechtsstaatlichkeit (Art. 50-53), Gewaltenteilung sowie freie, allgemeine und geheime Wahlen zum Parlament (Art. 57) vor. Faktisch haben diese Prinzipien in Syrien jedoch nie ihre Wirkung entfaltet, da die Ba'ath-Partei durch einen von 1963 bis 2011 geltenden, extensiv angewandten Ausnahmezustand wichtige Verfassungsregeln außer Kraft setzte. Zwar wurde der Ausnahmezustand 2011 beendet, aber mit Ausbruch des bewaffneten Konflikts in Syrien umgehend im Jahr 2012 durch eine genauso umfassende und einschneidende „Anti-Terror-Gesetzgebung“ ersetzt. Sie führte zu einem Machtzuwachs der Sicherheitsdienste und massiver Repression, mit der das Regime auf die anfänglichen Demonstrationen und Proteste sowie den späteren bewaffneten Aufstand großer Teile der Bevölkerung antwortete. Justiz und Gerichtswesen sind von grassierender Korruption und Politisierung durch das Regime geprägt. Laut geltender Verfassung ist der Präsident auch Vorsitzender des Obersten Justizrates (AA 29.3.2023).Die syrische Verfassung sieht Demokratie (Artikel eins,, 8, 10, 12), Achtung der Grund- und Bürgerrechte (Artikel 33 -, 49,), Rechtsstaatlichkeit (Artikel 50 -, 53,), Gewaltenteilung sowie freie, allgemeine und geheime Wahlen zum Parlament (Artikel 57,) vor. Faktisch haben diese Prinzipien in Syrien jedoch nie ihre Wirkung entfaltet, da die Ba'ath-Partei durch einen von 1963 bis 2011 geltenden, extensiv angewandten Ausnahmezustand wichtige Verfassungsregeln außer Kraft setzte. Zwar wurde der Ausnahmezustand 2011 beendet, aber mit Ausbruch des bewaffneten Konflikts in Syrien umgehend im Jahr 2012 durch eine genauso umfassende und einschneidende „Anti-Terror-Gesetzgebung“ ersetzt. Sie führte zu einem Machtzuwachs der Sicherheitsdienste und massiver Repression, mit der das Regime auf die anfänglichen Demonstrationen und Proteste sowie den späteren bewaffneten Aufstand großer Teile der Bevölkerung antwortete. Justiz und Gerichtswesen sind von grassierender Korruption und Politisierung durch das Regime geprägt. Laut geltender Verfassung ist der Präsident auch Vorsitzender des Obersten Justizrates (AA 29.3.2023).

Das Justizsystem Syriens besteht aus Zivil-, Straf-, Militär-, Sicherheits- und religiösen Gerichten sowie einem Kassationsgericht. Gerichte für Personenstandsangelegenheiten regeln das Familienrecht (SLJ 5.9.2016). Der Konflikt in Syrien hat das bereits zuvor schwache Justizsystem weiter ausgehöhlt (ÖB Damaskus 1.10.2021). Die Unabhängigkeit syrischer Straf-, Zivil- oder Verwaltungsgerichte ist unverändert nicht gewährleistet, diese werden im Gegenteil vom Regime für politische Zwecke missbraucht. Vor allem vor Strafgerichten ist eine effektive Verteidigung in Fällen mit politischem Hintergrund praktisch nicht möglich. Immer wieder werden falsche Geständnisse durch Folter und Drohungen durch die Anklage erpresst und seitens der Gerichte weitestgehend vorbehaltlos akzeptiert (AA 2.2.2024). In Syrien vorherrschend und von langer Tradition ist die Diskrepanz zwischen dem geschriebenen Recht und der Umsetzung der Gesetze in der Praxis. Die in den letzten Jahren noch zugenommene und weitverbreitete Korruption hat diese Diskrepanz noch zusätzlich verstärkt. Die Rechtsstaatlichkeit ist schwach ausgeprägt, wenn nicht mittlerweile gänzlich durch eine Situation der Straffreiheit untergraben, in der Angehörige von Sicherheitsdiensten ohne strafrechtliche Konsequenzen und ohne jegliche zivile Kontrolle operieren können (ÖB Damaskus 1.10.2021). Richter und Staatsanwälte müssen im Grunde genommen der Ba'ath-Partei angehören und sind in der Praxis der politischen Führung verpflichtet (FH 9.3.2023).

Tausende von Gefangenen wurden monatelang oder jahrelang ohne Kontakt zur Außenwelt ("incommunicado") festgehalten, bevor sie ohne Anklage oder Gerichtsverfahren freigelassen wurden, während viele andere im Gefängnis starben (USDOS 20.3.2023).

Anti-Terror-Gerichte (CTC)

2012 wurde in Syrien ein Anti-Terror-Gericht (Counter Terrorism Court - CTC) eingerichtet. Dieses soll Verhandlungen aufgrund "terroristischer Taten" gegen Zivilisten und Militärpersonal führen, wobei die Definition von Terrorismus im entsprechenden Gesetz sehr weit gefasst ist (SJAC 9.2018). Die „Terrorismus-Gerichte“ sind außerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens tätig (ÖB Damaskus 1.10.2021). Anklagen gegen Personen, die vor das CTC gebracht werden, beinhalten: das Finanzieren, Fördern und Unterstützen von Terrorismus; die Teilnahme an Demonstrationen; das Schreiben von Stellungnahmen auf Facebook; die Kontaktierung von Oppositionellen im Ausland; den Waffenschmuggel an bewaffnete Oppositionelle; das Liefern von Nahrungsmitteln, Hilfsgütern und Medizin in von der Opposition kontrollierte Gebiete (NMFA 5.2020).

Das Syrian Network for Human Rights (SNHR) und andere Quellen betonen, dass sowohl der Gerichtsprozess im CTC als auch die Gesetzgebung, auf deren Basis dieser Gerichtshof agiert offenkundig internationales Menschenrecht und fundamentale rechtliche Standards verletzen. Diese Verletzungen beinhalten: willkürliche Verhaftungen, unter Folter erzwungene Geständnisse als Beweismittel, geschlossene Gerichtssitzungen unter Ausschluss der Medien, das Urteilen des Gerichts über Zivilisten, Minderjährige und Militärangehörige gleichermaßen, die Ernennung der Richter durch den Präsidenten, die Nicht-Zulässigkeit von ZeugInnen der/des Angeklagten, usw. (NMFA 6.2021). Das normale juristische Prozedere gilt bei keinem der Fälle vor den CTCs. Eine Berufung gegen Urteile ist nicht möglich (BS 23.2.2022).

Mangels Definition von "Terrorismus" und mit "Terrorismus" als Generalvorwurf gegen jede Form von abweichender Meinung werden die Anti-Terrorismus-Gerichte als "politisch" kategorisiert (BS 23.3.2022), und vor allem auch viele Oppositionelle werden dabei als "Terroristen" angeführt (ÖB Damaskus 1.10.2021). Die Anti-Terror-Gerichte dienen insbesondere dem Zweck, politische Gegner und Personen, die sich für politischen Wandel und Menschenrechte einsetzen, auszuschalten. Demnach sollen seit Errichtung dieser Gerichte bis Oktober 2020 schätzungsweise mindestens 90.560 Fälle vor diesen Gerichten verhandelt worden sein. Dabei sollen mindestens 20.641 Gefängnisstrafen und mehr als 2.147 Todesurteile verhängt worden sein, davon der Großteil in Abwesenheit der Angeklagten. Vor diesen Gerichten sei Angeklagten in Verfahren, die oftmals nur wenige Minuten dauern, ein Rechtsbeistand verwehrt; sie würden nach glaubhaften Aussagen ehemaliger Häftlinge oftmals gezwungen, Geständnisse ohne Kenntnis des Textes blind zu unterschreiben. Viele der von diesen Gerichten Verurteilten erhielten laut SNHR Haftstrafen zwischen 10 und 20 Jahren, politische Dissidenten häufig bis zu 30 Jahre. In letzteren Fällen sei es wiederholt auch zu außergerichtlichen Hinrichtungen gekommen (AA 2.2.2024).

Undeklarierte Internierungslager, in denen unmenschliche Bedingungen vorherrschen, sind weit verbreitet. Auch Kinder und Frauen werden in diesen Internierungszentren festgehalten. Im Mai 2018 veröffentlichte die syrische Regierung Listen mit Tausenden Namen von in Internierungslagern verstorbenen Bürgern. Eine Aufklärung dieser Todesfälle steht aus (ÖB Damaskus 1.10.2021). Neben Gefängnisstrafen, Zwangsarbeit und der Todesstrafe sieht das Dekret 6372 auch vor, dass das Gericht, jeglichen beweglichen und unbeweglichen Besitz beschlagnahmen kann (SJAC 9.2018). Umfasst ist auch das Eigentum der Familien der Verurteilten und in einigen Fällen sogar ihrer Freunde (ÖB Damaskus 1.10.2021).

[…]

7 Folter und unmenschliche Behandlung

Im März 2022 wurde ein neues Gesetz gegen Folter verabschiedet (HRW 11.1.2024). Das Gesetz Nr. 16 von 2022 sieht Strafen von drei Jahren Haft bis hin zur Todesstrafe vor (OSS 18.1.2023b). Die Todesstrafe gilt für Folter mit Todesfolge oder in Verbindung mit einer Vergewaltigung (HRW 12.1.2023). Eine lebenslange Strafe ist für Fälle vorgesehen, in welchen Kinder oder Menschen mit Beeinträchtigungen gefoltert wurden oder das Opfer einen permanenten Schaden davonträgt (OSS 18.1.2023b). Das Gesetz verbietet auch das Anordnen von Folter durch Behörden (HRW 12.1.2023). Es weist jedoch wichtige Lücken auf, und die Anwendung bleibt unklar. So werden keine Organisationen genannt, auf welche das Gesetz angewendet werden soll. Verschiedene Teile des Sicherheitsapparats einschließlich der Zollbehörden sowie die Streitkräfte sind de facto weiterhin von Strafverfolgung ausgenommen (OSS 18.1.2023), was durch Dekrete gedeckt ist (OSS 1.10.2017b, STJ 12.7.2022) - ebenso wie Gefängnisse (OSS 18.1.2023b). Dort wurden und werden Zehntausende gefoltert (OSS 18.1.2023b, FH 9.3.2023), und zahlreiche Menschen starben in der Haft oder man ließ sie "verschwinden" (FH 9.3.2023). SNHR kritisiert unter anderem, dass das Gesetz keine Folterstraftaten, die vor seinem Erlass begangen wurden, umfasst, keinen Bezug auf grausame Haftbedingungen nimmt und andere Gesetze, welche Angehörigen der vier Geheimdienste Straffreiheit gewähren, weiterhin in Kraft bleiben (SNHR 26.6.2022). Weitere NGOs kritisieren außerdem, dass das Gesetz keine konkreten Schutzmaßnahmen für Zeugen oder Überlebende von Folter sowie keine Wiedergutmachungen vorsieht, und zwar weder für frühere Folteropfer noch für die Angehörigen im Falle des Todes. Auch beinhaltet das Gesetz keine Präventionsmaßnahmen, die ergriffen werden könnten, um Folter in Haftanstalten und Gefängnissen zukünftig zu verhindern (AI 31.3.2022).

Der Einsatz von Folter, des Verschwindenlassens und schlechter Bedingungen in den Gefängnissen ist keine Neuheit seit Ausbruch des Konflikts, sondern war bereits seit der Ära von Hafez al-Assad Routinepraxis verschiedener Geheimdienst- und Sicherheitsapparate in Syrien (SHRC 24.1.2019). Folter bleibt eine der meisten schweren Menschenrechtsverletzungen durch die syrische Regierung und ist breit dokumentiert (STJ 12.7.2022). Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung u. a., sodass die Zustände insgesamt lebensbedrohlich sind. Die Regierung hält weiterhin Tausende Personen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) fest (USDOS 20.3.2023).

Medien und Menschenrechtsgruppen gehen von der systematischen Anwendung von Folter in insgesamt 27 Einrichtungen aus, die sich alle in der Nähe der bevölkerungsreichen Städte im westlichen Syrien befinden: Zehn nahe Damaskus, jeweils vier nahe Homs, Latakia und Idlib, drei nahe Dara‘a und zwei nahe Aleppo. Es muss davon ausgegangen werden, dass Folter auch in weiteren Einrichtungen in bevölkerungsärmeren Landesteilen verübt wird (AA 2.2.2024). In jedem Dorf und jeder Stadt gibt es Haft- bzw. Verhörzentren für die ersten Befragungen und Untersuchungen nach einer Verhaftung. Diese werden von den Sicherheits- und Nachrichtendiensten oder auch regierungstreuen Milizen kontrolliert. Meist werden Festgenommene in ein größeres Untersuchungszentrum in der Provinz oder nach Damaskus und schließlich in ein Militär- oder ziviles Gefängnis gebracht, wo sie verschiedenen Formen von Folter unterworfen werden (SHRC 24.1.2019). Auch in den Krankenhäusern Harasta Military Hospital, Mezzeh Military Hospital 601 und Tishreen Military Hospital werden Gefangene gefoltert. Laut Berichten von NGOs gibt es zudem zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Lokalitäten. So sollen inhaftierte Demonstranten in leer stehenden Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festgehalten werden (USDOS 20.3.2023).

Laut Einschätzung des Auswärtigen Amtes unterliegen Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden, einem besonders hohen Folterrisiko (AA 2.2.2024). Menschenrechtsaktivisten, die Commission of Inquiry für Syrien der UN (COI) und lokale NGOs berichten von Tausenden glaubwürdigen Fällen, in denen die Behörden des Regimes Folter, Missbrauch und Misshandl

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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