TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/31 W215 2235033-3

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Veröffentlicht am 31.07.2024
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Entscheidungsdatum

31.07.2024

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs10
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W215 2235033-3/6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2023, Zahl 1263334902/230513657, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2023, Zahl 1263334902/230513657, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, iVm § 58 Abs. 10 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 55, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 10, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren:

Die Beschwerdeführerin reiste problemlos legal mit ihrem Reisepass über einen internationalen Flughafen aus der Volksrepublik China aus, laut ihren eigenen Angaben bereits am XXXX illegal ins Bundesgebiet ein, lebte hier illegal und entzog sich bewusst den österreichischen Behörden, bis sie am 06.08.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2020, Zahl 1263334902/200692916, in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich des Status der Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach China zulässig ist. Es wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß
§ 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Gemäß
§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
Die Beschwerdeführerin reiste problemlos legal mit ihrem Reisepass über einen internationalen Flughafen aus der Volksrepublik China aus, laut ihren eigenen Angaben bereits am römisch 40 illegal ins Bundesgebiet ein, lebte hier illegal und entzog sich bewusst den österreichischen Behörden, bis sie am 06.08.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2020, Zahl 1263334902/200692916, in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich des Status der Asylberechtigten und in Spruchpunkt römisch II. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit
§ 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß
§ 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG nach China zulässig ist. Es wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß
§ 55 Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch VI.). Gemäß
§ 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VII.).

Nach einer fristgerecht gegen die Spruchpunkte I. bis V. und VII. dieses Bescheides erhobenen Beschwerde wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2022, Zahl 2235033-1/18E, der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. stattgegeben, dieser ersatzlos behoben und ansonsten die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG, § 9 BFA-VG, und § 52 FPG, als unbegründet abgewiesen. Es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 09.03.2022 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.Nach einer fristgerecht gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. und römisch VII. dieses Bescheides erhobenen Beschwerde wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2022, Zahl 2235033-1/18E, der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VII. stattgegeben, dieser ersatzlos behoben und ansonsten die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraph 52, FPG, als unbegründet abgewiesen. Es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 09.03.2022 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX , wurde eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2022, Zahl 2235033-1/18E, zurückgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom römisch 40 , wurde eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2022, Zahl 2235033-1/18E, zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin kam jedoch ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und blieb illegal im Bundesgebiet.

2. rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren gemäß § 56 AsylG:2. rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren gemäß Paragraph 56, AsylG:

Die Beschwerdeführerin stellte während ihres nach wie vor illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet am 22.06.2022 per Telefax beim Bundesamt für Fremdenwesen einen Antrag gemäß § 56 AsylG.Die Beschwerdeführerin stellte während ihres nach wie vor illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet am 22.06.2022 per Telefax beim Bundesamt für Fremdenwesen einen Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2022 wurde der Beschwerdeführerin ein Verbesserungsauftrag übermittelt.

Am 03.08.2022 langte das ausgefüllte Formular für einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG Aufenthaltsberechtigung plus Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit“ samt Kopien von Unterlagen im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Am 03.08.2022 langte das ausgefüllte Formular für einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG Aufenthaltsberechtigung plus Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit“ samt Kopien von Unterlagen im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 22.09.2022, Zahl 1263334902/222178814, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG zurück. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 22.09.2022, Zahl 1263334902/222178814, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG zurück.

Nach einer fristgerecht gegen den Bescheid vom 22.09.2022 erhobenen Beschwerde wurde diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2022, Zahl 2235033-2/3E, gemäß § 56 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2017, als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt. Nach einer fristgerecht gegen den Bescheid vom 22.09.2022 erhobenen Beschwerde wurde diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2022, Zahl 2235033-2/3E, gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, für nicht zulässig erklärt.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichthofs vom XXXX , wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2022 zurückgewiesen.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichthofs vom römisch 40 , wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2022 zurückgewiesen.

Aber auch danach kam Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und blieb weiterhin illegal im Bundesgebiet.

3. erstinstanzliches Verfahren:

Die Beschwerdeführerin stellte während ihres illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet am 08.02.2023 gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG. Dem Antrag waren Kopien von Unterlagen beigelegt, darunter die Kopie der nicht länger gültigen Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG aus ihrem seit 09.03.2022 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, ein Prostitutionsausweis ausgestellt vom Magistrat Graz über den Zeitraum vom 29.09.2020 bis 22.02.2023, ein Meldezettel mit Hauptwohnsitzen von 01.07.2021 bis 26.04.2022 in Wien, ein Untermietvertrag vom 26.04.2022, der Mietvertrag des Hauptmieters mit dessen Vermieter vom 21.06.2010, einen Vertrag zur Regelung einer Lebensgemeinschaft mit dem Untervermieter vom 15.03.2022, dessen Führerschein, eine notariell beglaubigte Patenschaftserklärung ihres Untervermieters vom 20.06.2022, eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs A1 über 120 UE á 45 Minuten (Kurszeiten 10.10.2022 bis 15.12.2022) vom 20.01.2023 samt Kursanmeldebestätigung und Zahlungsbelege, davon eine für einen A2 Deutschkurs datiert mit 02.02.2022. Die Beschwerdeführerin stellte während ihres illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet am 08.02.2023 gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG. Dem Antrag waren Kopien von Unterlagen beigelegt, darunter die Kopie der nicht länger gültigen Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG aus ihrem seit 09.03.2022 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, ein Prostitutionsausweis ausgestellt vom Magistrat Graz über den Zeitraum vom 29.09.2020 bis 22.02.2023, ein Meldezettel mit Hauptwohnsitzen von 01.07.2021 bis 26.04.2022 in Wien, ein Untermietvertrag vom 26.04.2022, der Mietvertrag des Hauptmieters mit dessen Vermieter vom 21.06.2010, einen Vertrag zur Regelung einer Lebensgemeinschaft mit dem Untervermieter vom 15.03.2022, dessen Führerschein, eine notariell beglaubigte Patenschaftserklärung ihres Untervermieters vom 20.06.2022, eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs A1 über 120 UE á 45 Minuten (Kurszeiten 10.10.2022 bis 15.12.2022) vom 20.01.2023 samt Kursanmeldebestätigung und Zahlungsbelege, davon eine für einen A2 Deutschkurs datiert mit 02.02.2022.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit gegenständlichem Bescheid vom 05.07.2023, Zahl 1263334902/230513657, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurück. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit gegenständlichem Bescheid vom 05.07.2023, Zahl 1263334902/230513657, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurück.

4. Beschwerdeverfahren:

Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2023, zugestellt am 10.07.2023, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schriftsatz vom 12.07.2023 gegenständliche Beschwerde, in welcher auszugsweise das Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt wird.

Die Beschwerdevorlage von 13.07.2023 langte am 20.07.2023 im Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 25.07.2023 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Kopien der, dem gegenständlichen Antrag vom 08.02.2023 in Kopie beigelegten, Unterlagen übermittelt.

Am 03.06.2024 langte eine Anzeige der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Flughafen, vom XXXX im Bundesverwaltungsgericht ein aus der hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin sich illegal im Bundesgebiet aufhielt, sich mit ihrem, bis XXXX gültigen, chinesischen Reisepass, ausweisen konnte und nach ihrem, lange andauernden, illegalen Aufenthalt am XXXX freiwillig mit dem Flugzeug nach XXXX in die Volksrepublik China zurückgekehrt ist. Am 03.06.2024 langte eine Anzeige der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Flughafen, vom römisch 40 im Bundesverwaltungsgericht ein aus der hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin sich illegal im Bundesgebiet aufhielt, sich mit ihrem, bis römisch 40 gültigen, chinesischen Reisepass, ausweisen konnte und nach ihrem, lange andauernden, illegalen Aufenthalt am römisch 40 freiwillig mit dem Flugzeug nach römisch 40 in die Volksrepublik China zurückgekehrt ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

a) Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin:

Die Identität der Beschwerdeführerin konnte in keinem ihrer drei Verfahren in Österreich festgestellt werden.

b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf:

Die Beschwerdeführerin behauptet bereits am XXXX illegal ins Bundesgebiet eingereist zu sein, hier illegal gelebt und sich bewusst den österreichischen Behörden entzogen zu haben, bis sie am 06.08.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2020, Zahl 1263334902/200692916, abgewiesen wurde. Nach einer fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, diese Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2022, Zahl 2235033-1/18E, abgewiesen und mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2022 zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin behauptet bereits am römisch 40 illegal ins Bundesgebiet eingereist zu sein, hier illegal gelebt und sich bewusst den österreichischen Behörden entzogen zu haben, bis sie am 06.08.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2020, Zahl 1263334902/200692916, abgewiesen wurde. Nach einer fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, diese Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2022, Zahl 2235033-1/18E, abgewiesen und mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom römisch 40 einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2022 zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin weigerte sich ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen und stellte während ihres illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet am 22.06.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß
§ 56 AsylG, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2022, Zahl 1263334902/222178814, gemäß § 56 AsylG zurückgewiesen wurde. Nach einer fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2022, Zahl 2235033-2/3E, gemäß § 56 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2017, als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichthofs vom XXXX , wurde eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2022 zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin weigerte sich ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen und stellte während ihres illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet am 22.06.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß
§ 56 AsylG, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2022, Zahl 1263334902/222178814, gemäß Paragraph 56, AsylG zurückgewiesen wurde. Nach einer fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2022, Zahl 2235033-2/3E, gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß
Art. 133 Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, für nicht zulässig erklärt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichthofs vom römisch 40 , wurde eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2022 zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin weigerte sich weiterhin ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen und stellte während ihres nach wie vor illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet am 08.02.2023 gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG. Die Beschwerdeführerin weigerte sich weiterhin ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen und stellte während ihres nach wie vor illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet am 08.02.2023 gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 05.07.2023, Zahl 1263334902/230513657, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG vom 08.02.2023 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen und dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 05.07.2023, Zahl 1263334902/230513657, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG vom 08.02.2023 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen und dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben.

Die Beschwerdeführerin kehrte nach jahrelangem, illegalen Aufenthalt am XXXX freiwillig in die Volksrepublik China zurück. Die Beschwerdeführerin kehrte nach jahrelangem, illegalen Aufenthalt am römisch 40 freiwillig in die Volksrepublik China zurück.

2. Beweiswürdigung:

a) Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin:

Die Identität der Beschwerdeführerin konnte in keinem ihrer drei Verfahren in Österreich festgestellt werden, da sich beharrlich weigerte ihren chinesischen Reisepass, XXXX , gültig von XXXX , mit dem sie problemlos legal aus der Volksrepublik China ausgereist war, oder ein anderes chinesisches Identitätsdokument mit Lichtbild, vorzulegen. Den Reisepass brachte die Beschwerdeführerin erstmals bei ihrer Heimreise am XXXX vor Behördenvertretern im Flughafen Wien-Schwechat in Vorlage.Die Identität der Beschwerdeführerin konnte in keinem ihrer drei Verfahren in Österreich festgestellt werden, da sich beharrlich weigerte ihren chinesischen Reisepass, römisch 40 , gültig von römisch 40 , mit dem sie problemlos legal aus der Volksrepublik China ausgereist war, oder ein anderes chinesisches Identitätsdokument mit Lichtbild, vorzulegen. Den Reisepass brachte die Beschwerdeführerin erstmals bei ihrer Heimreise am römisch 40 vor Behördenvertretern im Flughafen Wien-Schwechat in Vorlage.

b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf:

Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe I. Verfahrensgang.Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe römisch eins. Verfahrensgang.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1.         dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2.         der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß
§ 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1.         dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2.         der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß
§ 9 Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,).

Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, sind Anträge gemäß Paragraph 55, als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1.         das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2.         der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1.         das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
2.         der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren (§ 58 Abs. 11 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren (Paragraph 58, Absatz 11, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,).

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des
Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.         die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.         die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.         die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des
Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.         die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.         die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.         die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG),
BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen, unzulässig wäre. (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 70/2015).
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG),
BGBl. römisch eins Nr. 100/2005 verfügen, unzulässig wäre. (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, in der Fassung
BGBl. römisch eins Nr. 70/2015).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1.         gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
2.         gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1.         gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder
2.         gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1.         dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
2.         im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1.         dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
2.         im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Betreffend Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ist zu erwägen:

Die ledige Beschwerdeführerin hielt sich nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens am 09.03.2022 bis zu ihrer Ausreise am XXXX bewusst mehr als zwei Jahre illegal im Bundegebiet auf, hatte nie Familienangehörige im Bundesgebiet und kehrte freiwillig am XXXX in die Volksrepublik China zurück, wo ihr Sohn und ihre Geschwister leben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht in seinem Bescheid deshalb zu Recht davon aus, dass kein Eingriff in ein Familienleben in Österreich vorliegt. Die ledige Beschwerdeführerin hielt sich nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens am 09.03.2022 bis zu ihrer Ausreise am römisch 40 bewusst mehr als zwei Jahre illegal im Bundegebiet auf, hatte nie Familienangehörige im Bundesgebiet und kehrte freiwillig am römisch 40 in die Volksrepublik China zurück, wo ihr Sohn und ihre Geschwister leben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht in seinem Bescheid deshalb zu Recht davon aus, dass kein Eingriff in ein Familienleben in Österreich vorliegt.

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055).

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen. Es ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216).

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041 mit Hinweis auf E 30.08.2011, 2008/21/0605; E 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; E 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253-12).

Wie bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2022 ausgeführt, verfügt die Beschwerdeführerin nach wie vor über sehr starke Bindungen zum Herkunftsstaat, ist sie doch nach Abschluss ihrer Schulausbildung, Berufstätigkeit und Geburt ihres Sohnes erst im Alter von XXXX Jahren ausgereist und hat somit jedenfalls den bei weitem überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens in der Volksrepublik China verbracht, wo ihre gesamte Familie lebt und wo sie immer problemlos ihren Lebensunterhalt bestreiten konnte. Wie bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2022 ausgeführt, verfügt die Beschwerdeführerin nach wie vor über sehr starke Bindungen zum Herkunftsstaat, ist sie doch nach Abschluss ihrer Schulausbildung, Berufstätigkeit und Geburt ihres Sohnes erst im Alter von römisch 40 Jahren aus

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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