TE Bvwg Beschluss 2024/8/5 W165 2255841-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.08.2024
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Entscheidungsdatum

05.08.2024

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art133 Abs4
VwGG §44 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §34 Abs3
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 44 heute
  2. VwGG § 44 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 44 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  5. VwGG § 44 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGVG § 34 heute
  2. VwGVG § 34 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 34 gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 34 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


W165 2255840-1/4E
W165 2255846-1/3E
W165 2255841-1/3E
W165 2255844-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidungen der Österreichischen Botschaft Athen vom 05.05.2022, GZ KONS/0677/2022, aufgrund der Vorlageanträge von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX und 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerden gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Athen vom 07.03.2022, GZ: Athen-OB/KONS/xATT/0007/2022, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidungen der Österreichischen Botschaft Athen vom 05.05.2022, GZ KONS/0677/2022, aufgrund der Vorlageanträge von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Syrien, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerden gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Athen vom 07.03.2022, GZ: Athen-OB/KONS/xATT/0007/2022, beschlossen:

1.)

A) Das mit hg. Beschluss vom 13.07.2022 bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2021, GZlen 1.) W144 2242143-1/2E und 2.) W144 2242144-1/2E, erhobene ordentliche Revision gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG ausgesetzte Verfahren wird fortgesetzt.A) Das mit hg. Beschluss vom 13.07.2022 bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2021, GZlen 1.) W144 2242143-1/2E und 2.) W144 2242144-1/2E, erhobene ordentliche Revision gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG ausgesetzte Verfahren wird fortgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.)

A) Das Verfahren wird gemäß den §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.A) Das Verfahren wird gemäß den Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG als gegenstandslos eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1), ist die Mutter der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2 - BF4). Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), Staatsangehörige Syriens, stellten am 28.02.2022 per E-Mail bei der Österreichischen Botschaft Athen (im Folgenden: ÖB Athen), Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005.Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1), ist die Mutter der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2 - BF4). Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), Staatsangehörige Syriens, stellten am 28.02.2022 per E-Mail bei der Österreichischen Botschaft Athen (im Folgenden: ÖB Athen), Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005.

Als Bezugsperson wurde der Ehemann der BF1 und Vater der BF2 - BF4 angegeben, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 29.11.2021, Zl. 1282272104/211110432, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war.

Mit Bescheid der ÖB Athen vom 07.03.2022 wurden die Einreiseanträge gemäß § 1 Konsularverordnung BGBl II Nr. 327/2019 (im Folgenden: KonsV), iVm Anhang 1 der Verordnung wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die ÖB Athen gemäß § 1 KonsV iVm Anhang 1 der Verordnung zur Ausstellung von Visa nicht befugt und damit unzuständige Behörde sei.Mit Bescheid der ÖB Athen vom 07.03.2022 wurden die Einreiseanträge gemäß Paragraph eins, Konsularverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2019, (im Folgenden: KonsV), in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die ÖB Athen gemäß Paragraph eins, KonsV in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung zur Ausstellung von Visa nicht befugt und damit unzuständige Behörde sei.

Gegen diesen Bescheid wurden fristgerecht Beschwerden eingebracht. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass § 4 Abs. 1 Konsulargesetz (im Folgenden: KonsG), bestimme, dass die Vertretungsbehörden die konsularischen Aufgaben innerhalb des durch Verordnung festgelegten Zuständigkeitsbereichs wahrzunehmen hätten. Aus den Erläuterungen zu dieser Bestimmung ergebe sich, dass hiervon Abstand zu nehmen sei, sofern in Materiengesetzen besondere Zuständigkeitsregelungen der Vertretungsbehörden angeführt würden, wobei ausdrücklich auf § 8 Abs. 1 FPG hingewiesen werde. § 8 Abs. 1 FPG komme damit als lex specialis gegenüber § 4 KonsG vorrangig zur Anwendung. Das Einreiseverfahren gemäß § 35 AsylG 2005 stelle wiederum eine lex specialis zu § 8 FPG dar. Dies gehe auch aus den Erläuterungen zu § 8 Abs. 1 FPG hervor, wonach ein Antrag gemäß § 35 AsylG 2005 bei einer Vertretungsbehörde auch dann eingebracht werden könne, wenn der Antragsteller dort über keinen rechtmäßigen Wohnsitz verfügen würde. Auf das Einreiseverfahren gemäß § 35 AsylG 2005 seien daher nicht die Zuständigkeiten der KonsV anzuwenden. Die ÖB Athen sei daher zu Unrecht von ihrer Unzuständigkeit ausgegangen. Die BF hätten in Griechenland weder ein Aufenthaltsrecht noch sei es ihnen möglich, in andere Länder zu reisen. Die BF auf ein Verfahren an den Botschaften Bratislava oder Ljubljana oder am Generalkonsulat München zu verweisen, während sie sich im Aufenthaltsstaat einer mit konsularischen Aufgaben betrauten Vertretungsbehörde befinden würden, stelle ein unbegründetes Hindernis für die Familienzusammenführung dar, beeinträchtige damit die praktische Wirksamkeit der Familienzusammenführungs-Richtlinie und sei nach Ansicht des EuGH unzulässig. Gegen diesen Bescheid wurden fristgerecht Beschwerden eingebracht. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass Paragraph 4, Absatz eins, Konsulargesetz (im Folgenden: KonsG), bestimme, dass die Vertretungsbehörden die konsularischen Aufgaben innerhalb des durch Verordnung festgelegten Zuständigkeitsbereichs wahrzunehmen hätten. Aus den Erläuterungen zu dieser Bestimmung ergebe sich, dass hiervon Abstand zu nehmen sei, sofern in Materiengesetzen besondere Zuständigkeitsregelungen der Vertretungsbehörden angeführt würden, wobei ausdrücklich auf Paragraph 8, Absatz eins, FPG hingewiesen werde. Paragraph 8, Absatz eins, FPG komme damit als lex specialis gegenüber Paragraph 4, KonsG vorrangig zur Anwendung. Das Einreiseverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 stelle wiederum eine lex specialis zu Paragraph 8, FPG dar. Dies gehe auch aus den Erläuterungen zu Paragraph 8, Absatz eins, FPG hervor, wonach ein Antrag gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 bei einer Vertretungsbehörde auch dann eingebracht werden könne, wenn der Antragsteller dort über keinen rechtmäßigen Wohnsitz verfügen würde. Auf das Einreiseverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 seien daher nicht die Zuständigkeiten der KonsV anzuwenden. Die ÖB Athen sei daher zu Unrecht von ihrer Unzuständigkeit ausgegangen. Die BF hätten in Griechenland weder ein Aufenthaltsrecht noch sei es ihnen möglich, in andere Länder zu reisen. Die BF auf ein Verfahren an den Botschaften Bratislava oder Ljubljana oder am Generalkonsulat München zu verweisen, während sie sich im Aufenthaltsstaat einer mit konsularischen Aufgaben betrauten Vertretungsbehörde befinden würden, stelle ein unbegründetes Hindernis für die Familienzusammenführung dar, beeinträchtige damit die praktische Wirksamkeit der Familienzusammenführungs-Richtlinie und sei nach Ansicht des EuGH unzulässig.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 05.05.2022 gab die ÖB Athen den Beschwerden gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG keine Folge. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 05.05.2022 gab die ÖB Athen den Beschwerden gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG keine Folge.

Am 18.05.2022 wurden bei der ÖB Athen Vorlageanträge gemäß § 15 VwGVG eingebracht und ausgeführt, dass das gegenständliche Verfahren die einzige Möglichkeit sei, das Recht auf Familienzusammenführung in Anspruch zu nehmen. Am 18.05.2022 wurden bei der ÖB Athen Vorlageanträge gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht und ausgeführt, dass das gegenständliche Verfahren die einzige Möglichkeit sei, das Recht auf Familienzusammenführung in Anspruch zu nehmen.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 09.06.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 13.06.2022, wurde die Vorlageanträge samt Verwaltungsakten übermittelt.

In einem dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt vergleichbaren Verfahren hatte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.06.2021, GZlen 1.) W144 2242143-1/2E und 2.) W144 2242144-1/2E, nach Beschwerdevorentscheidungen der ÖB Athen über Vorlageanträge betreffend die Beschwerden gegen die Bescheide der ÖB Athen, mit denen die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen wurden, die Beschwerden abgewiesen.In einem dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt vergleichbaren Verfahren hatte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.06.2021, GZlen 1.) W144 2242143-1/2E und 2.) W144 2242144-1/2E, nach Beschwerdevorentscheidungen der ÖB Athen über Vorlageanträge betreffend die Beschwerden gegen die Bescheide der ÖB Athen, mit denen die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen wurden, die Beschwerden abgewiesen.

In dem der zit. Entscheidung des BVwG vom 24.06.2021, GZlen 1.) W144 2242143-1/2E und 2.) W144 2242144-1/2E, zugrundeliegenden Verfahren hatten eine Mutter und deren minderjähriger Sohn Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 AsylG 2005 bei der ÖB Athen eingebracht. Als Bezugsperson wurde der Ehemann bzw. Vater der Antragsteller angeführt.In dem der zit. Entscheidung des BVwG vom 24.06.2021, GZlen 1.) W144 2242143-1/2E und 2.) W144 2242144-1/2E, zugrundeliegenden Verfahren hatten eine Mutter und deren minderjähriger Sohn Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, AsylG 2005 bei der ÖB Athen eingebracht. Als Bezugsperson wurde der Ehemann bzw. Vater der Antragsteller angeführt.

Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Wortlaut des § 35 AsylG 2005 einschränkend in dem Sinne zu interpretieren sei, dass Anträge gemäß dieser Bestimmung grundsätzlich bei Vertretungsbehörden außerhalb des Schengen-Raums gestellt werden müssten. Andernfalls könnten auch Personen, die keiner Bedrohungslage ausgesetzt gewesen wären oder seien und nur aus familiären Gründen immigrieren wollen würden, illegal in den Schengen-Raum einreisen und in der Folge diesen illegalen Aufenthalt durch Stellen eines Antrags gemäß § 35 AsylG 2005, sofern die diesbezüglichen Voraussetzungen vorlägen, legalisieren, ohne sich vorher um ein zur legalen Einreise berechtigendes Visum zu bemühen, obwohl dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Dies stehe im Einklang mit dem KonsG und der KonsV, in der geregelt sei, dass die Vertretungsbehörden innerhalb des Schengen-Raumes grundsätzlich nicht zur Ausstellung von Visa zuständig und folglich auch technisch nicht dazu ausgestattet seien. Im Falle der Beschwerdeführer, die als Schutzsuchende nach Griechenland gereist seien, hätten allenfalls fluchtbedingte Hinderungsgründe an der Beantragung von Visa außerhalb des Schengen-Raumes vorgelegen sein können. Personen, die als Schutzsuchende in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und folglich Anträge auf internationalen Schutz stellen würden, hätten das Recht auf inhaltliche Überprüfung ihrer Flüchtlingseigenschaft, weshalb für diesen Personenkreis als lex specialis die Dublin III-VO zur Bestimmung ihres weiteren Aufenthaltes im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zur Anwendung gelange. Die Antragstellung bei der ÖB Athen gemäß § 35 AsylG 2005 erweise sich daher als unzulässig. Selbst bei Zulässigkeit der Anträge nach § 35 AsylG 2005 wäre innerhalb des Schengen-Raumes von der Unzuständigkeit der ÖB Athen auszugehen. Unter einer „Vertretungsbehörde“ seien nämlich nach § 2 Z 2 KonsG die örtlich zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörden zu verstehen, sodass dem Begriff der „Vertretungsbehörde“ bereits ex lege die Eigenschaft der örtlich zuständigen Behörde innewohne. Die örtliche Zuständigkeit richte sich entsprechend dem Anhang 1 der KonsV nach dem bezughabenden Konsularbezirk, wobei für den Konsularbezirk „Griechenland“ die Vertretungsbehörden in Laibach, Pressburg und das Generalkonsulat München für die Ausstellung von Visa zuständig seien, während die ÖB Athen zur Ausstellung von Visa schon sachlich nicht zuständig sei. Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Wortlaut des Paragraph 35, AsylG 2005 einschränkend in dem Sinne zu interpretieren sei, dass Anträge gemäß dieser Bestimmung grundsätzlich bei Vertretungsbehörden außerhalb des Schengen-Raums gestellt werden müssten. Andernfalls könnten auch Personen, die keiner Bedrohungslage ausgesetzt gewesen wären oder seien und nur aus familiären Gründen immigrieren wollen würden, illegal in den Schengen-Raum einreisen und in der Folge diesen illegalen Aufenthalt durch Stellen eines Antrags gemäß Paragraph 35, AsylG 2005, sofern die diesbezüglichen Voraussetzungen vorlägen, legalisieren, ohne sich vorher um ein zur legalen Einreise berechtigendes Visum zu bemühen, obwohl dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Dies stehe im Einklang mit dem KonsG und der KonsV, in der geregelt sei, dass die Vertretungsbehörden innerhalb des Schengen-Raumes grundsätzlich nicht zur Ausstellung von Visa zuständig und folglich auch technisch nicht dazu ausgestattet seien. Im Falle der Beschwerdeführer, die als Schutzsuchende nach Griechenland gereist seien, hätten allenfalls fluchtbedingte Hinderungsgründe an der Beantragung von Visa außerhalb des Schengen-Raumes vorgelegen sein können. Personen, die als Schutzsuchende in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und folglich Anträge auf internationalen Schutz stellen würden, hätten das Recht auf inhaltliche Überprüfung ihrer Flüchtlingseigenschaft, weshalb für diesen Personenkreis als lex specialis die Dublin III-VO zur Bestimmung ihres weiteren Aufenthaltes im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zur Anwendung gelange. Die Antragstellung bei der ÖB Athen gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 erweise sich daher als unzulässig. Selbst bei Zulässigkeit der Anträge nach Paragraph 35, AsylG 2005 wäre innerhalb des Schengen-Raumes von der Unzuständigkeit der ÖB Athen auszugehen. Unter einer „Vertretungsbehörde“ seien nämlich nach Paragraph 2, Ziffer 2, KonsG die örtlich zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörden zu verstehen, sodass dem Begriff der „Vertretungsbehörde“ bereits ex lege die Eigenschaft der örtlich zuständigen Behörde innewohne. Die örtliche Zuständigkeit richte sich entsprechend dem Anhang 1 der KonsV nach dem bezughabenden Konsularbezirk, wobei für den Konsularbezirk „Griechenland“ die Vertretungsbehörden in Laibach, Pressburg und das Generalkonsulat München für die Ausstellung von Visa zuständig seien, während die ÖB Athen zur Ausstellung von Visa schon sachlich nicht zuständig sei.

Das Bundesverwaltungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, da die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung abhängig sei.

Gegen das zit. Erkenntnis des BVwG vom 24.06.2021 wurde in der Folge eine ordentliche Revision an den VwGH erhoben.

Im Hinblick auf die vergleichbare Sachverhaltslage wurde das verfahrensgegenständliche Beschwerdeverfahren mit Beschluss des BVwG vom 13.07.2022, GZlen 1.) W165 2255840-1/2Z, 2.) W165 2255846-1/2Z, 3.) W165 2255841-1/2Z und 4.) W165 2255844-1/2Z, bis zur Entscheidung des VwGH über die ordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 24.06.2021, GZlen. 1.) W144 2242143-1/2E und 2.) W144 2242144-1/2E, ausgesetzt.

Die Revisionswerber reisten während des vor dem VwGH anhängigen Revisionsverfahren illegal in das Bundesgebiet ein und stellten Anträge auf internationalen Schutz, denen in der Folge durch Asylgewährung stattgegeben wurde.

Im Hinblick darauf stellte der VwGH das Revisionsverfahren mit Beschluss vom 24.11.2023, Ro 2022/01/0001 bis 0002-11, wegen nachträglichen Wegfalls des rechtlichen Interesses ein.

Die BF des gegenständlichen Verfahrens reisten während des mit Beschluss des BVwG vom 13.07.2022 ausgesetzten anhängigen Beschwerdeverfahrens illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 02.04.2024 Anträge auf internationalen Schutz. Die Asylverfahren vor dem BFA sind derzeit noch anhängig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt werden der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.Festgestellt werden der unter Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten, den hg. Verfahrensakten, einem Auszug dem IZR zur BF1 und einem auf Anfrage des BVwG per E-Mail vom 02.08.2024 übermittelten Schreiben des BFA. Dem Schreiben des BFA vom 02.08.2024 und dem diesem angeschlossenen Auszug aus dem IFA-System ist zu entnehmen, dass alle BF (Anmerkung: Hinsichtlich der BF2 - BF4 sind keine IZR-Auszüge vorhanden) am 02.04.2024 Asylanträge im Bundesgebiet stellten und die Asylverfahren derzeit noch anhängig sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt 1.:

Zu A) Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens:

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGG ist das ausgesetzte Verfahren mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht fortzusetzen. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGG ist das ausgesetzte Verfahren mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht fortzusetzen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich zudem als klar und eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich zudem als klar und eindeutig.

Zu Spruchpunkt 2.:

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art 132 B-VG); vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren² (2018) § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Artikel 132, B-VG); vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren² (2018) Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).

Den BF wurde mit Bescheid der ÖB Athen vom 07.03.2022 die Ausstellung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 verwehrt. Die BF reisten jedoch während des beim BVwG anhängigen, ausgesetzten Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 02.04.2024 Anträge auf internationalen Schutz. Den BF wurde mit Bescheid der ÖB Athen vom 07.03.2022 die Ausstellung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 verwehrt. Die BF reisten jedoch während des beim BVwG anhängigen, ausgesetzten Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 02.04.2024 Anträge auf internationalen Schutz.

Damit wurde der ursprünglich mit der Erteilung eines Einreisetitels angestrebte Zweck, nämlich einen Asylantrag zu stellen, erreicht. Ein ungeachtet dessen nach wie vor bestehendes Rechtsschutzinteresse an der Erteilung eines Einreiseantrages ist somit zu verneinen.

Das rechtskräftig ausgesetzte Beschwerdeverfahren war mit der Entscheidung des VwGH im Revisionsverfahren, auf die sich die Aussetzung des Verfahrens bezogen hat, zwar zunächst fortzusetzen. In weiterer Folge war das Beschwerdeverfahren im Sinne eines nicht mehr vorhandenen rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung jedoch als gegenstandslos einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat). Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat).

Schlagworte

Anhängigkeit Asylantragstellung Asylverfahren Beschwerdevorentscheidung Einreisetitel Gegenstandslosigkeit illegale Einreise mangelndes Rechtsschutzinteresse österreichische Vertretungsbehörde Verfahrenseinstellung Verfahrensfortsetzung Vorlageantrag Wegfall des Rechtsschutzinteresses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W165.2255841.1.00

Im RIS seit

30.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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