TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/7 W112 2286213-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.08.2024
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Entscheidungsdatum

07.08.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §46 Abs1
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Spruch


W112 2286213-2/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA IRAK, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Abschiebung am 11.02.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA IRAK, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Abschiebung am 11.02.2024 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 46 Abs. 1 FPG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG abgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,2 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch III. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,2 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnis vom 17.12.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 02.03.2017, mit dem dieses seinen Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten bezüglich seinen Herkunftsstaat IRAK abgewiesen hatte, ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und feststellt hatte, dass seine Abschiebung in den IRAK zulässig ist, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt hatte, als unbegründet ab. Am 05.02.2019 fertigte das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis schriftlich aus. Weder der Verfassungsgerichtshof, noch der Verwaltungsgerichtshof gaben den Anträgen des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe Folge. Beschwerde oder Revision wurde nicht erhoben.

Das Bundesamt erließ am 05.02.2024 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer. Organe der Landespolizeidirektion XXXX nahmen den Beschwerdeführer am 05.02.2024, 17:05 Uhr, in der Polizeiinspektion XXXX fest.Das Bundesamt erließ am 05.02.2024 einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer. Organe der Landespolizeidirektion römisch 40 nahmen den Beschwerdeführer am 05.02.2024, 17:05 Uhr, in der Polizeiinspektion römisch 40 fest.

Mit Mandatsbescheid vom 06.02.2024 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung. Dieser wurde dem Beschwerdeführer am 07.02.2024, 17:00 Uhr, durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Am 08.02.2024, 11:30 Uhr, übermittelte es eine Ausfertigung des Mandatsbescheides an den rechtsfreundlichen Vertreter.Mit Mandatsbescheid vom 06.02.2024 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung. Dieser wurde dem Beschwerdeführer am 07.02.2024, 17:00 Uhr, durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Am 08.02.2024, 11:30 Uhr, übermittelte es eine Ausfertigung des Mandatsbescheides an den rechtsfreundlichen Vertreter.

Das Bundesamt prüfte mit Aktenvermerk vom 06.02.2024 die Zulässigkeit der Abschiebung und buchte Flugtickets für eine begleitete Flugabschiebung und die Durchbeförderung durch die TÜRKEI. Die Volksanwaltschaft wurde am 07.02.2024 von der bevorstehenden Abschiebung informiert. Das Bundesamt ersteilte am 08.02.2024 den Abschiebeauftrag auf dem Luftweg. Das bis 22.05.2024 befristete Heimreisezertifikat lag bereits seit 22.11.2023 vor.

Am 08.02.2024 wurde der Beschwerdeführer rückkehrberaten und gab an, wegen persönlicher Verfolgung im Herkunftsstaat sowie Privat- und Familienleben in Österreich nicht rückkehrwillig zu sein.

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 08.11.2023 den Bescheid vom 13.09.2023 gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen hatte wies das Bundesamt mit Bescheid vom 09.02.2024 den Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung vom 22.02.2022 ab und seinen Antrag vom 22.02.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 58 Abs. 10, 11 AsylG 2005 als unzulässig zurück. Unter einem erließ es gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG gegen ihn und stellte gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 Abs. 1-3 FPG fest, dass seine Abschiebung in den IRAK zulässig ist. Es räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein und erließ ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn.Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 08.11.2023 den Bescheid vom 13.09.2023 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen hatte wies das Bundesamt mit Bescheid vom 09.02.2024 den Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung vom 22.02.2022 ab und seinen Antrag vom 22.02.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55,, 58 Absatz 10,, 11 AsylG 2005 als unzulässig zurück. Unter einem erließ es gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG gegen ihn und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins -, 3, FPG fest, dass seine Abschiebung in den IRAK zulässig ist. Es räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein und erließ ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn.

Am 10.02.2024 fand das Kontaktgespräch zwischen dem Beschwerdeführer und den Begleitbeamten statt. Am 11.02.2024 wurde der Beschwerdeführer polizeiamtsärztlich untersucht. Er war vollkommen flugtauglich. Er war gesund und uneingeschränkt haftfähig. Am 11.02.2024 wurde der Beschwerdeführer um 11:04 Uhr zum Flughafen WIEN SCHWECHAT gebracht, wo er um 12:00 Uhr eintraf. Um 14:48 Uhr startete der Flug in den IRAK mit Zwischenlandung in der TÜRKEI und die Anhaltung in Schubhaft endete.

2. Mit Schriftsatz vom 24.02.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen die Abschiebung. Diese lautet wie folgt:

„Ich befand mich vom 08.02.2024 bis zum 11.02.2024 in Schubhaft.

Zur Schubhaft gibt es ein Verfahren zu W112 2286213-1.

Ich war zu Unrecht in Schubhaft, hierzu habe ich bereits umfangreiche Ausführungen im Schubhaftverfahren gemacht. Geplant war meine Abschiebung ursprünglich für den 22.02.2024.

Als ich die Schubhaftbeschwerde erhob, befürchtete das BFA offenbar, dass nun das BVwG dazwischenfunken könnte, um die Abschiebung doch noch aufzuhalten.

Am 09.02.2024 wurde daher hastig noch eine negative Entscheidung im laufenden Verfahren für einen humanitären Aufenthaltstitel zusammengebastelt und diese Entscheidung meinem RV per Email zugestellt. Darin wurde mir eine 14-tätige Ausreisefrist gewährt.Am 09.02.2024 wurde daher hastig noch eine negative Entscheidung im laufenden Verfahren für einen humanitären Aufenthaltstitel zusammengebastelt und diese Entscheidung meinem Regierungsvorlage per Email zugestellt. Darin wurde mir eine 14-tätige Ausreisefrist gewährt.

Obwohl die Ausreisefrist nicht abgelaufen war, wurde ich trotzdem gleich am Sonntag, 11.02.2024 abgeschoben,

Dort wurde ich sofort festgenommen und muss mich nun aufgrund Desertation vom Polizeidienst vor dem Strafgericht verantworten. Ich habe große Angst um mein Leben.

Die Abschiebung war rechtswidrig, da noch die Frist für die freiwillige Ausreise bestand. Außerdem war die Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2018 bereits untergangen, da ich seither in den folgenden sechs Jahren mich ausgezeichnet integriert hatte. Die Rückkehrentscheidung vom 09.02.2024 war selbstverständlich noch nicht durchsetzbar. Offensichtlich war ich auch noch innerhalb der Zeit für die freiwillige Ausreise. lch stelle somit den

ANTRAG

das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen und

Meine Abschiebung in den IRAK am 11.02.2024 für rechtswidrig zu erklären;

Gestellt wird auch ein Antrag auf Zuspruch des Ersatzes der durch diese Beschwerde und einer möglichen Beschwerdeverhandlung entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Händen meines gesetzlichen Vertreters.“

3. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Bundesamt die Beschwerde nach Wiederbeginn der Amtsstunden zu.

Das Bundesamt legte den Akt am 16.02.2024 vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. zurückweisen, und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten für Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand – falls eine mündliche Verhandlung stattfinde und ein Vertreter des Bundesamtes daran teilnehme – verpflichten.

In der Stellungnahme führt das Bundesamt im Wesentlichen Folgendes aus:

„Maßgeblicher Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 31.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 2. März 2017 ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den IRAK zulässig sei, und setzte die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen fest.Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 2. März 2017 ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den IRAK zulässig sei, und setzte die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen fest.

Dagegen erhob der BF eine Beschwerde. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2018 wies das BVwG die Beschwerde durch Verkündung eines mündlichen Erkenntnisses am selben Tag […] als unbegründet ab.

Der BF missachtete seine Ausreiseverpflichtung verblieb beharrlich illegal im Bundesgebiet.

Der BF stellte per Post am 22.02.2022 einen Antrag gemäß § 55 AsylG 2005. Mit Verbesserungsauftrag vom 09.03.2022, zugestellt am 14.03.2022, wurde der BF aufgefordert, binnen 4 Wochen fehlende Urkunden und Nachweise vorzulegen und den Antrag persönlich zu stellen. Der BF stellte per Post am 22.02.2022 einen Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG 2005. Mit Verbesserungsauftrag vom 09.03.2022, zugestellt am 14.03.2022, wurde der BF aufgefordert, binnen 4 Wochen fehlende Urkunden und Nachweise vorzulegen und den Antrag persönlich zu stellen.

Der BF kam der persönlichen Antragstellung am 07.04.2022 nach und es wurden diverse Dokumente übernommen und zum Akt genommen. Unter anderem auch ein Heilungsantrag gem. § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV datiert vom 20.03.2022, in der er den Mangel der Nichtvorlage seines Reisepasses beantragt.Der BF kam der persönlichen Antragstellung am 07.04.2022 nach und es wurden diverse Dokumente übernommen und zum Akt genommen. Unter anderem auch ein Heilungsantrag gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV datiert vom 20.03.2022, in der er den Mangel der Nichtvorlage seines Reisepasses beantragt.

Am 12.09.2023 wurde der BF durch die IRAKISCHE Botschaft identifiziert und es wurde eine Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats erteilt.

Der Antrag des BF wurde gem. § 55 AsylG mit dem Bescheid des BFA […] vom 13.09.2023 gem. § 58 Abs. 10, 11 AsylG zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung erhoben der BF eine Beschwerde. Der Antrag des BF wurde gem. Paragraph 55, AsylG mit dem Bescheid des BFA […] vom 13.09.2023 gem. Paragraph 58, Absatz 10,, 11 AsylG zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung erhoben der BF eine Beschwerde.

Mit dem BVwG Beschluss vom 08.11.2023 […] wurde der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit dem BVwG Beschluss vom 08.11.2023 […] wurde der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Der BF und seine Freundin – Frau Mag. XXXX – (als Zeugin) wurden daraufhin […] einvernommen.Der BF und seine Freundin – Frau Mag. römisch 40 – (als Zeugin) wurden daraufhin […] einvernommen.

Die Ausreiseverpflichtung wurde dem BF erneut nach der Einvernahme am 04.12.2023 ausgefolgt. Binnen 7 Tage also bis 11.12.2023 hatte der BF die Frist, die BBU aufzusuchen und unverzüglich seine freiwillige Ausreise in die Wege zu leiten. Im Falle der Nichtausreise, wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass eine Abschiebung in die Wege geleitet wird.

Laut Rückkehrberatungsprotokoll der BBU vom 11.12.2023 war der BF nicht rückkehrwillig.

Eine für den 03.02.2024 geplante Abschiebung scheiterte, da der BF an seiner Hauptwohnsitzadresse nicht greifbar gewesen ist.

Am 05.02.2024 wurde der BF gemäß § 40 Abs.1 Z BFA-VG nach Erlassung Festnahmeauftrages um 16:30 Uhr festgenommen.Am 05.02.2024 wurde der BF gemäß Paragraph 40, Absatz , Z BFA-VG nach Erlassung Festnahmeauftrages um 16:30 Uhr festgenommen.

Mit dem Mandatsbescheid des BFA vom 06.02.2024 […] wurde über dem BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG Sie die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit dem Mandatsbescheid des BFA vom 06.02.2024 […] wurde über dem BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Sie die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Am 09.02.2024 um 21:20 Uhr wurde der BF über seine bevorstehende Abschiebung am 11.02.2024 informiert.

Zeitgleich wurde dem BF der Bescheid des BFA vom 09.02.2024 […] zugestellt. Auf den Bescheid wird verwiesen. Der Bescheid befindet sich in Rechtsmittelfrist und bis dato wurde keine Beschwerde erhoben.

Der BF wurde am 11.02.2024 in den IRAK abgeschoben.

Stellungnahme zu der Maßnahmenbeschwerde und zum Sachverhalt:

Zu der geplanten Abschiebung am 22.02.2024 wird angeführt, dass für diesen Tag ein IRAK-Charter-Abschiebung vorgesehen war und deshalb der BF auch für diese gemeldet war, zumal im Falle des BF eine begleitete Abschiebung aufgrund seines zu erwarteten Verhaltens notwendig war.

Die Abschiebung konnte jedoch bereits am 11.02.2024 vollzogen werden, da zu diesem Zeitpunkt polizeiliche Eskorten und ein Einzelflug n[o]ch verfügbar waren. Durch diese Vorgehensweise ist das Bundesamt seiner gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 80 Abs. 1 FPG 2005 nachgekommen, wonach das Bundesamt verpflichtet ist, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.Die Abschiebung konnte jedoch bereits am 11.02.2024 vollzogen werden, da zu diesem Zeitpunkt polizeiliche Eskorten und ein Einzelflug n[o]ch verfügbar waren. Durch diese Vorgehensweise ist das Bundesamt seiner gesetzlichen Verpflichtung gemäß Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 nachgekommen, wonach das Bundesamt verpflichtet ist, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

Dies hat nichts mit ‚dazwischenfunken‘ des BVwG‘ zu tun, wie in der Beschwerde völlig unsachlich vorgebracht worden ist.

In Bezug auf die Ausreisefrist im Bescheid des BFA vom 09.02.2024 […] wird angeführt, dass diese der Effektuierung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nicht im Wege stand, da durch den Bescheid des BFA vom 09.02.2024 die rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung vom 17.12.2018 nicht derogiert wurde.

Eine solche Derogation könnte theoretisch erst mit der Rechtskraft des Bescheides vom 09.02.2024 […] eintreten. Diese theoretische Überlegung spielt aber keine Rolle, da in der Beschwerde die Rechtslage verkannt wurde.

So darf auf die Judikatur des VwGH vom 13.12.2023 zu der GZ: Ra 2021/21/0280 verwiesen werden:

‚Unter Bezugnahme auf § 58 Abs. 13 AsylG 2005 und § 16 Abs. 5 BFA-VG 2014 hat der VwGH dargelegt, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 als solcher nichts an der Durchsetzbarkeit einer bereits zuvor erlassenen (als Rückkehrentscheidung geltenden) Ausweisung ändere (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0172, wonach in Bezug auf eine Bestrafung wegen Verletzung der Ausreisepflicht nach § 120 Abs. 1b FrPolG 2005 keine ‚Wartepflicht‘ bis zur Entscheidung über einen nach Erlassung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 bestehe). Durch die Erlassung der mit einer (erstinstanzlichen) Zurückweisung eines Antrags nach § 55 AsylG 2005 verbundenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FrPolG 2005 werde zwar ein neuer Titel für die Abschiebung geschaffen; es komme aber weiterhin allenfalls die früher ergangene Rückkehrentscheidung als mögliche Grundlage für eine Abschiebung in Betracht. Aus § 16 Abs. 5 BFA-VG 2014 ergebe sich nämlich, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (u.a.) nach § 55 AsylG 2005 kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründet und der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354). Demnach konnte im vorliegenden Fall allenfalls auch die mit Erkenntnis des VwG ergangene Rückkehrentscheidung – ungeachtet eines gestellten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 und auch der Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid des BFA – nach wie vor die Grundlage einer Abschiebung bilden.‘ (VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280).‚Unter Bezugnahme auf Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 und Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG 2014 hat der VwGH dargelegt, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 als solcher nichts an der Durchsetzbarkeit einer bereits zuvor erlassenen (als Rückkehrentscheidung geltenden) Ausweisung ändere (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0172, wonach in Bezug auf eine Bestrafung wegen Verletzung der Ausreisepflicht nach Paragraph 120, Absatz eins b, FrPolG 2005 keine ‚Wartepflicht‘ bis zur Entscheidung über einen nach Erlassung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 bestehe). Durch die Erlassung der mit einer (erstinstanzlichen) Zurückweisung eines Antrags nach Paragraph 55, AsylG 2005 verbundenen Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FrPolG 2005 werde zwar ein neuer Titel für die Abschiebung geschaffen; es komme aber weiterhin allenfalls die früher ergangene Rückkehrentscheidung als mögliche Grundlage für eine Abschiebung in Betracht. Aus Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG 2014 ergebe sich nämlich, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (u.a.) nach Paragraph 55, AsylG 2005 kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründet und der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354). Demnach konnte im vorliegenden Fall allenfalls auch die mit Erkenntnis des VwG ergangene Rückkehrentscheidung – ungeachtet eines gestellten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 und auch der Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid des BFA – nach wie vor die Grundlage einer Abschiebung bilden.‘ (VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280).

‚Soweit diesem Ergebnis in der Revisionsbeantwortung entgegengehalten wird, dass dann in jedem individuellen Fall ‚beliebig viele und nebeneinanderstehende‘ durchsetzbare Rückkehrentscheidungen ergehen könnten, genügt der Hinweis, dass dies im Gesetz (vgl. § 10 Abs. 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 3 FPG) so vorgesehen ist (vgl. dazu ergänzend die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 59 Abs. 5 FPG, der zufolge nur bei Vorliegen einer mit einem Einreiseverbot verbundenen rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, die als Titel für eine Abschiebung herangezogen werden kann, ‚ausnahmsweise‘ die Erlassung einer wiederholten – unter dem Blickwinkel der beabsichtigten Außerlandesbringung entbehrlichen – Rückkehrentscheidung zu unterbleiben hat, etwa VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, Punkt 4.).‘ (VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280).‚Soweit diesem Ergebnis in der Revisionsbeantwortung entgegengehalten wird, dass dann in jedem individuellen Fall ‚beliebig viele und nebeneinanderstehende‘ durchsetzbare Rückkehrentscheidungen ergehen könnten, genügt der Hinweis, dass dies im Gesetz vergleiche Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 3, FPG) so vorgesehen ist vergleiche dazu ergänzend die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 59, Absatz 5, FPG, der zufolge nur bei Vorliegen einer mit einem Einreiseverbot verbundenen rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, die als Titel für eine Abschiebung herangezogen werden kann, ‚ausnahmsweise‘ die Erlassung einer wiederholten – unter dem Blickwinkel der beabsichtigten Außerlandesbringung entbehrlichen – Rückkehrentscheidung zu unterbleiben hat, etwa VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, Punkt 4.).‘ (VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280).

‚Es schlägt aber auch die Argumentation des BVwG fehl, wenn es auf die mit dem Bescheid vom 22. April 2021 gewährte Frist zur freiwilligen Ausreise und auf die dortige Rechtsmittelbelehrung, der zufolge der Bescheid aufgrund der aufschiebenden Wirkung einer zulässigen Beschwerde bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden könne, verweist. Der Rechtsmittelbelehrung kommt nämlich keine normative Bedeutung zu, wobei sie sich fallbezogen ohnedies nur auf den Bescheid vom 22. April 2021 beziehen und sich nicht auf die mit Erkenntnis vom 25. April 2019 rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung auswirken könnte (vgl. dazu, dass die Rechtsmittelbelehrung gemäß § 61 Abs. 1 AVG keinen normativen Abspruch darstellt und ihr lediglich § 61 Abs. 3 AVG hinsichtlich der Rechtsmittelfrist normative Wirkung einräumt, etwa VwGH 27.11.2012, 2012/10/0134). Was die eingeräumte Ausreisefrist anbelangt, so kommt ihr im vorliegenden Fall schon deshalb keine Bedeutung zu, weil sie im Zeitpunkt der Festnahme der Mitbeteiligten bereits abgelaufen war.‘ (VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280).‚Es schlägt aber auch die Argumentation des BVwG fehl, wenn es auf die mit dem Bescheid vom 22. April 2021 gewährte Frist zur freiwilligen Ausreise und auf die dortige Rechtsmittelbelehrung, der zufolge der Bescheid aufgrund der aufschiebenden Wirkung einer zulässigen Beschwerde bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden könne, verweist. Der Rechtsmittelbelehrung kommt nämlich keine normative Bedeutung zu, wobei sie sich fallbezogen ohnedies nur auf den Bescheid vom 22. April 2021 beziehen und sich nicht auf die mit Erkenntnis vom 25. April 2019 rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung auswirken könnte vergleiche dazu, dass die Rechtsmittelbelehrung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AVG keinen normativen Abspruch darstellt und ihr lediglich Paragraph 61, Absatz 3, AVG hinsichtlich der Rechtsmittelfrist normative Wirkung einräumt, etwa VwGH 27.11.2012, 2012/10/0134). Was die eingeräumte Ausreisefrist anbelangt, so kommt ihr im vorliegenden Fall schon deshalb keine Bedeutung zu, weil sie im Zeitpunkt der Festnahme der Mitbeteiligten bereits abgelaufen war.‘ (VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280).

Aus der Judikatur des VwGH vom 13.12.2023 zu der GZ: Ra 2021/21/0280 ergibt sich somit unmissverständlich, dass der BF mit einem gültigen Abschiebetitel rechtens abgeschoben worden ist.

Vollständigkeitshalber wird darauf verwiesen, dass Art. 2 und 3 EMRK vor der Abschiebung des BF geprüft worden ist und auch nunmehriges Vorbringen des BF, wonach er von Polizeidienst desertiert sei, im Asylverfahren geprüft worden ist.“Vollständigkeitshalber wird darauf verwiesen, dass Artikel 2 und 3 EMRK vor der Abschiebung des BF geprüft worden ist und auch nunmehriges Vorbringen des BF, wonach er von Polizeidienst desertiert sei, im Asylverfahren geprüft worden ist.“

4. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.07.2024 Parteiengehör zur Stellungnahme des Bundesamtes binnen einer Woche ein.

Der Beschwerdeführer erstattete danach durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 20.07.2024 eine Stellungnahme in den Verfahren W112 2286213-3 und W112 2286213-4. In diesem Verfahren erstattete er keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist IRAKISCHER Staatsangehöriger und weder österreichischer Staatsbürger noch Unionsbürger. Er verfügt über keinen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union.

Mit Erkenntnis vom 17.12.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 02.03.2017, mit dem dieses seinen Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten bezüglich seinen Herkunftsstaat IRAK abgewiesen hatte, ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und feststellt hatte, dass seine Abschiebung in den IRAK zulässig ist, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt hatte, als unbegründet ab. Am 05.02.2019 fertigte das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis schriftlich aus. Weder der Verfassungsgerichtshof, noch der Verwaltungsgerichtshof gaben den Anträgen des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe Folge. Beschwerde oder Revision wurde nicht erhoben.

Diese Rückkehrentscheidung war bei Schubhaftverhängung weiterhin aufrecht und wirksam. Der Beschwerdeführer war der Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht nachgekommen. Er hatte vor der Verhängung der Schubhaft drei Festnahmeversuche durch Untertauchen (im Zusammenwirken mit seiner Freundin) vereitelt.

Mit Erkenntnis vom 08.03.2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 30.06.2021, mit dem dieses seinen Antrag vom 10.01.2019 auf Ausstellung einer Duldungskarte abgewiesen hatte, als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht stützte das Erkenntnis im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer nicht an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten mitgewirkt bzw. diese vereitelt hatte. Auch die Formblätter zur Beantragung eines Heimreisezertifikates hatte er erst nach fast zwei Jahren am 22.10.2020 unter Androhung einer 14-tägigen Beugestrafe abgegeben. Der Verfassungsgerichtshof gab dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht Folge. Der Verwaltungsgerichtshof gab dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluss vom 24.04.2022 Folge. Die außerordentliche Revision ist noch am Verwaltungsgerichtshof anhängig. Dieser kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war zu keinem Zeitpunkt geduldet.

Am 22.02.2022 stellte der Beschwerdeführer postalisch, infolge eines Verbesserungsantrages am 07.04.2022 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Mit Bescheid vom 13.09.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG ab. Mit Beschluss vom 08.11.2023 behob das Bundesverwaltungsgericht in Stattgebung der Beschwerde den bekämpften Bescheid des Bundesamtes und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt zurück. Neben formalen Mängeln sei die Kritik des Beschwerdeführers, das Bundesamt habe sich nicht mit seiner aktuellen Situation auseinandergesetzt, im Ergebnis zutreffend gewesen und es dränge sich der Eindruck auf, das Bundesamt habe schlichtweg – ohne selbst tätig zu werden – sämtliche für die Beurteilung des Privat- und Familienlebens maßgeblichen Ermittlungsschritte, sohin das gesamte Ermittlungsverfahren – konkret die Befragung des Beschwerdeführers und der maßgeblichen Zeugin –, an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren beabsichtigt.Am 22.02.2022 stellte der Beschwerdeführer postalisch, infolge eines Verbesserungsantrages am 07.04.2022 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Mit Bescheid vom 13.09.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG ab. Mit Beschluss vom 08.11.2023 behob das Bundesverwaltungsgericht in Stattgebung der Beschwerde den bekämpften Bescheid des Bundesamtes und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt zurück. Neben formalen Mängeln sei die Kritik des Beschwerdeführers, das Bundesamt habe sich nicht mit seiner aktuellen Situation auseinandergesetzt, im Ergebnis zutreffend gewesen und es dränge sich der Eindruck auf, das Bundesamt habe schlichtweg – ohne selbst tätig zu werden – sämtliche für die Beurteilung des Privat- und Familienlebens maßgeblichen Ermittlungsschritte, sohin das gesamte Ermittlungsverfahren – konkret die Befragung des Beschwerdeführers und der maßgeblichen Zeugin –, an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren beabsichtigt.

Das Bundesamt verhängte über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 06.02.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt am 07.02.2024, 17:00 Uhr, durch persönliche Übernahme die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung. Dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers wurde eine Ausfertigung des Bescheides am 08.02.2024 zugestellt. Der Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer wurde im Polizeianhaltezentrum XXXX in Schubhaft angehalten. Die Anhaltung in Schubhaft endete durch Abschiebung am 11.02.2024.Das Bundesamt verhängte über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 06.02.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt am 07.02.2024, 17:00 Uhr, durch persönliche Übernahme die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung. Dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers wurde eine Ausfertigung des Bescheides am 08.02.2024 zugestellt. Der Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer wurde im Polizeianhaltezentrum römisch 40 in Schubhaft angehalten. Die Anhaltung in Schubhaft endete durch Abschiebung am 11.02.2024.

Das Bundesamt prüfte mit Aktenvermerk vom 06.02.2024 die Zulässigkeit der Abschiebung. Das Bundesamt ersteilte am 08.02.2024 den Abschiebeauftrag auf dem Luftweg. Am 08.02.2024 wurde der Beschwerdeführer rückkehrberaten und gab an, wegen persönlicher Verfolgung im Herkunftsstaat sowie Privat- und Familienleben in Österreich nicht rückkehrwillig zu sein.

Mit Bescheid vom 09.02.2024 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung vom 22.02.2022 – nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 08.11.2023 den Bescheid vom 13.09.2023 gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen hatte – ab und seinen Antrag vom 22.02.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 58 Abs. 10, 11 AsylG 2005 als unzulässig zurück. Unter einem erließ es gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG gegen ihn und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in den IRAK gemäß § 50 Abs. 1-3 FPG zulässig ist. Es räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein und erließ ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt.Mit Bescheid vom 09.02.2024 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung vom 22.02.2022 – nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 08.11.2023 den Bescheid vom 13.09.2023 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen hatte – ab und seinen Antrag vom 22.02.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55,, 58 Absatz 10,, 11 AsylG 2005 als unzulässig zurück. Unter einem erließ es gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG gegen ihn und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in den IRAK gemäß Paragraph 50, Absatz eins -, 3, FPG zulässig ist. Es räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein und erließ ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt.

Am 11.02.2024 wurde der Beschwerdeführer um 11:04 Uhr zum Flughafen WIEN SCHWECHAT gebracht, wo er um 12:00 Uhr eintraf. Um 14:48 Uhr startete der Flug in seinen Herkunftsstaat IRAK mit Zwischenlandung in der TÜRKEI und die Anhaltung in Schubhaft endete. Der Beschwerdeführer wurde mit diesem Flug escortiert in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Er war gesund und uneingeschränkt flugtauglich.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers, die von der IRAKISCHEN Vertretungsbehörde bestätigt wurden. Dass er österreichischer Staatsbürger oder Unionsbürger sei, brachte er nie vor; dies ergibt sich auch nicht aus den vorliegenden Akten und dem Auszug aus dem IZR; aus denselben Gründen steht auch fest, dass er über keinen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verfügte. Auf Grund der mit Bescheid vom 09.02.2024 erlassenen Rückkehrentscheidung steht auch fest, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht in Österreich wegen seiner Beziehung zu seiner Freundin zukommt: Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.06.2024 als unbegründet ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis wegen Aussichtslosigkeit ab.

Die Feststellungen zum Asylverfahren, Duldungsverfahren und Aufenthaltstitelverfahren des Beschwerdeführers gründen auf den vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten.

Dass der Beschwerdeführer im Zusammenwirken mit seiner Freundin drei Festnahmeversuche vereitelte, stellte das Bundesverwaltungsgericht bereits im Erkenntnis vom 06.06.2024 fest:

„Dass sich die bP (im Zusammenwirken mit ihrer Freundin) drei vollzogenen Festnahmeversuchen durch Untertauchen entzog und somit für die Behörden an ihrem melderechtlich registrierten Wohnsitz – zumindest vorläufig – nicht greifbar war, wodurch sie die Effektuierung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erheblich erschwerte(-n), ergibt sich aus den Berichten der zuständigen Polizeiinspektion vom 01.02.2024 (siehe Teil 1 des behördlichen Verwaltungsaktes, S. 483 u. S. 489) und vom 02.02.2024 (siehe Teil 1 des behördlichen Verwaltungsaktes, S. 493). Hervorgehoben sei diesbezüglich, dass die Freundin der bP gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten widersprüchliche Angaben zum Aufenthaltsort der bP machte und sich dadurch am Versuch der bP, ihre Festnahme im Verborgenen zu vereiteln, aktiv beteiligte (siehe Teil 1 des behördlichen Verwaltungsaktes, S. 483: ‚Er ist unterwegs. Wo er ist, möchte ich nicht sagen. Ich rufe ihn auch sicher nicht an.‘ vs. S. 493: ‚Wo er sich zurzeit tatsächlich aufhält, weiß ich nicht. Er ist jedenfalls mit Sicherheit nicht in der Wohnung.‘).“„Dass sich die bP (im Zusammenwirken mit ihrer Freundin) drei vollzogenen Festnahmeversuchen durch Untertauchen entzog und somit für die Behörden an ihrem melderechtlich registrierten Wohnsitz – zumindest vorläufig – nicht greifbar war, wodurch sie die Effektuierung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erheblich erschwerte(-n), ergibt sich aus den Berichten der zuständigen Polizeiinspektion vom 01.02.2024 (siehe Teil 1 des behördlichen Verwaltungsaktes, Sitzung 483 u. Sitzung 489) und vom 02.02.2024 (siehe Teil 1 des behördlichen Verwaltungsaktes, Sitzung 493). Hervorgehoben sei diesbezüglich, dass die Freundin der bP gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten widersprüchliche Angaben zum Aufenthaltsort der bP machte und sich dadurch am Versuch der bP, ihre Festnahme im Verborgenen zu vereiteln, aktiv beteiligte (siehe Teil 1 des behördlichen Verwaltungsaktes, Sitzung 483: ‚Er ist unterwegs. Wo er ist, möchte ich nicht sagen. Ich rufe ihn auch sicher nicht an.‘ vs. Sitzung 493: ‚Wo er sich zurzeit tatsächlich aufhält, weiß ich nicht. Er ist jedenfalls mit Sicherheit nicht in der Wohnung.‘).“

Die Feststellungen zur Festnahme und Schubhaftverhängung gründen auf den vorliegenden Verwaltungsakten, ebenso die Feststellungen zur Organisation der Abschiebung. Dass der Schubhaftbescheid vom 06.02.2024 in Rechtskraft erwuchs, steht fest, da der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer ihn ausweislich Beschwerde und „Beschwerdeausdehnung“ bezeichnetem Schriftsatz nicht anfocht.

Die Feststellungen zur Abschiebung gründen auf dem Abschiebebericht, der mit der Anhaltedatei und den Abschiebeunterlagen übereinstimmt. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen auf der amtsärztlichen Untersuchung und den Angaben des Beschwerdeführers in der Schubhafteinvernahme und entsprechen den Feststellungen im Erkenntnis vom 06.06.2024.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit

1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.3. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz , Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2) bzw. des Organs, das die Maßnahme gesetzt hat (§ 9 Abs. 4 VwGVG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) sowie die Angaben, die erforderlich sind um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (Z 5), zu enthalten. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen (§ 7 Abs. 4 VwGVG) und beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (§ 4 Abs. 4 Z 3 VwGVG).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Ziffer eins,), die Bezeichnung der belangten Behörde (Ziffer 2,) bzw. des Organs, das die Maßnahme gesetzt hat (Paragraph 9, Absatz 4, VwGVG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,), das B

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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