Entscheidungsdatum
08.08.2024Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W185 2249043-1/5E
W185 2249040-1/3E
W185 2249038-1/3E
W185 2249041-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Athen vom 27.10.2021, Athen-ÖB/KONS/0021/2021, aufgrund des Vorlageantrages von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) mj. XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX und 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , alle StA. Afghanistan, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Athen vom 05.08.2021, beschlossen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Athen vom 27.10.2021, Athen-ÖB/KONS/0021/2021, aufgrund des Vorlageantrages von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 und 4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , alle StA. Afghanistan, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Athen vom 05.08.2021, beschlossen, beschlossen:
1.)
A) Die mit hg. Beschluss vom 05.07.2022 bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2021, GZlen 1.) W144 2242143-1/2E und 2.) W144 2242144-1/2E, erhobene ordentliche Revision gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG ausgesetzten Verfahren werden fortgesetzt.A) Die mit hg. Beschluss vom 05.07.2022 bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2021, GZlen 1.) W144 2242143-1/2E und 2.) W144 2242144-1/2E, erhobene ordentliche Revision gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG ausgesetzten Verfahren werden fortgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.)
A) Die Verfahren werden gemäß den §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.A) Die Verfahren werden gemäß den Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG als gegenstandslos eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1), ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin des Zweit-, des Dritt-und des Viertbeschwerdeführers (im Folgenden: BF2, BF3 und BF4). Alle Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) sind afghanische Staatsangehörige.
Die BF stellten am 25.05.2021 bei der ÖB Athen unter Anschluss diverser Unterlagen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Als Bezugsperson wurde der Ehemann der BF1 und Vater der BF2 bis BF4, XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, genannt, welchem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die BF stellten am 25.05.2021 bei der ÖB Athen unter Anschluss diverser Unterlagen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Als Bezugsperson wurde der Ehemann der BF1 und Vater der BF2 bis BF4, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, genannt, welchem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei.
Mit Bescheiden der ÖB Athen vom 05.08.2021, zugestellt am selben Tag, wurden die Einreiseanträge der BF gemäß § 1 Konsularverordnung (KonsV) wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die ÖB Athen sei gemäß § 1 KonsV nicht zur Ausstellung von Visa befugt. Die ÖB Athen sei damit eine unzuständige Behörde.Mit Bescheiden der ÖB Athen vom 05.08.2021, zugestellt am selben Tag, wurden die Einreiseanträge der BF gemäß Paragraph eins, Konsularverordnung (KonsV) wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die ÖB Athen sei gemäß Paragraph eins, KonsV nicht zur Ausstellung von Visa befugt. Die ÖB Athen sei damit eine unzuständige Behörde.
Gegen die Bescheide der ÖB Athen wurden am 30.08.2021, eingelangt bei der ÖB Athen am selben Tag, fristgerecht Beschwerden erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anträge der BF gemäß der Dublin III-VO abgelehnt worden seien, da der Asylantrag der Bezugsperson negativ beschieden worden sei. Die BF hätten zwar in Griechenland einen Asylantrag gestellt, ein Bescheid diesbezüglich sei noch nicht an die Familie ergangen. Das Einreiseverfahren gemäß § 35 AsylG stelle eine Sonderform der Erteilung eines Visums D dar. Visa D würden wiederum generell eine Sonderform der Sichtvermerkserteilung darstellen, welche teilweise von den Bestimmungen des Visakodex abweichen würden. Es handle sich somit um eine lex specialis, welche von den allgemeinen Grundsätzen zur Erteilung von Einreisetiteln abweichen könne. Dies äußere sich unter anderem in den Regelungen betreffend die Zuständigkeit der Vertretungsbehörden. Daraus ergebe sich deutlich, dass auf das Einreiseverfahren gemäß § 35 AsylG nicht die Zuständigkeiten der Konsularverordnung anzuwenden seien. Der Antrag könne somit an jeder mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde eingebracht werden. Dass die ÖB Athen als offizielle österreichische Vertretungsbehörde mit konsularischen Aufgaben gemäß § 3 KonsG betraut sei, stehe wohl außer Frage. Im Übrigen führe das Bundeministerium für Europa, Integration und Äußeres auf seiner Website selbst an, dass Visaanträge auch an der ÖB Athen gestellt werden könnten. Im vorliegenden Fall würden sich die Familienangehörigen der Bezugsperson in Griechenland aufhalten. Weder würden sie über ein Aufenthaltsrecht in Griechenland verfügen, noch sei es ihnen möglich, in andere Länder zu reisen.Gegen die Bescheide der ÖB Athen wurden am 30.08.2021, eingelangt bei der ÖB Athen am selben Tag, fristgerecht Beschwerden erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anträge der BF gemäß der Dublin III-VO abgelehnt worden seien, da der Asylantrag der Bezugsperson negativ beschieden worden sei. Die BF hätten zwar in Griechenland einen Asylantrag gestellt, ein Bescheid diesbezüglich sei noch nicht an die Familie ergangen. Das Einreiseverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG stelle eine Sonderform der Erteilung eines Visums D dar. Visa D würden wiederum generell eine Sonderform der Sichtvermerkserteilung darstellen, welche teilweise von den Bestimmungen des Visakodex abweichen würden. Es handle sich somit um eine lex specialis, welche von den allgemeinen Grundsätzen zur Erteilung von Einreisetiteln abweichen könne. Dies äußere sich unter anderem in den Regelungen betreffend die Zuständigkeit der Vertretungsbehörden. Daraus ergebe sich deutlich, dass auf das Einreiseverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG nicht die Zuständigkeiten der Konsularverordnung anzuwenden seien. Der Antrag könne somit an jeder mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde eingebracht werden. Dass die ÖB Athen als offizielle österreichische Vertretungsbehörde mit konsularischen Aufgaben gemäß Paragraph 3, KonsG betraut sei, stehe wohl außer Frage. Im Übrigen führe das Bundeministerium für Europa, Integration und Äußeres auf seiner Website selbst an, dass Visaanträge auch an der ÖB Athen gestellt werden könnten. Im vorliegenden Fall würden sich die Familienangehörigen der Bezugsperson in Griechenland aufhalten. Weder würden sie über ein Aufenthaltsrecht in Griechenland verfügen, noch sei es ihnen möglich, in andere Länder zu reisen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.10.2021 wurde der Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG nicht stattgegeben. Ausgeführt wurde, dass ungeachtet der Erfüllung der formellen Voraussetzungen für eine Beschwerde dieser nicht stattzugeben sei, da gemäß § 35 Abs. 1 AsylG der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei und der sich im Ausland befinde, zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nur bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland stellen könne. Gemäß Art. 3 EU-Visum-VO müssen Staatsangehörige der Drittländer, die in Anhang I der VO aufgeführt seien, beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein. Die zitierten Bestimmungen würden nahelegen, dass der Gesetzgeber in § 35 AsylG unter Einbeziehung der unionsrechtlichen Komponente wohl nur österreichische Vertretungsbehörden außerhalb des Schengenraums gemeint haben könne und damit wäre die ÖB Athen unzuständige Behörde. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die BF den Antrag nicht bereits bei einer Vertretungsbehörde in einem der Nachbarländer Griechenlands – die alle im Gegensatz zur Botschaft in Athen – für die Ausstellung von Visa zuständig seien, gestellt hätten. Weiters lege zur örtlichen Zuständigkeit der Vertretungsbehörden § 4 Abs. 1 KonsV fest, dass die Vertretungsbehörden die konsularischen Aufgaben innerhalb ihres von der Bundeministerin für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung festgelegten örtlichen Zuständigkeitsbereichs wahrnehmen würden. Basierend darauf sei die Konsularverordnung erlassen worden. Laut Anhang 1 sei für Griechenland grundsätzlich die ÖB Athen örtlich zuständig, allerdings nicht für die Ausstellung von Visa. Gemäß § 1 iVm Anhang 1 KonsV bestehe für die ÖB Athen somit keine Zuständigkeit zur Ausstellung von Visa. Auch verfüge die ÖB Athen nicht über die technische Ausstattung zur Erteilung von Visa. Dem Vorbringen, dass die Zuständigkeiten der KonsV nicht auf Einreiseverfahren gemäß § 35 AsylG anzuwenden seien, werde entgegnet, dass die Wortfolge „bei einer im konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde“ in Hinblick auf § 1 iVm Anhang 1 KonsV so zu verstehen sei, dass der Antrag bei einer zur Visaausstellung örtlich zuständigen Vertretungsbehörde zu stellen sei. Darüber hinaus sei anzumerken, dass das Konsulargesetz und die darauf basierende Konsularverordnung als lex posterior gegenüber § 35 AsylG einzustufen sei. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber für den Fall einer Antragstellung im Schengenraum das Dublin-Verfahren vorgesehen habe und dieses daher anzuwenden sei.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.10.2021 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG nicht stattgegeben. Ausgeführt wurde, dass ungeachtet der Erfüllung der formellen Voraussetzungen für eine Beschwerde dieser nicht stattzugeben sei, da gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei und der sich im Ausland befinde, zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nur bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland stellen könne. Gemäß Artikel 3, EU-Visum-VO müssen Staatsangehörige der Drittländer, die in Anhang römisch eins der VO aufgeführt seien, beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein. Die zitierten Bestimmungen würden nahelegen, dass der Gesetzgeber in Paragraph 35, AsylG unter Einbeziehung der unionsrechtlichen Komponente wohl nur österreichische Vertretungsbehörden außerhalb des Schengenraums gemeint haben könne und damit wäre die ÖB Athen unzuständige Behörde. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die BF den Antrag nicht bereits bei einer Vertretungsbehörde in einem der Nachbarländer Griechenlands – die alle im Gegensatz zur Botschaft in Athen – für die Ausstellung von Visa zuständig seien, gestellt hätten. Weiters lege zur örtlichen Zuständigkeit der Vertretungsbehörden Paragraph 4, Absatz eins, KonsV fest, dass die Vertretungsbehörden die konsularischen Aufgaben innerhalb ihres von der Bundeministerin für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung festgelegten örtlichen Zuständigkeitsbereichs wahrnehmen würden. Basierend darauf sei die Konsularverordnung erlassen worden. Laut Anhang 1 sei für Griechenland grundsätzlich die ÖB Athen örtlich zuständig, allerdings nicht für die Ausstellung von Visa. Gemäß Paragraph eins, in Verbindung mit Anhang 1 KonsV bestehe für die ÖB Athen somit keine Zuständigkeit zur Ausstellung von Visa. Auch verfüge die ÖB Athen nicht über die technische Ausstattung zur Erteilung von Visa. Dem Vorbringen, dass die Zuständigkeiten der KonsV nicht auf Einreiseverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG anzuwenden seien, werde entgegnet, dass die Wortfolge „bei einer im konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde“ in Hinblick auf Paragraph eins, in Verbindung mit Anhang 1 KonsV so zu verstehen sei, dass der Antrag bei einer zur Visaausstellung örtlich zuständigen Vertretungsbehörde zu stellen sei. Darüber hinaus sei anzumerken, dass das Konsulargesetz und die darauf basierende Konsularverordnung als lex posterior gegenüber Paragraph 35, AsylG einzustufen sei. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber für den Fall einer Antragstellung im Schengenraum das Dublin-Verfahren vorgesehen habe und dieses daher anzuwenden sei.
Am 05.11.2021 wurde bei der ÖB Athen ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Auf die Ausführungen der Beschwerde vom 30.08.2021 wurde verwiesen. Die BF würden der Definition von Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG entsprechen und finde hier § 34 Abs. 2 AsylG Anwendung. Das gegenständliche Verfahren stelle aufgrund der Bestimmung des § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c AsylG die einzige Möglichkeit dar, das Recht auf Familienzusammenführung iSd Richtlinie in Anspruch zu nehmen. Weder der Richtlinie noch § 35 AsylG oder dessen Erläuterungen sei die Bestimmung oder die Absicht zu entnehmen, dass sich Familienangehörige außerhalb des Schengen-Raumes befinden müssten, um einen Antrag auf Familienzusammenführung iSd Richtlinie zu stellen. Anträge gemäß §§ 46 und 47 NAG könnten problemlos an der ÖB Athen eingereicht werden und würden von dieser an die zuständige Inlandsbehörde weitergeleitet werden. Es sei nicht zu argumentieren, weshalb Familienangehörige von Asylberechtigten hier schlechter gestellt werden sollten. Dass die ÖB Athen nicht über die technischen Möglichkeiten betreffend eine Visaerteilung verfügen würde, liege in der Einflusssphäre der ÖB und sei nicht Sache der Familienangehörigen. Die Bestimmungen des Visakodex hätten im gegenständlichen Verfahren nur dort Geltung, wo dies ausdrücklich vorgesehen sei. Die Zulässigkeitsprüfung des Art. 19 Visakodex umfasse keine Bestimmungen zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit und würden die Bestimmungen zu § 8 FPG unberührt lassen.Am 05.11.2021 wurde bei der ÖB Athen ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Auf die Ausführungen der Beschwerde vom 30.08.2021 wurde verwiesen. Die BF würden der Definition von Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG entsprechen und finde hier Paragraph 34, Absatz 2, AsylG Anwendung. Das gegenständliche Verfahren stelle aufgrund der Bestimmung des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, AsylG die einzige Möglichkeit dar, das Recht auf Familienzusammenführung iSd Richtlinie in Anspruch zu nehmen. Weder der Richtlinie noch Paragraph 35, AsylG oder dessen Erläuterungen sei die Bestimmung oder die Absicht zu entnehmen, dass sich Familienangehörige außerhalb des Schengen-Raumes befinden müssten, um einen Antrag auf Familienzusammenführung iSd Richtlinie zu stellen. Anträge gemäß Paragraphen 46 und 47 NAG könnten problemlos an der ÖB Athen eingereicht werden und würden von dieser an die zuständige Inlandsbehörde weitergeleitet werden. Es sei nicht zu argumentieren, weshalb Familienangehörige von Asylberechtigten hier schlechter gestellt werden sollten. Dass die ÖB Athen nicht über die technischen Möglichkeiten betreffend eine Visaerteilung verfügen würde, liege in der Einflusssphäre der ÖB und sei nicht Sache der Familienangehörigen. Die Bestimmungen des Visakodex hätten im gegenständlichen Verfahren nur dort Geltung, wo dies ausdrücklich vorgesehen sei. Die Zulässigkeitsprüfung des Artikel 19, Visakodex umfasse keine Bestimmungen zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit und würden die Bestimmungen zu Paragraph 8, FPG unberührt lassen.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 02.12.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 07.12.2021, wurden dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt.
In einem dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt vergleichbaren Verfahren wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.06.2021, GZlen 1.) W144 2242143-1/2E und 2.) W144 2242144-1/2E, nach Beschwerdevorentscheidungen der ÖB Athen über Vorlageanträge betreffend die Beschwerden gegen die Bescheide der ÖB Athen, mit denen die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen wurden, die Beschwerden ab.In einem dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt vergleichbaren Verfahren wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.06.2021, GZlen 1.) W144 2242143-1/2E und 2.) W144 2242144-1/2E, nach Beschwerdevorentscheidungen der ÖB Athen über Vorlageanträge betreffend die Beschwerden gegen die Bescheide der ÖB Athen, mit denen die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen wurden, die Beschwerden ab.
In dem der zit. Entscheidung des BVwG vom 24.06.2021, GZlen 1.) W144 2242143-1/2E und 2.) W144 2242144-1/2E, zugrundeliegenden Verfahren hatten eine Mutter und deren minderjähriger Sohn Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 AsylG 2005 bei der ÖB Athen eingebracht. Als Bezugsperson wurde der Ehemann bzw. Vater der Antragsteller angeführt.In dem der zit. Entscheidung des BVwG vom 24.06.2021, GZlen 1.) W144 2242143-1/2E und 2.) W144 2242144-1/2E, zugrundeliegenden Verfahren hatten eine Mutter und deren minderjähriger Sohn Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, AsylG 2005 bei der ÖB Athen eingebracht. Als Bezugsperson wurde der Ehemann bzw. Vater der Antragsteller angeführt.
Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Wortlaut des § 35 AsylG 2005 einschränkend in dem Sinne zu interpretieren sei, dass Anträge gemäß dieser Bestimmung grundsätzlich bei Vertretungsbehörden außerhalb des Schengen-Raums gestellt werden müssten. Andernfalls könnten auch Personen, die keiner Bedrohungslage ausgesetzt gewesen wären oder seien und nur aus familiären Gründen immigrieren wollen würden, illegal in den Schengen-Raum einreisen und in der Folge diesen illegalen Aufenthalt durch Stellen eines Antrags gemäß § 35 AsylG 2005, sofern die diesbezüglichen Voraussetzungen vorlägen, legalisieren, ohne sich vorher um ein zur legalen Einreise berechtigendes Visum zu bemühen, obwohl dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Dies stehe im Einklang mit dem KonsG und der KonsV, in der geregelt sei, dass die Vertretungsbehörden innerhalb des Schengen-Raumes grundsätzlich nicht zur Ausstellung von Visa zuständig und folglich auch technisch nicht dazu ausgestattet seien. Im Falle der Beschwerdeführer, die als Schutzsuchende nach Griechenland gereist seien, hätten allenfalls fluchtbedingte Hinderungsgründe an der Beantragung von Visa außerhalb des Schengen-Raumes vorgelegen sein können. Personen, die als Schutzsuchende in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und folglich Anträge auf internationalen Schutz stellen würden, hätten das Recht auf inhaltliche Überprüfung ihrer Flüchtlingseigenschaft, weshalb für diesen Personenkreis als lex specialis die Dublin III-VO zur Bestimmung ihres weiteren Aufenthaltes im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zur Anwendung gelange. Die Antragstellung bei der ÖB Athen gemäß § 35 AsylG 2005 erweise sich daher als unzulässig. Selbst bei Zulässigkeit der Anträge nach § 35 AsylG 2005 wäre innerhalb des Schengen-Raumes von der Unzuständigkeit der ÖB Athen auszugehen. Unter einer „Vertretungsbehörde“ seien nämlich nach § 2 Z 2 KonsG die örtlich zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörden zu verstehen, sodass dem Begriff der „Vertretungsbehörde“ bereits ex lege die Eigenschaft der örtlich zuständigen Behörde innewohne. Die örtliche Zuständigkeit richte sich entsprechend dem Anhang 1 der KonsV nach dem bezughabenden Konsularbezirk, wobei für den Konsularbezirk „Griechenland“ die Vertretungsbehörden in Laibach, Pressburg und das Generalkonsulat München für die Ausstellung von Visa zuständig seien, während die ÖB Athen zur Ausstellung von Visa schon sachlich nicht zuständig sei. Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Wortlaut des Paragraph 35, AsylG 2005 einschränkend in dem Sinne zu interpretieren sei, dass Anträge gemäß dieser Bestimmung grundsätzlich bei Vertretungsbehörden außerhalb des Schengen-Raums gestellt werden müssten. Andernfalls könnten auch Personen, die keiner Bedrohungslage ausgesetzt gewesen wären oder seien und nur aus familiären Gründen immigrieren wollen würden, illegal in den Schengen-Raum einreisen und in der Folge diesen illegalen Aufenthalt durch Stellen eines Antrags gemäß Paragraph 35, AsylG 2005, sofern die diesbezüglichen Voraussetzungen vorlägen, legalisieren, ohne sich vorher um ein zur legalen Einreise berechtigendes Visum zu bemühen, obwohl dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Dies stehe im Einklang mit dem KonsG und der KonsV, in der geregelt sei, dass die Vertretungsbehörden innerhalb des Schengen-Raumes grundsätzlich nicht zur Ausstellung von Visa zuständig und folglich auch technisch nicht dazu ausgestattet seien. Im Falle der Beschwerdeführer, die als Schutzsuchende nach Griechenland gereist seien, hätten allenfalls fluchtbedingte Hinderungsgründe an der Beantragung von Visa außerhalb des Schengen-Raumes vorgelegen sein können. Personen, die als Schutzsuchende in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und folglich Anträge auf internationalen Schutz stellen würden, hätten das Recht auf inhaltliche Überprüfung ihrer Flüchtlingseigenschaft, weshalb für diesen Personenkreis als lex specialis die Dublin III-VO zur Bestimmung ihres weiteren Aufenthaltes im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zur Anwendung gelange. Die Antragstellung bei der ÖB Athen gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 erweise sich daher als unzulässig. Selbst bei Zulässigkeit der Anträge nach Paragraph 35, AsylG 2005 wäre innerhalb des Schengen-Raumes von der Unzuständigkeit der ÖB Athen auszugehen. Unter einer „Vertretungsbehörde“ seien nämlich nach Paragraph 2, Ziffer 2, KonsG die örtlich zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörden zu verstehen, sodass dem Begriff der „Vertretungsbehörde“ bereits ex lege die Eigenschaft der örtlich zuständigen Behörde innewohne. Die örtliche Zuständigkeit richte sich entsprechend dem Anhang 1 der KonsV nach dem bezughabenden Konsularbezirk, wobei für den Konsularbezirk „Griechenland“ die Vertretungsbehörden in Laibach, Pressburg und das Generalkonsulat München für die Ausstellung von Visa zuständig seien, während die ÖB Athen zur Ausstellung von Visa schon sachlich nicht zuständig sei.
Das Bundesverwaltungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, da die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung abhängig sei.
Gegen das zit. Erkenntnis des BVwG vom 24.06.2021 wurde in der Folge eine ordentliche Revision an den VwGH erhoben.
Im Hinblick auf die vergleichbare Sachverhaltslage wurden die verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahren mit Beschluss des BVwG vom 05.07.2022, GZlen 1.) W185 2249043-1/4Z, 2.) W185 2249040-1/2Z, 3.) W185 2249038-1/2Z und 4.) W185 2249041-1/2Z bis zur Entscheidung des VwGH über die ordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 24.06.2021, GZlen 1.) W144 2242143-1/2E und 2.) W144 2242144-1/2E, ausgesetzt.
Die Revisionswerber reisten während des vor dem VwGH anhängigen Revisionsverfahrens illegal in das Bundesgebiet ein und stellten Anträge auf internationalen Schutz, denen in der Folge durch Asylgewährung stattgegeben wurde.
Im Hinblick darauf stellte der VwGH das Revisionsverfahren mit Beschluss vom 24.11.2023, Ro 2022/01/0001 bis 0002-11, wegen nachträglichen Wegfalls des rechtlichen Interesses ein.
Die BF des gegenständlichen Verfahrens reisten während des anhängigen Beschwerdeverfahrens illegal in das Bundesgebiet ein und stellten Anträge auf internationalen Schutz, denen mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) stattgegeben und den BF der Status Asylberechtigter zuerkannt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt werden der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.Festgestellt werden der unter Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten, den hg. Verfahrensakten und Auszügen aus dem IZR.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt 1.:
Zu A) Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens:
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGG ist das ausgesetzte Verfahren mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht fortzusetzen. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGG ist das ausgesetzte Verfahren mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht fortzusetzen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich zudem als klar und eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich zudem als klar und eindeutig.
Zu Spruchpunkt 2.:
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art 132 B-VG); vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren² (2018) § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Artikel 132, B-VG); vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren² (2018) Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
Den BF wurde mit Bescheid der ÖB Athen vom 05.08.2021 die Ausstellung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 verwehrt. Die BF des gegenständlichen Verfahrens reisten während des anhängigen Beschwerdeverfahrens illegal in das Bundesgebiet ein und stellten Anträge auf internationalen Schutz, denen mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stattgegeben und den BF der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde.Den BF wurde mit Bescheid der ÖB Athen vom 05.08.2021 die Ausstellung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 verwehrt. Die BF des gegenständlichen Verfahrens reisten während des anhängigen Beschwerdeverfahrens illegal in das Bundesgebiet ein und stellten Anträge auf internationalen Schutz, denen mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stattgegeben und den BF der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Damit wurde der ursprünglich mit der Erteilung eines Einreisetitels angestrebte Zweck, nämlich einen Asylantrag zu stellen, erreicht. Ein ungeachtet dessen nach wie vor bestehendes Rechtsschutzinteresse an der Erteilung eines Einreiseantrages ist somit zu verneinen.
Die rechtskräftig ausgesetzten Beschwerdeverfahren waren mit der Entscheidung des VwGH im Revisionsverfahren, auf die sich die Aussetzung der Verfahren bezogen hat, zwar zunächst fortzusetzen. In weiterer Folge waren die Beschwerdeverfahren im Sinne eines nicht mehr vorhandenen rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung jedoch als gegenstandslos einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat).Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat).
Schlagworte
Asylantragstellung Asylgewährung Beschwerdevorentscheidung Einreisetitel Gegenstandslosigkeit illegale Einreise mangelndes Rechtsschutzinteresse österreichische Vertretungsbehörde Verfahrenseinstellung Verfahrensfortsetzung Vorlageantrag Wegfall des RechtsschutzinteressesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W185.2249038.1.00Im RIS seit
30.08.2024Zuletzt aktualisiert am
30.08.2024