Entscheidungsdatum
12.08.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
L504 2287379-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Laszlo SZABO, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2024, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Laszlo SZABO, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2024, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) ist türkische Staatsangehörige und ist im Besitz einer Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR-Bürgern.
Am 01.09.2022 beantragte die bP bei der BH Schwaz eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers gemäß § 54 NAG.Am 01.09.2022 beantragte die bP bei der BH Schwaz eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers gemäß Paragraph 54, NAG.
Die bP ließ sich am 05.09.2023, rechtskräftig mit 17.10.2023, von ihrer Ehefrau, einer deutschen Staatsangehörigen, scheiden.
Am 28.11.2023 wurde die bP von der belangten Behörde im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Türkisch einvernommen.
In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte die bP im Wesentlichen Folgendes vor (Auszug aus der Niederschrift):
„(…)
LA: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?
VP: Türkei
LA: Haben Sie einen Reisepass?
VP: Ja – Anmerkung: wird kopiert
LA: Welche Sprachen sprechen Sie?
VP: Kurdisch kurmandschi als Muttersprache und Türkei.
LA: Welchen Beruf bzw. welche Tätigkeit haben Sie in der Türkei ausgeübt?
VP: Mein Vater hat ein Taxiunternehmen und dort habe ich gearbeitet.
LA: Welchen Beruf üben Sie in Österreich aus? Bei welcher Firma und seit wann?
VP: Ich bin Staplerfahrer im Lager bei XXXX Ich arbeite dort seit Oktober 2022, vorher war ich dort als Leasingarbeiter, nun bin ich fix von XXXX direkt angestellt. VP: Ich bin Staplerfahrer im Lager bei römisch 40 Ich arbeite dort seit Oktober 2022, vorher war ich dort als Leasingarbeiter, nun bin ich fix von römisch 40 direkt angestellt.
LA: Sind Sie verheiratet, ledig oder geschieden?
VP: Geschieden, seit 05.09.2023.
LA: Mit wem waren Sie verheiratet?
VP: Mit der deutschen Staatsbürgerin Frau XXXX geboren am XXXX VP: Mit der deutschen Staatsbürgerin Frau römisch 40 geboren am römisch 40
LA: Wann und wo haben Sie geheiratet?
VP: Im April 2022 in XXXX . Das genaue Datum weiß ich nicht mehr, eventuell der 18.VP: Im April 2022 in römisch 40 . Das genaue Datum weiß ich nicht mehr, eventuell der 18.
LA: Wo haben Sie dann gewohnt?
VP: In der XXXX . VP: In der römisch 40 .
LA: Wer wohnte aller in dieser Wohnung?
VP: Ich und meine Frau.
LA: Wie lange haben Sie zusammen gewohnt?
VP: Von Mitte August unmittelbar nach meiner Einreise bis August/September 2023. Bis zu meiner Abmeldung dann bin ich zu meinem Bruder nach Kaltenbach übersiedelt.
(…)
LA: Worum sind Sie dann geschieden worden?
VP: Wir haben uns im Jahr 2019 über soziale Medien kennengelernt, bei Bedarf kann ich die Chatverläufe auch vorlegen. 2019 über Snapchat, nachher über Instagram und whatsapp.
Ihr Vater kommt aus dem gleichen Dorf wie ich, das heißt unsere Eltern haben sich gekannt. Ihre Eltern waren extrem gegen die Ehe und daher haben wir uns scheiden lassen.
(…)
LA: Wer hat die Scheidung eingereicht?
VP: Ich habe unterschrieben und Sie hat es eingereicht.
LA: Was haben Sie mit Ihrer Frau da vorher geredet bzw. besprochen?
VP: Ihre Eltern haben gesagt, wenn sie mich heiratet, dann ist die Beziehung zu ihnen beendet. Nach der Hochzeit wurde der Kontakt aber doch wieder intensiver und meine Ex-Frau hat dem Druck irgendwann nicht mehr standgehalten, was dann schlussendlich zu der Scheidung führte. Sie kam von jedem Besuch von ihren Eltern mit Aussagen wie „ich lasse mich scheiden“ und „du musst zurück in die Türkei“ zurück.
LA: Wissen Sie worum Ihre Ex-Frau ein halbes Jahr vor der Hochzeit bei den Eltern ausgezogen ist?
VP: Weil sie mit ihren Eltern gestritten hat und diese gesagt haben, wenn sie mich heiratet dann soll sie ausziehen.
LA: Worum wurde dann trotz der räumlichen Trennung das Verhältnis nach der Hochzeit zu Ihren Eltern wieder besser?
VP: Sie war immer für ihre Eltern da. Sie war Krankenschwester und hat in der Zeit wo Ihre Eltern in der Türkei oder in Deutschland waren die Miete bezahlt. Die NasenOP war eine Art Kindheitstraum vor ihr, den ihre Eltern aber nie finanzieren wollten/konnten. Ich habe es dann gemacht. Worum der Kontakt zu Ihren Eltern wieder gut wurde kann ich eigentlich nicht sagen.
(…)
LA: Haben Sie Verwandte in Österreich und wie ist Ihre Beziehung zu Ihnen?
VP: Ja, mein Bruder und die Familie meiner Tante wo XXXX als Vertrauensperson mit ist. VP: Ja, mein Bruder und die Familie meiner Tante wo römisch 40 als Vertrauensperson mit ist.
LA: Wie ist Ihre Beziehung zu Ihren Verwandten?
VP: Gut, bei meinem Bruder wohne ich und meine Cousine ist mitgekommen.
(…)
LA: Sind Sie Mitglied in Vereinen oder Organisation?
VP: Nein
LA: Welche Verwandten von Ihnen leben noch in der Türkei?
VP: Meine Eltern und zwei Schwestern.
LA: Wie halten Sie Kontakt zu Ihren Verwandten?
VP: Über Telefon und soziale Netzwerke.
LA: Waren Sie seit Ihrer Ausreise 2022 nochmals in der Türkei?
VP: Ja wie vorher angegeben im Dezember wegen der Nasen OP meiner Ex-Frau und diesen Sommer auf Urlaub.
V: Es wurde Ihnen auf der BH Schwaz bereits die Rechtsfolgen der Scheidung erklärt. Sie werden einen Bescheid erhalten, dass Sie aus Österreich ausgewiesen werden. Mit diesem Bescheid erhalten Sie auch eine Information über eine kostenlose Rechtsberatung. Wollen Sie noch etwas zur Sache angeben?
VP: Ich arbeite seit ich da bin, habe keinerlei Sozialleitungen beansprucht. Ich habe in der Türkei alles verkauft um hier ein Leben aufbauen zu können. Ich habe hier meinen Freundeskreis und bitte sie daher von dieser Entscheidung nach Möglichkeit abzusehen.
Eine Frage habe ich noch kann ich in dieser Zeit weiter arbeiten.
V: Ja – Sie können bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahren weiterarbeiten, da Sie bis dahin rechtmäßig aufhältig sind.
(…)“
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde die bP gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihr wurde gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde die bP gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ihr wurde gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch II.).
Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ihr ein unionsrechtliches Bleiberecht nicht zukomme, weil sie am 05.09.2023 von ihrer Ehefrau geschieden wurde und die Ehe damit weniger als drei Jahre gedauert und sie sich nicht auf den Ausnahmetatbestand des § 54 Abs 5 Z 1 NAG berufen könne. Da der Ehe keine Kinder entstammen, würden auch die Voraussetzungen des § 54 Abs 5 Z 3 und Z 5 NAG nicht in Frage kommen. Es ergebe sich nicht, dass ein besonderer Härtefall nach § 54 Abs 5 Z 4 NAG vorliege und ein Festhalten an der Ehe ihr nicht zumutbar gewesen sei. Da sie ihr Aufenthaltsrecht lediglich von ihrer geschiedenen Ehefrau ableite, würden die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Sie führe in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben, welches der Ausweisung entgegenstehe. Die Gesamtabwägung habe ergeben, dass die Ausweisung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei. Da ihre sofortige Ausreise nicht im Sinne der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten sei, wurde der bP ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt, um das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen.Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ihr ein unionsrechtliches Bleiberecht nicht zukomme, weil sie am 05.09.2023 von ihrer Ehefrau geschieden wurde und die Ehe damit weniger als drei Jahre gedauert und sie sich nicht auf den Ausnahmetatbestand des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG berufen könne. Da der Ehe keine Kinder entstammen, würden auch die Voraussetzungen des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 3 und Ziffer 5, NAG nicht in Frage kommen. Es ergebe sich nicht, dass ein besonderer Härtefall nach Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG vorliege und ein Festhalten an der Ehe ihr nicht zumutbar gewesen sei. Da sie ihr Aufenthaltsrecht lediglich von ihrer geschiedenen Ehefrau ableite, würden die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Sie führe in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben, welches der Ausweisung entgegenstehe. Die Gesamtabwägung habe ergeben, dass die Ausweisung zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei. Da ihre sofortige Ausreise nicht im Sinne der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten sei, wurde der bP ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt, um das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Identität und Herkunftsstaat:
Name und Geburtsdatum (wie im Einleitungssatz des Spruches angeführt) stehen lt. Bundesamt fest.
Die bP ist geschieden und hat keine Kinder.
Ihre Staatsangehörigkeit ist die Türkei. Sie hat bis zu ihrer Ausreise in das EU-Hoheitsgebiet ihr gesamtes Leben in der Türkei verbracht.
1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise:
Die bP ist in XXXX geboren. Die bP ist in römisch 40 geboren.
Die bP verfügt über Berufserfahrung und bestritt zuletzt ihren Lebensunterhalt als Taxifahrer im Unternehmen ihres Vaters.
Die bP heiratete im 15.04.2022 in XXXX die deutsche Staatsbürgerin Frau XXXX . Die bP heiratete im 15.04.2022 in römisch 40 die deutsche Staatsbürgerin Frau römisch 40 .
1.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat:
In der Türkei leben die Eltern und zwei Schwestern der bP.
1.4. Ausreisemodalitäten:
Die bP beantragte am 29.01.2019 ein Visum C beim österreichischen Generalskonsulat, welches ihr versagt wurde.
Die bP reiste am 11.08.2022 aus der Türkei aus. Durch mit 06.07.2022 vom österreichischem Generalskonsulat ausgestelltem befristetem Visum C von 08.08.2022 bis 07.02.2023 reiste die bP erstmals am 12.08.2022 in das Bundesgebiet.
1.5. Privatleben / Familienleben in Österreich:
Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes
Die bP ist seit 16.08.2022 mit aufrechtem Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Am 01.09.2022 stellte die bP bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger eines EWR-Bürgers, welcher ihr mit 08.09.2022 gewährt wurde (gültig bis 01.09.2027).
Die bP hat keinen Zweckänderungsantrag gestellt.
Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich / EWR-Raum
Am 05.09.2023 wurde die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen Frau XXXX am Bezirksgericht Schwaz geschieden und erwuchs am 17.10.2023 in Rechtskraft. Am 05.09.2023 wurde die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen Frau römisch 40 am Bezirksgericht Schwaz geschieden und erwuchs am 17.10.2023 in Rechtskraft.
Im Bundesgebiet lebt der Bruder der bP und die Tante mit deren Familie. Die bP lebt seit 31.08.2023 mit ihrem Bruder in einer Wohngemeinschaft.
Die bP hat keine Sorgepflichten.
Grad der Integration
Die Absolvierung einer Deutschprüfung hat die bP nicht nachgewiesen. Ehrenamtliches Engagement bzw. die Mitgliedschaft in Vereinen oder Organisationen wird ihr nicht bestätigt.
Teilweise oder gänzliche wirtschaftliche Selbsterhaltung während des Verfahrens bzw. Teilnahme an auch für Asylwerber real möglicher und gesetzlich erlaubter Erwerbstätigkeit (ds. mit Beschäftigungsbewilligung, Werkvertrag, Arbeiten im Rahmen des Grundversorgungsgesetzes, Dienstleistungen über Dienstleistungsscheck) (Quelle: https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern#wie-koennen-asylwerber-innen-beschaeftigt-werden) oder Abhängigkeit von staatlichen Leistungen
Die bP war vom 10.10.2022 - 13.02.2023 und vom 06.03.2023 - 15.09.2023 von der XXXX als Arbeiter tätig. Durch die Vermittlung dieser Personalleasingfirma war sie die gesamte Zeit bei der XXXX tätig. Von dieser wurde die bP am 18.09.2023 in ein laufendes Dienstverhältnis übernommen und bei der ÖGK angemeldet.Die bP war vom 10.10.2022 - 13.02.2023 und vom 06.03.2023 - 15.09.2023 von der römisch 40 als Arbeiter tätig. Durch die Vermittlung dieser Personalleasingfirma war sie die gesamte Zeit bei der römisch 40 tätig. Von dieser wurde die bP am 18.09.2023 in ein laufendes Dienstverhältnis übernommen und bei der ÖGK angemeldet.
Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Familienlebens
Die bP hat diese Anknüpfungspunkte während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet rechtmäßig war.
Bindungen zum Herkunftsstaat
Die beschwerdeführende Partei ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort ihre Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Sie wurde somit im Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Es leben dort auch noch insbes. Familienangehörige und Verwandte.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre.
Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen
In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf.
Das Vorliegen von rk. Verwaltungsstrafen wurde dem BVwG von der Polizei bzw. den Verwaltungsstrafbehörden einschließlich dem Bundesamt nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt der belangten Behörde.
2. Beweiswürdigung
Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 39 Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285).Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 39, Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285).
Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (Erk. d. VwGH vom 12.9.2006, 2003/03/2006).
Seit Einbringung der Beschwerde hat die bP keine Änderung von Umständen mitgeteilt die in ihrer persönlichen Sphäre liegen und hinsichtlich derer eine besondere Mitwirkungsverpflichtung im Hinblick auf initiatives Vorbringen gegeben ist. Es kann daher diesbezüglich von unverändertem Sachverhalt ausgegangen werden.
Ad 1.1.1 Identität und Herkunftsstaat:
Das Bundesamt stellte die Identität auf Grund bei der Behörde vorgelegter Identitätsdokumente fest.
Die Herkunft ergibt sich plausibel aus den in diesen Punkten gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der Einvernahme.
Ad 1.1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnissen vor der Ausreise:
Dies ergibt sich plausibel aus den in diesen Punkten lebensnahen, gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der niederschriftlich festgehaltenen persönlichen Aussagen der bP.
Ad 1.1.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat:
Dies ergibt sich plausibel aus den in diesen Punkten widerspruchsfreien, persönlichen Angaben im Zuge des Verfahrens.
Ad 1.1.4. Ausreisemodalitäten:
Dies ergibt sich plausibel aus den in diesem Punkten lebensnahen, gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der Einvernahme.
Ad 1.1.5. Aktuelles Privatleben / Familienleben in Österreich
Dies ergibt sich plausibel aus ihren persönlichen Angaben, den von ihr vorgelegten Bescheinigungsmitteln sowie den zitierten amtswegigen Ermittlungsergebnissen des Bundesamtes.
Die Feststellungen zur Ausstellung des Aufenthaltstitels an die bP beruhen auf Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister.
Die Erwerbsmeldung der bP in Österreich kann wiederum der AJ-WEB entnommen werden.
Im Hinblick auf einen Zweckänderungsantrag bei der Niederlassungsbehörde ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass die bP nach ihrer Scheidung dem nicht nachgekommen ist.
Die Wohnsitzmeldungen der bP in Österreich ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister. Im Übrigen gab die bP zu ihren Lebensumständen in Österreich selbst an, hier einen Bruder im Bundesgebiet zu haben und mit diesem in einer Wohngemeinschaft zu leben. Ein verfestigtes Familienleben im Bundesgebiet liegt nicht vor.
Für eine besondere Integration (ehrenamtliches Engagement, Vereinstätigkeiten, Absolvierung von Deutschkursen) in Österreich ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit der bP in Österreich ergibt sich aus dem Strafregister.
Zur Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen:
Am 15.04.2022 heiratete die bP Frau XXXX in der Türkei. Die rechtskräftige einvernehmliche Scheidung von Frau XXXX ergibt sich aus dem Scheidungsbeschluss des Bezirksgerichts Schwaz vom 05.09.2023. Zu diesem Zeitpunkt bestand die Ehe weniger als drei Jahre. Dass ihre frühere Ehefrau von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machte, ergibt sich unter anderem aus der ihr am 29.02.2024 ausgestellten und im Akt einliegenden Anmeldebescheinigung.Am 15.04.2022 heiratete die bP Frau römisch 40 in der Türkei. Die rechtskräftige einvernehmliche Scheidung von Frau römisch 40 ergibt sich aus dem Scheidungsbeschluss des Bezirksgerichts Schwaz vom 05.09.2023. Zu diesem Zeitpunkt bestand die Ehe weniger als drei Jahre. Dass ihre frühere Ehefrau von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machte, ergibt sich unter anderem aus der ihr am 29.02.2024 ausgestellten und im Akt einliegenden Anmeldebescheinigung.
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass im gegenständlichen Fall ein Härtefall vorliege und es der bP nicht zumutbar gewesen sei, an der Ehe festzuhalten, ist hierzu auszuführen, dass sie zu keinem Zeitpunkt substantiiert vorbrachte, dass sie kein überwiegendes Verschulden an der Scheidung treffe, zumal die Scheidung im Einvernehmen der ehemaligen Ehegatten erfolgte.
Im Ergebnis gibt es keine Anhaltspunkte für über die Feststellungen hinausgehende soziale Anbindungen der bP im Inland.
3. Rechtliche Beurteilung
Ad A)
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte […], eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten […] eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, […] insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte […], eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten […] eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, […] insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
Einem Fremden kommt die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG nur dann zu, wenn er mit „einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist“ (VwGH vom 14.04.2016, Ro 2016/21/0005; 10.04.2017, Ra 2016/01/0175).Einem Fremden kommt die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG nur dann zu, wenn er mit „einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist“ (VwGH vom 14.04.2016, Ro 2016/21/0005; 10.04.2017, Ra 2016/01/0175).
Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:
„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet: Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 52, NAG lautet:
„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesem Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesem Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins Punkt “,
Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte § 54 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte Paragraph 54, NAG lautet:
„(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.„(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;1. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.
(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllen und(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und 2 erfüllen und
1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere, weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“
Der mit „Nichtbestehend, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet: Der mit „Nichtbestehend, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet:
„(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. „(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51,, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51,, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“
§ 66 FPG lautet:Paragraph 66, FPG lautet:
„(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a,, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“(4) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreich