Entscheidungsdatum
13.08.2024Norm
B-KUVG §258Spruch
W246 2254764-1/18E
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas STOIBERER, gegen den Bescheid des Personalamtes XXXX der Österreichischen Post AG vom 16.03.2022, Zl. 0060-500178-2021-Abf.02, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas STOIBERER, gegen den Bescheid des Personalamtes römisch 40 der Österreichischen Post AG vom 16.03.2022, Zl. 0060-500178-2021-Abf.02, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die im Spruch des angefochtenen Bescheides zu den Antragspunkten 4. bis 25. des Antrags getroffene Feststellung richtet, als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass er insoweit zu lauten hat:
„Die Antragstellerin war in den Zeiträumen vom 12.11.2019 bis 22.09.2020 und vom 05.11.2020 bis 30.06.2021 aufgrund von Krankheit an der Dienstleistung verhindert, weshalb die Kürzung ihrer Monatsbezüge für die Zeiträume vom 12.05. bis 22.09.2020 und vom 05.11.2020 bis 30.06.2021 nach § 13c Abs. 1 und 2 GehG zu Recht erfolgt ist. Der Antragstellerin kam im Zeitraum vom 15.03.2020 bzw. 18.05.2020 bis 30.06.2021 kein Anspruch auf Gewährung einer Freistellung von der Arbeitsleistung und einer Fortzahlung des Entgelts nach § 258 Abs. 3 B-KUVG iVm § 12k Abs. 1 GehG zu.“ „Die Antragstellerin war in den Zeiträumen vom 12.11.2019 bis 22.09.2020 und vom 05.11.2020 bis 30.06.2021 aufgrund von Krankheit an der Dienstleistung verhindert, weshalb die Kürzung ihrer Monatsbezüge für die Zeiträume vom 12.05. bis 22.09.2020 und vom 05.11.2020 bis 30.06.2021 nach Paragraph 13 c, Absatz eins und 2 GehG zu Recht erfolgt ist. Der Antragstellerin kam im Zeitraum vom 15.03.2020 bzw. 18.05.2020 bis 30.06.2021 kein Anspruch auf Gewährung einer Freistellung von der Arbeitsleistung und einer Fortzahlung des Entgelts nach Paragraph 258, Absatz 3, B-KUVG in Verbindung mit Paragraph 12 k, Absatz eins, GehG zu.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG (in der Folge: die Behörde) forderte die Beschwerdeführerin, eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin der Österreichischen Post AG, mit Schreiben vom 02.11.2020 dazu auf, sich am 09.11.2020 in ihrer Stammdienststelle (Postfiliale XXXX ) einzufinden, um dort ihren Dienst anzutreten. Aus dem von der Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erstellten Gutachten von September 2020 würde sich ergeben, dass sie hinsichtlich der an ihrem (Stamm)Arbeitsplatz im Universalschalterdienst bestehenden Anforderungen dienstfähig sei.1. Das Personalamt römisch 40 der Österreichischen Post AG (in der Folge: die Behörde) forderte die Beschwerdeführerin, eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin der Österreichischen Post AG, mit Schreiben vom 02.11.2020 dazu auf, sich am 09.11.2020 in ihrer Stammdienststelle (Postfiliale römisch 40 ) einzufinden, um dort ihren Dienst anzutreten. Aus dem von der Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erstellten Gutachten von September 2020 würde sich ergeben, dass sie hinsichtlich der an ihrem (Stamm)Arbeitsplatz im Universalschalterdienst bestehenden Anforderungen dienstfähig sei.
2. Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Schreiben vom 05.11.2020 im Wege ihres Rechtsvertreters Stellung. Darin hielt sie zunächst fest, dass sich aus dem eingeholten Gutachten der PVA keine dauernde Dienstunfähigkeit ihrer Person ergeben würde, was aus ihrer Sicht richtig sei. Das nach § 14 BDG 1979 in Bezug auf ihre Person eingeleitete Ruhestandsversetzungsverfahren sei daher einzustellen. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Frage des Vorliegens ihrer Dienstfähigkeit ohne ein entsprechendes Anforderungsprofil für ihren Arbeitsplatz geprüft worden sei, zumal ein solches der PVA offensichtlich nicht zur Verfügung gestellt worden sei. Die Prüfung des Vorliegens ihrer Dienstfähigkeit sei daher fehlerhaft und somit rechtswidrig vorgenommen worden, womit das sich daraus ergebende Untersuchungsergebnis nicht verwertbar sei. Die Beschwerdeführerin befinde sich nach wie vor im Krankenstand und absolviere Therapien, was während der Dienstzeit nicht möglich wäre.2. Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Schreiben vom 05.11.2020 im Wege ihres Rechtsvertreters Stellung. Darin hielt sie zunächst fest, dass sich aus dem eingeholten Gutachten der PVA keine dauernde Dienstunfähigkeit ihrer Person ergeben würde, was aus ihrer Sicht richtig sei. Das nach Paragraph 14, BDG 1979 in Bezug auf ihre Person eingeleitete Ruhestandsversetzungsverfahren sei daher einzustellen. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Frage des Vorliegens ihrer Dienstfähigkeit ohne ein entsprechendes Anforderungsprofil für ihren Arbeitsplatz geprüft worden sei, zumal ein solches der PVA offensichtlich nicht zur Verfügung gestellt worden sei. Die Prüfung des Vorliegens ihrer Dienstfähigkeit sei daher fehlerhaft und somit rechtswidrig vorgenommen worden, womit das sich daraus ergebende Untersuchungsergebnis nicht verwertbar sei. Die Beschwerdeführerin befinde sich nach wie vor im Krankenstand und absolviere Therapien, was während der Dienstzeit nicht möglich wäre.
3. Nach seitens der Behörde mit Schreiben vom 10.11.2020 erfolgter „Vorladung“ der Beschwerdeführerin wurde sie am 19.11.2020 von einem Arzt für Allgemeinmedizin XXXX untersucht, der im Ergebnis zum Vorliegen einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin und einem zu diesem Zeitpunkt gerechtfertigten Krankenstand „mit offenem Ende“ kam.3. Nach seitens der Behörde mit Schreiben vom 10.11.2020 erfolgter „Vorladung“ der Beschwerdeführerin wurde sie am 19.11.2020 von einem Arzt für Allgemeinmedizin römisch 40 untersucht, der im Ergebnis zum Vorliegen einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin und einem zu diesem Zeitpunkt gerechtfertigten Krankenstand „mit offenem Ende“ kam.
4. Mit Schreiben vom 20.11.2020 legte die Beschwerdeführerin der Behörde im Wege ihres Rechtsvertreters ein mit 18.05.2020 datiertes Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin XXXX betreffend ein bei ihr vorliegendes „erhöhtes Risiko, an einer COVID-19-Infektion zu erkranken,“ vor. Weiters führte sie aus, dass die „Untersuchung“ durch XXXX von einer untergriffigen Art und von persönlichen Angriffen gegen ihre Person geprägt gewesen sei, wobei sich die Beschwerdeführerin massiv eingeschüchtert gefühlt habe.4. Mit Schreiben vom 20.11.2020 legte die Beschwerdeführerin der Behörde im Wege ihres Rechtsvertreters ein mit 18.05.2020 datiertes Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin römisch 40 betreffend ein bei ihr vorliegendes „erhöhtes Risiko, an einer COVID-19-Infektion zu erkranken,“ vor. Weiters führte sie aus, dass die „Untersuchung“ durch römisch 40 von einer untergriffigen Art und von persönlichen Angriffen gegen ihre Person geprägt gewesen sei, wobei sich die Beschwerdeführerin massiv eingeschüchtert gefühlt habe.
5. Daraufhin teilte die Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.11.2020 mit, dass die von ihr erhobenen Vorwürfe gegen XXXX entschieden zurückgewiesen würden. Die von der Beschwerdeführerin hierzu aufgestellten Behauptungen seien pauschal und vage und würden jeder Grundlage entbehren. XXXX habe mit der Beschwerdeführerin im Rahmen der am 19.11.2020 durchgeführten Untersuchung ein ausführliches Gespräch geführt und sich dabei weder untergriffig verhalten, noch sie in irgendeiner Weise persönlich angegriffen oder eingeschüchtert, was sich v.a. aus den Angaben im Untersuchungsblatt vom 19.11.2020 ergeben würde. Zu dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Attest vom 18.05.2020 hielt die Behörde fest, dass dieses nicht den formalen Vorgaben für ein COVID-19-Risikoattest entsprechen würde, weil es nicht ausdrücklich als solches bezeichnet sei und einen bestimmten Hinweis („Es wird darauf hingewiesen, dass die im vorliegenden COVID-19-Risiko-Attest vorgenommene ärztliche Feststellung anhand der ‚Empfehlung des BMSGPK zur Erstellung einer individuellen COVID-19-Risikoanalyse bezüglich eines schweren Krankheitsverlaufs‘ vorgenommen wurde. Diese Einschätzung der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Risikogruppe trifft keine Aussage über ein individuelles Infektionsrisiko sowie über die tatsächliche Schwere einer möglichen künftigen Erkrankung an COVID-19“) nicht enthalten würde.5. Daraufhin teilte die Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.11.2020 mit, dass die von ihr erhobenen Vorwürfe gegen römisch 40 entschieden zurückgewiesen würden. Die von der Beschwerdeführerin hierzu aufgestellten Behauptungen seien pauschal und vage und würden jeder Grundlage entbehren. römisch 40 habe mit der Beschwerdeführerin im Rahmen der am 19.11.2020 durchgeführten Untersuchung ein ausführliches Gespräch geführt und sich dabei weder untergriffig verhalten, noch sie in irgendeiner Weise persönlich angegriffen oder eingeschüchtert, was sich v.a. aus den Angaben im Untersuchungsblatt vom 19.11.2020 ergeben würde. Zu dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Attest vom 18.05.2020 hielt die Behörde fest, dass dieses nicht den formalen Vorgaben für ein COVID-19-Risikoattest entsprechen würde, weil es nicht ausdrücklich als solches bezeichnet sei und einen bestimmten Hinweis („Es wird darauf hingewiesen, dass die im vorliegenden COVID-19-Risiko-Attest vorgenommene ärztliche Feststellung anhand der ‚Empfehlung des BMSGPK zur Erstellung einer individuellen COVID-19-Risikoanalyse bezüglich eines schweren Krankheitsverlaufs‘ vorgenommen wurde. Diese Einschätzung der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Risikogruppe trifft keine Aussage über ein individuelles Infektionsrisiko sowie über die tatsächliche Schwere einer möglichen künftigen Erkrankung an COVID-19“) nicht enthalten würde.
6. Mit Schreiben vom 17.03.2021 stellte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters den Antrag, dass die Behörde „zu folgenden Leistungen verpflichtet“ werde:
1.) Die belangte Behörde sei innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls aber binnen vier Wochen schuldig, der Beschwerdeführerin nicht ausbezahlte Gehaltsbestandteile (Grundbezug, Betriebssonderzulage „Aufwand und Erschwernis“ sowie Sonderzahlungen) für den Zeitraum vom 18.05.2020 bis 31.03.2021 in der Höhe von EUR 5.910,11 brutto / EUR 4.152,16 netto samt 4 % Zinsen seit 01.06.2020 aus EUR 1.086,95 brutto / EUR 770,49 netto, samt 4 % Zinsen seit 01.07.2020 aus EUR 576,01 brutto / EUR 395,55 netto, samt 4 % Zinsen aus EUR 631,01 brutto / EUR 445,13 netto, samt 4 % Zinsen seit 01.09.2020 aus EUR 894,17 brutto / EUR 705,97 netto, samt 4 % Zinsen seit 01.10.2020 aus EUR 631,01 brutto / EUR 153,49 netto, samt 4 % Zinsen seit 01.11.2020 aus EUR 631,01 brutto / EUR 415,97 netto, samt 4 % Zinsen seit 01.02.2021 aus EUR 104,69 brutto / EUR 104,69 netto sowie samt 4 % Zinsen seit 01.03.2021 aus EUR 3.093,01 brutto / EUR 2.043,82 netto abzugelten / zu bezahlen;
in eventu
2.) Die belangte Behörde sei innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls aber binnen vier Wochen schuldig, der Beschwerdeführerin für nicht ausbezahlte Gehaltsbestandteile (Grundbezug, Betriebssonderzulagenaufwand, Betriebssonderzulagenerschwernis und Sonderzahlungen) für den Zeitraum vom 18.05.2020 bis 31.03.2021 den Betrag von EUR 5.910,11 / EUR 4.152,16 netto samt 4 % Zinsen seit 01.04.2021 abzugelten / zu bezahlen;
in eventu
3.) Die belangte Behörde sei schuldig, der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 18.05.2020 bis 31.03.2021 ungekürzt das / den volle(n) Gehalt / Monatsbezug (Grundbezug, Betriebssonderzulagenaufwand, Betriebssonderzulagenerschwernis und Sonderzahlungen) in der Höhe von EUR 43.715,79 brutto / EUR 30.932,34 netto abzüglich der bereits durchgeführten Teilzahlung in der Höhe von EUR 37.805,68 brutto / EUR 26.780,18 netto, somit noch den offenen Restbetrag in der Höhe von EUR 5.910,11 brutto / EUR 4.952,16 netto samt 4 % Zinsen seit Fälligkeit zu bezahlen.
Zudem beantragte die Beschwerdeführerin in diesem Schreiben die bescheidmäßige Feststellung, dass
4.) ihr für den Zeitraum vom 18.05.2020 bis 31.03.2021 ungekürzt das / der volle Gehalt / Monatsbezug (Grundbezug, Betriebssonderzulagenaufwand, Betriebssonderzulagenerschwernis und Sonderzahlungen) brutto / netto abzugelten sei;
5.) ihr für den Zeitraum vom 18.05.2020 bis 31.03.2021 ungekürzt das / der volle Gehalt / Monatsbezug (Grundbezug, Betriebssonderzulagenaufwand, Betriebssonderzulagenerschwernis und Sonderzahlungen) brutto / netto samt 4 % Zinsen seit Fälligkeit abzugelten sei;
6.) ihr für den Zeitraum vom 18.05.2020 bis 31.03.2021 bzw. über den 18.05.2020 hinaus ungekürzt das / der volle Gehalt / Monatsbezug (Grundbezug, Betriebssonderzulagenaufwand, Betriebssonderzulagenerschwernis und Sonderzahlungen) abzugelten sei;
7.) ihr für den Zeitraum vom 18.05.2020 bis 31.03.2021 ungekürzt das / der volle Gehalt / Monatsbezug (Grundbezug, Betriebssonderzulagenaufwand, Betriebssonderzulagenerschwernis und Sonderzahlungen) in der Höhe von EUR 43.715,79 brutto / EUR 30.932,34 netto abzüglich der bereits durchgeführten Teilzahlung von EUR 37.805,68 brutto / EUR 26.780,18 netto abzugelten sei;
8.) die Kürzungen des Grundbezuges, der Betriebssonderzulage (Aufwand und Erschwernis) und der Sonderzahlungen brutto / netto für den Zeitraum vom 18.05.2020 bis 31.03.2021 zu Unrecht erfolgt seien;
9.) ihr für den Zeitraum vom 18.05.2020 bis 31.03.2021 in voller Höhe der Grundbezug sowie die Betriebssonderzulagen Aufwand und Erschwernis brutto / netto abzugelten seien;
10.) ihr für den Zeitraum vom 18.05.2020 bis 31.03.2021 in voller Höhe der Grundbezug brutto / netto abzugelten sei;
in eventu
11.) die Kürzungen des Grundbezuges, der Betriebssonderzulagen (Aufwand und Erschwernis) und der Sonderzahlungen brutto / netto für den Zeitraum vom 01.11.2020 bis 31.03.2021 zu Unrecht erfolgt seien;
12.) ihr für den Zeitraum vom 01.11.2020 bis 31.03.2021 in voller Höhe der Grundbezug sowie die Betriebssonderzulagen Aufwand und Erschwernis brutto / netto abzugelten seien;
13.) ihr für den Zeitraum vom 01.11.2020 bis 31.03.2021 in voller Höhe der Grundbezug brutto / netto abzugelten sei;
in eventu,
14.) bei ihr seit Beginn der Pandemie ein erhöhtes Risiko, an einer COVID-19-Infektion zu erkranken, bestehe und sie deshalb unter Ausbezahlung des gesamten Grundlohns sowie der Betriebssonderzulage Aufwand und Erschwernis ab dem 18.05.2021 bis zum Ende der Pandemie vom Dienst freizustellen sei;
15.) bei ihr seit Beginn der Pandemie ein erhöhtes Risiko, an einer COVID-19-Infektion zu erkranken, bestehe und sie deshalb unter Ausbezahlung des gesamten Grundlohns sowie der Betriebssonderzulagen Aufwand und Erschwernis ab dem 15.03.2020 bis zum Ende der Pandemie vom Dienst freizustellen sei;
16.) daher die ab 18.05.2020 amtswegige Krankenstandsführung durch die Dienstbehörde unrichtig / unzulässig und von dieser zurückzuziehen sei;
17.) daher die ab 15.03.2020 amtswegige Krankenstandsführung durch die Dienstbehörde unrichtig / unzulässig sei und von dieser zurückzuziehen sei;
18.) ihr die ab dem 18.05.2020 durchgeführte Gehaltskürzung von 20 % ersetzt / nachbezahlt / ausbezahlt werde;
19.) ihr die ab 15.03.2020 durchgeführte Gehaltskürzung von 20 % ersetzt / nachbezahlt / ausbezahlt werde;
20.) sie dienst- und besoldungsrechtlich wieder so gestellt werde, als ob sie nie ab dem 18.05.2020 als krank geführt worden wäre;
21.) sie dienst- und besoldungsrechtlich wieder so gestellt werde, als ob sie nie ab dem 15.03.2020 als krank geführt worden wäre;
in eventu
22.) das Vorgehen der Behörde, wonach die Beschwerdeführerin zwar wieder gesund und dienstfähig sei, jedoch entgeltbezogen im Krankenstand geführt werde, als unzulässig und rechtswidrig erkannt werde, weil bei ihr seit 15.03.2020 (Lockdown aufgrund der ersten COVID-19-Welle), jedenfalls aber seit 18.05.2020 ein erhöhtes Risiko an einer COVID--19-Infektion zu erkranken bestehe und sie deshalb unter vollen Bezügen für die Dauer der Pandemie vom Dienst freizustellen sei;
23.) dass die ab dem 15.03.2020 (Lockdown aufgrund der ersten COVID-19-Welle), jedenfalls aber ab dem 18.05.2020 amtswegige Krankenstandsführung durch die Dienstbehörde wegen ihres vorhandenen erhöhten Risikos, an einer an einer COVID-19-Infektion zu erkranken, unrichtig / unzulässig sei, weil sie unter vollen Bezügen bis zum Ende der Pandemie dienstfrei zu stellen sei;
24.) die ab dem 15.03.2020 (Lockdown aufgrund der ersten COVID-19-Welle), jedenfalls aber ab dem 18.05.2020 amtswegige Krankenstandsführung durch die Dienstbehörde wegen ihres vorhandenen erhöhten Risikos, an einer an einer COVID-19-Infektion zu erkranken, unrichtig / unzulässig sei, weil sie unter vollen Bezügen bis auf weiteres dienstfrei zu stellen sei;
25.) ihre amtswegige Führung im Krankenstand durch die Dienstbehörde zu Unrecht erfolgt sei und sie dadurch in ihren subjektiven Rechten verletzt worden sei;
26.) ihr eine Nachzahlung für drei Tage Urlaub aus 2019 (24 Stunden) zustehe;
27.) drei Tage Urlaub aus 2019 nicht verfallen seien, sondern ihr zu gewähren seien.
Schließlich beantragte die Beschwerdeführerin in diesem Schreiben, dass
28.) die Behörde und die Vorgesetzten der Beschwerdeführerin es zu unterlassen hätten, diese zu mobben, wie z.B. diese amtswegig im Krankenstand zu führen, dieser das Gehalt um 20 % zu kürzen, dieser drei Urlaubstage aus 2019 als verfallen zu erklären, diese als „BEHINDERT“ zu beschimpfen und zu behaupten, deshalb mit ihr nichts anfangen zu können, diese auf andere Dienststellen dienstzuzuteilen, diese zu Gesprächen mit Vorgesetzten hinsichtlich ihrer beruflichen Zukunft zu zwingen, diese (durch den Filialleiter der Postfiliale XXXX ) nicht nur vermehrt im Krankenstand anzurufen, sondern es auch zu versuchen, sie auch zu Hause anzutreffen, dieser Schreiben, wie etwa jenes vom 10.11.2020, zu verschicken und das daraufhin folgende aggressive Benehmen des „Postanstaltsarztes“ beim Termin am 19.11.2020 zu beauftragen, dieser Schreiben, wie etwa jenes vom 30.11.2020, zu verschicken, worin überhaupt in Abrede gestellt werde, dass die ärztliche Bestätigung vom 18.05.2020, wonach bei ihr ein erhöhtes Risiko an einer COVID-19-Infektion zu erkranken, als richtig oder ausreichend zu bezeichnen sei und Bemühungen fortzuführen, die Beschwerdeführerin aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in die § 14 BDG 1979-Pension zu drängen; 28.) die Behörde und die Vorgesetzten der Beschwerdeführerin es zu unterlassen hätten, diese zu mobben, wie z.B. diese amtswegig im Krankenstand zu führen, dieser das Gehalt um 20 % zu kürzen, dieser drei Urlaubstage aus 2019 als verfallen zu erklären, diese als „BEHINDERT“ zu beschimpfen und zu behaupten, deshalb mit ihr nichts anfangen zu können, diese auf andere Dienststellen dienstzuzuteilen, diese zu Gesprächen mit Vorgesetzten hinsichtlich ihrer beruflichen Zukunft zu zwingen, diese (durch den Filialleiter der Postfiliale römisch 40 ) nicht nur vermehrt im Krankenstand anzurufen, sondern es auch zu versuchen, sie auch zu Hause anzutreffen, dieser Schreiben, wie etwa jenes vom 10.11.2020, zu verschicken und das daraufhin folgende aggressive Benehmen des „Postanstaltsarztes“ beim Termin am 19.11.2020 zu beauftragen, dieser Schreiben, wie etwa jenes vom 30.11.2020, zu verschicken, worin überhaupt in Abrede gestellt werde, dass die ärztliche Bestätigung vom 18.05.2020, wonach bei ihr ein erhöhtes Risiko an einer COVID-19-Infektion zu erkranken, als richtig oder ausreichend zu bezeichnen sei und Bemühungen fortzuführen, die Beschwerdeführerin aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in die Paragraph 14, BDG 1979-Pension zu drängen;
29.) die Behörde für sämtliche zukünftigen, derzeit nicht bekannten Schäden aus Mobbing-/Bossing-Handlungen von Organen des Personalamtes, eingerichtet bei der Österreichischen Post AG, sowie anderen Mitarbeitern und Vorgesetzten, wie z.B. die Beschwerdeführerin amtswegig im Krankenstand zu führen, dieser das Gehalt um 20 % zu kürzen, dieser drei Urlaubstage aus 2019 als verfallen zu erklären, diese als „BEHINDERT“ zu beschimpfen und zu behaupten, deshalb mit ihr nichts anfangen zu können, diese auf andere Dienststellen dienstzuzuteilen, diese zu Gesprächen mit Vorgesetzten hinsichtlich ihrer beruflichen Zukunft zu zwingen, diese (durch den Filialleiter der Postfiliale XXXX ) nicht nur vermehrt im Krankenstand anzurufen, sondern auch zu versuchen, sie zu Hause anzutreffen, dieser Schreiben, wie etwa jenes vom 10.11.2020, zu verschicken und das daraufhin folgende aggressive Benehmen des „Postanstaltsarztes“ beim Termin am 19.11.2020 zu beauftragen, dieser Schreiben, wie etwa jenes vom 30.11.2020, zu verschicken, worin überhaupt in Abrede gestellt werde, dass die ärztliche Bestätigung vom 18.05.2020, wonach bei ihr ein erhöhtes Risiko an einer COVID-19-Infektion zu erkranken, als richtig oder ausreichend zu bezeichnen sei und Bemühungen fortzuführen, die Beschwerdeführerin aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in die § 14 BDG 1979-Pension zu drängen, hafte; 29.) die Behörde für sämtliche zukünftigen, derzeit nicht bekannten Schäden aus Mobbing-/Bossing-Handlungen von Organen des Personalamtes, eingerichtet bei der Österreichischen Post AG, sowie anderen Mitarbeitern und Vorgesetzten, wie z.B. die Beschwerdeführerin amtswegig im Krankenstand zu führen, dieser das Gehalt um 20 % zu kürzen, dieser drei Urlaubstage aus 2019 als verfallen zu erklären, diese als „BEHINDERT“ zu beschimpfen und zu behaupten, deshalb mit ihr nichts anfangen zu können, diese auf andere Dienststellen dienstzuzuteilen, diese zu Gesprächen mit Vorgesetzten hinsichtlich ihrer beruflichen Zukunft zu zwingen, diese (durch den Filialleiter der Postfiliale römisch 40 ) nicht nur vermehrt im Krankenstand anzurufen, sondern auch zu versuchen, sie zu Hause anzutreffen, dieser Schreiben, wie etwa jenes vom 10.11.2020, zu verschicken und das daraufhin folgende aggressive Benehmen des „Postanstaltsarztes“ beim Termin am 19.11.2020 zu beauftragen, dieser Schreiben, wie etwa jenes vom 30.11.2020, zu verschicken, worin überhaupt in Abrede gestellt werde, dass die ärztliche Bestätigung vom 18.05.2020, wonach bei ihr ein erhöhtes Risiko an einer COVID-19-Infektion zu erkranken, als richtig oder ausreichend zu bezeichnen sei und Bemühungen fortzuführen, die Beschwerdeführerin aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in die Paragraph 14, BDG 1979-Pension zu drängen, hafte;
30.) XXXX und der Leiter der Postfiliale XXXX für sämtliche zukünftigen, derzeit nicht bekannten Schäden aus Mobbing-/Bossing-Handlungen, wie z.B. die Beschwerdeführerin amtswegig im Krankenstand zu führen, dieser das Gehalt um 20 % zu kürzen, dieser drei Urlaubstage aus 2019 als verfallen zu erklären, diese als „BEHINDERT“ zu beschimpfen und zu behaupten, deshalb mit ihr nichts anfangen zu können, diese auf andere Dienststellen dienstzuzuteilen, diese zu Gesprächen mit Vorgesetzten hinsichtlich ihrer beruflichen Zukunft zu zwingen, diese (durch den Filialleiter der Postfiliale XXXX ) nicht nur vermehrt im Krankenstand anzurufen, sondern auch zu versuchen, sie zu Hause anzutreffen, dieser Schreiben, wie etwa jenes vom 10.11.2020, zu verschicken und das daraufhin folgende aggressive Benehmen des „Postanstaltsarztes“ beim Termin am 19.11.2020 zu beauftragen, dieser Schreiben, wie etwa jenes vom 30.11.2020, zu verschicken, worin überhaupt in Abrede gestellt werde, dass die ärztliche Bestätigung vom 18.05.2020, wonach bei ihr ein erhöhtes Risiko an einer COVID-19-Infektion zu erkranken, als richtig oder ausreichend zu bezeichnen sei und Bemühungen fortzuführen, die Beschwerdeführerin aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in die § 14 BDG 1979-Pension zu drängen, (zur ungeteilten Hand) haften würden. 30.) römisch 40 und der Leiter der Postfiliale römisch 40 für sämtliche zukünftigen, derzeit nicht bekannten Schäden aus Mobbing-/Bossing-Handlungen, wie z.B. die Beschwerdeführerin amtswegig im Krankenstand zu führen, dieser das Gehalt um 20 % zu kürzen, dieser drei Urlaubstage aus 2019 als verfallen zu erklären, diese als „BEHINDERT“ zu beschimpfen und zu behaupten, deshalb mit ihr nichts anfangen zu können, diese auf andere Dienststellen dienstzuzuteilen, diese zu Gesprächen mit Vorgesetzten hinsichtlich ihrer beruflichen Zukunft zu zwingen, diese (durch den Filialleiter der Postfiliale römisch 40 ) nicht nur vermehrt im Krankenstand anzurufen, sondern auch zu versuchen, sie zu Hause anzutreffen, dieser Schreiben, wie etwa jenes vom 10.11.2020, zu verschicken und das daraufhin folgende aggressive Benehmen des „Postanstaltsarztes“ beim Termin am 19.11.2020 zu beauftragen, dieser Schreiben, wie etwa jenes vom 30.11.2020, zu verschicken, worin überhaupt in Abrede gestellt werde, dass die ärztliche Bestätigung vom 18.05.2020, wonach bei ihr ein erhöhtes Risiko an einer COVID-19-Infektion zu erkranken, als richtig oder ausreichend zu bezeichnen sei und Bemühungen fortzuführen, die Beschwerdeführerin aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in die Paragraph 14, BDG 1979-Pension zu drängen, (zur ungeteilten Hand) haften würden.
Dazu führte die Beschwerdeführerin zunächst aus, dass sie als Beamtin der Österreichischen Post AG einem (Stamm)Arbeitsplatz im Universalschalterdienst in der Postfiliale XXXX zur Dienstleistung zugewiesen sei. Im Laufe der Zeit habe sich die Beschwerdeführerin aufgrund von gesundheitlichen Problemen mehreren Operationen unterziehen müssen, was einen längeren Krankenstand mit sich gebracht gehabt habe. Aufgrund der Dauer des Krankenstands sei es wiederholt zu „Postanstaltsarztterminen“ und zudem zur Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens wegen der Annahme ihrer dauernden Dienstunfähigkeit gekommen. Aus dem Gutachten der PVA von September 2020 habe sich jedoch die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Dienstfähigkeit ergeben, was ihr von der Behörde mitgeteilt worden sei. Daher sei die Beschwerdeführerin ab September 2020 wieder als „nicht krankgeschrieben“ geführt und ihr mit November 2020 wieder das gesamte Gehalt ausbezahlt worden, wobei die entsprechende Aufrollung im Gehalt von Dezember 2020 vorgenommen worden sei. Mit Schreiben vom 05.11.2020 habe die Beschwerdeführerin auf das mangelhaft geführte Verfahren hingewiesen, weil dem Gutachten der PVA nicht das entsprechende Anforderungsprofil ihres Arbeitsplatzes zugrunde gelegt worden sei. Bei dem in der Folge von ihr wahrgenommenen Termin beim „Postanstaltsarzt“ am 19.11.2020 habe die Beschwerdeführerin bekannt gegeben, COVID-19-Risikopatientin zu sein. In der Folge sei sie von der Behörde dazu aufgefordert worden, diesbezüglich eine ärztliche Bestätigung zu übermitteln, welche die Beschwerdeführerin der Behörde daraufhin mit Schreiben vom 20.11.2020 vorgelegt habe. In weiterer Folge habe ihr die Behörde mit Schreiben vom 30.11.2020 mitgeteilt, dass diese vorgelegte ärztliche Bestätigung nicht ausreichen würde, weil sie einen bestimmten Hinweis nicht enthalten würde. Mit dem Gehalt von Februar 2021 sei dann eine neuerliche Aufrollung der Monate November und Dezember 2020 sowie Jänner und Februar 2021 durchgeführt und der Beschwerdeführerin ein erheblicher Lohnbestandteil abgezogen worden. Auf seitens der Beschwerdeführerin erfolgter Nachfrage habe die Behörde dazu bekannt gegeben, dass die Neuaufrollung erfolgt sei, weil die Beschwerdeführerin mangels Vorlage eines den Vorgaben entsprechenden COVID-19-Risikoattests wieder als krank geführt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei dabei erneut dazu aufgefordert worden, ein entsprechendes COVID-19-Risikoattest vorzulegen. Diese wiederholten Aufforderungen zur Vorlage eines COVID-19-Risikoattests und ihre von Amts wegen erfolgte „Krankschreibung“ trotz zuvor erfolgter Vorlage eines gesetzeskonformen COVID-19-Risikoattests seien aus Sicht der Beschwerdeführerin willkürlich erfolgt, wobei die Behörde im Hinblick auf die sie treffende Fürsorgepflicht die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Krankengeschichte aus ihrer Sicht bereits im Mai 2020 nach einer möglichen Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe hätte befragen müssen. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund des von ihr bereits vorgelegten, gesetzeskonformen COVID-19-Risikoattests daher seit 18.05.2020 einen Rechtsanspruch auf Dienstfreistellung und der damit im Zusammenhang stehenden Nachzahlung des gesamten Gehalts zuzüglich der Betriebssonderzulagen Aufwand und Erschwernis. Dazu führte die Beschwerdeführerin zunächst aus, dass sie als Beamtin der Österreichischen Post AG einem (Stamm)Arbeitsplatz im Universalschalterdienst in der Postfiliale römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen sei. Im Laufe der Zeit habe sich die Beschwerdeführerin aufgrund von gesundheitlichen Problemen mehreren Operationen unterziehen müssen, was einen längeren Krankenstand mit sich gebracht gehabt habe. Aufgrund der Dauer des Krankenstands sei es wiederholt zu „Postanstaltsarztterminen“ und zudem zur Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens wegen der Annahme ihrer dauernden Dienstunfähigkeit gekommen. Aus dem Gutachten der PVA von September 2020 habe sich jedoch die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Dienstfähigkeit ergeben, was ihr von der Behörde mitgeteilt worden sei. Daher sei die Beschwerdeführerin ab September 2020 wieder als „nicht krankgeschrieben“ geführt und ihr mit November 2020 wieder das gesamte Gehalt ausbezahlt worden, wobei die entsprechende Aufrollung im Gehalt von Dezember 2020 vorgenommen worden sei. Mit Schreiben vom 05.11.2020 habe die Beschwerdeführerin auf das mangelhaft geführte Verfahren hingewiesen, weil dem Gutachten der PVA nicht das entsprechende Anforderungsprofil ihres Arbeitsplatzes zugrunde gelegt worden sei. Bei dem in der Folge von ihr wahrgenommenen Termin beim „Postanstaltsarzt“ am 19.11.2020 habe die Beschwerdeführerin bekannt gegeben, COVID-19-Risikopatientin zu sein. In der Folge sei sie von der Behörde dazu aufgefordert worden, diesbezüglich eine ärztliche Bestätigung zu übermitteln, welche die Beschwerdeführerin der Behörde daraufhin mit Schreiben vom 20.11.2020 vorgelegt habe. In weiterer Folge habe ihr die Behörde mit Schreiben vom 30.11.2020 mitgeteilt, dass diese vorgelegte ärztliche Bestätigung nicht ausreichen würde, weil sie einen bestimmten Hinweis nicht enthalten würde. Mit dem Gehalt von Februar 2021 sei dann eine neuerliche Aufrollung der Monate November und Dezember 2020 sowie Jänner und Februar 2021 durchgeführt und der Beschwerdeführerin ein erheblicher Lohnbestandteil abgezogen worden. Auf seitens der Beschwerdeführerin erfolgter Nachfrage habe die Behörde dazu bekannt gegeben, dass die Neuaufrollung erfolgt sei, weil die Beschwerdeführerin mangels Vorlage eines den Vorgaben entsprechenden COVID-19-Risikoattests wieder als krank geführt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei dabei erneut dazu aufgefordert worden, ein entsprechendes COVID-19-Risikoattest vorzulegen. Diese wiederholten Aufforderungen zur Vorlage eines COVID-19-Risikoattests und ihre von Amts wegen erfolgte „Krankschreibung“ trotz zuvor erfolgter Vorlage eines gesetzeskonformen COVID-19-Risikoattests seien aus Sicht der Beschwerdeführerin willkürlich erfolgt, wobei die Behörde im Hinblick auf die sie treffende Fürsorgepflicht die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Krankengeschichte aus ihrer Sicht bereits im Mai 2020 nach einer möglichen Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe hätte befragen müssen. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund des von ihr bereits vorgelegten, gesetzeskonformen COVID-19-Risikoattests daher seit 18.05.2020 einen Rechtsanspruch auf Dienstfreistellung und der damit im Zusammenhang stehenden Nachzahlung des gesamten Gehalts zuzüglich der Betriebssonderzulagen Aufwand und Erschwernis.
Mit diesem Schreiben legte die Beschwerdeführerin abermals das o.a., mit 18.05.2020 datierte Attest betreffend ein bei ihr vorliegendes „erhöhtes Risiko, an einer COVID-19-Infektion zu erkranken,“ und zusätzlich einen Dokumentationsbogen für die individuelle COVID-19-Risikoanalyse bezüglich eines schweren Krankheitsverlaufes vor.
7. Die Behörde teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31.03.2021 mit, dass auch das dem Schreiben vom 17.03.2021 beigelegte Attest vom 18.05.2020 samt Dokumentationsbogen kein gültiges COVID-19-Risikoattest darstellen würde. Sie werde daher erneut dazu aufgefordert, sich ein gültiges COVID-19-Risikoattest ausstellen zu lassen und dieses der Behörde vorzulegen.
8. Mit Schreiben vom 15.04.2021 legte die Beschwerdeführerin abermals das o.a., mit 18.05.2020 datierte Attest betreffend ein bei ihr vorliegendes „erhöhtes Risiko, an einer COVID-19-Infektion zu erkranken,“ vor, welches – im Unterschied zu den zuvor von ihr vorgelegten Attesten – die Überschrift „Covid-19-Risiko-Attest“ trug. Dazu führte sie aus, dass sich der von der Behörde für das Vorliegen eines gültigen COVID-19-Risikoattests geforderte Hinweis nicht aus dem Gesetz ergeben würde und somit für das Vorliegen eines solchen nicht notwendig sei.
9. Die Beschwerdeführerin führte mit an die Behörde gerichtetem Schreiben vom 07.06.2021 aus, dass sie im Hinblick auf das Gutachten der PVA von September 2020 seit diesem Zeitpunkt zwar dienstfähig sei, jedoch angesichts der geltenden Rechtslage aufgrund ihrer mit vorgelegtem COVID-19-Risikoattest vom 18.05.2020 bescheinigten Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe einen Rechtsanspruch auf Dienstfreistellung nach § 258 B-KUVG unter Gewährung von vollen Bezügen habe. Die Möglichkeit einer solchen Dienstfreistellung sei vom Gesetzgeber aktuell bis zum Ablauf des 30.06.2021 verlängert worden. Die Beschwerdeführerin ersuche die Behörde daher im Falle einer Nichtverlängerung dieser durch den Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit, sie fristgerecht zum Dienstantritt in der Postfiliale XXXX aufzufordern. Sollte sie keine solche Aufforderung seitens der Behörde erhalten, werde die Beschwerdeführerin, nach ihrem dahingehenden Kenntnisstand, selbst den Dienst dort wieder antreten.9. Die Beschwerdeführerin führte mit an die Behörde gerichtetem Schreiben vom 07.06.2021 aus, dass sie im Hinblick auf das Gutachten der PVA von September 2020 seit diesem Zeitpunkt zwar dienstfähig sei, jedoch angesichts der geltenden Rechtslage aufgrund ihrer mit vorgelegtem COVID-19-Risikoattest vom 18.05.2020 bescheinigten Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe einen Rechtsanspruch auf Dienstfreistellung nach Paragraph 258, B-KUVG unter Gewährung von vollen Bezügen habe. Die Möglichkeit einer solchen Dienstfreistellung sei vom Gesetzgeber aktuell bis zum Ablauf des 30.06.2021 verlängert worden. Die Beschwerdeführerin ersuche die Behörde daher im Falle einer Nichtverlängerung dieser durch den Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit, sie fristgerecht zum Dienstantritt in der Postfiliale römisch 40 aufzufordern. Sollte sie keine solche Aufforderung seitens der Behörde erhalten, werde die Beschwerdeführerin, nach ihrem dahingehenden Kenntnisstand, selbst den Dienst dort wieder antreten.
10. Mit Schreiben vom 13.07.2021 teilte die Behörde der Beschwerdeführerin u.a. mit, dass aufgrund der im Schreiben vom 17.03.2021 enthaltenen Mobbing- und Stalking-Vorwürfe gegen den Leiter der Postfiliale XXXX eine weitere Verwendung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Wahrung des Betriebsfriedens in dieser Postfiliale nicht mehr vertretbar sei. Die Beschwerdeführerin werde daher gemäß § 39 Abs. 1 bis 4 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 19.07.2021 für die Dauer von 90 Tagen zur Postfiliale XXXX auf einen Arbeitsplatz im Universalschalterdienst dienstzugeteilt.10. Mit Schreiben vom 13.07.2021 teilte die Behörde der Beschwerdeführerin u.a. mit, dass aufgrund der im Schreiben vom 17.03.2021 enthaltenen Mobbing- und Stalking-Vorwürfe gegen den Leiter der Postfiliale römisch 40 eine weitere Verwendung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Wahrung des Betriebsfriedens in dieser Postfiliale nicht mehr vertretbar sei. Die Beschwerdeführerin werde daher gemäß Paragraph 39, Absatz eins bis 4 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 19.07.2021 für die Dauer von 90 Tagen zur Postfiliale römisch 40 auf einen Arbeitsplatz im Universalschalterdienst dienstzugeteilt.
11. Die Behörde führte mit Schreiben vom 16.09.2021 gegenüber der Beschwerdeführerin zunächst aus, dass die Antragpunkte 1. bis 3. des Antrags vom 17.03.2021 auf die Erlassung eines Leistungsbescheides gerichtet und daher als unzulässig zurückzuweisen seien.
Weiters hielt die Behörde in diesem Schreiben zu den Antragspunkten 4. bis 25. fest, dass ausgehend vom Ersterkrankungsstichtag der Beschwerdeführerin (12.11.2019) mit Ablauf des 11.05.2020 die 182 Tage krankheitsbedingter Abwesenheit iSd § 13c GehG ausgeschöpft und ihre Bezüge daher ab 12.05.2020 entsprechend zu kürzen gewesen seien. Die Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe habe die Beschwerdeführerin erstmals im November 2020 – also rund sechs Monate nach Einführung der Risikofreistellung durch den Gesetzgeber – behauptet, dazu jedoch trotz mehrmaliger Aufforderung seitens der Behörde kein den Anforderungen entsprechendes ärztliches COVID-19-Risikoattest vorgelegt, weshalb eine Dienstfreistellung nicht habe erfolgen können. Die Beschwerdeführerin sei daher ab 05.11.2020 entsprechend ihren im Schreiben von diesem Tag getätigten Angaben wieder im Krankenstand geführt worden. Die Behörde sei entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht dazu verpflichtet gewesen, amtswegig abzuklären, ob die Beschwerdeführerin einer COVID-19-Risikogruppe angehöre. Zusammenfassend beabsichtige die Behörde daher zu den Antragspunkten 4. bis 25. des Antrags festzustellen, dass die Beschwerdeführerin kein ordnungsgemäßes COVID-19-Risikoattest vorgelegt habe, dass sie sich vom 12.11.2019 bis 22.09.2020 und vom 05.11.2020 bis 20.07.2021 zu Recht im Krankenstand befunden habe und dass ihre Bezugskürzung vom 12.05. bis 22.09.2020 und vom 05.11.2020 bis 20.07.2021 zu Recht erfolgt sei. Zu dem im Antragspunkt 5. des Antrags gestellten Zinsbegehren hielt die Behörde fest, dass es für ein solches im Verwaltungsverfahren keine rechtliche Grundlage gebe, weshalb der Antrag insoweit zurückzuweisen sei.Weiters hielt die Behörde in diesem Schreiben zu den Antragspunkten 4. bis 25. fest, dass ausgehend vom Ersterkrankungsstichtag der Beschwerdeführerin (12.11.2019) mit Ablauf des 11.05.2020 die 182 Tage krankheitsbedingter Abwesenheit iSd Paragraph 13 c, GehG ausgeschöpft und ihre Bezüge daher ab 12.05.2020 entsprechend zu kürzen gewesen seien. Die Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe habe die Beschwerdeführerin erstmals im November 2020 – also rund sechs Monate nach Einführung der Risikofreistellung durch den Gesetzgeber – behauptet, dazu jedoch trotz mehrmaliger Aufforderung seitens der Behörde kein den Anforderungen entsprechendes ärztliches COVID-19-Risikoattest vorgelegt, weshalb eine Dienstfreistellung nicht habe erfolgen können. Die Beschwerdeführerin sei daher ab 05.11.2020 entsprechend ihren im Schreiben von diesem Tag getätigten Angaben wieder im Krankenstand geführt worden. Die Behörde sei entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht dazu verpflichtet gewesen, amtswegig abzuklären, ob die Beschwerdeführerin einer COVID-19-Risikogruppe angehöre. Zusammenfassend beabsichtige die Behörde daher zu den Antragspunkten 4. bis 25. des Antrags festzustellen, dass die Beschwerdeführerin kein ordnungsgemäßes COVID-19-Risikoattest vorgelegt habe, dass sie sich vom 12.11.2019 bis 22.09.2020 und vom 05.11.2020 bis 20.07.2021 zu Recht im Krankenstand befunden habe und dass ihre Bezugskürzung vom 12.05. bis 22.09.2020 und vom 05.11.2020 bis 20.07.2021 zu Recht erfolgt sei. Zu dem im Antragspunkt 5. des Antrags gestellten Zinsbegehren hielt die Behörde fest, dass es für ein solches im Verwaltungsverfahren keine rechtliche Grundlage gebe, weshalb der Antrag insoweit zurückzuweisen sei.
Zum Antragspunkt 26. des Antrags hielt die Behörde fest, dass eine Nachzahlung von nicht verbrauchtem Urlaub während eines aktiven Dienstverhältnisses gesetzlich nicht vorgesehen sei, weshalb dieser Antragspunkt mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen sei. Die Behörde führte zum Antragspunkt 27. des Antrags aus, dass der Beschwerdeführerin der Verbrauch von drei Urlaubstagen aus dem Jahr 2019 nicht bis zum Ablauf des 31.1