TE Bvwg Beschluss 2024/8/13 W212 2278050-1

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Veröffentlicht am 13.08.2024
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Entscheidungsdatum

13.08.2024

Norm

AsylG 2005 §35 Abs2
AVG §58 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W212 2278050-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Elfenbeinküste, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen die Erledigung der Österreichischen Botschaft Dakar vom 21.07.2022, Zl. Dakar-OB/KONS/0149/2022:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Elfenbeinküste, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen die Erledigung der Österreichischen Botschaft Dakar vom 21.07.2022, Zl. Dakar-OB/KONS/0149/2022:

A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Schreiben vom 23.06.2022 stellte die Beschwerdeführerin, eine damals noch minderjährige Staatsangehörige der Elfenbeinküste, durch ihre bevollmächtigte Vertretung bei der Österreichischen Botschaft Dakar (in der Folge: ÖB Dakar) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005. Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass sie die Tochter von XXXX , einer am XXXX geborenen Staatsangehörigen der Elfenbeinküste, sei, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2019 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson). 1. Mit Schreiben vom 23.06.2022 stellte die Beschwerdeführerin, eine damals noch minderjährige Staatsangehörige der Elfenbeinküste, durch ihre bevollmächtigte Vertretung bei der Österreichischen Botschaft Dakar (in der Folge: ÖB Dakar) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005. Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass sie die Tochter von römisch 40 , einer am römisch 40 geborenen Staatsangehörigen der Elfenbeinküste, sei, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2019 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson).

Ausgeführt wurde, dass die Antragseinbringung aufgrund der eintretenden Volljährigkeit der Beschwerdeführerin vorab schriftlich erfolge, da noch nicht alle Dokumente fertig seien. Die dreijährige Wartefrist des § 35 Abs. 2 AsylG 2005 sei geringfügig unterschritten worden, denn die Beschwerdeführerin werde in Kürze das 18. Lebensjahr vollenden. Dieser Umstand sei jedoch im konkreten Fall aus Gründen des Art. 8 EMRK nachzusehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe sich in seinem Urteil vom 09.07.2021, Fall M.A., Appl. 6697/18, mit einer Wartefrist für die Familienzusammenführung von subsidiär Schutzberechtigten befasst. Dabei habe er eine Wartezeit von drei Jahren als sehr lange Zeit der Trennung erachtet, wenn die Familienangehörigen in einem Herkunftsstaat mit schlechter Sicherheitslage lebten und unüberwindbare Hindernisse betreffend die Fortführung des Familienlebens in diesem Staat bestünden. Das Urteil finde auch auf die österreichische Rechtslage Anwendung. Ausgeführt wurde, dass die Antragseinbringung aufgrund der eintretenden Volljährigkeit der Beschwerdeführerin vorab schriftlich erfolge, da noch nicht alle Dokumente fertig seien. Die dreijährige Wartefrist des Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 sei geringfügig unterschritten worden, denn die Beschwerdeführerin werde in Kürze das 18. Lebensjahr vollenden. Dieser Umstand sei jedoch im konkreten Fall aus Gründen des Artikel 8, EMRK nachzusehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe sich in seinem Urteil vom 09.07.2021, Fall M.A., Appl. 6697/18, mit einer Wartefrist für die Familienzusammenführung von subsidiär Schutzberechtigten befasst. Dabei habe er eine Wartezeit von drei Jahren als sehr lange Zeit der Trennung erachtet, wenn die Familienangehörigen in einem Herkunftsstaat mit schlechter Sicherheitslage lebten und unüberwindbare Hindernisse betreffend die Fortführung des Familienlebens in diesem Staat bestünden. Das Urteil finde auch auf die österreichische Rechtslage Anwendung.

Diesem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt:

?        Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin,

?        Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2020, mit welchem die der Bezugsperson in Stattgabe ihres Antrages vom 27.05.2018 erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 um zwei weitere Jahre verlängert wurde,?        Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2020, mit welchem die der Bezugsperson in Stattgabe ihres Antrages vom 27.05.2018 erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 um zwei weitere Jahre verlängert wurde,

?        Aufnahmebestätigung für eine Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin/Behindertenbegleitung vom 31.05.2022 betreffend die Bezugsperson;

2. Die ÖB Dakar übermittelte der bevollmächtigten Vertreterin der Beschwerdeführerin am 21.07.2022 das (auszugsweise) wie folgt formulierte Schreiben:

„Geschäftszahl: Dakar-OB/KONS/0149/2022

[…] [Anm.: Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin]

Familienzusammenführung § 35 AsylGFamilienzusammenführung Paragraph 35, AsylG

Sehr geehrte Frau […] [Anm.: bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin],

die Botschaft teilt bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 23.06.2022 mit, dass gemäß § 35 Abs. 2 Asylgesetz 2005 i.d.g.F. Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels stellen können.die Botschaft teilt bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 23.06.2022 mit, dass gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Asylgesetz 2005 i.d.g.F. Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels stellen können.

Der Bezugsperson der im Betreff genannten wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu IFA 1192652507 vom 19.7.2019, zugestellt am 29.07.2019, der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Antrag auf Einreise gemäß § 35 AsylG wurde somit vor Verstreichen der dreijährigen Frist am 28.7.2022 gestellt.Der Bezugsperson der im Betreff genannten wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu IFA 1192652507 vom 19.7.2019, zugestellt am 29.07.2019, der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Antrag auf Einreise gemäß Paragraph 35, AsylG wurde somit vor Verstreichen der dreijährigen Frist am 28.7.2022 gestellt.

Dem Antrag wurden zudem keine Unterlagen, welche eine Angehörigeneigenschaft belegen und als Grundvoraussetzung für die Anwendung des § 35 Asylgesetz erforderlich sind, beigelegt.Dem Antrag wurden zudem keine Unterlagen, welche eine Angehörigeneigenschaft belegen und als Grundvoraussetzung für die Anwendung des Paragraph 35, Asylgesetz erforderlich sind, beigelegt.

Aus den oben angeführten Gründen, muss der am 24.06.2022 übermittelte Antrag daher als unzulässig zurückgewiesen werden.

Dakar, am 21.07.2022

Die Botschafterin i.A.:

[…], Botschaftsrat (VA) und Konsul

Elektronisch gefertigt“

3. Gegen diese Erledigung erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertreterin am 18.08.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Zunächst wurde ausgeführt, dass das Schreiben der ÖB Dakar an die bevollmächtigte Vertreterin als Bescheid zu qualifizieren sei, da es alle Erfordernisse eines Bescheides iSd § 58 iVm § 18 Abs. 4 AVG – abgesehen von einer Bezeichnung als Bescheid und einer Rechtsmittelbelehrung – erfülle. Die Erledigung beziehe sich ausdrücklich auf den Antrag vom 23.06.2022, verfüge über eine Aktenzahl, die bescheiderlassende Behörde sei ersichtlich und das Schreiben sei ordnungsgemäß mittels elektronischer Signatur unterfertigt worden. Seinem Inhalt nach werde eine normative Erledigung im Einzelfall getroffen. Enthalte ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, so gelte das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist – die vorliegend gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG vier Wochen betrage – eingebracht worden sei. Zunächst wurde ausgeführt, dass das Schreiben der ÖB Dakar an die bevollmächtigte Vertreterin als Bescheid zu qualifizieren sei, da es alle Erfordernisse eines Bescheides iSd Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG – abgesehen von einer Bezeichnung als Bescheid und einer Rechtsmittelbelehrung – erfülle. Die Erledigung beziehe sich ausdrücklich auf den Antrag vom 23.06.2022, verfüge über eine Aktenzahl, die bescheiderlassende Behörde sei ersichtlich und das Schreiben sei ordnungsgemäß mittels elektronischer Signatur unterfertigt worden. Seinem Inhalt nach werde eine normative Erledigung im Einzelfall getroffen. Enthalte ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, so gelte das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist – die vorliegend gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG vier Wochen betrage – eingebracht worden sei.

Die Rechtswidrigkeit des Bescheides ergebe sich daraus, dass die Behörde grundsätzliche Verfahrensvorschriften verletzt habe, zumal keine Befassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erfolgt und keine Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 eingeholt bzw. der bevollmächtigten Vertreterin zur Kenntnis gebracht worden sei. Auch sei es unzutreffend, dass kein Nachweis zum Beleg des Angehörigenverhältnisses vorgelegt worden sei, denn es sei die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin übermittelt worden, in der die Bezugsperson als ihre leibliche Mutter aufscheine. Zudem könne alleine das Fehlen von Dokumenten nicht als Grund für die Ablehnung eines Einreiseantrages herangezogen werden. Im konkreten Fall wäre ein DNA-Test zur zweifelsfreien Feststellung der Mutterschaft zweckdienlich und es hätte eine Belehrung gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG verpflichtend zu erfolgen. Wie bereits in der Stellungnahme vom 23.06.2022 ausgeführt, sei es in Einzelfällen aus Gründen des Art. 8 EMRK erforderlich, von der grundsätzlich in § 35 Abs. 2 AsylG 2005 normierten dreijährigen Wartefrist abzusehen. Unter Bedachtnahme auf das Urteil des EGMR vom 09.07.2021, Fall M.A., Appl. 6697/18, sei die Einreise im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK trotz geringer Unterschreitung der dreijährigen Wartefrist zu gewähren. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides ergebe sich daraus, dass die Behörde grundsätzliche Verfahrensvorschriften verletzt habe, zumal keine Befassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erfolgt und keine Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 eingeholt bzw. der bevollmächtigten Vertreterin zur Kenntnis gebracht worden sei. Auch sei es unzutreffend, dass kein Nachweis zum Beleg des Angehörigenverhältnisses vorgelegt worden sei, denn es sei die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin übermittelt worden, in der die Bezugsperson als ihre leibliche Mutter aufscheine. Zudem könne alleine das Fehlen von Dokumenten nicht als Grund für die Ablehnung eines Einreiseantrages herangezogen werden. Im konkreten Fall wäre ein DNA-Test zur zweifelsfreien Feststellung der Mutterschaft zweckdienlich und es hätte eine Belehrung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG verpflichtend zu erfolgen. Wie bereits in der Stellungnahme vom 23.06.2022 ausgeführt, sei es in Einzelfällen aus Gründen des Artikel 8, EMRK erforderlich, von der grundsätzlich in Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 normierten dreijährigen Wartefrist abzusehen. Unter Bedachtnahme auf das Urteil des EGMR vom 09.07.2021, Fall M.A., Appl. 6697/18, sei die Einreise im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung von Artikel 8, EMRK trotz geringer Unterschreitung der dreijährigen Wartefrist zu gewähren.

Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid wegen materieller bzw. formeller Rechtswidrigkeit ersatzlos zu beheben und den Antrag nach erfolgter persönlicher Vorsprache zwecks Erlassung einer Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 dem BFA zuzuleiten, in eventu – sofern die Erledigung vom 21.07.2022 entgegen der obigen Ausführungen nicht als Bescheid interpretiert werde –, den Antrag vom 23.06.2022 bescheidmäßig zu erledigen. Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid wegen materieller bzw. formeller Rechtswidrigkeit ersatzlos zu beheben und den Antrag nach erfolgter persönlicher Vorsprache zwecks Erlassung einer Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 dem BFA zuzuleiten, in eventu – sofern die Erledigung vom 21.07.2022 entgegen der obigen Ausführungen nicht als Bescheid interpretiert werde –, den Antrag vom 23.06.2022 bescheidmäßig zu erledigen.

4. Mit Eingabe vom 14.09.2023 teilte die bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie am 18.08.2022 eine Beschwerde an die ÖB Dakar eingebracht habe, jedoch seither keine Rückmeldung erhalten habe. Daher wurde um Auskunft ersucht, ob das Verfahren am Bundesverwaltungsgericht anhängig sei.

5. Mit Schreiben vom 18.09.2023 leitete das Bundesverwaltungsgericht dieses Anbringen zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an die ÖB Dakar weiter, wovon die Verfahrensparteien verständigt wurden. Gleichzeitig erging das Ersuchen an die Vertretungsbehörde um Auskunft hinsichtlich des Verfahrensstandes.5. Mit Schreiben vom 18.09.2023 leitete das Bundesverwaltungsgericht dieses Anbringen zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an die ÖB Dakar weiter, wovon die Verfahrensparteien verständigt wurden. Gleichzeitig erging das Ersuchen an die Vertretungsbehörde um Auskunft hinsichtlich des Verfahrensstandes.

6. Mit Schreiben vom 11.10.2023 legte die ÖB Dakar die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten auszugsweise wie folgt:

„Inhalt und Form der Bescheide

§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. […]Paragraph 58, (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. […]

§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. […]Paragraph 59, (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. […]

§ 60. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.Paragraph 60, In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

§ 61. (1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.Paragraph 61, (1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.

(2) Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, daß kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde. […]“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) – (9) […]

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) […]

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“

Ungeachtet dessen, dass gerade für das Verfahren in Visaangelegenheiten zahlreiche gesetzliche Sonderbestimmungen existieren (in denen im Übrigen zum Teil selbst ausdrücklich Erwähnung findet, dass sie eine Abweichung vom AVG darstellen, vgl. etwa § 11 Abs. 1 und Abs. 5 FPG) – ist gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG auch von der österreichischen Vertretungsbehörde das AVG auf ein von ihr geführtes behördliches Verfahren anzuwenden (VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611).Ungeachtet dessen, dass gerade für das Verfahren in Visaangelegenheiten zahlreiche gesetzliche Sonderbestimmungen existieren (in denen im Übrigen zum Teil selbst ausdrücklich Erwähnung findet, dass sie eine Abweichung vom AVG darstellen, vergleiche etwa Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 5, FPG) – ist gemäß Art. römisch eins Absatz 2, Ziffer eins, EGVG auch von der österreichischen Vertretungsbehörde das AVG auf ein von ihr geführtes behördliches Verfahren anzuwenden (VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611).

Wenngleich das AsylG 2005 diesbezüglich keine ausdrückliche Anordung trifft, kommen für Verfahren auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 die vom AVG abweichenden Bestimmungen über das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden nach dem FPG zur Anwendung (vgl. VwGH 25.02.2019, Ra 2017/19/0361 mwN). Wenngleich das AsylG 2005 diesbezüglich keine ausdrückliche Anordung trifft, kommen für Verfahren auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 die vom AVG abweichenden Bestimmungen über das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden nach dem FPG zur Anwendung vergleiche VwGH 25.02.2019, Ra 2017/19/0361 mwN).

1.2. Die Zulässigkeit einer (Bescheid)Beschwerde an die Verwaltungsgerichte gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG setzt das Vorliegen eines Bescheids voraus. 1.2. Die Zulässigkeit einer (Bescheid)Beschwerde an die Verwaltungsgerichte gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG setzt das Vorliegen eines Bescheids voraus.

Voraussetzung für die Qualifikation eines Verwaltungsakts als Bescheid ist, dass es im Willen des Organs liegt, den Akt in Ausübung der hoheitlichen Gewalt zu setzen, und das Organ diesen Willen entsprechend zum Ausdruck bringt. In dem Zusammenhang ordnet § 58 Abs. 1 des – gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG auch hier anwendbaren – AVG an, dass jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist und den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat.Voraussetzung für die Qualifikation eines Verwaltungsakts als Bescheid ist, dass es im Willen des Organs liegt, den Akt in Ausübung der hoheitlichen Gewalt zu setzen, und das Organ diesen Willen entsprechend zum Ausdruck bringt. In dem Zusammenhang ordnet Paragraph 58, Absatz eins, des – gemäß Art. römisch eins Absatz 2, Ziffer eins, EGVG auch hier anwendbaren – AVG an, dass jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist und den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch normativ rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung, also in dem Sinn auch aus deren Form ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge im Verfahren, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung und damit als Spruch im Sinn des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch normativ rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung, also in dem Sinn auch aus deren Form ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge im Verfahren, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung und damit als Spruch im Sinn des Paragraph 58, Absatz eins, AVG gewertet werden.

Mangelt es einer Erledigung an der für Bescheide vorgesehenen Form, so muss deutlich hervorgehen, dass die Behörde dennoch den objektiv erkennbaren Willen hatte, mit der Erledigung gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. An eine nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnete behördliche Erledigung ist hinsichtlich der Wertung als Bescheid ein strenger Maßstab anzulegen. Bei Zweifeln über den Inhalt kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, wie etwa dem Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln. Aus einer solchen Form der Erledigung ist eher darauf zu schließen, dass kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung oder eine bloße Wissenserklärung vorliegt (vgl. zum Ganzen VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0033, mwN).Mangelt es einer Erledigung an der für Bescheide vorgesehenen Form, so muss deutlich hervorgehen, dass die Behörde dennoch den objektiv erkennbaren Willen hatte, mit der Erledigung gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. An eine nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnete behördliche Erledigung ist hinsichtlich der Wertung als Bescheid ein strenger Maßstab anzulegen. Bei Zweifeln über den Inhalt kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, wie etwa dem Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln. Aus einer solchen Form der Erledigung ist eher darauf zu schließen, dass kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung oder eine bloße Wissenserklärung vorliegt vergleiche zum Ganzen VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0033, mwN).

1.3. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage und dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann fallbezogen die (oben wörtlich wiedergegebene) Erledigung vom 21.07.2022 nicht als Bescheid betrachtet werden. Für die Verneinung eines Bescheids spricht insbesondere, dass die Erledigung keine ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid, keinen als Spruch gekennzeichneten Teil und auch keine Rechtsmittelbelehrung enthält (vgl. nochmals VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0033). 1.3. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage und dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann fallbezogen die (oben wörtlich wiedergegebene) Erledigung vom 21.07.2022 nicht als Bescheid betrachtet werden. Für die Verneinung eines Bescheids spricht insbesondere, dass die Erledigung keine ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid, keinen als Spruch gekennzeichneten Teil und auch keine Rechtsmittelbelehrung enthält vergleiche nochmals VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0033).

Der Beschwerde ist zwar beizupflichten, dass das Vorhandensein einer Rechtsmittelbelehrung und einer ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid keine zwingenden Bescheidmerkmale sind und die – mittels Amtssignatur genehmigte – Erledigung die handelnde Behörde und die behandelte Rechtsangelegenheit erkennen lässt.

Jedoch ergibt sich auch aus der Textierung der – nicht die für Bescheide vorgesehene Form aufweisenden – Erledigung nicht in der erforderlichen Eindeutigkeit, dass damit über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 23.06.2022 rechtsverbindlich abgesprochen worden wäre. Einzelnen allenfalls als normative Aussagen zu deutenden Textpassagen („Aus den oben angeführten Gründen, muss der am 24.06.2022 übermittelte Antrag daher als unzulässig zurückgewiesen werden.“) stehen die Adressierung des Schreibens an die bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin, die gegen einen normativen Charakter sprechenden Höflichkeitsfloskeln in der Anrede ("Sehr geehrte Frau (...)") sowie die einleitende Formulierung („[…] die Botschaft teilt bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 23.06.2022 mit […]“) entgegen (vgl. VwGH 28.01.2010, 2008/12/0140; 23.01.2007, 2006/06/0277, 07.09.2005, 2005/12/0141). Nicht zuletzt spricht der Umstand, dass sich die Erledigung ihrer Formulierung nach an die bevollmächtigte Vertreterin, nicht jedoch die (im Betreff namentlich genannte) Beschwerdeführerin selbst richtet („Der Bezugsperson der im Betreff genannten […]“) im Zweifelsfall gegen die Qualifizierung als normativer, an die Beschwerdeführerin gerichteter Akt der Hoheitsverwaltung. Jedoch ergibt sich auch aus der Textierung der – nicht die für Bescheide vorgesehene Form aufweisenden – Erledigung nicht in der erforderlichen Eindeutigkeit, dass damit über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 23.06.2022 rechtsverbindlich abgesprochen worden wäre. Einzelnen allenfalls als normative Aussagen zu deutenden Textpassagen („Aus den oben angeführten Gründen, muss der am 24.06.2022 übermittelte Antrag daher als unzulässig zurückgewiesen werden.“) stehen die Adressierung des Schreibens an die bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin, die gegen einen normativen Charakter sprechenden Höflichkeitsfloskeln in der Anrede ("Sehr geehrte Frau (...)") sowie die einleitende Formulierung („[…] die Botschaft teilt bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 23.06.2022 mit […]“) entgegen vergleiche VwGH 28.01.2010, 2008/12/0140; 23.01.2007, 2006/06/0277, 07.09.2005, 2005/12/0141). Nicht zuletzt spricht der Umstand, dass sich die Erledigung ihrer Formulierung nach an die bevollmächtigte Vertreterin, nicht jedoch die (im Betreff namentlich genannte) Beschwerdeführerin selbst richtet („Der Bezugsperson der im Betreff genannten […]“) im Zweifelsfall gegen die Qualifizierung als normativer, an die Beschwerdeführerin gerichteter Akt der Hoheitsverwaltung.

Davon ausgehend kann der Erledigung vom 21.07.2022 – unter Anlegung des von der Rechtsprechung geforderten strengen Maßstabs – nach Form und Inhalt keine Bescheidqualität beigemessen werden. Die Erledigung stellt sich vielmehr als unverbindliche Mitteilung bzw. Information an die bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin dar.

Die Beschwerde gegen die Erledigung vom 21.07.2022 war daher – mangels Vorliegens eines Bescheids und damit einer notwendigen Prozessvoraussetzung – als unzulässig zurückzuweisen.

1.4. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu fassen.1.4. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu fassen.

1.5. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass das Gesetz in § 35 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 die unverzügliche Weiterleitung eines Antrages auf Einreise nach Abs. 1 und Abs. 2 leg.cit. an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwecks Einholung einer Wahrscheinlichkeitsprognose anordnet, was nach der Aktenlage bislang nicht erfolgt ist.1.5. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass das Gesetz in Paragraph 35, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 die unverzügliche Weiterleitung eines Antrages auf Einreise nach Absatz eins und Absatz 2, leg.cit. an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwecks Einholung einer Wahrscheinlichkeitsprognose anordnet, was nach der Aktenlage bislang nicht erfolgt ist.

Im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 35 Abs. 2 AsylG 2005, die vorsieht, dass ein Familienangehöriger eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stellen kann, ist die Entscheidung des Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 09.07.2021, Fall M.A., Appl. 6697/18, zu beachten. Der EGMR befasste sich in dieser Entscheidung mit der Vereinbarkeit einer – auch im österreichischen Recht vorgesehenen – statischen dreijährigen Frist, die abgewartet werden muss, bevor ein Antrag auf Familienzusammenführung mit einem subsidiär schutzberechtigten Familienangehörigen gestellt werden kann. Er hielt sinngemäß fest, dass die nationalen Behörden bei einer Wartefrist von mehr als zwei Jahren im Einzelfall eine individuelle Prüfung dahingehend vorzunehmen haben, ob eine weitere Verzögerung des Familiennachzuges das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens verletzt. In diese Beurteilung sind insbesondere die Intensität der familiären Beziehung, die bereits erfolgte Integration im Aufnahmestaat, das Bestehen unüberwindbarer Hindernisse für ein Leben der Familie im Herkunftsland und das Kindeswohl einzubeziehen (vgl. darauf Bezug nehmend VfGH 13.12.2022, E 933/2022).Im Zusammenhang mit der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005, die vorsieht, dass ein Familienangehöriger eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stellen kann, ist die Entscheidung des Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 09.07.2021, Fall M.A., Appl. 6697/18, zu beachten. Der EGMR befasste sich in dieser Entscheidung mit der Vereinbarkeit einer – auch im österreichischen Recht vorgesehenen – statischen dreijährigen Frist, die abgewartet werden muss, bevor ein Antrag auf Familienzusammenführung mit einem subsidiär schutzberechtigten Familienangehörigen gestellt werden kann. Er hielt sinngemäß fest, dass die nationalen Behörden bei einer Wartefrist von mehr als zwei Jahren im Einzelfall eine individuelle Prüfung dahingehend vorzunehmen haben, ob eine weitere Verzögerung des Familiennachzuges das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens verletzt. In diese Beurteilung sind insbesondere die Intensität der familiären Beziehung, die bereits erfolgte Integration im Aufnahmestaat, das Bestehen unüberwindbarer Hindernisse für ein Leben der Familie im Herkunftsland und das Kindeswohl einzubeziehen vergleiche darauf Bezug nehmend VfGH 13.12.2022, E 933/2022).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Amtssignatur Bescheiderlassung Bescheidqualität Einreisetitel Nichtbescheid österreichische Vertretungsbehörde Prozessvoraussetzung Rechtsmittelbelehrung Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W212.2278050.1.00

Im RIS seit

30.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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