TE Vwgh Erkenntnis 1995/5/26 95/17/0067

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Veröffentlicht am 26.05.1995
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg;
L81505 Umweltschutz Salzburg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §281;
B-VG Art140 Abs7;
LAO Slbg 1963 §206;
UmweltfondsG Slbg 1992 Abschn3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Gruber, Dr. Höfinger und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der Ö-AG in S, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 5. Jänner 1995, Zl. 8/01-27.002/12-1995, betreffend Vorschreibung von Mautstraßenerhaltungsabgabe für die Jahre 1992, 1993 und 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1.0. Aus der abgetretenen Verfassungsgerichtshofbeschwerde, dem angefochtenen Bescheid, dem Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes und der Beschwerdeergänzung vor dem Verwaltungsgerichtshof ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 5. Jänner 1995 setzte die Salzburger Landesregierung gegenüber der beschwerdeführenden Partei Mautstraßenerhaltungsabgabe für die Jahre 1992 (bezüglich der Mautstrecke Flachau - St. Michael), 1993 und 1994 (je bezüglich der Mautstrecken Flachau - Landesgrenze und Flachau - St. Michael) mit gerundet S 67,541.572,-- fest. Gleichzeitig wurde ein Säumniszuschlag von 2 % für die Jahre 1992, 1993 und zwei Teilbeträge des Jahres 1994 mit gerundet S 1,014.039,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst am 3. Februar 1995 Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, die dort am 8. Februar 1995 einlangte. In dieser Beschwerde machte die beschwerdeführende Gesellschaft ausschließlich Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen, nämlich des 3. Abschnittes ("Mautstraßenerhaltungsabgabe") des Salzburger Umweltfondsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1992, geltend.

1.3. Mit Beschluß vom 27. Februar 1995, B 344/95, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab. Antragsgemäß wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In diesem Beschluß heißt es:

"Die beschwerdeführende Gesellschaft macht ausschließlich Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen, nämlich des dritten Abschnitts ("Mautstraßenerhaltungsabgabe") des Salzburger Umweltfondsgesetzes, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 50/1992, geltend.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. Dezember 1994, G 154/94 ua., die genannten Gesetzesbestimmungen, gegen die die beschwerdeführende Gesellschaft Bedenken äußert, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Gesetzesbestimmungen sind daher nach Art. 140 Abs. 7 B-VG nur in den Anlaßbeschwerdeverfahren nicht mehr anzuwenden, im übrigen sind sie verfassungsrechtlich unangreifbar geworden.

Die am 8. Februar 1995 beim Verfassungsgerichtshof eingelangte Beschwerde bildet aber keinen Anlaßfall im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 10616/1985, 11711/1988). Im Hinblick auf die Unangreifbarkeit der aufgehobenen gesetzlichen Bestimmungen hat die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg."

1.4. In der Beschwerdeergänzung wird geltend gemacht, die belangte Berufungsbehörde hätte im Hinblick auf das beim Verfassungsgerichtshof anhängige Gesetzesprüfungsverfahren im Sinne des § 206 der Salzburger Landesabgabenordnung im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung das Abgabenverfahren, das zur Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 5. Jänner 1995 geführt habe, aussetzen müssen. Das diesbezügliche Gesetzesprüfungsverfahren sei bereits am 10. März 1994 von Amts wegen eingeleitet worden. Die belangte Behörde habe ein Interesse daran gehabt, den angefochtenen Bescheid noch "rechtzeitig" zu erlassen, zumal sie genau gewußt habe, daß diesem Bescheid die "Wohltat der Ergreiferprämie" nicht mehr zugute kommen könne. Die beschwerdeführende Gesellschaft sei daher in ihren Rechten insofern verletzt, als die belangte Behörde entgegen der Bestimmung des § 206 der Salzburger Landesabgabenordnung das Verfahren nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung des anhängigen Gesetzesprüfungsverfahrens ausgesetzt habe.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Art. 140 Abs. 7 erster und zweiter Satz BVG lauten:

"Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, daß ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht."

§ 206 der Salzburger Landesabgabenordnung bestimmt:

"(1) Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Berufung anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Berufung ist, so kann die Entscheidung über diese mit Zustimmung des Berufungswerbers ausgesetzt werden.

(2) Eine Aussetzung der Entscheidung gemäß Abs. 1 ist von der Abgabenbehörde zweiter Instanz auszusprechen. Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlaß zur Aussetzung gemäß Abs. 1 gegeben hat, ist das ausgesetzte Berufungsverfahren von Amts wegen fortzusetzen."

2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat den oben unter Punkt 1.3. wiedergegebenen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in dessen Ablehnungsbeschluß nichts hinzuzufügen. Da der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis - anders als etwa im Fall

VfSlg. 8233/1987 - nicht ausgesprochen hat, daß - über die Anlaßfallwirkung hinausgehend - das aufgehobene Gesetz auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden ist (Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG), was vom Verwaltungsgerichtshof bei der Überprüfung des angefochtenen Bescheides wahrzunehmen gewesen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 17. Dezember 1979, Slg. N.F. Nr. 9994/A, und das Erkenntnis vom 16. Dezember 1994, Zl. 94/17/0438), kann die Verfassungswidrigkeit des angewendeten Gesetzes auch vor dem Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall nicht mehr zur Bescheidaufhebung führen.

2.3. Vor diesem Hindergrund ist die Argumentation der beschwerdeführenden Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht einsichtig, die belangte Behörde hätte zu Unrecht nicht von ihrer Aussetzungsbefugnis Gebrauch gemacht.

Hätte die belangte Behörde ausgesetzt, so wäre es von vornherein ausgeschlossen gewesen, daß der Fall im Wege einer Bescheidbeschwerde gegen die Abgabenvorschreibung - und nur diese Möglichkeit, in den Genuß der Anlaßfallwirkung zu gelangen, steht in der Disposition des Betroffenen - noch zum Anlaßfall wird; der sodann nach Abschluß des Gesetzesprüfungsverfahrens zu erlassende Abgabenbescheid hätte auf dem Boden der verfassungsrechtlich unangreifbar gewordenen Gesetzeslage erlassen werden müssen. Die Abgabenvorschreibung hätte sich von der des angefochtenen Bescheides in dieser Hinsicht nicht unterschieden.

Auch wurde die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Abgabenbescheid nicht etwa deswegen in ihren Rechten verletzt, weil die belangte Behörde - nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei - das Verfahren auszusetzen gehabt hätte, dies aber nicht getan hat. Auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof vermöchte nicht zu bewirken, daß dem Ersatzbescheid nicht neuerlich nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Mai 1988, Zl. 86/17/0178, oder vom 30. Oktober 1991, Zl. 86/17/0149) die für den Bemessungszeitraum maßgebende Rechtslage - hier: der unangreifbar gewordene 3. Abschnitt des Salzburger Umweltfondsgesetzes ("Mautstraßenerhaltungsabgabe") - zugrunde gelegt werden müßte. Im übrigen ist der Partei ein Rechtsanspruch auf Aussetzung nicht eingeräumt (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung, Kommentar, III 2747 zu § 281, unter Hinweis auf die hg. Entscheidungen vom 11. November 1987, 87/13/0104, und vom 25. September 1991, Zl. 90/16/0151).

2.4. Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

2.5. Es wird darauf hingewiesen, daß die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 6. September 1978, Zlen. 1902, 1903/78 = ZfVB 1979/2/513).

2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170067.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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