Entscheidungsdatum
13.08.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W192 2282786-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Guinea-Bissau, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2023, Zl. 390664409/181136843, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Guinea-Bissau, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2023, Zl. 390664409/181136843, zu Recht:
A) I. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte I. und II. wird gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 mit der Maßgabe stattgegeben, dass diese zu lauten haben:A) römisch eins. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 mit der Maßgabe stattgegeben, dass diese zu lauten haben:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 2 Jahren erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 2 Jahren erteilt.
II. Die Spruchpunkte III. bis VIII. werden ersatzlos behoben.römisch II. Die Spruchpunkte römisch III. bis römisch VIII. werden ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea-Bissau, stellte nach illegaler Einreise am 20.10.2003 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.08.2008, Zl. 313713-1/XV/53/2007, wurde der Asylantrag bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG abgewiesen und dem Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG stattgegeben und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.01.2009 erteilt. Begründend führte der UBAS in seiner Entscheidung bezüglich der Gewährung des subsidiären Schutzes aus wie folgt:1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea-Bissau, stellte nach illegaler Einreise am 20.10.2003 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.08.2008, Zl. 313713-1/XV/53/2007, wurde der Asylantrag bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und dem Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG stattgegeben und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.01.2009 erteilt. Begründend führte der UBAS in seiner Entscheidung bezüglich der Gewährung des subsidiären Schutzes aus wie folgt:
„(…) Der Berufungswerber hat seine HIV-Infektion und andere (damit kombinierte) Erkrankungen als Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG vorgebracht. Die Situation des Berufungswerbers ist im Sinne einer Gesamtschau unter dem Blickwinkel der EMRK zu betrachten. Im Einklang mit der Judikatur des EGMR geht die Berufungsbehörde davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre. Dies kann bei Guinea - Bissau im Falle von an HIV/AIDS sowie an TBC und Hepatitis erkrankten Asylwerbern auf Basis der aktenkundigen Beweislage häufig, mit Sicherheit jedoch im Hinblick auf mittellose Personen wie den Berufungswerber, angenommen werden, da eine entsprechende medizinische Grundversorgung eben nicht existiert. Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Befunde, welche das Erfordernis kontinuierlicher Behandlung der HIV-Infektion mittels Kombinationstherapie einschließlich begleitender Untersuchungen, aufzeigen, ist im Falle einer - aus finanziellen oder sonstigen Gründen (etwa mangelnder Erreichbarkeit allfällig ausreichend ausgestatteter medizinischer Einrichtungen, für deren Bestehen es aber auch keine hinreichenden Belege gibt) - unterbleibenden medizinischen Behandlung in Guinea - Bissau mit dem Ausbruch von AIDS und somit einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Berufungswerbers bis hin zu dessen frühzeitigen Tod zu rechnen.„(…) Der Berufungswerber hat seine HIV-Infektion und andere (damit kombinierte) Erkrankungen als Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vorgebracht. Die Situation des Berufungswerbers ist im Sinne einer Gesamtschau unter dem Blickwinkel der EMRK zu betrachten. Im Einklang mit der Judikatur des EGMR geht die Berufungsbehörde davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre. Dies kann bei Guinea - Bissau im Falle von an HIV/AIDS sowie an TBC und Hepatitis erkrankten Asylwerbern auf Basis der aktenkundigen Beweislage häufig, mit Sicherheit jedoch im Hinblick auf mittellose Personen wie den Berufungswerber, angenommen werden, da eine entsprechende medizinische Grundversorgung eben nicht existiert. Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Befunde, welche das Erfordernis kontinuierlicher Behandlung der HIV-Infektion mittels Kombinationstherapie einschließlich begleitender Untersuchungen, aufzeigen, ist im Falle einer - aus finanziellen oder sonstigen Gründen (etwa mangelnder Erreichbarkeit allfällig ausreichend ausgestatteter medizinischer Einrichtungen, für deren Bestehen es aber auch keine hinreichenden Belege gibt) - unterbleibenden medizinischen Behandlung in Guinea - Bissau mit dem Ausbruch von AIDS und somit einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Berufungswerbers bis hin zu dessen frühzeitigen Tod zu rechnen.
Im gegenständlichen Fall legt somit die Gesamtbetrachtung aller Umstände nahe, dass für den Berufungswerber eine Rückkehr nach Guinea - Bissau mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikels 3 EMRK bedeuten würde. Die erkennende Behörde ist aufgrund der Berichterstattung über Guinea - Bissa