Entscheidungsdatum
22.08.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L512 2267483-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. staatenlos, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a. Julia KOLDA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. staatenlos, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a. Julia KOLDA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein staatenloser Palästinenser, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 30.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein staatenloser Palästinenser, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 30.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung am selben Tag gab er im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen an, dass es in seinem Heimatland Gaza keine Sicherheit und Zukunft mehr gebe. Er würde hier in Österreich weiterleben und studieren wollen. Im Rückkehrfall habe er Angst um sein Leben und seine Zukunft.
Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte der BF am 29.12.2023 im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen vor, er sei auf Grund einer Liebesbeziehung zu einem Mädchen einerseits von dessen Familie verfolgt worden und andererseits von seiner Familie verstoßen worden. Probleme mit Behörden in seinem Herkunftsstaat sowie aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit wurden verneint.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Jordanien gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Jordanien gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch VI.).
Das Bundesamt führte begründend im Wesentlichen aus, der BF habe sich als partiell unglaubwürdig erwiesen und seine Angaben in Bezug auf die als ausreiskausal dargestellten Vorkommnisse seien größtenteils nicht nachvollziehbar gewesen. Jedenfalls stehe dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative, beispielsweise in der Stadt Akaba oder andere namentlich bezeichnete Städte offen.
Der BF hat fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , erhoben.Der BF hat fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , erhoben.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom XXXX , Zahl: XXXX , die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA, vom XXXX , Zahl: XXXX , als unbegründet ab und stellte fest, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs 4-B-VG nicht zulässig sei. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA, vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , als unbegründet ab und stellte fest, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4 -, B, -, fünf G, nicht zulässig sei.
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX erwuchs mit 30.10.2023 in Rechtskraft.Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 erwuchs mit 30.10.2023 in Rechtskraft.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX , Zahl: XXXX , wurde der gestellte Antrag, der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom XXXX , Zahl: XXXX die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 85 Abs. 2 und 4 VfGG Folge gegeben. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , wurde der gestellte Antrag, der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß Paragraph 85, Absatz 2 und 4 VfGG Folge gegeben.
Mit Beschluss vom XXXX , Zahl: XXXX , lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab. Mit Beschluss vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.
Mit Beschluss vom XXXX , Zahl: XXXX , wurde die Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof auf nachträglichen Antrag im Sinne des § 87 Abs. 3 VfGG gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.Mit Beschluss vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , wurde die Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof auf nachträglichen Antrag im Sinne des Paragraph 87, Absatz 3, VfGG gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , Zahl: XXXX , wurde die Revision zurückgewiesen.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , wurde die Revision zurückgewiesen.
I.2. Am 21.05.2024 stellte der BF den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.2. Am 21.05.2024 stellte der BF den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF im Zuge der Erstbefragung an, er habe Österreich nach seiner (ersten) Asylantrag nicht verlassen hätten. Betreffend seiner Fluchtgründe führte der BF aus, dass seine alten Fluchtgründe immer noch gleich sind. Er würde auch aufgrund des derzeitigen Krieges in Palästina auch dorthin nicht zurückkehren können. Er hätte mittlerweile einen Reisepass von Palästina beantragt und hätte diesen auch vor 2 Wochen bekommen. Er hätte vor ca. 1,5 Jahren in Österreich eine Lehre begonnen. Bei einer Rückkehr nach Jordanien würde er befürchten, dass die Familie seiner Ex-Freundin ihn töten werde. Bei einer Rückkehr nach Palästina, würde er um sein Leben fürchten. Aufgrund des Krieges würden dort sehr viele Leute sterben.
Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte der BF am 13.06.2024 im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen vor, seine Aufenthaltserlaubnis in Jordanien sei bereits abgelaufen. Er habe auch einen neuen Reisepass (Anm. Palästinenser). Er könne sich auch keinen neuen Ausweis von Jordanien ausstellen lassen, da er sich im Ausland befinde. Sie würden auch als Personen der 2. Klasse in Jordanien gelten. Er hätte keine Möglichkeit sich in Österreich einen jordanischen Reisepass ausstellen zu lassen. Er habe zudem die gleichen Fluchtgründe wie im Erstverfahren.Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte der BF am 13.06.2024 im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen vor, seine Aufenthaltserlaubnis in Jordanien sei bereits abgelaufen. Er habe auch einen neuen Reisepass Anmerkung Palästinenser). Er könne sich auch keinen neuen Ausweis von Jordanien ausstellen lassen, da er sich im Ausland befinde. Sie würden auch als Personen der 2. Klasse in Jordanien gelten. Er hätte keine Möglichkeit sich in Österreich einen jordanischen Reisepass ausstellen zu lassen. Er habe zudem die gleichen Fluchtgründe wie im Erstverfahren.
Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).
Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch VI.).
Der BF bzw. seine gewillkürte Vertretung erhoben fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
I.3. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.3. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte seit seiner erstmaligen Einreise nach Österreich bzw. seiner ersten Asylantragstellung am 30.01.2022 insgesamt zwei Anträge auf internationalen Schutz.
Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig negativ entschieden. Dem Vorbringen des BF wurde kein Glauben geschenkt bzw. keine Asylrelevanz zuerkannt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zahl: XXXX , wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA, vom XXXX , Zahl: XXXX als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs 4-B-VG nicht zulässig sei.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA, vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4 -, B, -, fünf G, nicht zulässig sei.
Das Erkenntnis erwuchs am 30.10.2023 in Rechtskraft.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX , Zahl: XXXX , wurde der gestellte Antrag, der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom XXXX , Zahl: XXXX die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 85 Abs. 2 und 4 VfGG Folge gegeben. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , wurde der gestellte Antrag, der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß Paragraph 85, Absatz 2 und 4 VfGG Folge gegeben.
Mit Beschluss vom XXXX , Zahl: XXXX , lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab. Mit Beschluss vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.
Mit Beschluss vom XXXX , Zahl: XXXX , wurde die Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof auf nachträglichen Antrag im Sinne des § 87 Abs. 3 VfGG gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.Mit Beschluss vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , wurde die Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof auf nachträglichen Antrag im Sinne des Paragraph 87, Absatz 3, VfGG gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , Zahl: XXXX , wurde die Revision zurückgewiesen.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , wurde die Revision zurückgewiesen.
Am 21.05.2024 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der BF brachte im Folgeantrag einen neuen Sachverhalt vor, dem nicht von Vornherein der glaubhafte Kern abgesprochen werden kann.
II.2. Beweiswürdigung:römisch II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte bzw. Gerichtsakte Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte bzw. Gerichtsakte Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.römisch II.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
II.3.2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).römisch II.3.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). "Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).
In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des BFA wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des BFA wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmitte