TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/22 W244 2271311-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.08.2024
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Entscheidungsdatum

22.08.2024

Norm

AVG §13 Abs1
AVG §13 Abs2
AVG §13 Abs5
AVG §13 Abs7
AVG §13 Abs8
B-VG Art133 Abs4
GehG §169f
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 169f heute
  2. GehG § 169f gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. GehG § 169f gültig von 16.11.2023 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2023
  4. GehG § 169f gültig von 24.12.2020 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  5. GehG § 169f gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. GehG § 169f gültig von 28.12.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  7. GehG § 169f gültig von 28.12.2019 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  8. GehG § 169f gültig von 12.02.2015 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  9. GehG § 169f gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  10. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  11. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  12. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019

Spruch


W244 2271311-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX ., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides der Landespolizeidirektion XXXX vom 01.03.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 ., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 01.03.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:

1. Die beschwerdeführende Partei stellte am 30.06.2010 einen Antrag auf Anrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr und am 25.02.2011 einen verbesserten Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages.

3. Mit E-Mail vom 16.12.2011 zog die beschwerdeführende Partei ihre Anträge vom 30.06.2010 respektive vom 25.02.2011 zurück. Begründend verwies sie auf die Auskunft der belangten Behörde, wonach ihre Anträge – in Ermangelung einer mindestens dreijährigen Zeitspanne zwischen Ende der allgemeinen Schulpflicht und dem derzeitigen Vorrückungsstichtag – keine Aussicht auf Erfolg hätten.

4. Mit Wirksamkeit vom 08.07.2019 erfolgte durch den Gesetzgeber mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I 58/2019, eine Novellierung des Besoldungsrechts. 4. Mit Wirksamkeit vom 08.07.2019 erfolgte durch den Gesetzgeber mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2019,, eine Novellierung des Besoldungsrechts.

5. Die Landespolizeidirektion XXXX (in weiterer Folge: belangte Behörde) übermittelte der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 21.06.2022 das Ergebnis der Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung, wozu die beschwerdeführende Partei keine Stellungnahme abgab. 5. Die Landespolizeidirektion römisch 40 (in weiterer Folge: belangte Behörde) übermittelte der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 21.06.2022 das Ergebnis der Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung, wozu die beschwerdeführende Partei keine Stellungnahme abgab.

6. Mit Bescheid vom 01.03.2023 setzte die belangte Behörde das Besoldungsdienstalter der beschwerdeführenden Partei gemäß § 169f Abs. 1 und 4 GehG (Spruchpunkt 1.) sowie den für die Verjährung maßgeblichen Zeitpunkt (01.05.2016) fest (Spruchpunkt 2.). Den für die Verjährung maßgeblichen Zeitpunkt setzte sie dabei ohne Bezugnahme auf die Anträge vom 30.06.2010 respektive vom 25.02.2011 fest.6. Mit Bescheid vom 01.03.2023 setzte die belangte Behörde das Besoldungsdienstalter der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 GehG (Spruchpunkt 1.) sowie den für die Verjährung maßgeblichen Zeitpunkt (01.05.2016) fest (Spruchpunkt 2.). Den für die Verjährung maßgeblichen Zeitpunkt setzte sie dabei ohne Bezugnahme auf die Anträge vom 30.06.2010 respektive vom 25.02.2011 fest.

7. Gegen Spruchpunkt 2. dieses Bescheides erhob die beschwerdeführende Partei rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche am 05.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte und der Gerichtsabteilung W244 zugeteilt wurde.

Begründend wurde ausgeführt, dass bereits mit Schreiben vom 30.06.2010, verbessert mit Schreiben vom 25.02.2011, die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages sowie der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung und die allfällige Nachzahlung von Bezügen beantragt worden seien. Danach sei die beschwerdeführende Partei mehrmals von der Personalabteilung der belangten Behörde kontaktiert worden, um der beschwerdeführenden Partei die Zurückziehung des Antrages nahezulegen, da nichts für die beschwerdeführende Partei zu gewinnen sei. Die beschwerdeführende Partei habe den Antrag nur unter der

Bedingung und ausschließlich auf Basis der Annahme zurückgezogen, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde richtig sei. Dass die Rechtsansicht nicht korrekt gewesen sei, sei in unzähligen nachgelagerten Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (in weiterer Folge: EuGH) bestätigt worden.

Abgesehen davon, sei die Rückziehung nur formlos per E-Mail und damit nicht formgültig erfolgt. Dementsprechend sei der Antrag vom 30.06.2010 nach wie vor offen. Die Nachzahlungen, die sich aus einer rückwirkenden Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ergäben, hätten daher für den Zeitraum ab dem 01.07.2006 stattzufinden.

8. Mit Urteil des EuGH vom 20.04.2023 in der Rechtssache C-650/21, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, antwortete dieser auf die vom VwGH gestellten Fragen, dass die Gleichbehandlungsrichtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Einstufung eines Beamten auf der Grundlage seines Besoldungsdienstalters in einem alten Besoldungssystem erfolgt, das für diskriminierend befunden wurde, weil dieses System für die Zwecke der Bestimmung des Besoldungsdienstalters nur die Berücksichtigung der anrechenbaren Vordienstzeiten erlaubte, die nach Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt wurden und damit vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte Vordienstzeiten ausschloss, soweit diese Regelung eine Korrektur der ursprünglich ermittelten anrechenbaren Vordienstzeiten durch Ermittlung eines Vergleichsstichtags vorsieht, bei dem für die Zwecke der Bestimmung des Besoldungsdienstalters nunmehr vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte anrechenbare Vordienstzeiten berücksichtigt werden, wenn zum einen hinsichtlich der nach dem 18. Geburtstag zurückgelegten Zeiten nur die zur Hälfte zu berücksichtigenden "sonstigen Zeiten" berücksichtigt werden und zum anderen diese "sonstigen Zeiten" von drei auf sieben Jahre erhöht werden, jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als sie vier Jahre übersteigen. Darüber hinaus ist der Grundsatz der Rechtssicherheit dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für Beamte, bei denen am Tag der Kundmachung einer Gesetzesänderung des Besoldungssystems ein Verfahren zur Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung anhängig war, vorsieht, dass die Bezüge nach den neuen Bestimmungen über den Vergleichsstichtag neu ermittelt werden, so dass eine Diskriminierung wegen des Alters nicht beseitigt wird, wohingegen eine solche Ermittlung nicht für Beamte vorgenommen wird, bei denen ein zuvor eingeleitetes Verfahren mit gleichem Gegenstand bereits durch eine rechtskräftige Entscheidung abgeschlossen war, die auf einem Stichtag beruht, der nach dem alten Besoldungssystem, dessen vom nationalen Richter für diskriminierend befundene Bestimmungen in unmittelbarer Anwendung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung unangewendet blieben, günstiger festgesetzt wurde.

9. Mit Erkenntnis des VwGH vom 18.07.2023, Ra 2020/12/0068, entschied dieser in einer Rechtssache über die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters unter Bezugnahme auf das letztgenannte EuGH-Urteil, dass die vom Gesetzgeber in der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 gewählte Methode der Anknüpfung am altersdiskriminierend ermittelten Besoldungsdienstalter für die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters die Diskriminierung wegen des Alters nicht beseitigt hat. Dabei wies er darauf hin, dass das Verwaltungsgericht allfällige Tatsachen, aus denen sich Gründe für eine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung ergäben, nach Erörterung mit den Parteien festzustellen habe.

10. Die belangte Behörde wurde daher mit Schreiben vom 09.08.2023 aufgefordert, solche allfälligen Rechtfertigungsgründe binnen drei Wochen anzuführen.

11. Mit am 28.08.2023 eingelangtem Schriftsatz brachte die belangte Behörde eine Stellungnahme ein, wobei die beschwerdeführende Partei darauf mit Schreiben vom 27.09.2023 replizierte. Darin wurde ausgeführt, dass die Ausführungen der belangten Behörde irrelevant seien, da das Besoldungsdienstalter bereits rechtskräftig festgestellt worden sei. Es sei lediglich der Ausspruch über den Nachzahlungszeitraum bekämpft worden.

12. Darüber wurde die belangte Behörde mit Schreiben vom 02.10.2023 in Kenntnis gesetzt. Die belangte Behörde gab dazu keine Stellungnahme ab.

13. Mit BGBl. I 137/2023 änderte der Gesetzgeber die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 169f und 169g GehG, wobei die Novelle mit 16.11.2023 in Kraft trat.13. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, änderte der Gesetzgeber die gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 169 f und 169g GehG, wobei die Novelle mit 16.11.2023 in Kraft trat.

14. Mit Schreiben vom 20.08.2024 teilte die belangte Behörde über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts mit, dass zum Zeitpunkt des E-Mails vom 16.12.2011, mit welchem der Beschwerdeführer seine Anträge vom 30.06.2010 bzw. vom 25.02.2011 zurückzog, bei der Landespolizeidirektion XXXX keine technischen Voraussetzungen oder organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten im Internet bekanntgemacht waren (Kundmachung gemäß § 13 Abs. 2 AVG).14. Mit Schreiben vom 20.08.2024 teilte die belangte Behörde über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts mit, dass zum Zeitpunkt des E-Mails vom 16.12.2011, mit welchem der Beschwerdeführer seine Anträge vom 30.06.2010 bzw. vom 25.02.2011 zurückzog, bei der Landespolizeidirektion römisch 40 keine technischen Voraussetzungen oder organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten im Internet bekanntgemacht waren (Kundmachung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der belangten Behörde zur Dienstleistung zugewiesen.

Die beschwerdeführende Partei stellte zunächst am 30.06.2010 einen Antrag auf Anrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr und brachte am 25.02.2011 einen verbesserten Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ein.

Mit E-Mail vom 16.12.2011 zog die beschwerdeführende Partei ihre Anträge vom 30.06.2010 respektive vom 25.02.2011 mit folgendem Wortlaut zurück:

"Sehr geehrte Frau Kollegin!

Wie schon tel. mit Ihnen besprochen, ziehe ich meine Anträge vom 30.06.2010, respektive 25.02.2011, betr. Neuberechnung des Vorrückungsstichtages zurück.

Als Begründung führe ich Ihre Auskunft an, wonach mein Antrag – in Ermangelung einer mindestens 3-jährigen Zeitspanne zwischen Ende der allgemeinen Schulpflicht und dzt. Vorrückungsstichtag – keine Aussicht auf Erfolg hat.

Danke noch für das Gespräch

XXXX   
Fachbereichsleiter Jugend & Sport"
römisch 40   
Fachbereichsleiter Jugend & Sport"

Mit E-Mail vom gleichen Tag bestätigte die belangte Behörde den Erhalt der Zurückziehung.

Mit Bescheid vom 01.03.2023, Zl. XXXX setzte die belangte Behörde das Besoldungsdienstalter der beschwerdeführenden Partei gemäß § 169f Abs. 1 und 4 GehG (Spruchpunkt 1.) sowie den für die Verjährung maßgeblichen Zeitpunkt (01.05.2016) fest (Spruchpunkt 2.). Den für die Verjährung maßgeblichen Zeitpunkt setzte sie dabei ohne Bezugnahme auf die Anträge vom 30.06.2010 respektive vom 25.02.2011 fest.Mit Bescheid vom 01.03.2023, Zl. römisch 40 setzte die belangte Behörde das Besoldungsdienstalter der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 GehG (Spruchpunkt 1.) sowie den für die Verjährung maßgeblichen Zeitpunkt (01.05.2016) fest (Spruchpunkt 2.). Den für die Verjährung maßgeblichen Zeitpunkt setzte sie dabei ohne Bezugnahme auf die Anträge vom 30.06.2010 respektive vom 25.02.2011 fest.

Gegen Spruchpunkt 2. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Zum Zeitpunkt des E-Mails vom 16.12.2011, mit welchem der Beschwerdeführer seine Anträge vom 30.06.2010 bzw. vom 25.02.2011 zurückzog, waren bei der Landespolizeidirektion XXXX keine technischen Voraussetzungen oder organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten im Internet bekanntgemacht (Kundmachung gemäß § 13 Abs. 2 AVG).Zum Zeitpunkt des E-Mails vom 16.12.2011, mit welchem der Beschwerdeführer seine Anträge vom 30.06.2010 bzw. vom 25.02.2011 zurückzog, waren bei der Landespolizeidirektion römisch 40 keine technischen Voraussetzungen oder organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten im Internet bekanntgemacht (Kundmachung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG).

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten aufgrund der Aktenlage iVm dem Vorbringen der Verfahrensparteien getroffen werden und sind insoweit unstrittig. Ein Ausdruck des E-Mails des Beschwerdeführers vom 16.12.2011 sowie der den Eingang mit einem "Vielen Dank!" bestätigenden Antwort der belangten Behörde vom selben Tag liegen im Akt ein. Die Feststellung, dass zum Zeitpunkt des E-Mails vom 16.12.2011, mit welchem der Beschwerdeführer seine Anträge vom 30.06.2010 bzw. vom 25.02.2011 zurückzog, bei der Landespolizeidirektion XXXX keine technischen Voraussetzungen oder organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten im Internet bekanntgemacht waren (Kundmachung gemäß § 13 Abs. 2 AVG), beruht auf einer Auskunft durch die belangte Behörde (OZ 8). Diese ist angesichts der inhaltlich damit übereinstimmenden aktuellen Bekanntmachung (https://www.polizei.gv.at/alle/e_mail.aspx [letzter Zugriff am 22.08.2024]: "[…] Sie können Anbringen auch elektronisch (per E-Mail, Telefax oder Online-Formular) einbringen. Anbringen (Eingaben), die mit E-Mail eingebracht werden, sind an die offizielle E-Mail-Adresse der jeweils nach dem Bundesland zuständigen Landespolizeidirektion oder an eine in der behördlichen Erledigung, auf die sich Ihr Anbringen bezieht, als Kontaktadresse angegebene E-Mail-Adresse zu übermitteln. […]") auch glaubhaft.Diese Feststellungen konnten aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen der Verfahrensparteien getroffen werden und sind insoweit unstrittig. Ein Ausdruck des E-Mails des Beschwerdeführers vom 16.12.2011 sowie der den Eingang mit einem "Vielen Dank!" bestätigenden Antwort der belangten Behörde vom selben Tag liegen im Akt ein. Die Feststellung, dass zum Zeitpunkt des E-Mails vom 16.12.2011, mit welchem der Beschwerdeführer seine Anträge vom 30.06.2010 bzw. vom 25.02.2011 zurückzog, bei der Landespolizeidirektion römisch 40 keine technischen Voraussetzungen oder organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten im Internet bekanntgemacht waren (Kundmachung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG), beruht auf einer Auskunft durch die belangte Behörde (OZ 8). Diese ist angesichts der inhaltlich damit übereinstimmenden aktuellen Bekanntmachung (https://www.polizei.gv.at/alle/e_mail.aspx [letzter Zugriff am 22.08.2024]: "[…] Sie können Anbringen auch elektronisch (per E-Mail, Telefax oder Online-Formular) einbringen. Anbringen (Eingaben), die mit E-Mail eingebracht werden, sind an die offizielle E-Mail-Adresse der jeweils nach dem Bundesland zuständigen Landespolizeidirektion oder an eine in der behördlichen Erledigung, auf die sich Ihr Anbringen bezieht, als Kontaktadresse angegebene E-Mail-Adresse zu übermitteln. […]") auch glaubhaft.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1. Zu A) Zur Abweisung der zulässigen Beschwerde:

3.1.1. Der für das vorliegende Verfahren maßgebliche § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 100/2011, (in Folge: AVG) lautet auszugsweise wie folgt:3.1.1. Der für das vorliegende Verfahren maßgebliche Paragraph 13, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, (in Folge: AVG) lautet auszugsweise wie folgt:

"3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

Anbringen

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Paragraph 13, (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

[…]

(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

[…]

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. […]."

3.1.2. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Darunter sind gemäß § 13 Abs. 1 AVG alle Arten von Verfahrenshandlungen zu verstehen, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können (VwGH 18.03.2022, Ra 2020/22/0070 mwN).3.1.2. Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Darunter sind gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AVG alle Arten von Verfahrenshandlungen zu verstehen, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können (VwGH 18.03.2022, Ra 2020/22/0070 mwN).

Da auch die Zurückziehung eines Anbringens selbst ein Anbringen darstellt, kann sie nach dem AVG in den in seinem § 13 Abs. 1 angeführten Formen, also sowohl mündlich als auch schriftlich, erfolgen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 [Stand 1.1.2014, rdb.at], Rz 41 mwN). Da auch die Zurückziehung eines Anbringens selbst ein Anbringen darstellt, kann sie nach dem AVG in den in seinem Paragraph 13, Absatz eins, angeführten Formen, also sowohl mündlich als auch schriftlich, erfolgen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, [Stand 1.1.2014, rdb.at], Rz 41 mwN).

Die Zurückziehung eines Antrages ist so lange zulässig, als der Antrag noch unerledigt ist. Dies bedeutet für Fälle, in denen der Antrag auf Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung bis zum Berufungsbescheid, möglich ist. Diese zum Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (vgl. VwGH 20.09.2023, Ra 2022/04/0158). Die Zurückziehung eines Antrages ist so lange zulässig, als der Antrag noch unerledigt ist. Dies bedeutet für Fälle, in denen der Antrag auf Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung bis zum Berufungsbescheid, möglich ist. Diese zum Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen vergleiche VwGH 20.09.2023, Ra 2022/04/0158).

Der Antragsteller hat somit das Recht, über seinen Antrag zu disponieren, auf seine Motive für die Antragszurückziehung kommt es nicht an; die ausdrückliche Zurückziehung eines Antrags wird – als prozessuale Willenserklärung – mit dem Einlangen bei der zuständigen Behörde endgültig wirksam (VwGH 18.03.2022, Ra 2020/22/0070 mwN) und damit unwiderruflich (VwGH 15.06.2022, Ra 2022/05/0119).

Die Zurückziehung eines Antrags bewirkt automatisch das Ende des eingeleiteten Verfahrens und führt damit zum Erlöschen der Entscheidungspflicht bzw. bei antragsbedürftigen Bescheiden auch der Entscheidungskompetenz der Behörde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 [Stand 1.1.2014, rdb.at], Rz 41 mwN). Die Zurückziehung eines Antrags bewirkt automatisch das Ende des eingeleiteten Verfahrens und führt damit zum Erlöschen der Entscheidungspflicht bzw. bei antragsbedürftigen Bescheiden auch der Entscheidungskompetenz der Behörde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, [Stand 1.1.2014, rdb.at], Rz 41 mwN).

Die bedingte Zurückziehung eines Antrags ist unwirksam (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 [Stand 1.1.2014, rdb.at], Rz 41 mwN). Die bedingte Zurückziehung eines Antrags ist unwirksam vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, [Stand 1.1.2014, rdb.at], Rz 41 mwN).

3.1.3. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Gegenständlich stellte die beschwerdeführende Partei zunächst am 30.06.2010 einen Antrag auf Anrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr und brachte am 25.02.2011 einen verbesserten Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ein. Mit E-Mail vom 16.12.2011 zog die beschwerdeführende Partei ihre Anträge vom 30.06.2010 respektive vom 25.02.2011 zurück. Begründend verwies sie auf die Auskunft der belangten Behörde, wonach ihre Anträge keine Aussicht auf Erfolg hätten. Mit E-Mail vom gleichen Tag bestätigte die belangte Behörde den Erhalt der Zurückziehung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde das Besoldungsdienstalter der beschwerdeführenden Partei gemäß § 169f Abs. 1 und 4 GehG (Spruchpunkt 1.) sowie den für die Verjährung maßgeblichen Zeitpunkt (01.05.2016) fest (Spruchpunkt 2.). Den für die Verjährung maßgeblichen Zeitpunkt setzte die belangte Behörde dabei ohne Bezugnahme auf die Anträge vom 30.06.2010 respektive vom 25.02.2011 fest. Gegenständlich stellte die beschwerdeführende Partei zunächst am 30.06.2010 einen Antrag auf Anrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr und brachte am 25.02.2011 einen verbesserten Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ein. Mit E-Mail vom 16.12.2011 zog die beschwerdeführende Partei ihre Anträge vom 30.06.2010 respektive vom 25.02.2011 zurück. Begründend verwies sie auf die Auskunft der belangten Behörde, wonach ihre Anträge keine Aussicht auf Erfolg hätten. Mit E-Mail vom gleichen Tag bestätigte die belangte Behörde den Erhalt der Zurückziehung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde das Besoldungsdienstalter der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 GehG (Spruchpunkt 1.) sowie den für die Verjährung maßgeblichen Zeitpunkt (01.05.2016) fest (Spruchpunkt 2.). Den für die Verjährung maßgeblichen Zeitpunkt setzte die belangte Behörde dabei ohne Bezugnahme auf die Anträge vom 30.06.2010 respektive vom 25.02.2011 fest.

Verfahrensgegenständlich ist zu prüfen, ob die beschwerdeführende Partei mit E-Mail vom 16.12.2011 wirksam ihre Anträge vom 30.06.2010 respektive vom 25.02.2011 zurückzog.

Da über die Anträge vom 30.06.2010 respektive vom 25.02.2011 im Zeitpunkt der Erhebung der Zurückziehung noch nicht bescheidförmig abgesprochen wurde, ist zunächst von einer grundsätzlichen Zulässigkeit einer Zurückziehung auszugehen.

Sofern die beschwerdeführende Partei ins Treffen führt, dass die Zurückziehung lediglich per E-Mail und damit nicht formgültig erfolgt sei, ist Folgendes auszuführen:

Wie bereits oben angeführt, stellt die Zurückziehung eines Anbringens selbst ein Anbringen dar, weswegen sie nach dem AVG in den in seinem § 13 Abs. 1 angeführten Formen, also sowohl mündlich als auch schriftlich, erfolgen kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 [Stand 1.1.2014, rdb.at], Rz 41 mwN). Wie bereits oben angeführt, stellt die Zurückziehung eines Anbringens selbst ein Anbringen dar, weswegen sie nach dem AVG in den in seinem Paragraph 13, Absatz eins, angeführten Formen, also sowohl mündlich als auch schriftlich, erfolgen kann vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, [Stand 1.1.2014, rdb.at], Rz 41 mwN).

Gemäß § 13 Abs. 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteil

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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