Entscheidungsdatum
15.01.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W168 2237914-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX , geboren am XXXX , StA Mongolei, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Niederösterreich vom 10.11.2020, Zahl 1258580410/221773277, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA Mongolei, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Niederösterreich vom 10.11.2020, Zahl 1258580410/221773277, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2023 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Vorverfahrenrömisch eins. Vorverfahren
1.1 Die Beschwerdeführerin (in Folge BF), eine mongolische Staatsangehörige reiste am 22.01.2020 in das österreichische Bundesgebiet ein. Am nächsten Tag wurde sie von den Sicherheitsbehörden befragt und gab im Wesentlichen an, dass sie am XXXX in Ulaanbaatar, Mongolei geboren sei. Sie sei geschieden, spreche mongolisch, sei Christin und habe die Grundschule und Berufsschule absolviert. Sie habe Fleischerin gelernt und zuletzt als Marktfrau gearbeitet. Die Ausreise aus ihrem Land sei am 08.01.2020 mit einem Reisezug nach Russland erfolgt, sie sei legal mit einem Reisepass ausgereist. Von Russland sei sie mit einem Schlepper nach Österreich gebracht worden. Nach Österreich habe sie wollen, da es ein schönes Land sei und Menschenrechte respektiert werden. Sie sei auch schon im Jahr 2010 für 3 Monate in der Schweiz und im Jahr 2016 für einen Tag legal in Deutschland gewesen. Ihre Eltern seien verstorben, sie habe noch einen Bruder, zwei Schwestern und eine Tochter. In Österreich habe sie keine Familienangehörige. Als Fluchtgrund gab sie im Wesentlichen an, dass kurz nach dem Tod ihrer Mutter, sie beim Begräbnis erfahren habe, dass ihr Vater ein Chinese sei. Mit ihren angeblichen Geschwistern in China sei sie eine geschäftliche Beziehung eingegangen. Sie habe auf deren Bestellung mongolische Pferdesättel exportiert. Danach haben diese verlangt, dass sie mongolische Antiquitäten nach China und aus China Drogen in die Mongolei schmuggeln solle. Da sie sich geweigert habe, sei sie von diesen Personen bedroht worden. Aus diesem Grund sei sie aus ihrer Heimat geflüchtet. Weitere Gründe habe sie nicht. Sie habe Angst umgebracht zu werden. Sichergestellt wurde eine mongolische Identitätskarte.1.1 Die Beschwerdeführerin (in Folge BF), eine mongolische Staatsangehörige reiste am 22.01.2020 in das österreichische Bundesgebiet ein. Am nächsten Tag wurde sie von den Sicherheitsbehörden befragt und gab im Wesentlichen an, dass sie am römisch 40 in Ulaanbaatar, Mongolei geboren sei. Sie sei geschieden, spreche mongolisch, sei Christin und habe die Grundschule und Berufsschule absolviert. Sie habe Fleischerin gelernt und zuletzt als Marktfrau gearbeitet. Die Ausreise aus ihrem Land sei am 08.01.2020 mit einem Reisezug nach Russland erfolgt, sie sei legal mit einem Reisepass ausgereist. Von Russland sei sie mit einem Schlepper nach Österreich gebracht worden. Nach Österreich habe sie wollen, da es ein schönes Land sei und Menschenrechte respektiert werden. Sie sei auch schon im Jahr 2010 für 3 Monate in der Schweiz und im Jahr 2016 für einen Tag legal in Deutschland gewesen. Ihre Eltern seien verstorben, sie habe noch einen Bruder, zwei Schwestern und eine Tochter. In Österreich habe sie keine Familienangehörige. Als Fluchtgrund gab sie im Wesentlichen an, dass kurz nach dem Tod ihrer Mutter, sie beim Begräbnis erfahren habe, dass ihr Vater ein Chinese sei. Mit ihren angeblichen Geschwistern in China sei sie eine geschäftliche Beziehung eingegangen. Sie habe auf deren Bestellung mongolische Pferdesättel exportiert. Danach haben diese verlangt, dass sie mongolische Antiquitäten nach China und aus China Drogen in die Mongolei schmuggeln solle. Da sie sich geweigert habe, sei sie von diesen Personen bedroht worden. Aus diesem Grund sei sie aus ihrer Heimat geflüchtet. Weitere Gründe habe sie nicht. Sie habe Angst umgebracht zu werden. Sichergestellt wurde eine mongolische Identitätskarte.
1.2. Gemäß Meldung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, war die BF im Jahr 2010 in der Schweiz aufhältig und hat am 28.März 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Das Asylgesuch sei am 28.05.2010 abgelehnt und die Wegweisung verfügt worden. Die BF sei am 06.07.2010 in ihrer Heimat zurückgekehrt. Seither sei sie in der Schweiz nicht mehr aufgetaucht. Die Antragstellerin habe keine Aufenthaltsbewilligung, kein Visum und keinen Schutzstatus in der Schweiz.
1.3. Am 04.09.2020 wurde die BF vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie zusammengefasst an, dass sie gesund sei, in der Mongolei geboren, dort 10 Jahre die Mittelschule besucht und danach die Berufsschule für Leicht- und Lebensmittelindustrie, Fachrichtung Fleischverarbeitung, absolviert habe. Von 1990 – 1993 habe sie im Bereich der Wurstherstellung gearbeitet. Dieser Betrieb sei danach privatisiert worden und sie habe am Marktstand gearbeitet. Dort sei sie selbständig gewesen und habe auch Damenbekleidung verkauft. Sie sei geschieden und habe eine Tochter, welche 22 Jahr alt sei und in der Mongolei studiere. Sie sei seit 1990 oder 1992 geschieden, nach der Scheidung habe sie ihre Tochter bekommen und habe fast nie mit dem Vater der Tochter zusammengelebt. Ihr Vater sei Chinese und ihre Mutter Mongolin gewesen, beide seien verstorben. Mit dem Vater ihrer Tochter habe sie keinen Kontakt, er helfe nur der Tochter. 2010 sei sie in der Schweiz gewesen und habe dort eine Touristenreise gemacht. 2016 sei sie in Deutschland gewesen. In China sei sie regelmäßig wegen ihrer Geschäfte gewesen. Sie habe noch weitere Familienangehörige in der Mongolei, zu denen sie noch Kontakt habe. Ihren Schwestern gehe es gut und diese seien froh, dass sie in Sicherheit sei. In Österreich habe sie keine familiären oder privaten Bindungen, sie lebe von der Grundversorgung. Sie habe bereits ein bisschen Deutsch gelernt. Als Fluchtgrund gab sie im Wesentlichen an, dass ihr Vater, welcher Chinese gewesen sei, verstorben sei, als sie noch klein gewesen sei. Ihre Mutter sei verstorben, als die BF in die 3. Klasse der Mittelschule besucht habe. Zur Beerdigung habe sie Kontakt zu ihren Verwandten erhalten. Der Sohn des Bruders ihres Vaters habe sie im Jahr 2010 gebeten Pferdesättel aus der Mongolei nach China zu bringen. Dies habe sie bis 2019 gemacht. Später habe er sie gebeten Antiquitäten nach China zu bringen, sie wisse nicht mehr, wann dies gewesen sei, sie solle diese Waren nur an ihrem Körper tragen. Es sei eine buddhistische Statue und einmal eine Schnupftabakdose aus Stein gewesen. Sie habe dies 1-2mal gemacht und dann habe sie nicht mehr wollen. Dann sei ein Junge auf den Markt gekommen und habe ihr gesagt, dass sie weiter schmuggeln solle. Die BF habe dies der Polizei mitgeteilt und dies versprachen den Jungen im Auge zu behalten. An diesem Tag sei sie von 2 jungen Männern in das Auto gezerrt und geschlagen worden. Sie haben ihr gesagt, dass sie diese Wertgegenstände nach China bringen solle. Aus Angst habe sie zugestimmt. Nach ein paar Tagen sei sie wieder angerufen worden und man habe ihr gedroht, wenn sie nicht die Sachen liefern werde. Sie habe nicht schlafen können und habe aus dem Haus geschaut, wo sie auf dem Zaun 4 Stück erfrorene Babyhunde gesehen habe. Sie habe die Spuren der Hunde gesehen, was bedeutet, dass sie lebend hingebracht worden seien und erfroren. Sie sei wieder arbeiten gegangen und nach ein paar Tagen habe man ihr die Sachen gebracht und sie sei nach China gereist, es sei wieder eine goldene buddhistische Statue gewesen. Der Cousin habe diese Statue an sich genommen und es seien noch mehrere Chinesen dabei gewesen. Er sei böse gewesen und habe gesagt sie solle weitermachen und habe ihr ein kleines Päckchen gegeben, welches sie mit in die Mongolei nehmen und einem Mongolen übergeben sollte. Nach der Grenze sei sie von einem jungen Mongolen angesprochen worden und er habe das Päckchen verlangt, dieser habe ihr gesagt, dass es Rauschgift sei. Es sei der BF nun noch schlechter gegangen und sie habe beschlossen, dies nie mehr zu tun. Am nächsten Tag habe sie ihr Cousin angerufen und sei beauftragt, wieder eine Figur mitzubringen und sie habe gesagt, dass sie wisse, dass es Rauschgift sei und sie das nicht mache. Ein paar Tage später sei ein Mann auf sie zugekommen, habe sie geschlagen und aufgefordert Sachen zu transportieren. Die BF sei zur Polizei gegangen und habe alles erzählt. Die Polizei habe gesagt, dass sie nichts gegen den Cousin machen können, da er Chinese sei, aber sie solle mit dem Transport aufhören. Dann habe sie sich entschlossen zu flüchten.
1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.11.2020 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, sondern gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. 1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.11.2020 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, sondern gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkte römisch III. bis römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch VI. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die BF widersprüchlich, vage und ein gesteigertes Vorbringen erstattet und deshalb schon die Fluchtgeschichte unglaubwürdig war. So habe sie bei der Erstbefragung vorgebracht, dass sie keine Drogen schmuggelte, während sie bei der Einvernahme beim BFA angab, Drogen geschmuggelt zu haben. Weiters habe sie auch den Ablauf der Bedrohungen vage und widersprüchlich dargelegt. Einmal sei sie am selben Tag als der Junge auf dem Markt auftauchte auch von Männern in einem Auto geschleppt worden, andererseits gab sie wieder, dass der Vorfall ein Monat später gewesen sei. Wenn nunmehr die Geschichte selbst erlebt worden wäre, dann hätte es nicht zu so einem eklatanten Widerspruch kommen können. Auch das Vorbringen, dass die Polizei nicht reagiert habe, erscheint unglaubwürdig, zumal die Polizei in der Mongolei, welches ein sicherer Herkunftsstaat sei, eine intakte Sicherheitsbehörde habe und Maßnahmen gesetzt hätte. So ergebe sich, dass die Gründe des Verlassens des Landes aus rein privaten Gründen erfolgt und keine Gefahr iS der GFK gegeben sei. Auch könne die BF sich überall in der Mongolei niederlassen und sich so den Handlungen des Cousins entziehen. Sie sei gut ausgebildet, gesund, kenne die Kultur und habe Verwandte und sei daher in der Lage sich ein neues Leben aufzubauen, ohne in eine Notlage zu geraten. Es bestehen ausreichend innerstaatliche Fluchtalternativen. In Österreich habe die BF keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte die gegen eine Rückkehr sprechen, auch wenn die BF nunmehr ein wenig Deutsch spreche und unbescholten sei. Die Interessen an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme liegen höher als das Interesse am Verbleib in Österreich.
1.5. Mit Schriftsatz vom 11.12.2021 erhob die BF durch ihren gewillkürten Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang. Diese begründete er zusammengefasst damit, dass die BF entgegen der Beweiswürdigung der belangten Behörde das Fluchtvorbringen sehr wohl ausführlich und genau dargelegt habe. Auch sei die Begründung kurz und mangelhaft und gebe vorrangig nur Passagen der Niederschrift wieder, sodass insgesamt die Bescheidbegründung grob mangelhaft sei. Auch habe die BF in der Erstbefragung nicht davon gesprochen, dass sie vorher nicht geschmuggelt habe, sodass es hier zu keiner Steigerung oder gar Widersprüchlichkeit gekommen sei. Auch ist die Coronasituation nicht berücksichtigt worden und die schlechte wirtschaftliche Lage im Land. Korruption ist allgegenwärtig. Daher sei der Weg zur Polizei versperrt und bei einer Rückkehr sei sie schutzlos. Auch der Zugang zur familiären Unterstützung sei nicht gegeben und die Sozialleistungen bestehen oftmals nur auf dem Papier. Daher sei der BF jedenfalls internationaler Schutz zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung werde beantragt
1.6. Mit Schriftsatz vom 21.12.2021 legte die belangte Behörde den übermittelten Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria vor, indem angegeben ist, dass die BF ein Gewerbe „Personenbetreuung“ gemeldet hat.
1.7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.02.2022 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache mongolisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF sowie deren gewillkürter Rechtsvertreter teilnahmen.
Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Mongolei vom 23.02.2021, einen Bericht vom 14.02.2022, „Die Mongolei öffnet ihrer Grenzen vollständig für die internationalen Reisen“ https://www.montsame.mn/en/read/289559 sowie die Covid-19-Risikogruppen-Verordnung (BGBl. II Nr. 203/2020) zum Parteiengehör. Im Zuge der Verhandlung legte die BF einen 5 Honorarnoten, eine Anmeldung zur Deutschprüfung A2 und verschiedene Empfehlungsschreiben vor sowie zeigte dem Gericht das derzeitige Sparbuch. Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Mongolei vom 23.02.2021, einen Bericht vom 14.02.2022, „Die Mongolei öffnet ihrer Grenzen vollständig für die internationalen Reisen“ https://www.montsame.mn/en/read/289559 sowie die Covid-19-Risikogruppen-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,) zum Parteiengehör. Im Zuge der Verhandlung legte die BF einen 5 Honorarnoten, eine Anmeldung zur Deutschprüfung A2 und verschiedene Empfehlungsschreiben vor sowie zeigte dem Gericht das derzeitige Sparbuch.
1.8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2022, W272 2237914-1/10E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Angaben der BF teilweise grob, vage und widersprüchlich seien. Auch ihre Angaben mit den Problemen mit ihrem Cousin seien widersprüchlich gewesen. So zeige sich insgesamt, dass die BF eine Rahmengeschichte als Fluchtgrund erfunden habe und mit dieser versuche, den Antrag auf internationalen Schutz zu begründen. Ihr Vorbringen sei aufgrund der Steigerungen zwischen den Einvernahmen vor der Sicherheitsbehörde, dem BFA bis zur mündlichen Verhandlung, aber vorwiegend aufgrund ihrer widersprüchlichen Angaben in der mündlichen Verhandlung zu ihren Aussagen vor dem BFA unglaubwürdig gewesen.
Gegenständliches Verfahren
2.1. Am 28.04.2022 stellte die BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK und stellte gleichzeitig gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG/DV einen Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage des Reisepasses, da sie keinen Reisepass besitze und auch die mongolische Botschaft keinen ausstellen könne und beantragte aufgrund ihrer langjährigen Verfestigung in Österreich, ihr einen humanitären Aufenthaltstitel zuzuerkennen. Zudem brachte die BF im Zuge ihrer Antragstellung einen Auszug aus dem ZMR, ein Empfehlungsschreiben der Freiwilligen Feuerwehr Altenmarkt vom 20.02.2022 sowie weitere Empfehlungsschreiben vom 27.04.2022, vom 21.04.2022, vom 22.04.2022, vom 18.02.2022 und ein weiteres Empfehlungsschreiben über eine Tätigkeit als 24 Stunden Betreuung in Vorlage gebracht. 2.1. Am 28.04.2022 stellte die BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK und stellte gleichzeitig gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG/DV einen Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage des Reisepasses, da sie keinen Reisepass besitze und auch die mongolische Botschaft keinen ausstellen könne und beantragte aufgrund ihrer langjährigen Verfestigung in Österreich, ihr einen humanitären Aufenthaltstitel zuzuerkennen. Zudem brachte die BF im Zuge ihrer Antragstellung einen Auszug aus dem ZMR, ein Empfehlungsschreiben der Freiwilligen Feuerwehr Altenmarkt vom 20.02.2022 sowie weitere Empfehlungsschreiben vom 27.04.2022, vom 21.04.2022, vom 22.04.2022, vom 18.02.2022 und ein weiteres Empfehlungsschreiben über eine Tätigkeit als 24 Stunden Betreuung in Vorlage gebracht.
Mit Parteiengehör vom 08.09.2022 wurde der BF vom BFA darüber informiert, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen die BF die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG prüfe. Gegen die BF liege eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor, sie sei jedoch ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Entgegen der Aussage der Rechtsvertretung gehe aus dem Antrag bzw. Antragsvorbringen im Hinblick auf ihr Privat-und Familienleben kein geänderter Sachverhalt hervor, weshalb eine Abwägung gemäß Art. 8 EMRK nicht erforderlich sei. Die BF wurde nun aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme zum obigem Sachverhalt abzugeben. Die BF habe kein gültiges Reisedokument in Vorlage gebracht und wurde daher aufgefordert, der hiesigen Behörde bekannt zu geben, aus welchem Grund ihr die Beschaffung eines Reisepasses unter Vorlage einer diesbezüglichen Bestätigung der Botschaft nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei. Der Bescheid werde auf der Grundlage der Ergebnisse der Beweisaufnahme erlassen werden, soweit es nicht die Stellungnahme anders erfordere. Mit Parteiengehör vom 08.09.2022 wurde der BF vom BFA darüber informiert, dass das Bundesamt für Fremden