TE Bvwg Beschluss 2024/1/15 W168 2120287-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.01.2024
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Entscheidungsdatum

15.01.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W168 2120287-3/9Z

BeSCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2019, Zl. 1015892700/181233539/BMI_SBG_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2023, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2019, Zl. 1015892700/181233539/BMI_SBG_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2023, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

Vorverfahren:

1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige der Mongolei, wurde vom Magistrat Salzburg eine Aufenthaltsbewilligung “Studierender” gültig vom 02.05.2014 bis 01.05.2015 ausgestellt. Die Aufenthaltsbewilligung als “Studierende” wurde vom Magistrat Salzburg bis zum 01.05.2016 verlängert. 1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige der Mongolei, wurde vom Magistrat Salzburg eine Aufenthaltsbewilligung “Studierender” gültig vom 02.05.2014 bis 01.05.2015 ausgestellt. Die Aufenthaltsbewilligung als “Studierende” wurde vom Magistrat Salzburg bis zum 01.05.2016 verlängert.

1.2. Am 17.03.2015, am 15.05.2015 und am 24.07.2015 langten die Verständigungen der Behörde von einer rechtskräftigen Verurteilung vom LG Salzburg beim BFA RD Salzburg ein.

1.3. Am 22.10.2015 wurde das Parteiengehör “Verständigung der Beweisaufnahme” mit Hinterlegung zugestellt, die gesetzte Frist von zwei Wochen verstrich jedoch ungenutzt. 1.3. Am 22.10.2015 wurde das Parteiengehör “Verständigung der Beweisaufnahme” mit Hinterlegung zugestellt, die gesetzte Frist von zwei Wochen verstrich jedoch ungenutzt.

1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) vom 04.01.2016, Zl 1015892700/150280952, wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 4 Ziffer 4 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) vom 04.01.2016, Zl 1015892700/150280952, wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 Asylgesetz 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4 Ziffer 4 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch III.).

1.5. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde.

1.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2018, W119 2120287-1/18E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Gegen Sie wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 Z 4 FPG iVm § 9 BFA-VG und § 11 Abs. 3 NAG erlassen.". 1.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2018, W119 2120287-1/18E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Gegen Sie wird eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 11, Absatz 3, NAG erlassen.".

Begründend wurde ausgeführt, dass Die BF ist während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet drei Mal wegen gewerbsmäßigen Diebstahls, davon einmal wegen dessen Versuchs, verurteilt worden sei. Einmal sei sie wegen Urkundenunterdrückung verurteilt worden. Diesen Verurteilungen liege zugrunde, dass sie im Juni 2014 versucht habe, in einem Geschäft Kosmetikartikel und Parfüms im Wert von mehr als 580 Euro zu stehlen. Im Oktober 2014 habe sie einer Frau eine Handtasche im Wert von 600 Euro samt Reisepass und e-card gestohlen und diese Urkunden anschließend unterdrückt. Im März 2015 habe sie in einem Lebensmittelgeschäft alkoholische Getränke im Wert von mehr als 180 Euro gestohlen. Im Mai 2015 habe sie in einem Geschäft Lebensmittel im Wert von mehr als 70 Euro gestohlen. Somit habe sie im Zeitraum Juni 2014 bis Mai 2015 fünf strafbare Handlungen begangen. Bei der Prognose ihres weiteren Verhaltens sei zu berücksichtigen, dass diese Handlungen nicht auf jugendlichem Leichtsinn, sie war damals 28 und 29 Jahre alt, beruht hätten. Eine Notlage der Beschwerdeführerin sei nicht ersichtlich, weil sie ihren Angaben zufolge von ihren Eltern mit 800 bis 900 Euro monatlich unterstützt werde. Eine Notlage wäre im Rahmen der Zukunftsprognose ohnehin allenfalls beim Diebstahl der Lebensmittel in Betracht zu ziehen gewesen, nicht jedoch bei den anderen von ihr begangenen Diebstählen, die auf Güter in einem nicht unerheblichen Wert abgezielt hätten, welche nicht für den Alltagsgebrauch (Parfüms, alkoholische Getränke, Luxushandtasche) notwendig seien. Erschwerend komme hinzu, dass die BF selbst nach ihren ersten beiden strafgerichtlichen Verurteilungen am 9. 3. 2015 und 28. 4. 2015 wenige Tage später, nämlich am 6. 5. 2015, erneut eine Straftat begangen habe. Somit hätten sogar zwei kurz aufeinander folgende strafgerichtliche Verurteilungen sie nicht davon abhalten können, wenige Tage später erneut in ähnlicher Weise Straftaten zu begehen. Dies deute auf ihre mangelnde Verbundenheit mit den rechtlichen Werten hin. Ihr zum Entscheidungszeitpunkt etwas mehr als zweieinhalbjähriges Wohlverhalten sei angesichts des wiederholten strafbaren Verhaltens noch nicht ausreichend, um zu einer positiven Prognose ihres Verhaltens gelangen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht gehe vor diesem Hintergrund im Entscheidungszeitpunkt davon aus, dass der weitere Aufenthalt der BF im Bundesgebiet der öffentlichen Ordnung und dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten entgegenstehe. Diesem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten hat die BF in erheblichem Ausmaß durch fünf Strafhandlungen zuwider gehandelt. Daher überwiege das Interesse an der öffentlichen Ordnung und an der Verhinderung von Straftaten ihr privates Interesse am Weiterverbleib in Österreich, um hier ihr Studium fortzusetzen und abzuschließen.
Dieses Erkenntnis erwuchs in weiterer Folge am 18.01.2018 in Rechtskraft.

2.1. Am 27.12.2018 stellte die BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK. Dem Antrag wurden eine Vereinbarung über eine freiwillige/ehrenamtliche Arbeit der Caritas ab 26.03.2018, eine Kopie einer E-Card, ein ÖSD Zertifikat auf dem Niveau B2, ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag zwischen der DRB OG und der BF über einen monatlichen Lohn in Höhe von 730,- Euro netto, ein Formular der Caritas zur Freiwilligenarbeit vom 19.03.2018, ein Meldebogen der Caritas angeschlossen.

2.2. Aus einem Bericht der Landespolizeidirektion Salzburg vom 30.11.2018 geht hervor, dass gegen die BF wegen Verdachtes einer Aufenthaltsehe ermittelt werde.

2.3. Mit dem Bescheid vom 23.10.2020 wurde der Antrag der BF vom 12.10.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs.9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). 2.3. Mit dem Bescheid vom 23.10.2020 wurde der Antrag der BF vom 12.10.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz , FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV.).

Begründend wurde ausgeführt, dass zwischen dem Zeitpunkt der jetzigen Bescheiderlassung und der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung nur ein sehr kurzer Zeitraum, sodass sich auch der Inlandsaufenthalt der BF nicht wesentlich verlängert habe. Sowohl die Sprachkenntnisse als auch die Umstände ihrer Lebensführung seien unverändert. Im Zuge der Antragstellung seien von der BF keine Änderungen des Sachverhaltes vorgebracht worden und sei der Sachverhalt bereits im Zuge des rechtskräftigen Verfahrens berücksichtigt worden. Dies ergebe sich zweifelsfrei aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2018. Unter Rücksichtnahme auf all diese genannten Faktoren könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich verändert hätte, dass eine erneute Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich wäre. Begründend wurde ausgeführt, dass zwischen dem Zeitpunkt der jetzigen Bescheiderlassung und der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung nur ein sehr kurzer Zeitraum, sodass sich auch der Inlandsaufenthalt der BF nicht wesentlich verlängert habe. Sowohl die Sprachkenntnisse als auch die Umstände ihrer Lebensführung seien unverändert. Im Zuge der Antragstellung seien von der BF keine Änderungen des Sachverhaltes vorgebracht worden und sei der Sachverhalt bereits im Zuge des rechtskräftigen Verfahrens berücksichtigt worden. Dies ergebe sich zweifelsfrei aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2018. Unter Rücksichtnahme auf all diese genannten Faktoren könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich verändert hätte, dass eine erneute Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich wäre.

Mit fristgerecht gegen den vorgenannten Bescheid erhobener Beschwerde vom 25.04.2020, wurde von der BF ausgeführt, dass Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen wesentlich Ermittlungsmängel sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht werden würden. Die BF habe sich von Anfang an bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen. Sie habe diese Bemühungen bis zum Erwerb des Sprachdiploms Deutsch B2, welches eine Einbürgerungsvoraussetzung darstelle, fortgesetzt. Die Integrationserfolge der BF im Bereich des Erlernens der deutschen Sprache seien daher insgesamt als gut bis sehr gut einzustufen. Sie habe einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag, womit sie als selbsterhaltungsfähig anzusehen sei. Die BF habe eine beachtliche soziale Integration zustande gebracht. Sie lebe beinahe sieben Jahre in Salzburg und auch ihr Ehemann und ihre Freunde würden in Salzburg wohnen. Überdies habe sie alle ihre StudienkollegInnen in Salzburg und besuche regelmäßig Vereinstreffen in Salzburg. Der Ehemann und alle Freunde der BF würden in Österreich leben, ein Leben außerhalb Österreichs könne sie sich daher gar nicht vorstellen. Die BF bereue ihre Straftaten, welches sie begangen habe und würden diese mehr als vier Jahre zurückliegen, zutiefst. Die BF habe aus ihren Fehlern gelernt und bereue ihr straffälliges Handeln. Der Beschwerde wurden eine Anmeldungsbestätigung zu einem B1 Intensivkurs vom 27.02.2019 sowie Barzahlungsbestätigung vom 27.02.2019 angeschlossen.

Mit Urkundenvorlage des bevollmächtigten Vertreters der BF vom 21.05.2019 wurde von der BF ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag der DRB OG-happy asia als Arbeiterin in Vorlage gebracht.

Am 24.07.2019 wurde vom BFA eine Eintragung im Zentralen Personenstandsregister über eine Eheschließung der BF und einem ungarischen Staatsangehörigen vom 31.07.2018 übermittelt.

Mit Beschluss des BVwG vom 03.12.2021 wurde das Verfahren gem. §28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Mit Beschluss des BVwG vom 03.12.2021 wurde das Verfahren gem. §28 Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

Mit dem Bescheid des BFA vom 16.03.2022 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG abgewiesen. (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs.9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Mit dem Bescheid des BFA vom 16.03.2022 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG abgewiesen. (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz , FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV.).

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das BVwG erhoben.

Mit Urkundenvorlage vom 02.03.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 03.03.2023, wurde von der bevollmächtigten Vertretung der BF ein Mutter-Kind-Pass in Vorlage gebracht.

Mit Urkundenvorlage vom 24.05.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 07.06.2023, wurden von der bevollmächtigten Vertretung der BF die Kopie eines Reisepasses

Am 07.11.2023 erfolgte eine mündliche Verhandlung, im Zuge dessen die BF im Beisein ihrer rechtlichen Vertretung, sowie eines Dolmetschers der mongolischen Sprache einvernommen wurde. Der BF wurde hierbei umfassend die Gelegenheit eingeräumt, ihr Privat- und Familienleben in Österreich darzulegen, bzw. wurde die BF hierbei ausführlich hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen betreffend die Gewährung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art. 8 EMRK befragt.Am 07.11.2023 erfolgte eine mündliche Verhandlung, im Zuge dessen die BF im Beisein ihrer rechtlichen Vertretung, sowie eines Dolmetschers der mongolischen Sprache einvernommen wurde. Der BF wurde hierbei umfassend die Gelegenheit eingeräumt, ihr Privat- und Familienleben in Österreich darzulegen, bzw. wurde die BF hierbei ausführlich hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen betreffend die Gewährung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Artikel 8, EMRK befragt.

Mit Schreiben der anwaltlichen Vertretung vom 11.01.2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA Ast. Salzburg vom 16.03.2022 1015892700 / 181233539 zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der BF:

Die BF erhielt erstmals am 2. 5. 2012 einen Aufenthaltstitel für Österreich in Form einer Aufenthaltsbewilligung "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit". Mit dieser war sie als Au-Pair tätig. In der Folge stellte sie am 23. 4. 2013 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Studierender". Diese wurde ihr erstmalig am 2. 5. 2013, mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 1. 5. 2014, erteilt. Danach wurde ihre Aufenthaltsbewilligung zwei Mal, jeweils bis zum 1. 5. des Folgejahres, verlängert. Ihre letzte Aufenthaltsbewilligung "Studierende" war vom 2. 5. 2015 bis 1. 5. 2016 gültig. Ab dem Sommersemester 2013 war sie als außerordentliche Hörerin an einer österreichischen Universität zugelassen. Ab dem Wintersemester 2016 ist sie als ordentliche Hörerin für das Bachelorstudium der Linguistik zugelassen.

Eine der Schwestern der BF lebt zusammen mit ihrem Kind im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern in der Mongolei. Ihre Mutter und ihr Vater bezogen eine Alterspension und unterstützten die BF mit monatlich 800 bis 900 Euro. Die Mutter der BF ist mittlerweile verstorben. Die BF hat in der Mongolei ein Studium abgeschlossen, wodurch sie als Lehrerin für die koreanische Sprache unterrichten darf. Sie hat den Großteil ihres Lebens in der Mongolei verbracht, und ist - trotz des rapiden Wandels der dortigen Lebensverhältnisse in den letzten Jahren - mit den örtlichen Gegebenheiten, auch aufgrund ihres Aufenthaltes dort im Sommer 2014, vertraut. Der Vater, der Bruder und die drei Schwestern der BF sind nach wie vor in der Mongolei wohnhaft.

1.2. Zum Verfahrensgang:

Mit dem Bescheid des BFA vom 16.03.2022 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG abgewiesen. (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs.9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Mit dem Bescheid des BFA vom 16.03.2022 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG abgewiesen. (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz , FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV.).

Mit Schreiben der anwaltlichen Vertretung vom 11.01.2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA Ast. Salzburg vom 16.03.2022 1015892700 / 181233539 zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Mit dem im Akt aufliegenden anwaltlichen Schreiben vom 11.01.2024 hat die BF zweifelsfrei ihren Willen geäußert, die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des BFA Ast. Salzburg vom 16.03.2022 1015892700 / 181233539 zurückziehen zu wollen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² (2018), Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG; s. auch BVwG vom 25.11.2014, W107 2008534-1).Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² (2018), Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG; s. auch BVwG vom 25.11.2014, W107 2008534-1).

Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu §63 mwN).Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu §63 mwN).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

Die Einstellung hat durch Beschluss zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG.Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG.

Mit der mit Schreiben vom 11.01.2024 durch die anwaltliche Vertretung erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde vom 01.04.2021 gegen den Bescheid den Bescheid des BFA Ast. Salzburg vom 16.03.2022 1015892700 / 181233539, betreffend die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens“ ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist.Mit der mit Schreiben vom 11.01.2024 durch die anwaltliche Vertretung erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde vom 01.04.2021 gegen den Bescheid den Bescheid des BFA Ast. Salzburg vom 16.03.2022 1015892700 / 181233539, betreffend die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens“ ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG römisch III Paragraph 66, Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Der gegenständliche Einzelfall wirft keine Rechtsfrage von Bedeutung auf und ist auch für sich gesehen nicht reversibel. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf nicht als uneinheitlich zu beurteilende Judikate des Verwaltungsgerichtshofes, die sämtliche hier zu beurteilenden Rechtsfragen abdecken, weshalb keine Rechtsfrage von Bedeutung hervorgekommen ist.

Schlagworte

Asylantragstellung Asylverfahren Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Verfahrenseinstellung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W168.2120287.3.00

Im RIS seit

29.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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